Herr Präsident, es ist schon selten genug, dass ein Minister während einer laufenden Debatte den Plenarsaal verlässt. Das ist wirklich nicht oft vorgekommen. Vielleicht kann man für die Zeit nach der Mittagspause darauf dringen, dass die Landesregierung heute aktiver an dem ganzen Geschehen teilnimmt. Wenn man sich die Regierungsbank ansieht, dann hat man den Eindruck, dass es die Regierung insgesamt überhaupt nicht interessiert, was heute im Plenum passiert.
Dieser Einwand ist sicherlich berechtigt. Ich glaube, der Appell an die Landesregierung, an den Sitzungen teilzunehmen, soweit es ihr möglich ist, muss gelegentlich erneuert werden. Das ist im Sinne des Landtages in seiner Gesamtheit.
(Minister Herr Dr. Daehre: Ich war eben mit Ihrer Kollegin Frau Budde zusammen! Die hatte einige Fragen! - Zuruf von Frau Theil, PDS)
Eine Debatte ist hierzu nicht vorgesehen. Als Einbringer ist Herr Reck für die SPD-Fraktion vorgesehen. Möchten Sie sprechen, oder darf ich die Bemerkung von vorhin so verstehen, dass Sie auf die Einbringung verzichten?
- Auf die Einbringung ist verzichtet worden. Eine Debatte gibt es nicht. Es ist beantragt worden, den Antrag an den Ausschuss für Kultur und Medien zu überweisen. Darüber stimmen wir jetzt ab. Wer stimmt zu ? - Das sind offensichtlich alle. Stimmt jemand dagegen? - Niemand. Stimmenthaltungen? - Auch nicht. Damit ist der Antrag überwiesen worden.
Es ist jetzt wenige Minuten vor 13 Uhr. Wir treten jetzt in die Mittagspause ein. Pünktlich um 14 Uhr setzen wir die Sitzung mit der Fragestunde fort. Ich bitte insbesondere die Fragesteller und die Antwortgeber darum, pünktlich im Plenarsaal zu sein, damit ihr Recht auf Fragestellung nicht verfällt. - Ich wünsche Ihnen einen guten Appetit.
Es liegen, wie Sie der Drucksache entnehmen konnten, drei Kleine Anfragen vor. Ich rufe die Frage 1 auf. Sie wird von dem Abgeordneten Gerald Grünert von der PDS-Fraktion gestellt. Es geht um die Neufassung der Kommunalwahlordnung. Bitte schön, Herr Grünert.
Entsprechend der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes, beschlossen in der 32. Landtagssitzung am 12. Dezember 2003, ist auf der Grundlage des § 68 Abs. 1 eine Verordnungsermächtigung des Ministeriums des Innern verankert.
1. Ist beabsichtigt, die bestehende Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 24. Februar 1994 in der zuletzt gültigen Fassung der Neuregelung des Kommunalwahlgesetzes anzupassen?
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich beantworte die Anfrage des Abgeordneten Grünert namens der Landesregierung wie folgt.
Zu 1: Ja. Die Änderung dient zum einen der Anpassung an die beschlossene Änderung des Kommunalwahlgesetzes sowie zum anderen der Umsetzung von Praxisvorschlägen der Kreiswahlleiter.
Zu 2: Derzeit läuft das Anhörungsverfahren zum Entwurf der Änderung der Verordnung. Die Anhörung wird in Kürze abgeschlossen. Mit der Veröffentlichung ist dann umgehend zu rechnen.
Herr Minister, könnten Sie bitte „in Kürze“ etwas präzisiert definieren? Der Termin bzw. die Frist für die Anhörung ist doch sicherlich absolut gesetzt. Was heißt denn „in Kürze“? Können wir also im nächsten Monat damit rechnen? Können Sie das wenigsten auf einen Zeitraum einengen?
Frau Dr. Paschke, ein Datum nenne ich lieber nicht, denn es kann etwas dazwischen kommen. Die Bemühungen unsererseits begannen sofort, als das Kommunalwahlgesetz verabschiedet worden war. Das Ziel ist es, die neue Verordnung so schnell in Kraft zu setzen - deswegen sage ich „in Kürze“ -, dass die Verantwortlichen in den Kommunen für die Vorbereitung der Kommunalwahlen alles parat haben, was sie brauchen.
