Protocol of the Session on November 20, 2003

Ich möchte im Folgenden nur einige Probleme anreißen, die sich bei einer Gesetzänderung nach den Vorstellungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe ergeben würden. Auf diese Punkte haben vor allen Dingen der Bundesverband der Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer, der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge, der Vormundschaftsgerichtstag, die Betreuungsvereine und die Bundesvereinigung der Lebenshilfe hingewiesen.

Zur beabsichtigten Pauschalierung der Betreuerentgelte. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe schlägt ein System der pauschalen Vergütung für beruflich geführte Betreuung vor. Es sieht eine Staffelung mit unveränderten Stundensätzen nach § 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes vor. Die Staffelung ergibt sich aus einer Stundenzuweisung pro Fall, die zu einem nach dem Lebensort des Betreuten - Einrichtung oder eigene Wohnung - und zum anderen nach dem Zeitraum der Betreuung, zum Beispiel erster bis dritter Monat bis hin zu ab dem zweiten Jahr, bestimmt wird.

Diese Regelung an sich ist noch nicht zu kritisieren, reduziert sie doch sowohl für die Betreuer als auch für die kontrollierenden Gerichte den Aufwand für die Abrechnung erheblich. Das Problem liegt in der Methode, wie die Stundenkontingente ermittelt worden sind, und dem Fehlen von Öffnungs- und Härtefallklauseln für extrem schwierige Fälle.

Die Arbeitsgruppe hat die Pauschalwerte nicht auf der Grundlage des festgestellten arithmetischen Mittelwertes der eingesetzten Betreuungszeiten ermittelt, sondern den so genannten Median zugrunde gelegt. Dieser Medianwert ist niedriger als das arithmetische Mittel, weil er besonders zeitintensive Betreuungsfälle außer Betracht lässt. Sowohl der Vormundschaftsgerichtstag als auch andere Experten haben in der Anhörung am 25. August 2003 die so ermittelte Zeitvorgabe als nicht seriös beurteilt.

Sie sehen die Gefahr, dass damit den Berufsbetreuern rund 20 % der Vergütung für erbrachte Arbeitsleistungen vorenthalten würden. Damit wären im Bereich der beruflichen Betreuung zur Existenzsicherung erhebliche Fallzahlsteigerung erforderlich, die schließlich auf eine Reduzierung der Zeit pro Fall hinauslaufen würden. Die Qualitätseinbußen bei der Betreuung behinderter Menschen sind quasi vorprogrammiert. Fallzahlgrenzen sind nicht vorgesehen.

Ein Beispiel für die Auswirkungen: Für einen bereits seit längerer Zeit betreuten physisch behinderten Menschen, der zu Hause lebt, stehen dem Betreuer 3,5 Stunden pro Monat zu. Er lebt auf dem Lande, sodass erhebliche Fahrtzeiten anfallen. Die Spezifik der Behinderung erfordert, dass regelmäßig darauf geachtet wird, dass zum Beispiel Rechnungen bezahlt werden und Ähnliches. Kann der Betreuer jedoch nur einmal alle zwei bis drei Wochen den Betreuten aufsuchen, besteht die Gefahr, dass Fristen versäumt werden. Damit entstehen Fragen des Haftpflichtrisikos des Betreuers, die ebenfalls nicht geklärt sind.

Eine ursprünglich von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe angeregte Halbierung der Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer wurde nach heftigen Protesten von Verbänden und Experten inzwischen zurückgenommen.

Zum zweiten Punkt unseres Antrages. Über 70 % der Betreuung werden von ehrenamtlichen Betreuern und über 6 % von Vereinsbetreuern gewährleistet. Für alle diese Betreuer haben die Betreuungsvereine die Anleitung sowie die Fort- und Weiterbildung zu gewährleisten. Sie haben auch die Aufgabe, ehrenamtliche Betreuer zu gewinnen. Per 31. Dezember 2002 gab es in der Bundesrepublik 889 Betreuungsvereine, in Sachsen-Anhalt gab es 29.

