Protocol of the Session on January 28, 2005

1. Wurden diesbezügliche Verhandlung aufgenommen?

2. Wenn ja, welche Ergebnisse haben diese Verhandlungen bisher erbracht; wenn nein, warum nicht?

Vielen Dank. - Die Antwort erteilt Herr Minister Kley:

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Anfrage der Abgeordneten Tiedge beantwort ich wie folgt.

Zu Frage 1: Ja.

Zu Frage 2: Entsprechend dem Beschluss der Landesregierungen Thüringens und Sachsen-Anhalts in der gemeinsamen Kabinettssitzung in Sondershausen am 25. Mai 2004 haben sich die für die Sozialversicherung zuständigen Ministerien der beiden Landesregierungen über das weitere Vorgehen verständigt. Danach werden die nunmehr vorliegende Berichte über die Prüfungen der beiden Feuerwehr-Unfallkassen nach Stellungnahmen durch diese gemeinsam ausgewertet. Mit dem Ergebnis der Auswertungen werden sich die beiden Landesregierungen befassen.

Vom Grundsatz her waren die Beschlüsse der Feuerwehr-Unfallkassen Sachsen-Anhalt und Thüringen, über eine Fusion zur Feuerwehr-Unfallkasse Mitte zu einer Verbreiterung der Risikoabdeckung bei Arbeitsunfällen zu gelangen, auf der gemeinsamen Kabinettssitzung begrüßt worden. Aus Thüringen wurde mir mitgeteilt, dass dort die Abstimmung zwischen dem Innenministerium und den kommunalen Spitzenverbänden sowie dem Sozialministerium noch nicht abgeschlossen sei. Zurzeit würden die Wirtschaftlichkeit, die Beitragsentwicklung sowie die fusionsbedingten Synergieeffekte einer möglichen Fusion geprüft.

Vielen Dank, Herr Minister Kley. Zusatzfragen werden nicht gestellt.

Ich rufe die Frage 3 auf. Sie wird von der Abgeordneten Petra Grimm-Benne von der PDS-Fraktion gestellt. Es geht um den Ganztagsplatz in der Kinderbetreuung bei Härtefällen.

(Unruhe bei der SPD - Minister Herr Dr. Daehre: Ist sie gewechselt?)

- Entschuldigung, von der SPD-Fraktion. Das ist mir eben durchgegangen.

In der „Mitteldeutschen Zeitung“ vom 12. Januar 2005 waren Äußerungen des Ministers für Gesundheit und

Soziales Herrn Kley zum Volksentscheid am 23. Januar 2005 zu lesen. Er führte aus, dass „in Härtefällen, in denen eine Familie die Erziehungsarbeit nicht leistet, das Kind nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz einen Ganztagsplatz bekommen“ kann. Er betonte, dass das auch funktioniert.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Erhebungen belegen die Aussage des Ministers, dass von den Regelungen nach dem KJHG bereits Gebrauch gemacht wird?

2. Wie erfolgt die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung und von wem wird ein solcher Antrag gestellt?

Vielen Dank. - Auch diese Frage beantwortet Herr Minister Kley.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Grimm-Benne möchte ich Folgendes voranstellen:

Ich habe bereits bei der Einführung des Kinderförderungsgesetzes im Jahr 2003 deutlich gemacht, dass Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII auch in Kindertageseinrichtungen geleistet werden können, wenn die Hilfe, dem Wortlaut des Gesetzes folgend, geeignet und notwendig ist. Hat ein Kind gemäß § 3 Nr. 2 des Kinderförderungsgesetzes einen Anspruch auf einen Halbtagsplatz, kann bei einem festgestellten Erziehungshilfebedarf auch eine ganztägige Betreuung in einer Kindertagesstätte gewährt werden.

Zu 1: Meine Aussage zu diesem Thema in der „Mitteldeutschen Zeitung“ beruht auf einer kurzfristig durchgeführten Umfrage meines Hauses bei den örtlichen Trägern der Jugendhilfe. Demnach werden in zehn Landkreisen und kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts für insgesamt 106 Kinder Hilfen zur Erziehung durch eine Ganztagsbetreuung in einer Kindertageseinrichtung gewährt.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass in sieben weiteren Landkreisen solche Kinder statistisch nicht gesondert erfasst werden und deshalb auf eine entsprechende Anfrage keine Antwort gegeben werden konnte. Sieben Jugendämter haben noch nicht geantwortet. Insofern gehe ich davon aus, dass die Gesamtzahl der betroffenen Kinder höher sein wird als gegenwärtig ermittelt.

Zu 2: Anspruchsberechtigt sind nach § 27 Abs. 1 SGB VIII die Personensorgeberechtigten. Insofern können nur sie einen Antrag auf Hilfen zur Erziehung stellen. Zuständig sind die Jugendämter. Sie entscheiden gemeinsam mit den Personensorgeberechtigten über die Art und den Umfang der zu beantragenden Hilfeleistung und erarbeiten gemeinsam mit ihnen einen Hilfeplan.

Maßgeblich für die Gewährung der Erziehungshilfe in Form einer Ganztagsbetreuung in einer Kindertagesstätte ist die Feststellung, dass eine solche Form der Erziehung außerhalb der Familie zur Problemlösung geeignet ist. Häufig ist es notwendig, zur Stärkung der Erziehungskompetenz der Eltern gleichzeitig sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII anzubieten.

(Zustimmung von Frau Feußner, CDU)

Vielen Dank, Herr Minister Kley. Die Abgeordnete möchte eine Zusatzfrage stellen. - Bitte sehr, Frau GrimmBenne.

