Frau Präsidentin, ich beantrage, den Gesetzentwurf auch in den Ausschuss für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr zu überweisen.
Ich hätte noch gefragt, ob es weitere Überweisungswünsche gibt. Es geht jetzt darum, dass das Haus der Überweisung als solcher zustimmt. Bisher beantragt war die Überweisung in die Ausschüsse für Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit. Eben wurde noch der Antrag auf Überweisung in den Ausschuss für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr gestellt. Gibt es weitere Überweisungswünsche? - Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich diejenigen um das Kartenzeichen, die mit der Überweisung in diese drei Ausschüsse einverstanden sind. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Damit ist die Überweisung einstimmig gebilligt worden.
Es geht jetzt um die Federführung. Es wurde vorgeschlagen, dass der Finanzausschuss federführend beraten soll. Gibt es andere Auffassungen? - Das ist nicht der Fall. Wer mit der Federführung durch den Finanzausschuss einverstanden ist, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Somit ist die Federführung durch den Finanzausschuss beschlossen worden und wir beenden den Tagesordnungspunkt 9.
Entwurf eines Gesetzes zum Zweiten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit der Unterzeichnung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik - kurz: ZLS - am 16. Dezember 1993 ist der ZLS die Aufga
be übertragen worden, unter anderem im Rahmen des Gerätesicherheitsgesetzes den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand der Produkt- und Anlagensicherheit sowie des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbessern.
Als gemeinsame Einrichtung der 16 Bundesländer und der Organisationseinheiten des jetzigen bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz vollzieht sie die Aufgaben der Länder im Bereich Akkreditierung, Anerkennung und Benennung von Prüf- und Zertifizierungsstellen. Diese Regelung hat sich im Laufe der Jahre als kostengünstig und fachlich sinnvoll bewährt.
Die Verabschiedung des erforderlichen ersten Ratifizierungsgesetzes erfolgte am 13. Juli 1994 durch den Landtag von Sachsen-Anhalt. Ein erstes Abkommen zur Änderung dieses Abkommens wurde im Jahre 1998 geschlossen. Es erweiterte den Aufgabenkatalog der ZLS.
Die Unterzeichnung des vorliegenden zweiten Änderungsabkommens wurde anlässlich der Ministerpräsidentenkonferenz am 19. Dezember 2002 in Aussicht genommen und im Umlaufverfahren bis zum 13. März 2003 realisiert. Mit dem Abkommen sollen der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik weitere Aufgaben übertragen werden, die sich aus Änderungen des Gerätesicherheitsgesetzes und aus der Umsetzung der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte in deutsches Recht ergeben.
Mit der Novellierung des Gerätessicherheitsgesetzes im Dezember 2000 wurde die Grundlage für die Tätigkeit von zugelassenen Überwachungsstellen geschaffen, die bestimmte wiederkehrende Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen ausführen werden. Die Bestimmungen zur Art, zum Umfang und zu den Prüffristen enthält die Betriebssicherheitsverordnung.
Wie auch bei Prüfstellen nach anderen Gesetzen wird der ZLS durch das Abkommen die Aufgabe übertragen, das Vorliegen der Akkreditierungsvoraussetzungen dieser Stellen festzustellen. Eine weitere Aufgabe der ZLS ergibt sich mit der Umsetzung der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte, die für das Jahr 2003 zu erwarten ist. Hiermit entsteht im Geltungsbereich dieser Regelung ebenfalls die Notwendigkeit, benannte und zugelassene Stellen zu akkreditieren. Gleichzeitig sollen die Aufgaben der Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts auf die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik übergehen.
Mit der Änderung des Abkommens wird in sinnvoller Weise ein weiterer Schritt zur Zusammenführung der Akkreditierungsverfahren von Stellen, die vorgeschriebene Prüfungen von technischen Produkten vornehmen, vollzogen. Damit können die umfangreichen Erfahrungen der ZLS bei der Akkreditierung von benannten und zugelassenen Stellen zukünftig auch für den Bereich der ortsbeweglichen Druckgeräte genutzt werden.
