Protocol of the Session on September 13, 2001

b) auf andere Weise in vergleichbarem Umfang Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft einschließlich ihrer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen finanziell unterstützen bzw. maßgeblichen Einfluss auf solche Unternehmen haben, wie zum Beispiel Mitsprache- und Entsendungsrechte bei den Gesellschaftsgremien.

Ausgenommen ist die Gewährung von Fördermitteln, die nicht ausschließlich oder nicht überwiegend auf Landesprogrammen beruhen.

Als Konkurrenzunternehmen gelten Gesellschaften, die internationale Fracht- und/oder Passagierverkehrsflughäfen betreiben, und ihre unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen.

Maßnahmen nach Buchstaben a und b sind den übrigen Aktionären unverzüglich anzuzeigen.“

Die Landesregierung hat die Ausschüsse für Finanzen und für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr im Dezember 2000 über die Gründung der Mitteldeutschen Flughafen Aktiengesellschaft unterrichtet. - Herzlichen Dank, meine Damen und Herren.

(Zustimmung bei der SPD und von Frau Dr. Hein, PDS)

Ich sehe keine Zusatzfragen.

Ich rufe die Frage 8 auf, die von der CDU-Abgeordneten Frau Wernicke zum Verkauf von landwirtschaftlichen Nutzflächen (Teil I) gestellt wird.

Ich frage die Landesregierung:

1. Beabsichtigt die Landesregierung, die in der Beantwortung einer Kleinen Anfrage - Drs. 3/4755 - beschriebenen und im Haushaltsplanentwurf 2002 zum Verkauf an die Landgesellschaft vorgesehenen landwirtschaftlichen Grundstücke entsprechend den Forderungen des § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) auf der Grundlage des derzeit zu erzielenden vollen Marktpreises zu verkaufen oder lediglich auf der Grundlage des vollen Ertragswertes?

2. Wie hoch beziffert die Landesregierung den vollen Ertragswert bzw. den zu erzielenden vollen Marktpreis der Flächen?

Danke schön. - Die Antwort wird vom Minister der Finanzen Herrn Gerhards gegeben.

Frau Abgeordnete Wernicke, ich beantworte die Fragen wie folgt.

Zu 1: Die Landesregierung beabsichtigt, die landwirtschaftliche Nutzfläche auf der Grundlage des Ertragswertes zu veräußern.

Das Ertragswertverfahren ist ein anerkanntes und gesetzlich zugelassenes Verfahren zur Ermittlung des Verkehrswertes. Dies ergibt sich aus § 15 der Wertermittlungsverordnung, die zwar unmittelbar nur für eine Wertermittlung für Verfahren nach dem Baugesetzbuch gilt, jedoch allgemein anerkannte Grundsätze für die Wertermittlung enthält. Die Ermittlung zum Ertragswert erfüllt daher die haushaltsrechtliche Vorgabe der Veräußerung zum Verkehrswert.

Unterstützung erfährt die ertragswertorientierte Preisfestsetzung durch § 2 des Reichssiedlungsgesetzes, nach dem pachtfrei werdende Staatsdomänen dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen höchstens zum Ertragswert zum Kauf anzubieten sind. Die Vorschrift bringt eine grundsätzliche Vorgabe des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck, landwirtschaftliche Flächen des Bundes und der Länder zu angemessenen Preisen unabhängig vom Vergleichswert oder von Bodenrichtwerten an die Siedlungsunternehmen zu veräußern.

Zwar ist der Bodenwert in der Regel im Vergleichswertverfahren und unter Heranziehung des Bodenrichtwertes oder vergleichbarer Verkaufsfälle zu ermitteln; im vorliegenden Fall einer gleichzeitigen Veräußerung von rund 47 000 ha landwirtschaftlicher Fläche an die Landgesellschaft liegt jedoch ein von der Regel abweichender Ausnahmefall vor, der die Anwendung des Ertragswertverfahrens anstelle des Vergleichswertverfahrens erzwingt.

Ein Angebot von 47 000 ha landwirtschaftlicher Fläche ist am Markt nicht kurzfristig zu realisieren. Es würde jedenfalls in einigen Regionen des Landes zu gravierenden Preisbeeinflussungen - Preissenkungen - führen. Ein derartiges Angebot sämtlicher Flächen ist ferner aus agrar- und finanzpolitischen Gründen nicht gewünscht, weil in Einzelfällen eine Existenzgefährdung der Betriebe und die Gefährdung von Förderzwecken nicht auszuschließen wäre.

