Protocol of the Session on September 13, 2001

In Querfurt, Tilleda, Halberstadt und anderen OttonenOrten haben die Besucherzahlen deutlich zugenommen. Nur das ist der richtige Weg zur Profilierung von Sachsen-Anhalt als kulturhistorisches Reiseziel. Der Zugewinn an Bekanntheit und die positive Imageprägung, die das Ottonen-Projekt schon jetzt bewirkt hat, wird sich auch für die Folgejahre positiv auswirken, wenn die Menschen vor Ort es verstehen, „am Ball zu bleiben“.

Besuchermagnet Nummer eins war in diesem Sommer natürlich wieder der Harz - das wurde bereits genannt. Aber auch die Lutherstadt Wittenberg und die Bauhausstadt Dessau mit dem nahe gelegenen Wörlitzer Park sind beliebte Reiseziele.

(Herr Sachse, SPD: Richtig!)

Die Zuwächse sind vor allem auf den Ausbau des so genannten Event-Tourismus, also auf den Weg, den wir seit einem Jahr beschreiten, zurückzuführen. Auch der zunehmende Bekanntheitsgrad des Landes SachsenAnhalt - das merkt man, wenn man in andere Bundesländer fährt - spielt eine große Rolle. Wenn sich alle entsprechend ihren Möglichkeiten einbringen und sich mit den Zielen identifizieren, dann, schätze ich, wird sich dieser Trend fortsetzen.

Zum Abschluss möchte ich noch sagen, dass der Landestourismusverband einschätzt, dass dieses gemeinsame Ringen um neue Positionen und Schwerpunkte bei der Darstellung des Landes äußerst positiv ist. Im Ergebnis dieser Diskussion, die teilweise auch konträr verläuft, was ich begrüße, wird es ein Marketingkonzept geben, das von allen touristischen Partnern im Land getragen wird. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der SPD, von Minister Herrn Dr. Heyer und von Ministerin Frau Dr. Kuppe)

Danke schön, Frau Kollegin Kachel. - Wir sind am Ende der Aussprache zur Großen Anfrage angelangt. Der Tagesordnungspunkt 3 ist damit abgeschlossen.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 4 auf:

Fragestunde - Drs. 3/4910

Wie ich vorhin bereits vorankündigend mitgeteilt habe, entfallen die Fragen 1 bis 5. Hierzu erfolgt wegen der Abwesenheit der Fragesteller eine schriftliche Beantwortung. Die Antworten werden zu Protokoll genommen.

Wir kommen zu der Frage 6. Diese Frage wird von dem Abgeordneten Herrn Radschunat gestellt. Es geht um die Nachbesserung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes. Das Wort hat der Kollege Radschunat.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Bundeskabinett beschloss eine Gesetzesnovellierung zur Nachbesserung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes, die bei Nutzern von Wochenend- und Freizeitgrundstücken und deren Interessenvertretern auf massiven Protest stößt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie schätzt die Landesregierung die daraus entstehende Situation für die im Lande befindlichen Nutzer solcher Grundstücke ein?

2. Welche Möglichkeiten der Einflussnahme gegenüber der Bundesregierung sieht die Landesregierung, um die zu erwartenden finanziellen Lasten und die absehbaren Folgen hinsichtlich der Rechtsunsicherheit für die Nutzer durch ergänzende Regelungen, wie klare Entschädigungsregelungen für den realen Bauwert des Nutzers, Beseitigung der hälftigen Abrisskosten und Gleichstellung der Bodenwertmethode mit der Vergleichsmethode bei Ermittlung des ortsüblichen Entgelts, abzumildern? * siehe die Anlage zum Stenografischen Bericht

Die Antwort wird von Frau Ministerin Schubert erteilt. Bitte schön, Frau Ministerin.

Herr Präsident, herzlichen Glückwunsch zu dem neuen Amt. - In dem nach wie vor andauernden Streit zwischen den Eigentümern und den Nutzern ostdeutscher Datschengrundstücke über die Höhe der Nutzungsentgelte soll es nach dem Willen der Bundesregierung bei den bisherigen gesetzlichen Regelungen bleiben.

Die Nutzungsentgeltverordnung aus dem Jahr 1997 soll nicht geändert, wohl aber präzisiert werden. Das ergibt sich aus dem Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes, den das Bundeskabinett am 27. Juni dieses Jahres beschlossen hat und den der Bundesrat am 27. September dieses Jahres in einem ersten Durchgang behandeln wird.

Hintergrund ist, dass sich sowohl die Klagen von Grundstückseigentümern über zu niedrige Entgelte als auch die Vorwürfe der Nutzer, die Pacht habe sich zu hoch entwickelt, als unberechtigt erwiesen haben.

Inzwischen hat sich ein echter Markt für Datschengrundstücke mit kalkulierbarem Preisniveau herausgebildet. Ein Gutachten, das die Bundesregierung hierzu in Auftrag gegeben hatte, hat keine Anhaltspunkte für eine überhöhte Belastung der Nutzer ergeben. Vielmehr sei die Zahl der Pächter, die ihre Datschen wegen der Pachthöhe aufgegeben haben, gering.