Der Übergang der Aufgaben der Akkreditierungsstelle für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts an die ZLS und die Auflösung dieser Akkreditierungsstelle lässt finanzielle Einsparungen erwarten.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Zustimmung des Gesetzgebers gemäß Artikel 69 Abs. 2 der Landesverfassung zu dem Änderungsabkommen durch Ratifizierung in Form eines Landesgesetzes herbeigeführt werden. Ich empfehle die Überweisung des Ge
Danke, Herr Minister, für die Einbringung. - Eine Debatte ist nicht vereinbart worden. Wir treten somit in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 4/806 ein.
Es ist die Überweisung des Gesetzentwurfes in den Ausschuss für Gesundheit und Soziales vorgeschlagen worden. Ich lasse zunächst über die Überweisung als solche abstimmen. Wer mit einer Überweisung einverstanden ist, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Wer ist dagegen? - Keine Gegenstimme. Enthaltungen? - Keine. Damit ist der Gesetzentwurf überwiesen worden.
Wir stimmen nun darüber ab, in welche Ausschüsse er überwiesen wird. Gibt es neben dem vorgeschlagenen Ausschuss für Gesundheit und Soziales weitere Wünsche? - Das ist nicht der Fall. Ich bitte um das Kartenzeichen derjenigen, die für eine Überweisung in diesen Fachausschuss sind. - Damit ist der Gesetzentwurf in diesen Ausschuss überwiesen worden und wir schließen den Tagesordnungspunkt 10 ab.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die aktuelle Situation in den Kommunen ist dadurch gekennzeichnet, dass aufgrund der Minderzuweisungen des Landes und der einbrechenden Steuereinnahmen die Mehrheit der kommunalen Haushalte in Sachsen-Anhalt Defizite bei den laufenden Aufgaben ausweisen, deren Genehmigung durch die jeweiligen Kommunalaufsichten gesetzlich untersagt ist.
Von den Gemeinden ab 5 000 Einwohner haben 63 % keinen ausgeglichenen Haushalt; von den Gemeinden ab 20 000 Einwohner sind davon über 75 % und von 21 Landkreisen mindestens 18 betroffen.
Die Absenkung der Verbundquoten im Finanzausgleichsgesetz auf einheitlich 23 % führt zu erheblichen Finanzausfällen. In der Stadt Aschersleben führt diese zu einer Halbierung der Einkommensteuer auf 1 Million € und zu einer Absenkung der allgemeinen Zuweisungen um 1,5 Millionen € auf 8,1 Millionen €. Damit können Landes- und Bundesfördermittel nicht mehr kofinanziert werden.
Aufgrund der Nichtgenehmigung der Haushalte kommt es zur faktischen Entmündigung der kommunalen Gremien, da die entsprechenden Haushaltsentscheidungen nur noch mit Blick auf die Genehmigungsfähigkeit durch die Kommunalaufsicht getroffen werden können.
Verschärft wurde diese Situation durch die am 7. Januar 2003 bekannt gewordene Erlasslage des Landes zur Veranschlagung der Gewerbesteuereinnahmen des Jahres 2002 für das Haushaltsjahr 2003. Dies bedeutet eine weitere Verschlechterung der Einnahmebilanz und führt zu einer substanziellen Gefährdung der kommunalen Selbstverwaltung.
Gleichzeitig werden die Maßnahmen im Vermögenshaushalt der Kommunen unrealisierbar. Aufgrund der Nichtgenehmigung der Haushalte werden somit dringende Investitionen verhindert, beispielsweise in der Stadt Magdeburg allein im Jahr 2003 in einem Umfang von 48 Millionen €, im Jahr 2004 von 36 Millionen € und im Jahr 2005 von 16 Millionen €. Damit sind im Jahr 2003 Investitionen in Höhe von insgesamt 400 Millionen € gefährdet.
