Protocol of the Session on November 11, 2004

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Um allen Irrtümern vorzubeugen: Wir sollen heute eben nicht über die Ausgestaltung der Nationalparkordnung oder über die Festlegung von Schutzgebieten beschließen. Es geht einfach um die Zustimmung zu diesem Staatsvertrag.

All das, was sich nach der Zustimmung zu dem Ihnen vorliegenden Staatsvertrag im zukünftig gemeinsamen Nationalpark Harz natur- und umweltrechtlich abspielen soll, wird in den entsprechenden Gesetzen zu regeln sein. Davon war schon die Rede. Der Staatsvertrag schafft nur den Rechtsrahmen für die Ausgestaltung dieser für Mitteldeutschland einmaligen Naturregion.

Ich komme zum Schluss. Landtagsanträge für eine einheitliche Naturschutzpolitik im Harz hat es schon genug gegeben. Lassen Sie uns darauf aufbauen und mit dem Instrument dieses Staatsvertrages und Ihrer Zustimmung dazu ein gemeinsames Nationalparkgesetz schaffen. Ich bitte um Ihre Zustimmung.

(Zustimmung bei der CDU und bei der FDP)

Herr Ruden, möchten Sie eine Frage von Herrn Kasten beantworten?

Ja, gern.

Bitte, Herr Kasten, fragen Sie.

Herr Ruden, Sie haben eine Vorlage geliefert, zu der ich doch noch nachfragen möchte. Können Sie bestätigen, dass dieses gemeinsame Nationalparkzentrum in Stapelburg geplant war, dem Ort der ersten Grenzöffnung im Harz am 11. November, wenige Minuten nach der Zeit, zu der wir das Gesetz jetzt beschließen werden?

Kurz und knapp, Herr Kasten: Ja. Ich habe das dem Schriftverkehr des Landtages entnommen. Es ist so. - Danke.

(Zustimmung bei der CDU)

Vielen Dank, Herr Ruden. - Zum Schluss der Debatte hat Frau Ministerin Wernicke um das Wort gebeten. Bitte, Frau Ministerin.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ein Dankeschön an die Mitglieder des Landtages dafür, dass sie die Fusion der beiden Nationalparke so positiv begleiten, und ein Dankeschön an Sie alle dafür, dass Sie so zügig beraten haben und die Vorbereitun

gen für die Zustimmung zu diesem Staatsvertrag so schnell zum Abschluss gebracht haben.

Damit kann der enge und zugegebenermaßen anspruchsvolle Zeitplan der Landesregierungen eingehalten werden. Es kommt nicht oft vor, dass eine Landesregierung für zu viel Zeitdruck gescholten wird, Herr Kasten. Aber ich denke, dieser Zeitdruck ist schon notwendig, um die Fusion in einem überschaubaren Zeitraum erfolgreich zu Ende zu bringen.

Die wichtigsten Schritte sind vollzogen. Mit der Namensgebung, mit der Festlegung von Leitlinien, mit der Einsetzung des gemeinsamen Leiters, mit der Festlegung des gemeinsamen Verwaltungssitzes und letztlich mit der Unterzeichnung dieses Staatsvertrages sind die wichtigsten ersten Schritte gegangen worden.

Dieser Staatsvertrag, Herr Kasten, regelt vom Grundsatz her das Verhältnis zwischen beiden Ländern und nicht mehr. Die naturschutzfachlichen Fragen werden in diesem Parlament diskutiert werden, wenn wir die beiden geltenden Nationalparkgesetze harmonisieren und, so denke ich, auch gleich lautend formulieren werden. Auf die Diskussion in den entsprechenden Ausschüssen freue ich mich. Zunächst aber ein Dankeschön an alle Mitglieder des Landtages dafür, dass sie diese Fusion so positiv begleiten. - Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Vielen Dank, Frau Ministerin. - Es besteht für die Abgeordneten jetzt die Möglichkeit, noch einmal das Wort zu ergreifen. - Davon macht offensichtlich niemand Gebrauch. Damit ist die Debatte abgeschlossen.

