der Zweckverbandsversammlung zur Kontrolle der Aufgabenerledigung erweitert werden sollen, bleibt offen.
Drittens. Wir begrüßen die Begründungspflicht im Abwahlverfahren gegenüber dem Verbandsgeschäftsführer. Dieses Recht wird jedoch zurzeit - wir hatten es schon erwähnt - dem in Direktwahl gewählten Bürgermeister nicht zugestanden. Es wäre an der Zeit, wenn man schon diese Regelung einführt, dass auch die Gemeindeordnung rückwirkend geändert würde. Ein entsprechender Antrag der PDS-Fraktion ist abgelehnt worden.
Viertens. Die Einführung einer Arbeitsgemeinschaft ist insofern entbehrlich, als eine Verbindlichkeit der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft - hierin gebe ich meinem Kollegen Herrn Dr. Polte Recht - eigentlich nur über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln ist und das Ganze über den Rahmen einer Arbeitsgruppe, die man sowieso einrichten muss, um bestimmte Fragen zu klären, nicht hinausgeht. Demnach gibt es keinerlei Verbindlichkeit im Handeln der Beteiligten. Um dies zu erreichen, wäre ein öffentlich-rechtlicher Vertrag notwendig oder das Instrument der Zweckvereinbarung. Demzufolge greift diese Regelung nicht.
Fünftens. Die Neueinführung eines Pflichtverbandes ist der eigentliche Kern Ihres Gesetzentwurfes. Unsere Fraktion teilt die Bedenken der kommunalen Spitzenverbände bezogen auf das Selbstverwaltungsrecht der kommunalen Gebietskörperschaften.
Nunmehr soll es den Kommunalaufsichtsbehörden obliegen, abweichend von spezialgesetzlichen Regelungen wie dem Wassergesetz Pflichtverbände zu gründen, wenn daran ein dringendes öffentliches Interesse besteht. Nunmehr müssen die Kommunen damit rechnen, dass künftig aufgrund der Finanzmisere Pflichtverbände im freiwilligen Bereich gegründet werden sollen. Das dringende öffentliche Interesse ließe sich sicherlich darstellen und gleichzeitig die Finanzierungslast kommunalisieren.
Wir warnen davor; denn hiermit entscheidet künftig die Kommunalaufsicht über die Bildung von Zweckverbänden und nicht mehr die Gebietskörperschaften selbst.
Das Anhörungsverfahren, das Sie als demokratisches Mittel einfügen, sichert in keiner Weise die Abwägung der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit im Interesse der betroffenen Kommunen.
Sechstens. In den Regelungen zur Verbandsumlage wird ein weiteres Mal sichtbar, dass die Lasten kommunalisiert werden sollen. Nunmehr soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die Umlagen nach Aufgabenbereichen zu differenzieren oder für einzelne Aufgabenbereiche gesonderte Umlagen zu erheben.
Eine Begründungspflicht, wie wir sie forderten, sieht Ihr Gesetzentwurf nicht vor. Wir hatten das vorgeschlagen, der Vorschlag wurde jedoch im Ausschuss abgelehnt. Dies wäre jedoch für die betroffenen Kommunen eine Möglichkeit der Kontrolle der Notwendigkeit maßvoller Erhöhungen bzw. der Festsetzung der Umlage gewesen.
Siebentens. Mit dem Gesetz werden die Regelungen des § 140 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung keine Anwendung mehr finden. Diese Regelung vereinfacht das Genehmigungsverfahren bei Satzungen, Beschlüssen und anderen Maßnamen der Gemeinde durch die Kommunalaufsicht und wurde damals unter aktiver Be
fürwortung insbesondere auch der Vertreter der CDU eingeführt, um die schnellstmögliche Handlungsfähigkeit der Zweckverbände zu erreichen. Nunmehr soll dies nicht mehr greifen.
