- Die Sache mit der Hauptschule habe ich gebracht, als es um Personalkapazitäten ging. Sie fangen an und sagen, dass Sie das alles machen würden, weil vorher von der alten Sekundarschule so viele Schülerinnen und Schüler ohne Abschluss abgegangen wären.
Herr Olbertz, natürlich gehen zu viele Schülerinnen und Schüler ohne Abschluss aus der Schule. Das hat aber nichts damit zu tun, wie die Sekundarschule bisher funktioniert hat; denn die Abschlüsse, die Sie wieder einführen, waren vom Prinzip auch bisher möglich. Schauen Sie einmal in die Statistik des Landesamtes SachsenAnhalt! Da werden Sie das nachlesen können. Das ist also überhaupt nicht das Problem.
Wir sind in einer Situation, in der wir darauf achten müssen, die Reserven, die wir bei den Lehrkräften haben, vernünftig einzusetzen. Wir sehen in dem Programm eine Chance, die Mittel, die uns der Bund zur Verfügung stellt, dafür einzusetzen, ein besseres pädagogisches Konzept für Sachsen-Anhalt zu erarbeiten, um einen Beitrag zu einer vielfältigen Schullandschaft zu leisten. - Vielen Dank.
Danke, Herr Präsident. - Ich möchte eine kurze Bemerkung machen, weil Frau Mittendorf meine Frage nicht zugelassen hat.
Wie vereinbart sich Ihre sachliche Rede - wie Sie meinten - mit dem, was ich in der Zeitung lese, in der Sie als glorreiche Kommentatorin ausführen, angeblich bedeute die neue Schulgesetzgebung das Aus für die Sekundarschulen?
Meine Damen und Herren! Wir sind jetzt am Ende der Debatte und kommen zur Abstimmung. Ihnen liegen der Antrag der SPD-Fraktion und der Änderungsantrag der Fraktionen der FDP und der CDU vor. Über den letzten stimmen wir zuerst ab. Wer stimmt zu? - Das ist die Koalition. Wer stimmt dagegen? - Das sind die Oppositionsfraktionen. Damit ist der Änderungsantrag angenommen worden.
Nunmehr stimmen wir über den so geänderten Antrag der SPD-Fraktion ab. Wer stimmt zu? - Wer stimmt dagegen? - Das ist das gleiche Abstimmungsverhalten. Damit ist dieser Antrag in geänderter Fassung angenommen worden. Der Tagesordnungspunkt 15 ist abgeschlossen.
Meine Damen und Herren! Wir haben den Tagesordnungspunkt 16 bereits am gestrigen Tag abgehandelt. Somit rufe ich jetzt den Tagesordnungspunkt 17 auf:
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich zu Beginn unserer heutigen Aussprache über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden in Erinnerung rufen, dass Tiere als Mitgeschöpfe zu achten sind.
Im ersten Satz des Tierschutzgesetzes ist von der Verantwortung des Menschen für das Tier die Rede, dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen sind. - Das ist keine leere Floskel.
Tiere bereichern in jedem Fall das Leben von Menschen. Sie lassen insbesondere Heranwachsende erlernen, was es heißt, Verantwortung für etwas Lebendiges zu übernehmen, und sie können älteren Menschen, die vereinsamt sind, ein Stück weit sogar den zwischenmenschlichen Umgang ersetzen. Diese und andere Dienste leistet in besonderem Maße die Tierart der Hunde. Der Hund ist seit Zehntausenden von Jahren ein treuer Begleiter des Menschen. Das will ich ausdrücklich anerkennen, mich nun aber den Gefahren zuwenden, die das Zusammenleben mit Hunden eben auch beinhaltet.
Sie alle haben von Angriffen gefährlicher Hunde gehört und gelesen. Am Dienstag vergangener Woche hat in Calbe im Landkreis Schönebeck ein Rottweiler eine mit ihrem Terrier spazieren gehende Rentnerin angegriffen und in beide Hände gebissen. Der Terrier erlitt Verletzungen am Hals und an den Hinterläufen. Dieser Vorfall ist vergleichsweise harmlos. Das kommt recht häufig vor. Der Kollege Becker hat vor Jahren eine Anfrage dazu gestellt. Das Statistische Landesamt sprach von 2 000 bis 3 000 Vorfällen mit gefährlichen Hunden im Jahr in Sachsen-Anhalt. Der Vorfall in Calbe hat wohl auch nur deshalb in der Presse Beachtung gefunden, weil eine herbeigerufene Polizeistreife nicht sofort eingreifen konnte, sondern erst einen Schuss abgeben musste, um das aggressive Tier zu vertreiben.