Für die Erfüllung der vorgenannten Querschnittsaufgaben erhalten die Vereine aus dem Landeshaushalt Fördermittel. Während diese Förderung in Sachsen-Anhalt bis 1995 anstieg, wurden in den Jahren 2000 und 2001 gar keine Landesmittel zur Verfügung gestellt. Erst seit dem Jahr 2002 sind wieder Mittel eingestellt worden. Allerdings liegt Sachsen-Anhalt mit der Höhe der Summe pro betreuter Person bundesweit weit abgeschlagen auf dem letzten Platz.

Da die Qualität der Betreuung und die angestrebte Förderung der Ehrenamtlichkeit im Betreuungswesen wesentlich von Betreuungsvereinen abgesichert werden, sollten einheitliche Standards der Förderung für alle Betreuungsvereine gleiche Arbeitsbedingungen ermöglichen, und zwar unabhängig vom Bundesland.

Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit der beabsichtigten Gesetzesänderung den Betreuungsvereinen weitere, neue Aufgaben bei der Umsetzung des Betreuungsrechtes übertragen werden sollen. Zu diesen neuen Aufgaben soll die Pflicht zur Rechtsberatung der Betreuungsvereine im Zusammenhang mit der Erteilung von Vorsorgevollmachten gehören.

Allerdings ist nicht geklärt, welches Haftungsrisiko die Betreuungsvereine dabei zu tragen haben. Bisherige Nachfragen der Vereine ergaben, dass Haftpflichtversicherer eine entsprechende Versicherung der Betreuungsvereine ablehnen. Hierzu muss der Gesetzgeber dringend eine Klärung herbeiführen.

Ähnliche Unklarheiten und offene Fragen gibt es bezüglich des neu einzuführenden Instituts der gesetzlichen Vertretungsmacht. Hierbei soll es möglich werden, dass nahe Angehörige im Falle einer schweren Erkrankung nach Vorlage eines ärztlichen Attestes für den Betroffenen entscheiden. Allerdings sind nach Aussagen von Vereinen und Verbänden in der Gesetzesvorlage weder konkrete Anforderungen an ein solches Attest noch die Arztgruppe, die zur Ausstellung des Attestes berechtigt ist, noch die Übernahme der Kosten geregelt. Es ist nicht geklärt, welchen Rechtscharakter das Attest hat.

Es auch nicht die Geltungsdauer der Vertreterbefugnis geregelt.

Da damit wichtige Aspekte des Persönlichkeitsrechts und des Datenschutzes für den Handlungsunfähigen berührt werden, bedarf es dringend einer Klarstellung. Bei diesem Konstrukt ist weder die Kontrolle der Notwendigkeit einer solchen Vertretung noch die Bindung an den Willen des Betroffenen gesichert.

Es gäbe noch viele Probleme und Fragen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Änderung des Betreuungsrechtes zu diskutieren. Die Bundesvereinigung der Lebenshilfe schätzt ein, dass in einem so sensiblen Rechtsbereich wie dem Betreuungswesen, in dem seit dem Jahr 1992 eine wertvolle, qualitative Entwicklung zugunsten der betroffenen Menschen stattgefunden hat, ein zu wenig durchdachtes, von ressortbezogenen Einsparvorgaben determiniertes Änderungspaket einen deutlichen Rückschritt in Richtung der Zustände einer Massenverwaltung von Fällen im Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht vor 1992 bedeuten würde. Dem schließe ich mich an.

Damit diese Befürchtung nicht Realität wird, fordern wir die Landesregierung auf, im Bundesrat bei den Verhandlungen zu diesem Gesetz die oben genannten und die von Experten und Verbänden geltend gemachten Einwände zu beachten und für Änderungen zu nutzen. Die Überweisung in einen Ausschuss macht insofern keinen Sinn, weil der Bundesrat Ende des Jahres tagt und damit eine Direktannahme notwendig ist. - Danke.

