Demnach fallen Einheitsgemeinden mit einer Einwohnerzahl ab 8 000 Einwohner, welche jedoch die Aufgabenzuständigkeit für Gemeinden mit 10 000 Einwohnern ausüben können, aus der Zuständigkeit heraus. Hier sollte eine Angleichung an bestehende Rechtsverhältnisse möglich sein.
Neuntens. Nach § 20 sollen Einschränkungen von Grundrechten erfolgen. Nicht dargestellt wird jedoch, unter welchen Bedingungen es zu einer Einschränkung kommen kann. Ein bloßer Verweis auf das Grundgesetz genügt aus unserer Sicht nicht.
Meine Damen und Herren! Aufgrund des von mir dargestellten Sachverhaltes beantragt die PDS-Fraktion eine Ausschussüberweisung zur federführenden Beratung in den Innenausschuss und zur Mitberatung in den Finanzausschuss. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Grünert. - Für die CDU-Fraktion erteile ich dem Abgeordneten Herrn Lienau das Wort. Bitte sehr, Herr Lienau.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die ordnungsrechtliche Regelung, ob und unter welchen Voraussetzungen Erlaubnisse für öffentliche Glücksspiele erteilt werden können, ist eine Aufgabe der Länder. Diese landesrechtlichen Regelungen sind im Juli 2004 mit dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland weitgehend vereinheitlicht worden. Die Länder übergreifende Harmonisierung betrifft zwar im Wesentlichen die Kriterien zur Zulassung und Überwachung von gemeinnützigen Lotterien privater Veranstalter, die Ziele des Lotteriestaatsvertrages gelten jedoch ausnahmslos für private wie für staatliche Veranstalter.
Diese Ziele, die aus den bundesrechtlichen Vorgaben sowie aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt wurden, sind mit dem Staatsvertrag erstmals ausdrücklich gesetzlich definiert worden. Im Entwurf des Glücksspielgesetzes werden diese Ziele jedoch nicht genannt, da dieses Gesetz lediglich ergänzend zum Staatsvertrag gelten soll. Die Ziele des Staatsvertrages möchte ich daher ausdrücklich hervorheben und verweise auf § 1 des Staatsvertrages.
Meine Damen und Herren! Im Land Sachsen-Anhalt, das bereits vor dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages über ein modernes und den Zielen entsprechendes Glücksspielrecht verfügte, besteht derzeit jedoch eine etwas unübersichtliche Situation, weil neben den Bestimmungen des Lotto-Toto-Gesetzes und des Lotteriegesetzes auch die Bestimmungen des Lotteriestaatsvertrages anzuwenden sind. Das hat zum Beispiel zur Folge, dass zum Teil nicht ohne weiteres erkennbar ist, welche der sich zum Teil widersprechenden Regelungen vorrangig anzuwenden sind.
Diese Umstände sollen durch den nun vorliegenden Gesetzentwurf beseitigt werden, ohne auf die bewährten landesrechtlichen Regelungen zu verzichten. Dies betrifft insbesondere die Unterstützung gemeinnütziger Organisationen oder Vorhaben. Hierfür wurden im Jahr 2003 Mittel in Höhe von insgesamt ca. 35 Millionen € zur Verfügung gestellt.
Meine Damen und Herren! Gemäß § 15 des Lotteriestaatsvertrages haben die Länder die zur Ausführung des Vertrages erforderlichen Regelungen zu treffen. Diese Verpflichtung soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sachgerecht erfüllt werden. Ich hoffe daher, dass der Entwurf von allen Fraktionen des Landtages unterstützt wird.
Herr Lienau, danke für Ihren Beitrag. - Für die SPDFraktion erteile ich der Abgeordneten Frau GrimmBenne das Wort. Bitte sehr, Frau Grimm-Benne.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Kollegen! Dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland hat der Landtag am 17. Juni 2004 zugestimmt. Gleichzeitig wurden sowohl das Lotteriegesetz als auch das Lotto-Toto-Gesetz an die neuen Bestimmungen dieses Staatsvertrages angepasst.
Wie die Landesregierung eben ausgeführt hat, beschränken sich die Anpassungen an den Lotteriestaatsvertrag auf vordringliche Änderungen, um den geplanten Termin für das In-Kraft-Treten des Lotteriestaatsvertrages zu gewährleisten. Die über diese ersten notwendigen Neuregelungen hinausgehenden weiteren Anpassungen unserer landesrechtlichen Lotteriebestimmungen an den Staatsvertrag sollen nunmehr durch ein neues Glücksspielgesetz des Landes Sachsen-Anhalt erfolgen.