Bekanntlich hat es aber auch schwerwiegende Vorfälle gegeben, solche, bei denen Personen, insbesondere Kinder, durch Hundebisse getötet worden sind. Insbesondere solche Vorfälle waren für die alte Landesregierung Anlass für die Verordnungen zum Schutz vor gefährlichen Hunden. Die Gefahrenabwehrverordnung vom 6. Juli 2000 wurde am 26. März 2002 durch eine neue, schärfere Verordnung ersetzt. Diese Maßnahmen erfolgten in enger Abstimmung mit den anderen Bundesländern aufgrund intensiver Beratungen des damaligen Innenministers Dr. Püchel in der Innenministerkonferenz.
Mit dem Urteil vom 12. Dezember 2002 erklärte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Teile der Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom 26. März 2002 für nichtig. In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 zu nennen, die sich mit der niedersächsischen Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere vom 5. Juli 2000 befasste. Auf diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nimmt das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2002 zustimmend Bezug.
Der Innenminister Herr Jeziorsky hat als erste Konsequenz einen Erlass an die zuständigen Behörden gesandt, in dem auf die gültige Rechtslage und die Handlungsmöglichkeiten hingewiesen wird. Weiter heißt es in der diesbezüglichen Pressemitteilung unseres Innenministeriums vom 17. Dezember 2002, es werde im Ministerium geprüft, inwieweit gesetzliche Maßnahmen ergriffen werden könnten, um die Rechtssicherheit wiederherzustellen, nachdem das Gericht nun die Verordnung der Vorgängerregierung aufgehoben habe.
Meine Damen und Herren! Der Ihnen vorliegende Antrag der SPD-Fraktion bezweckt, dass die Landesregierung im Ausschuss für Inneres über das Ergebnis dieser vom Innenminister in der Pressemitteilung vom 17. Dezember 2002 angekündigten Prüfung Bericht erstattet. Wir sind der Meinung, dass dieses wichtige Thema in den Innenausschuss gehört. Der Innenausschuss ist der richtige Ort, eine differenzierte Sachdiskussion zu führen. Dazu bedarf es auch einer ausführlichen Informationsgrundlage.
Die Landesregierung sollte nicht nur darüber Bericht erstatten, welche Konsequenzen sie aus der Rechtsprechung zu ziehen beabsichtigt, sondern auch darstellen, wie die anderen Bundesländer auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts bzw. der Verwaltungsgerichte der einzelnen Bundesländer reagiert haben, ob in diesen Bundesländern Gesetze oder neue Verordnungen erlassen wurden. Mir ist beispielsweise bekannt, dass in Nordrhein-Westfalen am 1. Januar dieses Jahres ein Hundegesetz in Kraft getreten ist.
Weiterhin sollten in der Berichterstattung auch Aussagen dazu getroffen werden, wie die Landesregierung den Kommunen im Umgang mit diesem Thema helfen will. Ich darf darauf verweisen, dass der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Magdeburg Herr Trümper erst kürzlich einen solchen Bedarf angemeldet hat. Wenn eine Großstadt wie Magdeburg in diesem Zusammenhang Probleme hat, dann trifft das wohl erst recht auf die vielen sehr viel kleineren Kommunen im Land SachsenAnhalt zu.
Meine Damen und Herren! Die von uns angestrebte Befassung im Innenausschuss wird nicht dadurch entbehrlich, dass die Kolleginnen und Kollegen der Fraktionen von CDU und FDP zwischenzeitlich eine Anhörung durchgeführt haben. Presseberichten zufolge kamen sie dabei zu der Einschätzung, dass es einer gesetzlichen Regelung nicht bedürfe. Ich weiß - so hieß es jedenfalls in einer Meldung darüber-, dass am Dienstag in der CDU-Fraktion darüber beraten worden ist. Ich bin gespannt, was Sie uns heute darüber mitzuteilen haben.
Ich bitte Sie, liebe Koalitionäre, dass Sie die Erkenntnisse aus der von Ihnen durchgeführten Anhörung der parlamentarischen Opposition zugänglich machen, indem Sie sich dazu im Innenausschuss äußern.
Meine Damen und Herren! Weil wir auf die Berichterstattung im Innenausschuss als Grundlage einer seriösen Entscheidungsfindung unserer eigenen Fraktion großen Wert legen, enthalte ich mich an dieser Stelle bewusst einer voreiligen Festlegung auf die zu ziehenden Konsequenzen.
Lassen Sie mich aber etwas zu der Einschätzung sagen, die an manchen Stellen vertreten wird, mit der teilweisen Aufhebung der Gefahrenabwehrverordnungen sei zugleich deren Inhalt für unzulässig erklärt worden. In der Pressemitteilung des Innenministeriums vom 17. Dezember 2002 heißt es zu dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts, das Gericht habe keine originär inhaltliche, sondern eine formal begründete Entscheidung getroffen, insoweit das Auflisten von Hunderassen als per se gefährliche Hunde nicht im Rahmen der derzeitigen Verordnung, sondern nur durch eine gesetzliche Grundlage erfolgen könne.
