Um es kurz zu wiederholen: Geeignete Eingriffsbefugnisse in diesem Zusammenhang im geltenden Sicherheits- und Ordnungsrecht sind die allgemeine Generalklausel, der Platzverweis sowie im Extremfall die Ingewahrsamnahme. Auf diese Rechtsnormen hatte die Rednerin der FDVP-Fraktion bereits in der genannten Debatte des Landtages hingewiesen.
Zu 2: Der Beschluss der Innenministerkonferenz vom 24. November 2000 stellte lediglich einen Zwischenschritt dar. Die Angelegenheit wurde durch die Innenministerkonferenz am 10. Mai 2001 abschließend behandelt. Der Beschluss vom 10. Mai 2001 wie auch die übrigen Beschlüsse der 167. Sitzung der Innenministerkonferenz wurden allen Fraktionsvorsitzenden vom Präsidenten des Landtages mit Schreiben vom 31. Mai 2001 zugesandt.
Die IMK hat darin im Kern zum Ausdruck gebracht, dass sie sich für eine verstärkte Wegweisung des Täters und einen verbesserten zivilgerichtlichen Schutz zugunsten der meist weiblichen Opfer ausspricht. Die bestehenden polizeirechtlichen Befugnisse hierzu hat sie für ausreichend erachtet, den Bundesländern allerdings Präzisierungen empfohlen bzw. anheim gestellt.
Die Frage 3 - Besteht eine Pflicht für die Polizei, auch bei so genannten Bagatellunfällen an der Unfallstelle zu erscheinen? - wird von der Abgeordneten Frau Helmecke gestellt. Bitte, Frau Helmecke.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zum Teil gehen die Dienstherren der westdeutschen Bundesländer dazu über, die Polizei anzuweisen, bei so genannten Bagatellunfällen nicht mehr an der Unfallstelle zu erscheinen. Sie geben damit polizeiliche Kontrollmechanismen, wie zum Beispiel die Überprüfung der Fahrerlaubnis, der Pflichtversicherung für Kfz, auf Alkoholeinfluss und Drogeneinwirkung etc., aus der Hand.
1. Ist durch den Dienstherrn beabsichtigt, so genannte telefonische „Ferndiagnosen” bei Bagatellunfällen anzuordnen? Wenn ja: Welches sind die Gründe dafür? Wenn nein: Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass durch die Aufnahme von so genannten Bagatellunfällen ein Minimalmaß an Verkehrskontrolle gesichert ist?
2. Erfüllt die so genannte „Ferndiagnose“, bei der der „schnellere“ Verkehrsteilnehmer auch durch die Erstschilderung privilegiert ist, im Regelfall auch eine Amtspflichtverletzung der „hörenden” und entscheidenden Behörde gegenüber dem zweitschildernden Verkehrsteilnehmer? - Danke.
Danke sehr. - Auch diese Frage wird für die Landesregierung durch den Innenminister beantwortet. Bitte, Herr Dr. Püchel.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Helmecke beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt.
Zu 1: Die Landesregierung hält weiterhin daran fest, dass auch bei so genannten Bagatellunfällen grundsätzlich eine polizeiliche Verkehrsunfallaufnahme erfolgt. Ich erinnere in diesem Zusammenhang an die Antwort der Landesregierung vom 18. Juli 2000 auf die Große Anfrage „Polizei in Sachsen-Anhalt“ der Fraktion der CDU in der Drs. 3/3455, genauer an die Antwort auf die Frage 8.3.
Eine Einschränkung der Verkehrsunfallaufnahme würde eher rechtlichen Bedenken begegnen. Die Verkehrsunfallaufnahme durch die Polizei ist in allen Fällen, in denen der Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit besteht, erforderlich. Ein solcher Verdacht kann auch bei Bagatellunfällen begründet sein. Insbesondere ist bei keinem gemeldeten Unfall von vornherein auszuschließen, dass eine Mitursache oder die Ursache die mangelnde oder eingeschränkte Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugführers, zum Beispiel aufgrund des Genusses von Alkohol oder Drogen, sein könnte. Dieser hoheitlichen Aufgabe kann sich die Polizei durch die Übertragung auf andere, auch im Wege der Beleihung, nicht entledigen. Ob ein Verkehrsregelverstoß vorliegt, kann nur vor Ort entschieden werden.
Ebenfalls muss die Polizei die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen, wobei insbesondere auf das enge Zusammenwirken aller für die Gefahrenabwehr Zuständigen, wie Notärzte, Rettungsdienste, Feuerwehren, Krankenhäuser, Ordnungsbehörden und - in Einzelfällen - Gewerbeaufsicht, zu achten ist.
gemäßem Ermessen tätig werden, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne die polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Weiterhin ist zu beachten, dass die Zahl der betrügerischen Verkehrsunfälle stetig zunimmt und sich ein neues Betätigungsfeld für Betrüger eröffnen würde, wenn sie gewiss sein könnten, dass ihre persönlichen Daten nicht polizeilich erfasst würden. Der Nachweis einer mehrfachen Beteiligung an Bagatellunfällen wäre bei der Übertragung der nötigen Beweissicherung auf Private nicht in jedem Fall sichergestellt.