Infolgedessen erscheint das Vergleichswertverfahren von vornherein nicht geeignet, den Verkehrswert bei einer derart umfangreichen Veräußerung zu ermitteln.

Zu 2: Der Ertragswert der Grundstücke ist noch nicht abschließend ermittelt worden. Nach vorsichtigen Schätzungen wird der Mindesterlös rund 120 Millionen DM bzw. 60 Millionen Euro betragen. Der Marktpreis der Flächen wird grundsätzlich zu dem Zeitpunkt ermittelt, zu dem diese Flächen auf dem Grundstücksmarkt angeboten werden.

Wenn Sie gestatten, bleibe ich gleich hier, weil ich auch die nächsten Fragen zu beantworten habe.

Herr Minister, Sie haben ein Problem. Sie müssten wenigstens das Rednerpult kurz räumen. Wenn es noch Nachfragen zu dieser Frage gäbe, könnten Sie hier bleiben. Es sind aber auch noch weitere Fragen von Ihnen zu beantworten, die zunächst gestellt werden müssen.

Gibt es zu der Frage 8 eine Ergänzungsfrage? - Das ist nicht der Fall.

Die Frage 9 betrifft den Verkauf von landwirtschaftlicher Nutzfläche (Teil II). Sie wird von Frau Feußner gestellt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wurden die Grundstücke ohne eine europaweite Ausschreibung der Landgesellschaft Sachsen-Anhalt angeboten und wurde ein Gutachten entsprechend § 64 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) zur Wertermittlung erstellt bzw. bis wann und durch wen soll das Gutachten erstellt werden?

2. Nimmt die Landgesellschaft Verhandlungen über die Bereitstellung eines Kredites für den Kauf der angebotenen landwirtschaftlichen Flächen auf und mit welchen konkreten Konditionen zu Zins, Tilgung und Laufzeit?

Danke schön. - Ich darf Ihnen dann wieder das Wort erteilen, Herr Minister.

Zu 1: Die Grundstücke wurden ohne eine europaweite Ausschreibung der Landgesellschaft Sachsen-Anhalt angeboten. Grundstücksverkäufe sind fiskalische Rechtsgeschäfte, die nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zwischen Verkäufer und Käufer abgewickelt werden. Die Bestimmungen der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOL - sind für die Grundstücksverkäufe nicht einschlägig. Bei der Veräußerung von Grundstücken ist das Land an die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung gebunden. Diese lassen in den §§ 55 und 64 Ausnahmeentscheidungen des Ministeriums der Finanzen zu. Wann und durch wen ein Wertgutachten erstellt wird, wird derzeit noch geprüft.

Zu 2: Für die Finanzierung des Kaufpreises ist ausschließlich der Käufer - die Landgesellschaft - und nicht der Verkäufer - das Land Sachsen-Anhalt - zuständig.

(Herr Dr. Bergner, CDU, und Herr Scharf, CDU, lachen)

Im Kaufvertrag werden die konkreten Zahlungsbedingungen vereinbart. Der Kaufvertrag ist noch nicht ausgehandelt. Zu welchen Konditionen die Landgesellschaft zur Finanzierung des Kaufpreises einen Kredit aufnimmt, obliegt ausschließlich der Gesellschaft und der Zustimmung des Aufsichtsrates des Unternehmens.

(Zuruf von Herrn Scharf, CDU)

Ich will hinzufügen, dass wir natürlich versuchen werden, bei der Kreditbeschaffung mit den Möglichkeiten des Landes zu helfen und unser Know-how zur Verfügung zu stellen.

Dasselbe Verfahren, Herr Minister Gerhards. Die Frage 10 zum Verkauf von landwirtschaftlicher Nutzfläche (Teil III) wird vom Abgeordneten Herrn Scharf gestellt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Stimmt die Landesregierung zu, dass es sich bei der Landgesellschaft um eine Siedlungsgesellschaft mit Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes handelt, und ist die Landesregierung der Ansicht, dass entsprechend § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 der Abgabenordnung das Land Sachsen-Anhalt als Gesellschafter der steuerbegünstigten Körperschaft Landgesellschaft Sachsen-Anhalt Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus dieser Körperschaft erhalten kann, ohne dass der Status der Steuerbegünstigung verloren geht?