Werte Damen und Herren! Aufgrund des von mir dargelegten Sachverhaltes wird die PDS-Fraktion dem Gesetzentwurf nicht zustimmen. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Dr. Polte, wir haben uns schon unsere gegenseitige Wertschätzung bekundet, aber trotzdem muss ich Ihnen Folgendes sagen: Von den Beratungen im Innenausschuss haben Sie sich eine notwendige Weiterqualifizierung des Gesetzentwurfs versprochen. Sie haben eingeräumt, dass die Anpassung an das geltende Kommunalrecht okay, das Gesetz ansonsten aber ein Notnagel sei.
Ich kann mich aber nicht erinnern, dass die SPD-Fraktion im Innenausschuss weitergehende Anträge gestellt hätte, die möglicherweise zu einer Qualifizierung, wie Sie sie gefordert haben, geführt hätten. Also, von Qualifizierung zu reden ist die eine Sache, aber die notwendigen Anträge zu stellen, um eine Qualifizierung zu erreichen, wie sie aus Ihrer Sicht vielleicht notwendig gewesen wäre, ist die andere Sache.
Die Argumentation hinsichtlich der Arbeitsgemeinschaften verstehe ich ebenfalls nicht. Sie sagen, mit den Arbeitsgemeinschaften werde das Stadt-Umland-Problem nicht gelöst. Die Arbeitsgemeinschaften sind aber nicht deswegen in das Gesetz aufgenommen worden, um das Stadt-Umland-Problem zu lösen.
Die Stadt-Umland-Problematik existiert in Deutschland seit 1929, meine sehr verehrten Damen und Herren. Seit 1929 werden in Deutschland alle denkbaren Lösungen von Eingemeindungen bis hin zum Regionalkreis praktiziert. Wissenschaftliche Abhandlungen über die StadtUmland-Problematik gibt es auch heute noch genügend. Das zeigt mir und vielleicht auch Ihnen, dass dieses Problem seit 1929 trotz Eingemeindungen, Regionalkreislösungen und anderer Lösungen nicht gelöst werden konnte.
Sie bemängeln, dass wir angeblich kein Gesamtkonzept hätten. Wir haben aber ein solches Konzept. Ich denke, in der letzten Landtagssitzung hat Minister Klaus Jeziorsky unser Gesamtkonzept zum Kommunalbereich noch einmal ausführlich dargestellt.
Eine Bemerkung zu Herrn Grünert. Generalkritik ist gut, Herr Grünert. Sie haben versucht, diesen Weg zu beschreiten. Schon als dieses Gesetz im Oktober 2003 eingebracht worden ist, haben Sie gesagt, dass Sie die Regelungen zu den Verwaltungsgemeinschaften bezüglich der kommunalen Gemeinschaftsarbeit schlecht finden. Sie haben damals den Begriff „zwingend“ verwendet. Jetzt haben Sie auch noch einmal von „Zwang“ gesprochen.
Ich habe Ihnen damals schon gesagt, dass es hierbei keinen Zwang gibt. Wir geben den Kommunen eine Möglichkeit in die Hand. Ob sie von dieser Möglichkeit als politisch eigenständige Kommune oder als Verwaltungsgemeinschaft Gebrauch machen, liegt einzig und allein im Ermessen der Gebietskörperschaft und unterliegt ihrer freiwilligen Entscheidung.
Die angebliche Beschneidung der Rolle des Verbandsvorsitzenden können wir auch nicht erkennen, Herr Grünert; denn die Kontrolle der Verbandsversammlung gegenüber dem Geschäftsführer erfolgt genauso wie in der Gemeindeordnung vorgesehen; die Lösung ist an die Gemeindeordnung angelehnt, genauso wie ein Bürgermeister durch seinen Gemeinderat bzw. Stadtrat kontrolliert wird.