In der letzten Woche hat der Kinderschutzbund eine ähnliche Frage an die Landesregierung gestellt. Nach seinen Erhebungen besteht ein weitaus größerer Bedarf an Ganztagsbetreuung für solche Kinder. Wie gehen Sie mit der Forderung des Kinderschutzbundes um? Bemühen Sie sich auch bei den Landkreisen, deren Jugendämter nicht geantwortet haben, um Daten? Würden Sie an diese noch einmal appellieren, damit gerade die Kinder, die es nötig haben, eine Ganztagsbetreuung bekommen?

Wir haben bisher in allen Argumentationen stets darauf hingewiesen, dass dies ein durchaus geeignetes Mittel ist. Ich habe eben aber auch deutlich gemacht, wer den Antrag stellen muss. Inwieweit die Zahlen des Kinderschutzbundes verifiziert wurden, kann ich nicht beurteilen. Danach müsste man einmal fragen. Im Übrigen stimmt der äußere Augenschein nicht immer mit der wahren Situation überein.

Es gibt lokal auch Beratungen durch die Jugendämter. Ich möchte deutlich machen, dass ein solcher Bedarf, wenn er besteht, problemlos auf diese Art und Weise gesättigt werden kann.

Auf die Antworten der sieben Landkreise, die noch ausstehen, warten wir selbstverständlich, aber bei den sieben Landkreisen, die die Zahlen nicht getrennt erfassen, sind leider keine Daten vorhanden.

Danke. - Frau Ute Fischer möchte noch eine Frage stellen.

Nun erleben wir gerade, dass von Einrichtungsleiterinnen die Frage erhoben wird, warum ein Kind nicht den ganzen Tag in der Einrichtung bleiben kann, von dem man genau weiß, dass es zu Hause kein Mittagessen und keine angemessene Nachmittagsversorgung erhält. Könnte man nicht einen Brief an die Einrichtungsleiterinnen richten oder ein solches Anliegen in das Bildungsprogramm aufnehmen, damit die Einrichtungsleiterinnen befähigt und dazu befugt werden, mit den Jugendämtern Kontakt aufzunehmen, um gemeinsam mit den Eltern darüber zu befinden?

Das mit dem Mittagessen erstaunt mich ein wenig, da nach dem Gesetz bei uns ein Anspruch auf ein Mittagessen im Kindergarten besteht. Insoweit kann dort nicht mehr Hilfe gewährt werden als bisher. Viele Kommunen haben auch noch zusätzliche soziale Vergünstigungsprogramme, die ein Mittagessen in eine Preislage schieben, die sich wirklich jeder leisten kann.

Ansonsten glaube ich, dass die Zusammenarbeit der Kindergartenleiterinnen innerhalb der Jugendhilfe mit den anderen Bereichen des Jugendamtes schon sehr gut funktioniert. Ich glaube, eine gesetzliche Verpflich

tung der Eltern, ihre Kinder abzugeben, kann man auf diese Art und Weise nicht einführen.

(Zustimmung bei der FDP und bei der CDU)

Vielen Dank, Herr Minister Kley.

Die Frage 4 wird von der Abgeordneten Frau Ute Fischer von der SPD-Fraktion gestellt. Es geht um Zuschüsse für den Landesfrauenrat.

Der Landesfrauenrat erhält seit dem 1. Januar 2005 nicht die im Haushalt bereitgestellten Zuschüsse.

Ich frage die Landesregierung:

Warum wird der bereits unterschriftsreife Zuwendungsvertrag nicht unterzeichnet und das Geld nicht ausgereicht?

Vielen Dank. - Auch diese Frage beantwortet Herr Minister Kley.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Frage der Abgeordneten Frau Ute Fischer beantworte ich wie folgt.

Der Zuwendungsvertrag zur Förderung des Landesfrauenrates wird vom Landesverwaltungsamt unterzeichnet, sobald das Ministerium der Finanzen die Wirtschaftspläne gemäß § 2 des Haushaltsgesetzes gebilligt hat. Bis dahin werden monatliche Abschläge gezahlt. Der Abschlag für den Monat Januar wurde geleistet.

(Zustimmung von Frau Weiß, CDU)

Es gibt eine Nachfrage von Frau Fischer. Bitte.

Nun haben wir als Landesfrauenrat einen Leistungsvertrag mit dem Land abgeschlossen. Der Wirtschaftsplan liegt dem Landesverwaltungsamt schon seit langem vor und vonseiten des Landesverwaltungsamtes gab es keine Einwände gegen diesen. Wenn das so ist, frage ich: Warum wird diese Zwölftellösung nicht wenigstens so praktiziert, dass wirklich ein Zwölftel der Mittel pro Monat überwiesen wird? Warum wird stattdessen noch ein Teil dieser Mittel einbehalten, der - so die Aussage aus dem Landesverwaltungsamt - offensichtlich überhaupt nicht ausgezahlt werden soll?

Ich bitte Sie, für diese Aussage direkte Nachweise vorzulegen. Ich habe Ihnen dargestellt, dass wir einen Zuwendungsvertrag haben. An diesen wollen sich auch beide Seiten halten. Sie wissen als langjährige Abgeordnete aber auch, dass es zu einem Wirksamwerden des Vertrages natürlich auch eines genehmigten und bestätigten Haushalts bedarf und einer Freigabe der Mittel durch das Finanzministerium. Ich habe zu keiner Zeit Zweifel daran aufkommen lassen, dass wir diesen Ver

trag erfüllen wollen und dass die Zahlungen dann auch erfolgen werden.

Vielen Dank, Herr Minister Kley. - Damit ist die vierte und letzte Frage beantwortet worden. Die Fragestunde ist abgeschlossen.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 7 auf:

Erste Beratung