(Beifall bei der PDS)

Vielen Dank, Frau Tiedge. - Bevor ich Herrn Minister Becker das Wort erteile, habe ich die Freude, Damen vom Frauenprojekt „40 plus“ aus Magdeburg auf der Tribüne zu begrüßen.

(Beifall im ganzen Hause)

Nun bitte, Herr Minister Becker.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren! Wir hatten bereits vor einem Jahr Gelegenheit, uns über die Entwicklung des künftigen Betreuungsrechtes zu unterhalten. Damals war der Anlass der Antrag der SPD-Fraktion zum Thema „Qualität von Betreuung sichern, Ehrenamt stärken“. Einige von Ihnen werden sich wohl noch daran erinnern. Seitdem hat sich vieles getan.

Ich hatte bereits damals auf die Aktivitäten der BundLänder-Arbeitsgruppe, die schon von der Vorrednerin genannt worden ist, hingewiesen. Deren Arbeiten sind nun abgeschlossen. Diese Arbeitsgruppe hat Ende Oktober vor allen Dingen auch auf Betreiben unseres Landes einen Gesetzentwurf zur Änderung des Betreuungsrechtes vorgelegt, der jetzt den Ländern zur Stellungnahme vorliegt.

In Ihrem Antrag, Frau Tiedge, gehen Sie nun auf einige der Kernpunkte des Gesetzentwurfes ein, wohlweislich nicht auf alle. Ich möchte zu einigen Punkten Stellung nehmen, wobei ich davon ausgehe, weil es ein sehr wichtiges Thema ist, dass dieser Antrag wohl in den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen wird und wir dort Gelegenheit haben, auch über andere Punkte noch zu sprechen. Wir haben es hierbei wirklich

mit einem sehr wichtigen Problem an der Nahtstelle Soziales, Recht und Justiz zu tun.

Einer der wesentlichen Punkte in Ihrem Antrag betrifft die Pauschalierung der Betreuervergütung. Nicht nur das Justizministerium und die Landesregierung von Sachsen-Anhalt, sondern alle Bundesländer von SchleswigHolstein bis Bayern und von Brandenburg bis zum Saarland sagen, dass eine Pauschalierung unumgänglich ist.

Das jetzige Vergütungssystem wird der eigentlichen Aufgabe der Betreuung nicht gerecht. Es stimmt nachdenklich, wenn wir feststellen müssen, dass die Betreuer bis zu 50 % ihrer Arbeit dazu aufwenden, aufzuschreiben, welche Arbeiten sie verrichten, was sie tun, und sich damit nicht ihrer eigentlichen Arbeit, sondern der Abrechnungsarbeit zuwenden.

Es stimmt natürlich auch nachdenklich, dass wir allein in Sachsen-Anhalt rund 18 Rechtspfleger damit betraut haben, die Betreuerabrechnungen nachzukalkulieren und die Unterlagen der Betreuer zu prüfen. Da stimmt doch irgendetwas nicht. Die Leute können wir doch ganz anders und viel sinnvoller einsetzen.

Deshalb ist es wichtig, dass wir hierbei zu einer vernünftigen Pauschalierung kommen. Das ist übrigens auch der Grundkonsens zwischen der Bundesjustizministerin und den Landesjustizministerinnen und -ministern.

Wir gehen bei unserer Betrachtung auch davon aus - insoweit unterscheiden wir uns schon etwas von den Betreuerverbänden -, dass die Pauschale, die jetzt vorgeschlagen worden ist, kostendeckend und existenzsichernd ist.

Die Pauschalen sind für die Betreffenden auch auskömmlich. Nach dem Pauschalierungssystem können Berufsbetreuer, die zwischen 40 und 50 Betreuungen führen, bei einer Fluktuation von 7 bis 10 % der Fälle im Jahr mit einer Vergütung in Höhe von 43 500 € bis zu 54 000 € rechnen. Sie verdienen damit im Grunde genommen mehr als ein ausgebildeter Rechtspfleger und eigentlich so viel wie ein Rechtsanwalt. Mir kann deshalb keiner sagen, dass das nicht auskömmlich wäre.