Die Landesregierung beabsichtigt hierzu, das Lotteriegesetz und das Lotto-Toto-Gesetz in einem einheitlichen Gesetz zusammenzufassen und in diesem Zusammenhang besondere Regelungen des Landes zu treffen bzw.
beizubehalten. Schließlich ist hinsichtlich der gewerblichen Spielvermittlung eine neue Zuständigkeit des Ministeriums des Innern geplant.
In den kommenden Wochen haben wir sicherlich noch ausreichend Gelegenheit, über einzelne Bestimmungen und Formulierungen im zuständigen Ausschuss umfassend zu diskutieren. Aus diesem Grund möchte ich an dieser Stelle nur noch einen anderen Aspekt ansprechen.
Die inhaltliche Ausgestaltung des Gesetzentwurfes folgt - wie übrigens auch schon das Lotteriegesetz und das Lotto-Toto-Gesetz - ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten. Eine solche Ausrichtung findet in unserer Fraktion volle Unterstützung. Wir würden uns jedoch wünschen, dass sich die Landesregierung auch auf einem anderen, benachbarten Feld hierzu durchringen könnte. Ich meine die Diskussion um den angestrebten Verkauf der Spielbanken in Magdeburg und Halle.
Angesichts der wirtschaftlichen und sozialen Probleme, die in unserem Land infolge der hohen Arbeitslosigkeit bestehen, ist es aus unserer Sicht nicht zu verantworten, wenn der geplante Weg der Privatisierung dazu geeignet ist, die Menschen in stärkerem Maße zum Spielen zu animieren. Die Sucht- und die Schuldnerberatungen haben schon ohne diese liberale Aufforderung zur Sanierung des Landeshaushaltes an unsere Bürgerinnen und Bürger genug zu tun. Auf frisch-freche Werbung um Kundschaft können wir auf diesem Gebiet verzichten.
Dass innerhalb der Landesregierung in diesem Zusammenhang schon wieder über die Vergabe externer Gutachten nachgedacht wird, möchte ich vor dem Hintergrund des existierenden Untersuchungsausschusses von dieser Stelle noch nicht kommentieren.
Die SPD-Fraktion beantragt ebenfalls die Überweisung in den Innenausschuss. - Ich danke für Ihre Nichtaufmerksamkeit.
Vielen Dank, Frau Grimm-Benne. - Für die FDP-Fraktion erhält nun Herr Kosmehl das Wort. Bitte sehr, Herr Kosmehl.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit der Zustimmung des Landtages zum Staatsvertrag und der gleichzeitig erfolgten Änderung der landesrechtlichen Vorschriften haben wir bereits im Juni dieses Jahres begonnen, diesen Staatsvertrag umzusetzen. Mit den nun vorgesehenen Änderungen soll eine weitere - ich hoffe: abschließende - Umsetzung dieses Staatsvertrages erfolgen.
Eine Zusammenführung von Lotto-Toto-Gesetz und Lotteriegesetz in ein einheitliches Glücksspielgesetz ist durchaus positiv zu bewerten. Es muss allerdings in den Beratungen sehr deutlich darauf geachtet werden, ob alle Regelungen, die wegfallen sollen, wirklich entbehrlich sind, und ob diese Regelungen wirklich der Umsetzung des Staatsvertrages oder weitergehenden Regelungen dienen. Das ist noch einmal explizit zu bewerten.
Auch wird die Frage zu klären sein, ob die bloße Verweisung auf den zugrunde liegenden Staatsvertrag ausreichend ist und ob dadurch der Landtag nicht die Mög
lichkeit zur Änderung des Glücksspielgesetzes des Landes aufgibt. Aus der Sicht der FDP-Fraktion ist des Weiteren die Frage zu klären, ob eine explizite Erlaubnis für die gewerbliche Spielevermittlung im Land SachsenAnhalt notwendig ist und ob andere Bundesländer einen solchen Erlaubnisvorbehalt kennen bzw. beabsichtigen, diesen einzuführen.
Herr Minister Jeziorsky, Ihre Bitte um Verabschiedung des Gesetzes in der nächsten Landtagssitzung, damit das Gesetz zum 1. Januar 2005 in Kraft treten kann, werden wir aufnehmen. Allerdings ist an dieser Stelle durchaus etwas kritisch anzumerken, dass Sie dem Hohen Haus nur vier Wochen Beratungszeit geben, während die Landesregierung fünf Monate Zeit hatte, ein solches Gesetz vorzulegen. Wir werden uns bemühen, auch um finanziellen Schaden vom Land abzuwenden, diesen Termin einzuhalten. In Anbetracht der Tatsache, dass bereits einige Gesetze zur Beratung im Innenausschuss vorliegen, wird das kein leichtes Unterfangen sein. Ich bitte die Kolleginnen und Kollegen des Innenausschusses hierfür schon einmal um Entschuldigung.