Wir kommen zum Abstimmungsverfahren zur Drs. 4/1853. Wir stimmen über die selbständigen Bestimmungen ab und, wenn niemand widerspricht, auch über die Artikelüberschriften, über die Überschrift des Gesetzes und über das Gesetz in seiner Gesamtheit. - Wir verfahren so. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Zustimmung bei allen Fraktionen. Ist jemand dagegen? - Niemand. Enthält sich jemand der Stimme? - Niemand enthält sich der Stimme. Damit ist das Gesetz einstimmig so beschlossen worden.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP - Zustim- mung von Herrn Dr. Thiel, PDS)

Damit ist der Tagesordnungspunkt 8 erledigt.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich rufe den Tagesordnungspunkt 9 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Glücksspielgesetz - GlüG LSA)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 4/1863

Einbringer für die Landesregierung ist der Minister des Innern Herr Jeziorsky. Bitte sehr, Herr Minister.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Landtag hat am 17. Juni 2004 dem Staatsver

trag zum Lotteriewesen in Deutschland zugestimmt. Zeitgleich hat er das Gesetz über Lotterien und Ausspielungen sowie das Gesetz über das Zahlenlotto und über Sportwetten in dem für die Ratifizierung zwingend erforderlichen Umfang an die Bestimmungen des Staatsvertrages angepasst.

Die Länder haben sich mit dem Lotteriestaatsvertrag für eine bundeseinheitliche Neuregelung ausgesprochen, die die bisher sehr unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen in erheblichem Umfang harmonisiert. Mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf ist vorgesehen, das bestehende Recht umfassend an die staatsvertraglichen Regelungen anzupassen und dabei den den Ländern eingeräumten Regelungsspielraum zu nutzen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, die Regelungen des Lotteriegesetzes und des Lotto-Toto-Gesetzes in einem Gesetz zusammenzufassen und zugleich solche Vorschriften zu streichen, die durch die Zusammenfassung in einem Gesetz oder aufgrund des Lotteriestaatsvertrages nicht mehr erforderlich sind. Der Entwurf trägt also dem Anliegen der Deregulierung und Normensparsamkeit in besonderer Weise Rechnung.

Ferner sollen entsprechend der Ankündigung im April dieses Jahres besondere landesrechtliche Regelungen geschaffen werden, die es der Lotto-Toto-GmbH Sachsen-Anhalt ermöglichen, ihre Veranstaltungen weiterhin entsprechend dem bisherigen Landesrecht in bewährter Form anbieten zu können.

Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen zur Verwendung der Konzessionsabgaben und Zweckerträge. Die Zweckerträge werden entsprechend dem Lotteriestaatsvertrag nun als „Reinerträge“ bezeichnet.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte einige Zahlen zur Höhe und zur Verwendung der Konzessionsabgaben und Reinerträge nennen. Im Jahr 2003 beliefen sich die Konzessionsabgaben für die Veranstaltung von Wetten auf insgesamt 23,9 Millionen €. Diese Mittel sind für wohlfahrtspflegerische Aufgaben, für Sportorganisationen, für die Jugendpflege sowie für die Förderung des Schul- und Hochschulsports sowie kultureller Maßnahmen verwendet worden. Der bisherige Verteilungsschlüssel für die Verwendung der Konzessionsabgaben ist unverändert in den Entwurf des Glücksspielgesetzes übernommen worden.

Ferner hat die Lotto-Toto-GmbH mit Zweckerträgen in Höhe von 9,4 Millionen € aus Lotterieveranstaltungen die gemeinnützige Arbeit der zahlreichen Vereine und Organisationen befördert. Auch dieses bewährte Verfahren soll beibehalten werden; denn es unterstreicht eines der Ziele des Glücksspielrechts: dass die Veranstaltung von Glücksspielen möglichst wenig sozial schädlich und die Verwendung der Erträge möglichst sozial nützlich sein soll.

Ferner bleibt es in dem Entwurf bei der vom Landtag beschlossenen so genannten Bedürfnisprüfung, deren Beibehaltung auf Wunsch der Länder Sachsen-Anhalt und Hessen durch eine Öffnungsklausel im Staatsvertrag ermöglicht wurde. Daher wird auch im vorliegenden Entwurf klargestellt, dass für die Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen trotz des vorhandenen Angebots zugelassener Glücksspiele ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis bestehen muss und dabei der Zweck der Veranstaltung außer Betracht bleibt. Hinsichtlich der Vermittlung von Glücksspielen ist im Unterschied zum

geltenden strafbewährten Verbot ein Erlaubnisvorbehalt für diese Tätigkeit vorgesehen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit den von mir genannten Konkretisierungen und Ergänzungen werden die erforderlichen Voraussetzungen insbesondere für die Erteilung einer Veranstaltungs- und Vermittlungserlaubnis entsprechend den Vorgaben des Lotteriestaatsvertrages geregelt, die unter anderem bezwecken, den natürlichen Spieltrieb in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken und eine Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken auszuschließen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich wäre Ihnen sehr dankbar dafür, wenn Sie diesen Gesetzentwurf zügig in den Ausschüssen beraten würden. - Für Ihre Aufmerksamkeit danke ich unmittelbar.