Zur Umlagebegründungspflicht, die Sie zum Schluss angemahnt haben, kann ich nur sagen, dass die Umlage durch einen Umlagebescheid festgesetzt wird. Dieser Umlagebescheid enthält eine Begründung. Ich kann mir nicht vorstellen, dass heute eine Kommune auf einen Bescheid hin, der vielleicht nur aus einem Satz besteht, der die Aufforderung enthält, 200 000 € zu zahlen, eine Zahlung veranlasst ohne eine entsprechende Begründung für die Aufgabe, die sie erfüllt haben möchte.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Minister und die Kollegen von FDP, SPD und PDS haben im Wesentlichen die Argumente vorgetragen, die einerseits zur Zustimmung und andererseits zur Ablehnung des Gesetzentwurfes genannt werden mussten. Im Innenausschuss - das haben Sie aus der Beschlussempfehlung des Innenausschusses ersehen - konnten wir nicht alle Kolleginnen und Kollegen davon überzeugen, der vorliegenden Novelle zum GKG zuzustimmen, obwohl mit dem Gesetz eine längst überfällige Anpassung der Strukturen kommunaler Gemeinschaftsarbeit an das geltende Kommunalrecht vorgenommen wird und mit diesem Gesetz den Kommunen neue, zukunftsweisende Instrumente an die Hand gegeben werden, die die Handlungsspielräume und Möglichkeiten kommunaler Gemeinschaftsarbeit erweitern werden und effizienter gestalten helfen.
Ich glaube auch nicht, dass ich, wenn ich weitere Ausführungen mache, mit meinen Argumenten oder mit den Argumenten unserer beiden Fraktionen Sie davon überzeuge werde, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Da jetzt die rote Lampe blinkt, beschränke ich mich auf meinen abschließenden Satz, der zum Inhalt hat, dass wir mit dem Gesetz den Kommunen eine Fülle von Instrumenten und Möglichkeiten zur Gestaltung kommunaler Gemeinschaftsarbeit an die Hand geben, also - im Skat gesprochen - ein tolles Blatt. Die Kommune muss nun überlegen, welche Karte sie ausspielt, um im Rahmen dieser Möglichkeiten die kommunale Gemeinschaftsarbeit effektiver zu erledigen.
Der Minister hat gesagt, es sei ein wichtiger Schritt. Es ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, ob Sie das glauben oder nicht. Aus diesem Grunde stimmen wir dem Gesetzentwurf zu. Tun Sie das auch, dann tun auch Sie einen wichtigen Schritt.
Vielen Dank, Herr Madl. - Damit ist die Debatte abgeschlossen, aber der Tagesordnungspunkt noch nicht beendet, sondern wir stimmen jetzt ab.
Wenn niemand widerspricht, lasse ich über alle selbständigen Bestimmungen, die in der Beschlussempfehlung stehen, zusammen abstimmen. - Niemand widerspricht. Dann machen das so. Wer allen in der Beschlussempfehlung enthaltenen Bestimmungen zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen. Wer stimmt dagegen? - Das sind die Oppositionsfraktionen. Damit sind diese Bestimmungen beschlossen worden.
Jetzt lasse ich abstimmen über den Gesetzentwurf in seiner Gesamtheit einschließlich der Gesetzesüberschrift, die in unveränderter Fassung vorgeschlagen wird. Wer stimmt zu? - Wer stimmt dagegen? - Gleiches Abstimmungsverhalten. Damit ist das Gesetz beschlossen worden und der Tagesordnungspunkt 5 ist beendet.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Die erste Beratung fand in der 29. Sitzung des Landtages am 20. November 2003 statt. Ich bitte zunächst Herrn Kosmehl, als Berichterstatter des Ausschusses das Wort zu nehmen.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Landtag hat den Gesetzentwurf nach der ersten Beratung in der 29. Sitzung am 20. November 2003 federführend an den Ausschuss für Inneres sowie mitberatend an den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen. In der 24. Sitzung am 17. Dezember 2003 wurde der Gesetzentwurf, der vorsieht, zum Schutz der Bevölkerung vor besonders rückfallgefährdeten Straftätern die Geltungsdauer des Straftäterunterbringungsgesetzes um zwei Jahre zu verlängern, erstmals im Innenausschuss beraten.