Dies passiert in Zeiten, in denen die Landesregierung ein Investitionserleichterungsgesetz nach dem anderen verkündet. Alle Vorhaben haben eine Zielrichtung: Sie führen zu einer Verringerung der Finanzkraft der Kommunen, sei es die Freistellung von Stellplatzablösegebühren, die Belastungen aus den Änderungen des Denkmalschutzgesetzes, der Ausschluss zukünftiger wirtschaftlicher Betätigung mit Ertragsentfaltung für die Kommunen oder, wie bereits vorhin eingebracht, die Abschaffung der Jagdsteuer. Obwohl diese Steuer tatsächlich nur marginal ist, gewinnt sie jedoch angesichts der leeren Kassen an Bedeutung.
Meine Damen und Herren! Derzeit sind die Kommunen die größten Auftraggeber. Sie sind jedoch nicht handlungsfähig. Wenn sie nicht handlungsfähig sind, nützt keine noch so sehr herbeigewünschte Investitionsbeschleunigung etwas.
Stärken Sie die öffentliche Hand, damit Aufträge tatsächlich vergeben werden können und die Wirtschaft gesunden kann!
Auch die PDS kann das substanzielle Problem der leeren öffentlichen Kassen in Sachsen-Anhalt, insbesondere in den Kommunen, im laufenden Haushaltsjahr nicht lösen. Wir benötigen jetzt eine schnell realisierbare Variante, die wenigstens die schlimmsten Folgen dieser Situation abmildert.
Deshalb schlägt die PDS-Landtagsfraktion mit dem Gesetzentwurf vor, die Istvorschrift zum Ausgleich der Kommunalhaushalte befristet in eine Sollvorschrift umzuwandeln sowie die Gemeindehaushaltsverordnung entsprechend anzupassen. Diese muss entsprechende Änderungen bei der Finanzplanung im Sinne der Umstellung auf die Sollvorschrift beinhalten.
Während die Ankündigungen des Ministerpräsidenten und des Innenministers zum flexibleren Umgang mit den Kommunalhaushalten aufgrund der gesetzlichen Lage kaum oder keine Wirkung entfalten, ist dieser Weg geeignet, den Kommunalaufsichten auf einer sicheren Grundlage Handlungsspielräume zu geben und den Gestaltungs- und Investitionsstau im kommunalen Bereich aufzuheben.
Werte Damen und Herren! Wir bitten im Interesse unserer Kommunen um eine Überweisung federführend an den Innenausschuss und mitberatend an den Finanzausschuss sowie um eine zügige Beratung, damit dieses Gesetz im Juli verabschiedet werden kann. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Danke, Herr Abgeordneter Grünert für die Einbringung. - Wir treten in eine Fünfminutendebatte ein. Als erster Debattenredner hat für die Landesregierung Herr Minister Jeziorsky um das Wort gebeten.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Schon die Überschrift über dem Gesetzentwurf, aber auch die Äußerungen in der Einbringungsrede suggerieren, dass mit einer Veränderung der betreffenden Vorschrift der Gemeindeordnung von einer Ist- in eine Sollbestimmung das Problem lösbar wäre.
Herr Grünert, Sie haben selbst darauf hingewiesen - das ist eine unbestrittene Tatsache -, dass wir überall in den öffentlichen Haushalten das Problem haben, mehr ausgeben zu müssen oder zu wollen, als wir einnehmen. Das trifft für Bund und Land zu; das trifft auch und vielleicht ganz besonders für die kommunale Ebene zu.
Über eines habe ich mich in Ihrem Redebeitrag, aber auch bei der Begründung Ihres Gesetzentwurfes gewundert. Sie sagen, dass die Nichtgenehmigung von Haushalten durch die Kommunalaufsicht einer Entmündigung der kommunalen Gremien gleichkomme, weil die kommunalen Gremien ihre Haushaltsentscheidungen dann nur noch danach treffen würden, eine Genehmigung der Kommunalaufsicht zu bekommen. Es ist erstaunlich, dass Sie so etwas sagen; denn es ist die Pflicht der kommunalen Gremien, einen Haushalt vorzulegen, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Ich will kurz zitieren, was in unserer gesetzlichen Regelung - das ist § 90 - Allgemeine Haushaltsgrundsätze - steht:
„Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts grundsätzlich Rechnung zu tragen.“