Offen sind aber noch die Konsequenzen, die sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. Juli 1999 ergeben, dessen Umsetzung der jetzige Gesetzentwurf vorrangig dient.

Als mit der Eigentumsgarantie unvereinbar hatte das Bundesverfassungsgericht unter anderem beanstandet, dass weder der § 20 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes noch die Nutzungsentgeltverordnung die Möglichkeit vorsehen, die Nutzer von Erholungs- und Freizeitgrundstücken an den öffentlichen Lasten angemessen zu beteiligen.

In der neuen Fassung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes ist in § 20 a nunmehr vorgesehen, dass die Nutzer von Freizeit- und Erholungsgrundstücken die Hälfte der einmaligen und regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Lasten des Grundstücks übernehmen sollen, insbesondere wenn seit dem 3. Oktober 1990 Wasser- und Abwasseranschlüsse gelegt oder Straßen gebaut wurden bzw. künftig gelegt werden oder gebaut werden.

Der Erstattungsanspruch des Grundstückseigentümers beträgt maximal 50 % der Kosten. Diesen Betrag kann der Nutzer über zehn Jahre hinweg in Raten von jeweils 10 %, also von 5 % der Gesamtsumme im Jahr, abzahlen. Ein Erstattungsanspruch soll ausgeschlossen sein, soweit dem Grundstückseigentümer die Beiträge nach Landesrecht zinslos gestundet werden.

In dem Gesetzentwurf ist bisher nicht vorgesehen - dies wurde jedoch von den Nutzerverbänden gefordert -, dass eine Entschädigung zu zahlen bzw. eine Befreiung von den hälftigen Abrisskosten zu gewähren ist, wenn der Nutzer aus Anlass des Umlageverlangens oder aus anderen Gründen wie Alter oder Krankheit das Nutzungsverhältnis selbst kündigt.

Unter diesen Voraussetzungen beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Zu 1: Von der Nutzerseite wird vielfach befürchtet, dass sich Nutzer von Datschengrundstücken als Folge der Beibehaltung der Nutzungsentgeltverordnung von 1997 bei weiter steigenden Nutzungsentgelten nur mit großen Problemen und unter finanziellen Verlusten aus ihren Verträgen werden lösen können. Dies wird vor allem damit begründet, dass die Nutzer beispielsweise damit rechnen müssen, 50 % der Abrisskosten zu tragen oder für Investitionen in ihr Grundstück keine Entschädigung zu bekommen.

Darüber hinaus wird befürchtet, dass viele Eigentümer, die sich wegen möglicher Gesetzesänderungen bisher mit einer Erhöhung der Nutzungsentgeltpauschale zurückgehalten hätten, nunmehr die Pacht bis an die gesetzlich zulässigen Obergrenzen anheben würden.

Die Erfahrung mit dem neuen Gesetz wird zeigen müssen, ob und in welchem Umfang die von der Nutzerseite befürchteten Folgen wirklich eintreten. Entsprechende Anhaltspunkte liegen uns derzeit noch nicht vor. Ich habe diesbezüglich mit den betroffenen Verbänden Rücksprache genommen. Es gibt keine wirklich konkreten Anhaltspunkte dafür, dass nunmehr von den Nutzungsentgelterhöhungen bis zur Obergrenze Gebrauch gemacht werden wird. Ich denke, man muss abwarten, wie sich das entwickelt.

Mit der angestrebten Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes wird eine neue Rechtslage geschaffen, die - das ist, finde ich, unstreitig - für den Nutzer zu einer so nicht vorhersehbaren Kostenbelastung führt. Insbesondere die anteilig zu erstattenden einmalig erhobenen Beiträge könnten im Einzelfall durchaus erheblich sein und dazu führen, dass die Kosten des Grundstücks auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Ratenzahlung außer Verhältnis zu dessen Wert stehen oder diesen sogar deutlich übersteigen.

Es wäre daher sachgerecht, dem Nutzer entsprechend der für den Fall der Erhöhung des Nutzungsentgelts geltenden Regelung ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen. Das hätte zur Folge, dass er an den einmalig erhobenen Beiträgen und Abgaben nicht zu beteiligen wäre; denn der diesbezügliche Erstattungsanspruch setzt das Fortbestehen des Nutzungsverhältnisses voraus.

Zu 2: Möglichkeiten der Einflussnahme gegenüber der Bundesregierung bestehen nicht mehr; denn der Gesetzentwurf liegt bereits dem Bundesrat vor. Wir haben allerdings in der Sitzung des Unterausschusses des Bundesrates in der vorvergangenen Woche einen entsprechenden Änderungsantrag eingebracht, dem jedoch leider nur Mecklenburg-Vorpommern gefolgt ist. Das heißt, 14 Länder sind ihm nicht gefolgt.