Nun die Frage 2, gestellt von der Abgeordneten Krimhild Fischer von der SPD-Fraktion. Es geht um die nichtadministrativen Regionen Magdeburg, Halle und Dessau.
Einem Runderlass des Innenministeriums zufolge hat die Landesregierung mit Beschluss vom 16. Dezember 2003 die „nichtadministrativen Regionen Magdeburg, Halle und Dessau“ eingerichtet. Sie sind räumlich mit den ehemaligen Regierungsbezirken und den diesen zugeordneten kreisfreien Städten und Landkreisen identisch.
1. Für welche Zwecke und aus welchen Gründen hat die Landesregierung die Einrichtung der nichtadministrativen Regionen Magdeburg, Halle und Dessau beschlossen?
2. Wie verträgt sich der Beschluss über die Einrichtung der nichtadministrativen Regionen Magdeburg, Halle und Dessau mit der gesetzlichen Auflösung der Regierungspräsidien und der Regierungsbezirke zum Jahresende 2003?
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich beantworte die Frage der Abgeordneten Fischer namens der Landesregierung wie folgt.
Zu 1: Mit der Einrichtung des Landesverwaltungsamtes sind die Regierungspräsidien seit dem 1. Januar 2004 aufgelöst. Gleichzeitig fallen dadurch die drei Regierungsbezirke weg.
Die Regierungsbezirke bildeten bisher die so genannten NUTS-II-Regionen. Rechtsgrundlage für die NUTS-Regionen ist die Verordnung Nr. 1059/03 des Europäischen Parlaments und des Rates. Mithilfe der in der Verordnung definierten Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik werden EU-weit Daten erhoben, um vergleichbare Regionalstatistiken zu erstellen. Die auf der Ebene von NUTS II ermittelten Daten für das Bruttoinlandprodukts pro Einwohner sind beispielsweise Grundlage für die Einstufung der Länder und Regionen in die höchste Förderkategorie der EU-Strukturfonds, das so genannte Ziel 1.
Durch die zitierte Verordnung soll zugleich ausgeschlossen werden, dass seitens der Mitgliedsstaaten über Gebietszuschnitte Einfluss auf die Höhe der Förderung genommen wird. Bezogen auf Sachsen-Anhalt bedeutet das, dass durch die Auflösung der Regierungsbezirke nicht automatisch das gesamte Land zu einer Gebietseinheit der Ebene NUTS II zusammen gefasst werden kann. Das kann nur durch Änderung der EU-Verordnung erfolgen. Artikel 5 der Verordnung sieht hierfür ein Verfahren vor, nach dem es frühestens im zweiten Halbjahr 2006 zu einer Änderung der NUTS-Klassifikation kommen könnte.
Um das unmittelbar geltende EU-Recht insoweit anzuwenden, ist das Land Sachsen-Anhalt verpflichtet, die bisherigen Regierungsbezirke bis dahin als nichtadministrative Einheiten weiterhin auszuweisen. Die Bildung nichtadministrativer Einheiten erfolgt gemäß Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung durch Aggregation der kleineren benachbarten Verwaltungseinheiten, im vorliegenden Fall also der zu den ehemaligen Regierungsbezirken gehörenden Landkreise und kreisfreien Städte.
Zu 2: Die nichtadministrativen Regionen waren wegen der geltenden EU-Verordnung einzurichten. Die landesweite Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes wird dadurch jedoch nicht berührt.
Herr Minister, Frau Kollegin Fischer hat nach dem Zweck der Einrichtung der nichtadministrativen Regionen gefragt. Mir ist bekannt, dass Ihr Ausländerreferat auf die nichtadministrativen Regionen zurückgegriffen hat für den vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerbern außerhalb des Bereichs der Aufenthaltsgestattung nach § 58 Abs. 6 des Asylverfahrensgesetzes. Diesen Anwendungsfall haben Sie eben nicht erwähnt.
Deshalb frage ich Sie: Können wir jetzt davon ausgehen, dass diese zwei Anwendungsfälle eine abschließende Aufzählung darstellen, oder gibt es weitere Anwendungsfälle der nichtadministrativen Regionen im Bereich der Landesverwaltung?
Sie können davon nicht ausgehen, auch vor dem Hintergrund: Die Bezeichnung der bisher zu den jeweiligen drei Regierungsbezirken gehörenden Landkreise und kreisfreien Städte als nichtadministrative Regionen dient nur der Erfassung für die EU-Statistik.