(Zustimmung bei der CDU und bei der FDP)

Vielen Dank, Herr Minister. - Meine Damen und Herren! Nun beginnt die vereinbarte Fünfminutendebatte zu diesem Thema. Als Erstem erteile ich für die PDS-Fraktion dem Abgeordneten Herrn Grünert das Wort. Bitte sehr, Herr Grünert.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der von der Landesregierung vorgelegte Entwurf eines Glücksspielgesetzes vereint - der Minister ging bereits darauf ein - auf der Grundlage des Lotteriestaatsvertrages die bisherigen Regelungen des Lotto-Toto-Gesetzes und des Lotteriegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Er dient insofern auch der Gesetzesvereinfachung.

In meinen Darlegungen möchte ich mich auf ein paar ausgewählte Sachverhalte beziehen, die nunmehr abweichend von den bisherigen Regelungen beschlossen werden sollen.

Erstens. Bisher war es nur möglich, Unternehmen zur Entgegennahme von Wetten zuzulassen. Nunmehr sollen nach § 3 Abs. 1 Unternehmen zur Veranstaltung und Durchführung von Wetten zugelassen werden können. Eine Begründung für diese Erweiterungsoption ist in der Begründung zu dem Gesetzentwurf nicht enthalten.

Zweitens. In § 3 Abs. 2 wird die Möglichkeit der Veräußerung von Anteilen des Landes - dies war bisher möglich - für die Zukunft ausgeschlossen. Offensichtlich scheinen Liberalisierungsbestrebungen bei diesem Geschäftsfeld Grenzen zu haben.

Drittens. Die Regelung des § 3 Abs. 4 zur Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung von Wettunternehmen widerspricht § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Lotteriestaatsvertrages.

Viertens. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Lotteriestaatsvertrages ist der Verwendungszweck des Reinertrages, die Art und Weise des Nachweises der Verwendung und der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis zu erbringen ist, geregelt. Dieses Formerfordernis ist jedoch in § 6 - Wettbestimmungen der Wettunternehmen - nicht aufgenommen worden. In der Begründung wird dazu nichts ausgeführt. Die nach dem geltenden Recht bestehende Erfordernis der Zustimmung des Innenministeriums wurde ohne stichhaltige Begründung herausgenommen.

Fünftens. In § 9 des Gesetzentwurfes wurden die unbestimmten Regelungen des § 9 Abs. 3 des Lotto-TotoGesetzes bezogen auf die FIFA-Fußballweltmeisterschaft in Deutschland 2006 übernommen. Danach soll ein Anteil - wie hoch er auch ausfallen soll - der Konzessionsabgabe diesem Zweck zufließen. Die PDS-Fraktion fordert eine klare Bestimmung der Höhe des Anteils.

Sechstens. Bisher war vorgeschrieben, dass Vereinbarungen von Gewinngemeinschaften von Wettunternehmen zur einheitlichen Durchführung öffentlicher Glücksspiele und die Regelungen zur einheitlichen Ermittlung und Ausschüttung der Gewinne veröffentlicht werden mussten. Auf diese Vorschrift soll nunmehr verzichtet werden. Warum die Transparenz der Verwendung nunmehr aufgehoben werden soll, ist der Begründung nicht zu entnehmen.

Siebentens. In § 16 - Aufsicht - wird die zuständige Behörde nicht benannt. Im Sinne der Rechtsklarheit sollte sie benannt werden.

Achtens. § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b regelt die Zuständigkeiten bei der Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben. Aus unserer Sicht widerspricht diese Regelung dem Gesetz zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit, da hierin eine Mindestgröße von 10 000 Einwohnern festgeschrieben wird.

Demnach fallen Einheitsgemeinden mit einer Einwohnerzahl ab 8 000 Einwohner, welche jedoch die Aufgabenzuständigkeit für Gemeinden mit 10 000 Einwohnern ausüben können, aus der Zuständigkeit heraus. Hier sollte eine Angleichung an bestehende Rechtsverhältnisse möglich sein.