Im Übrigen kennen wir diese Pauschalierungen von vielen Dienstleistungsbereichen, etwa aus dem Bereich der Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Architekten und Ingenieure. Insoweit ist das auch nichts Neues.

Ich komme nunmehr auf Punkt 2 Ihres Antrages zu sprechen. Wenn Sie weiterhin fordern, dass die Finanzierung der Querschnittsaufgaben von den Ländern eindeutig geregelt werden muss, dann kann ich Ihnen nur sagen, dass das bei uns eindeutig geregelt ist. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Ausführungsgesetzes Sachsen-Anhalts zum Betreuungsgesetz ist als Aufgabe der überörtlichen Betreuungsbehörde die Förderung der Betreuungsvereine festgeschrieben. Darin heißt es: Gegenstand der Förderung sowie Art, Umfang und Höhe der Zuwendung regelt die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung anerkannter Betreuungsvereine.

Nur der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass allein im laufenden Haushaltsjahr 2003 ein Betrag von 100 000 € zur Förderung der Betreuungsvereine bereitgestellt wurde. Im Haushaltsplanentwurf 2004 sind wiederum Mittel in Höhe von 100 000 € veranschlagt worden.

Ich darf noch auf Punkt 3 Ihres Antrages zu sprechen kommen. Die darin formulierte Besorgnis, die zusätzliche Pflicht zur Rechtsberatung sei durch die Betreu

ungsvereine nicht mehr absicherbar, teile ich nicht. Insoweit ist zunächst einmal klarzustellen, dass die in § 1908 BGB geregelte Haftpflichtversicherung in erster Linie für Schäden gelten soll, die der Vereinsmitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit dem Betreuten zufügt. Ob der Verein das Risiko fehlerhafter Information bzw. Beratung gegenüber weiteren Personen forciert, muss ihm überlassen bleiben.

Ich komme noch auf einen weiteren Gesichtspunkt zu sprechen. Sie kritisieren in Ihrem Antrag die vorgesehene Einführung einer gesetzlichen Vertretungsmacht für nahe Angehörige. Ich verhehle nicht, dass auch ich von einer gesetzlichen Vertretungsmacht zu Beginn der Diskussion nicht allzu begeistert war. Ich meine aber, dass mit dem nunmehr enthaltenen Regelungsvorschlag die Gefahr des Missbrauchs - darum geht es auch Ihnen - oder der übermäßigen Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen auf ein vertretbares und im Rechtsverkehr praktikables Maß eingeschränkt ist.

Wie ich häufig zu hören bekomme, ist die Akzeptanz einer gesetzlichen Vertretungsmacht in weiten Teilen der Bevölkerung sehr groß. In der Bevölkerung ist die Vorstellung weit verbreitet, dass nahe Angehörige, insbesondere Ehepartner, berechtigt sind, im Krankheitsfall die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Die Betroffenen und die Angehörigen sind daher häufig überrascht und sogar verunsichert, wenn bei einer Erkrankung ein gerichtliches Betreuungsverfahren formell eingeleitet wird. Für kranke Menschen und ihre Angehörigen kann es daher hilfreich sei, wenn insbesondere für Ehepartner gesetzlich die Befugnis eingeräumt wird, den anderen zu vertreten.

Selbstverständlich darf durch eine gesetzliche Vertretungsmacht die Privatautonomie nicht eingeschränkt werden. Im Gesetzentwurf sind deshalb auch Regelungen enthalten, die eine Einschränkung der Privatautonomie verhindern. Ich glaube deshalb, dass die gesetzliche Vertretungsbefugnis richtig ist.

In dem erforderlichen Verfahren muss auch ein ärztliches Zeugnis über die Handlungsunfähigkeit des verhinderten Ehegatten vorgelegt werden. Ihrem Antrag entnehme ich, dass Sie den Anforderungen an das ärztliche Zeugnis skeptisch gegenüberstehen und sie nicht für ausreichend halten.