2. Sieht die Landesregierung einen Widerspruch zu ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage - Drs. 3/4755 -, dass bei einem Überschuss aus dem Weiterverkauf ehemals landeseigener Grundstücke durch die Landesgesellschaft eventuelle Mehrerlöse dem Landeshaushalt zugeführt werden?

Danke schön, Herr Scharf. - Die Antwort erteilt wiederum der Minister der Finanzen Herr Gerhards.

Zur ersten Frage: Die steuerlichen Verhältnisse der Landgesellschaft Sachsen-Anhalt dürfen während einer Fragestunde im Landtag nicht offenbart werden. Dem steht das in § 30 der Abgabenordnung normierte Steuergeheimnis entgegen.

Allerdings kann allgemein gesagt werden, dass der Status der Gemeinnützigkeit einer steuerbegünstigten Körperschaft verloren gehen würde, wenn die Gesellschaft nicht selbstlos tätig wäre. Das Gebot der Selbstlosigkeit verbietet es, Gewinne oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft an Gesellschafter auszureichen - § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Siedlungsunternehmen nicht nur nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes, sondern auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sein können. Diese Steuerbefreiung wird unabhängig davon gewährt, ob das Unternehmen Gewinne an seine Gesellschafter ausreicht.

Zur zweiten Frage: Nein, im Grundstücksverkehr ist es Sache der Vertragspartner, die Vertragsbedingungen auszuhandeln. Die Abführung eines Erlösüberschusses beim Weiterverkauf durch den Käufer an den Verkäufer ist üblich und in diesem Fall gerechtfertigt.

Ich habe eine Nachfrage gesehen. Herr Scharf.

Herr Minister, vertreten Sie die Auffassung, dass das Fragerecht eines Abgeordneten aufgrund des Hinwei

ses, dass gewisse Daten in diesem Raum nicht offen gelegt werden sollen, eingeschränkt werden kann, oder wären Sie bereit, mir die von mir geforderte Antwort auf andere Weise zukommen zu lassen, sodass der Vertrauensschutz, von dem Sie ausgehen zu müssen meinen, trotzdem gewahrt ist?

Ich kann Ihnen als Abgeordneten weder hier noch im kleinen Kreis Angaben machen, die dem Steuergeheimnis unterliegen. Aber wir können sehen, inwieweit ich Ihnen in anderer Form Unterlagen oder Angaben zur Verfügung stellen kann, die Sie brauchen. Aber die Grenzen des Steuerrechtes gelten nun einmal auch für Abgeordnete und hinsichtlich der Auskunftsmöglichkeiten des Ministers. Ich muss Sie bitten, das zu akzeptieren.

Die Abgeordnete Frau Wernicke hat eine weitere Zusatzfrage.

Herr Minister, wenn Sie sich jetzt schon auf Vertrauensschutz zurückziehen und uns, dem Parlament gegenüber, immer nur eingeschränkte Antworten auf unsere Fragen geben, frage ich: Ist nicht auch zu befürchten, dass das Parlament keinerlei Einfluss bzw. keinerlei Informations- und Fragerecht hat, wenn die Landgesellschaft die Flächen tatsächlich weiter veräußert? Haben wir dann ähnlichen Antworten zu erwarten?

Ich habe mich nicht auf Vertrauensschutz berufen, sondern auf die Vorschrift des § 30 der Abgabenordnung, also auf das Steuergeheimnis. Diese Grenzen gelten nun einmal für jedermann. Das müssen Sie akzeptieren. Wir können insbesondere in Ausschusssitzungen, in denen das Problem - da bin ich mir ganz sicher - im Zusammenhang mit dem Haushalt ohnehin thematisiert werden wird, sehen, wie weit wir Ihnen antworten dürfen; aber diese Grenzen müssen Sie akzeptieren, wie auch ich sie akzeptieren muss.

Das gilt manchmal auch umgekehrt. Manchmal würde ich Ihnen gern mehr sagen, um in den Raum gestellten Verdächtigungen entgegenzutreten. Ich meine damit nicht Sie persönlich. - Danke sehr.

(Minister Herr Keller meldet sich zu Wort)