Wir haben es gestern im Rechtsausschuss noch einmal versucht - wir hatten vorher einige Telefonate geführt und siehe da: Manchmal ist der stete Tropfen doch ganz hilfreich. Der Änderungsantrag hat im Rechtsausschuss wider Erwarten eine Mehrheit gefunden, allerdings nur deshalb, weil sich sechs Länder der Stimme enthalten haben. Gleichwohl: Wir haben eine Mehrheit für unser Sonderkündigungsrecht gefunden. Dies bedeutet, dass der Datschennutzer sich dann, wenn ihm die Umlage der Straßenbaukosten, der Kosten für den Abwasser- und Frischwasseranschluss zu hoch wird, sodass er nicht mehr in der Lage ist, diese zu bezahlen, weil sie möglicherweise höher sind als das Nutzungsentgelt insge

samt und er nicht damit nicht gerechnet hat und den Garten nicht aufrechterhalten könnte, von diesem Nutzungsvertrag lösen kann.

Im Moment besteht noch das Problem, dass der Änderungsantrag mit den bisher befürwortenden Stimmen noch nicht die erforderlichen 35 Stimmen in der Plenarsitzung des Bundesrates am 27. September 2001 bekommen wird; denn die zustimmenden Länder sind leider Länder mit wenig Stimmen. Das heißt, wir müssen noch einmal entsprechend arbeiten.

Da die meisten Ostländer dem Antrag zugestimmt haben und es eine typische Ostproblematik ist, denke ich, dass wir vielleicht das eine oder andere Land mit mehr Stimmen auf unsere Seite ziehen können, sodass der Siegeszug von zwei Zustimmungen über sechs Zustimmungen auf dann 35 Stimmen im Bundesrat angetreten werden kann.

Ich glaube, damit wäre Ihrem Anliegen Rechnung getragen. - Danke schön.

(Zustimmung bei der SPD und von Minister Herrn Dr. Heyer)

Danke schön, Frau Ministerin Schubert. - Gibt es dazu Nachfragen? - Das ist nicht der Fall.

Ich rufe die Frage 7 auf. Es handelt sich um die Frage des Abgeordneten Herrn Gürth zum Beteiligungsverbot an Flughäfen.

Ich frage die Landesregierung:

Trifft es zu, dass die Landesregierung einem Vertragswerk, zum Beispiel Holdingvertrag der Mitteldeutschen Flughafen AG, zugestimmt hat, infolge dessen SachsenAnhalt sich nicht mehr an landesbedeutsamen Luftverkehrsprojekten als Gesellschafter beteiligen darf? Wenn ja, in welchem Zusammenhang wurde einer solchen oder ähnlichen Einschränkung der Handlungsfreiheit des Landes zugestimmt und welche konkreten Auswirkungen hat dies?

Die Antwort wird erteilt vom Minister für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr Dr. Heyer. Herr Dr. Heyer, bitte schön.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Anfrage des Kollegen Gürth beantworte ich für die Landesregierung wie folgt.

Die Landesregierung hat in der Sitzung am 14. November 2000 beschlossen, die Anteile an der Flughafen Leipzig/Halle GmbH in Höhe von 17,8 % in die neu zu gründende Mitteldeutsche Flughafen AG einzubringen. Der Stadtrat von Halle hat einen entsprechenden Beschluss über seine Anteile an der Flughafengesellschaft in Höhe von 7,3 % gefasst.

Bei der neuen Organisationsstruktur ging es unter anderem darum, die Werthaltigkeit der Anteile sowie die bestehenden Minderheitsrechte des Landes SachsenAnhalt und der Stadt Halle zu erhalten. Die Satzung

der Mitteldeutschen Flughafen Holding AG sieht in § 18 Nr. 3 vor, dass wichtige Beschlüsse der Hauptversammlung einer Mehrheit von 83 % des Grundkapitals bedürfen.

In § 18 Nr. 3 Abs. 3 und 4 sind folgende Regelungen enthalten - ich zitiere aus der Satzung -:

„Das Land Sachsen-Anhalt und die Stadt Halle verpflichten sich, bei Beschlüssen nach § 179 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung im Sinne des II. Abschnitts des 6. Teils des Aktiengesetzes der Kapitalerhöhungsmaßnahme zuzustimmen oder an der Beschlussfassung nicht teilzunehmen, sofern das Land Sachsen-Anhalt und/oder die Stadt Halle zum Zeitpunkt der Beschlussfassung

a) unmittelbar oder mittelbar an Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft einschließlich ihrer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen mit mindestens zusammen 25 % beteiligt sind,

b) auf andere Weise in vergleichbarem Umfang Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft einschließlich ihrer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen finanziell unterstützen bzw. maßgeblichen Einfluss auf solche Unternehmen haben, wie zum Beispiel Mitsprache- und Entsendungsrechte bei den Gesellschaftsgremien.