Ich teile die Auffassung des Ministeriums, dass nicht der materielle Gehalt der zur Gefahrenabwehr ergangenen Verordnung zu diesen gerichtlichen Entscheidungen geführt hat. Die Gerichte haben vielmehr moniert, dass der so genannte Vorbehalt des Gesetzes nicht beachtet worden ist. Dabei geht es um den im Rechtstaatsprinzip des Artikels 20 des Grundgesetzes verankerten Grundsatz, dass wichtige Entscheidungen, vor allem solche mit grundrechtseinschränkender Wirkung, regelmäßig durch das Parlament und nicht durch den Verordnungsgeber getroffen werden sollen.
Wir haben also als Landtag, meine Damen und Herren, den Handlungsspielraum, wenn wir es denn für nötig halten, per Gesetz das zu tun, was neben dem Tierschutz den Menschenschutz gewährleistet, wenn ich das einmal verkürzt sagen darf.
Meine Damen und Herren! Da unser Antrag keine Festlegungen in der Sache enthält, sondern sich bewusst darauf beschränkt, die Landesregierung zu einer Berichterstattung im Ausschuss aufzurufen, hoffe ich auf Ihre Unterstützung. - Vielen Dank.
Danke, Herr Abgeordneter Rothe, für die Einbringung. - Für die Landesregierung spricht Innenminister Herr Jeziorsky.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Nach der vom Kollegen Rothe vorgenommenen sehr ausführlichen Beschreibung dessen, was im letzten Dreivierteljahr hinsichtlich des Schutzes der Menschen vor gefährlichen Hunden passiert ist, bin ich fast geneigt, mich nicht heute zu äußern, sondern, falls der entsprechende Beschluss heute gefasst wird, darüber im Innenausschuss ausführlich zu reden.
Ich fände das auch deshalb gut, weil wir, also mein Haus, auf diese Weise auch mit den anderen Fraktionen ins Gespräch kommen könnten.
Mein Amtsvorgänger Kollege Püchel hat in Abstimmung mit den Kollegen Innenministern der anderen Länder An
fang vergangenen Jahres diese Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden erlassen. In dieser Verordnung wird darauf Bezug genommen, dass vier Rassen und deren Kreuzungen per se gefährlich seien. Das deckt sich mit Regelungen des Bundesgesetzgebers; denn diese Rassen werden auch im Zusammenhang mit dem Importverbot benannt und für diese Rassen gilt ein Zuchtverbot. Insoweit ist eine Rassebeschreibung vorhanden und darauf hat diese Gefahrenabwehrverordnung Bezug genommen.
Das Gericht hat moniert, dass allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse im Zusammenhang mit der Begründung, dass von diesen Hunderassen eine abstrakte Gefahr ausgeht, nicht reicht, um in diesem Falle besondere Regelungen vorzunehmen. Als einzige Möglichkeit, wenn man für diese vier Hunderassen und ihre Kreuzungen etwas regeln will, hat das Gericht Gesetzgebungsregelungen gesehen.
Wir haben uns im Innenministerium mit dieser Frage befasst. Da das Problem mit einer Verordnung nicht ausreichend regelbar ist, haben wir eine entsprechende gesetzliche Regelung diskutiert, einen Entwurf formuliert und uns dann mit den Kollegen der Koalitionsfraktionen dazu ins Benehmen gesetzt. Genau in diesem Punkt begann die Diskussion über die Frage, ob man ein Gesetz dafür schaffen soll. Es gibt viele, die sagen, dass man das tun müsse, da von diesen vier Hunderassen schon wegen ihrer Rasse eine besondere Gefahr ausgehe. Es gibt genauso viele, die sagen, dass von gefährlichen Hunden, die nicht unbedingt diesen Rassen angehören, auch eine Gefahr ausgeht.
Herr Rothe, Sie haben den jüngsten Fall mit einem Rottweiler in Calbe beschrieben. Der gravierendere Fall war im November des vergangenen Jahres, als die Verordnung, die Kollege Püchel erlassen hat, noch in Kraft war. Bei diesem Vorfall ist ein Säugling ums Leben gekommen. Bei dem Vorgang handelte es sich um einen Hund, der keiner der erwähnten Rassen angehörte. Es war in diesem Falle auch ein Rottweiler. Bezüglich solcher Vorfälle mit Hunden anderer Rassen hätte also auch die Verordnung, die Herr Püchel erlassen hat, keine Eingriffsmöglichkeiten gegeben.
Ich habe - das haben Sie in Ihrem Einbringungsbeitrag auch gesagt -, nachdem das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes vorlag, die Polizei und auch die Gefahrenabwehrbehörden darauf hingewiesen, dass zur Abwehr von Gefahren, die von Hunden ausgeht, jetzt das gilt, was vor der speziellen Gefahrenabwehrverordnung aus dem vergangenen Frühjahr galt. Ich habe gleichzeitig noch einmal aufzeigen lassen, welche Instrumentarien der Polizei und den Gefahrenabwehrbehörden in diesem Zusammenhang zur Verfügung stehen und wie sie damit umgehen können, also etwas als Hilfestellung in der Anmoderation solcher Vorgehensweisen der Gemeinden.