Ich will mich dieser Kritik nicht verschließen. Wir sehen diesbezüglich ebenfalls gewisse Probleme. Wir sollten im Ausschuss darüber diskutieren. Allerdings vermag ich nicht zu erkennen, welche weiteren Anforderungen an das ärztliche Zeugnis zu stellen sind, ohne dass dabei die Handhabbarkeit im Rechtsverkehr beeinträchtigt wird. Das ist eine ganz schwierige Gratwanderung. Das müssen wir einfach sehen.

Ich sage Ihnen noch etwas zu den Fortbildungsmaßnahmen, auf die in Ihrem Antrag auch eingegangen wird. Im Hinblick auf die Fortbildungsmaßnahmen verweise ich auf die gegenwärtigen Aktivitäten der Landesregierung. In der überörtlichen Arbeitsgemeinschaft, der neben dem Sozialministerium und dem Justizministerium auch Vertreter der kommunalen Spitzenverbände sowie der Interessenverbände der Betreuungsvereine und Berufsbetreuer angehören, wird über die bevorstehende Reform ausdrücklich diskutiert und diese begleitet.

Auch die Betreuungsvereine selbst sind zur Weiterbildung der Mitarbeiter gesetzlich verpflichtet. Sie führen

bereits im Vorfeld der Reform entsprechende Fortbildungsmaßnahmen durch.

Ich meine, die Sache ist so wichtig und so richtig, dass wir sie im Ausschuss noch weiter erörtern sollten. Insoweit plädiere ich auch für eine Ausschussüberweisung. - Ich danke Ihnen.

(Zustimmung bei der CDU)

Vielen Dank, Herr Minister. Sie haben das Licht zwar nicht gesehen, aber dennoch pünktlich aufgehört. - Nun spricht Herr Borgwardt für die CDU-Fraktion.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Betreuungsrecht“ hat ihren Abschlussbericht, der 480 Seiten umfasst, vorgelegt, wie wir alle wissen. Der hieraus resultierende Gesetzentwurf zur Änderung des Betreuungsrechts ist die Konsequenz aus den sich zuspitzenden Haushaltsengpässen, die auch vor dem Bereich des Betreuungsrechts nicht Halt machen. An einer Reform des ansonsten bewährten Betreuungsrechts kommen wir daher nicht vorbei.

Die PDS-Fraktion bemängelt, dass die beabsichtige Pauschalierung der Betreuerentgelte nicht kostendeckend und existenzsichernd für die Berufsbetreuer und Betreuungsvereine geplant sei. Generell ist hierzu anzumerken, dass eine Pauschalierung dringend nötig ist. Die PDS-Fraktion kritisiert das der geplanten Pauschale zugrunde liegende Stundenkontingent und bezweifelt, dass die pauschalierte Summe die Kosten deckt und für die Betreuer existenzsichernd ist. Nun ist dem von mir zitierten Abschlussbericht gerade zu entnehmen, dass die geplanten Pauschalsummen als ausreichend erachtet werden.

Die Ursache für die in dem PDS-Antrag erwähnten Änderungen im Bereich des Betreuungsrechts sind insbesondere die gestiegenen Kosten für die Justizhaushalte durch die ständig steigende Zahl der hauptamtlichen Betreuer. Dies resultiert zum einen aus der demografischen Entwicklung in unserem Land, aber auch zu einem wesentlichen Teil daraus, dass die Zahl der ehrenamtlichen Betreuer - ich meine insbesondere Familienangehörige, die diese Aufgabe wahrnehmen - ständig abnimmt. Die Entwicklung lässt sich auch unschwer anhand der Haushaltspläne der letzten Jahre ersehen.

Das liegt möglicherweise zum einen daran, dass die Bereitschaft Angehöriger, sich dieser Aufgabe anzunehmen, rückläufig ist. Zum anderen kann es aber auch daran liegen, dass sich seitens der Justiz nicht genügend darum bemüht wird, Familienangehörige für diese Tätigkeit zu gewinnen, und man stattdessen den einfacheren Weg wählt und sich unmittelbar eines hauptamtlichen Betreuers bedient.