Auf Vorschlag der Fraktionen von FDP und CDU wurde in dieser Sitzung die Geltungsdauer des Gesetzes durch Änderung der Befristung um ein Jahr verlängert. Diesem Vorschlag folgten zehn Abgeordnete. Die Abgeordneten der PDS-Fraktion im Innenausschuss lehnten sowohl diesen Vorschlag als auch den Gesetzentwurf insgesamt ab.
Die Entscheidung wurde dem mitberatenden Ausschuss für Recht und Verfassung in einer vorläufigen Beschlussempfehlung mitgeteilt. Der Ausschuss für Recht und Verfassung schloss sich der Empfehlung mit 10 : 2 : 1 Stimmen an.
Der Innenausschuss stimmte abschließend in einer Sondersitzung am 14. Januar 2004 unter Hinzuziehung der Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung dem geänderten Gesetzentwurf zu und empfiehlt die
Lassen Sie mich an dieser Stelle noch einmal einen herzlichen Dank an alle Kolleginnen und Kollegen richten, die es möglich gemacht haben, über den Gesetzentwurf zügig zu beraten. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Kosmehl. - Zunächst hat Herr Minister Jeziorsky um das Wort gebeten. Bitte, Herr Minister.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf soll die Geltungsdauer des Unterbringungsgesetzes verlängert werden. Bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfes am 20. November des letzten Jahres habe ich bereits auf die Unverzichtbarkeit dieser Regelungen hingewiesen. Ohne das Unterbringungsgesetz müssten verurteilte Straftäter nach Verbüßung der Strafe auch dann aus der Haft entlassen werden, wenn aus nach der Verurteilung zutage getretenen Gründen davon auszugehen ist, dass von ihnen erhebliche gegenwärtige Gefahren ausgehen und dass sie weitere schwere Straftaten begehen werden.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wie Sie alle wissen, ist auch deshalb Eile geboten, weil das planmäßige Außer-Kraft-Treten des Gesetzes am 9. März 2004 zur Entlassung eines derzeit untergebrachten, ganz besonders gefährlichen Mörders führen würde, bei dem aufgrund seiner schweren Persönlichkeitsstörung mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer sehr baldigen Wiederholung brutaler Straftaten bis hin zur Tötung wehrloser Opfer ausgegangen werden muss.
Zu der vorgesehenen Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes gibt es insbesondere aufgrund fehlender bundesrechtlicher Regelungen derzeit keine brauchbare Alternative, um die Bevölkerung vor den hier in Rede stehenden besonders rückfallgefährdeten Straftätern wirksam zu schützen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Den Mitgliedern des federführenden Ausschusses für Inneres und des mitberatenden Ausschusses für Recht und Verfassung möchte ich an dieser Stelle für die geleistete Arbeit und vor allem für die Bereitschaft zur Durchführung der außerplanmäßigen Ausschusssitzung danken. Die Arbeit in den Ausschüssen hat zu der Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlung geführt, die eine Verlängerung der Geltungsdauer des Unterbringungsgesetzes um ein Jahr vorsieht.
Wenngleich aus Gründen der Rechtssicherheit eine längere Geltungsdauer wünschenswert gewesen wäre, wird der erforderliche Schutz der Bevölkerung unseres Landes nunmehr zunächst für ein weiteres Jahr gewährleistet. Ich gehe davon aus, dass das Unterbringungsgesetz hier und in den Ausschüssen spätestens dann erneut erörtert werden muss, wenn das Bundesverfassungsgericht bestätigt hat, dass die Länder für diese Regelungen die Gesetzgebungskompetenz besitzen.
Für die Zukunft möchte ich meine Position schon jetzt deutlich machen. Straftäter, die vom Unterbringungs
gesetz erfasst werden, haben anderen Menschen schon unendliches Leid zugefügt. Ich werde mich daher auch weiterhin dafür einsetzen, dass sich dieses nicht wiederholen kann.