Ich beantrage namens der FDP-Fraktion die Überweisung in den Innenausschuss zur federführenden Beratung und in den Ausschuss für Finanzen. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter Kosmehl. - Meine Damen und Herren! Die Landesregierung hat als Einbringer nicht noch einmal um das Wort gebeten. Damit können wir die Debatte abschließen.
Es ist von allen Fraktionen die Überweisung zur federführenden Beratung in den Innenausschuss, von zwei Fraktionen die Überweisung zur Mitberatung in den Finanzausschuss beantragt worden. Wenn die anderen beiden Fraktionen das mittragen, stimmen wir in einem Durchgang ab. - Wer also seine Zustimmung gibt zur Überweisung dieses Gesetzentwurfs zur federführenden Beratung in den Innenausschuss und zur Mitberatung in den Finanzausschuss, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Keine. Damit ist diese Überweisung einstimmig beschlossen worden und der Tagesordnungspunkt 9 somit abgeschlossen.
Einbringer dieses Gesetzentwurfs ist der Ministerpräsident Herr Professor Dr. Böhmer. Bitte sehr, Herr Ministerpräsident.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Landesregierung legt Ihnen den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes
vor. Er enthält Neuregelungen versorgungsrechtlicher Vorschriften für Ministerinnen und Minister sowie zur Entschädigung für eine eventuelle doppelte Haushaltsführung.
Anlass für die Änderung der versorgungsrechtlichen Vorschriften im Ministergesetz sind bereits bestehende, gesetzlich verankerte Einschnitte in der Beamtenversorgung.
Nun muss ich Sie, damit es Ihnen nicht so geht wie mir, warnen. Ich muss Ihnen jetzt eine ausgesprochen trockene, schwierige Materie vortragen und bitte, Herr Präsident, ausnahmsweise von § 63 der Geschäftsordnung abweichen und Ihnen das vorlesen zu dürfen, weil ich es selbst nur mit Mühe verstehe.
Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 hat der Bundesgesetzgeber die Leistungen der Beamtenversorgung in acht Stufen um insgesamt 4,33 % vermindert. Der Höchstsatz sinkt von 75 % auf 71,75 %. Die Minderung erfolgt in acht Stufen zu je 0,54 v. H. Jede lineare Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem 31. Dezember 2002 löst eine Stufe aus.
In den Jahren 2003 und 2004 gab es, wie Sie möglicherweise wissen, für die Beamten drei lineare Erhöhungen in Höhe von insgesamt 4,4 %. Damit wurden zeitgleich die ersten drei Stufen der Verminderung des Versorgungsniveaus in Höhe von insgesamt 1,62 % ausgelöst. Im Saldo wurden die Versorgungsbezüge also um 2,78 v. H. erhöht.
Die fünf künftigen Stufen der Verminderung des Versorgungsniveaus setzen mit den künftigen Anpassungen der Versorgungsbezüge ein, sodass die volle Absenkung des Versorgungsniveaus um 4,33 v. H. nach mehreren Jahren erreicht sein wird. Ausgenommen von der Absenkung ist der Mindestversorgungssatz von 35 v. H.
Bei derartigen Einschnitten in die Beamtenversorgung können wir natürlich nicht einfach zur Seite treten und unsere eigene Versorgung und die Versorgung unserer Amtsvorgänger ausklammern. Die ehemaligen Mitglieder der Landesregierung sollten, wenn es um Einschnitte in die Versorgung geht, in dieser Frage nicht besser gestellt werden als die Beamten des Landes. Deshalb tritt die Landesregierung dafür ein, dass die Einschnitte bei der Beamtenversorgung wirkungsgleich in das Ministergesetz Sachsen-Anhalts übertragen werden.
Wir müssen allerdings berücksichtigen, dass die drei linearen Erhöhungen der Versorgungsbezüge in den Jahren 2003 und 2004 in der Besoldungsgruppe B 11, also der Besoldungsgruppe der Ministerinnen und Minister, nach bisheriger Rechtslage hinausgeschoben waren und zum 1. Januar 2005 wirksam werden sollten. Nach der Systematik des Versorgungsänderungsgesetzes hätte dies zur Folge gehabt, dass die ersten drei Stufen der Absenkung zum 1. Januar 2005 anstünden.
Der Deutsche Bundestag hat am 28. Oktober 2004 das so genannte Anpassungsausschlussgesetz beschlossen mit weitergehenden Einschnitten für die Besoldung und Versorgung in der Besoldungsgruppe B 11, also der Gehaltsgruppe für die Minister. Die zum 1. Januar 2005 hinausgeschobenen Erhöhungen für Minister sollen endgültig aufgehoben werden. Diese Rechtsänderung betrifft auch die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Lan