Letztlich dient die Verkehrsunfallaufnahme auch dem Zweck, Verkehrsunfallschwerpunkte festzustellen und daraus gegebenenfalls Schlüsse für weitere hoheitliche Maßnahmen zu ziehen, zum Beispiel die Führung von Verkehrsunfallstatistiken, die Entschärfung von Gefahrenpunkten usw.
Die Frage 4 zum Thema Auskunfteien und Datenschutz stellt der Abgeordnete Herr Wiechmann. Bitte, Herr Wiechmann.
1. Welche Tätigkeiten entfalten Handels- und Wirtschaftsauskunfteien und ist deren Tätigkeit auch ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig?
2. Welche Daten speichern Handels- und Wirtschaftsauskunfteien, woher fließen die Informationen, wer erhält Auskünfte und wie erfolgt die Kontrolle des Datenschutzes?
Auch in diesem Fall antwortet für die Landesregierung der Innenminister Herr Dr. Püchel. Bitte, Herr Minister.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich beantworte die Kleine Anfrage des Abgeordneten Herrn Wiechmann namens der Landesregierung wie folgt.
Zu 1: Handels- und Wirtschaftsauskunfteien sammeln Informationen über die wirtschaftliche Betätigung, die Kreditwürdigkeit und die Zahlungsfähigkeit von Unternehmen und Privatpersonen. Der größte Teil der Auskunftstätigkeit betrifft Firmen, die sich über andere Firmen informieren wollen; aber auch über gewerblich tätige Einzelpersonen sowie - in Einzelfällen - über Privatpersonen werden Auskünfte erteilt.
Das Bundesdatenschutzgesetz enthält zahlreiche Vorschriften über den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Auskunfteien. Danach dürfen diese unter bestimmten Umständen ohne Einwilligung der betroffenen Personen Daten speichern und an Dritte weitergeben. Die Rechtsmäßigkeit der Datenspeicherung richtet sich nach § 29 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Die Weitergabe von personenbezogenen Daten ist zulässig, wenn der Dritte ein berechtigtes Interesse an deren Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. In jedem Fall sind die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen gegen die Interessen des Anfragenden abzuwägen.
Zu 2: Gespeichert werden neben dem Namen, der Anschrift und dem Geburtsdatum Daten zum Einkommen und zum Vermögen, zum Beispiel zur Tätigkeit, zum Umsatz, zum Grundbesitz, zur Bankverbindung und zu den Schulden. Gespeichert wird auch, ob eine eidesstattliche Versicherung abgegeben oder ein Zwangsversteigerungsverfahren betrieben wurde und ob vollstreckbare Schuldtitel vorliegen.
Die Daten stammen zum großen Teil aus allgemein zugänglichen Quellen wie Telefonbüchern und Branchenverzeichnissen oder öffentlichen Registern wie dem Handelsregister oder dem Schuldnerverzeichnis. Unternehmen und Privatpersonen werden von den Auskunfteien auch häufig gebeten, Selbstauskünfte über Wirtschafts- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, um von vornherein eine Speicherung unrichtiger Daten zu vermeiden. Eine solche Selbstauskunft ist absolut freiwillig.
Es bekommen nur solche Stellen eine Auskunft, die ein berechtigtes Interesse haben, zum Beispiel um vor einem konkreten Vertragsabschluss Risiken besser abschätzen zu können. Neben Firmen, die Informationen über andere Firmen benötigen, interessieren sich auch der Versandhandel, Versicherungen, Hypothekenbanken und vor allem Autovermieter sowie Kaufhäuser für die Auskünfte über Privatpersonen.
Die Einhaltung des Datenschutzes wird intern durch den betrieblichen Beauftragten für den Datenschutz geprüft. Seine Bestellung ist gesetzlich vorgeschrieben. Extern erfolgt die Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes; diese sind in Sachsen-Anhalt die Regierungspräsidien.
Die Frage 5 zu dem Thema Leistungskündigungen von DB Cargo stellt der Abgeordnete Herr Dr. Köck. Bitte, Herr Dr. Köck.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach mir vorliegenden Informationen kündigt DB Cargo in größerem Umfang kurzfristig zum 1. Juli 2001 bzw. 1. Januar 2002 Leistungen des kombinierten Verkehrs.
1. Welche Umschlagpunkte sind in Sachsen-Anhalt davon betroffen und was hat die Landesregierung bisher dagegen unternommen bzw. wird sie dagegen unternehmen?
2. Welche Auswirkungen hat das Verhalten von DB Cargo auf die davon betroffenen Firmen in SachsenAnhalt?
Danke. - Die Antwort gibt der Minister für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr Herr Dr. Heyer. Bitte sehr.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Anfrage des Abgeordneten Dr. Köck beantworte ich für die Landesregierung wie folgt.
Bei der Auflassung von Güterverkehrsstellen im Zuge des Projektes „Marktorientiertes Angebot Cargo“ der DB AG - das Projekt nennt sich abgekürzt „Mora C“ geht es nicht um die Kündigung von Leistungen des kombinierten Verkehrs. An den Güterverkehrsstellen soll nach dem Konzept „Mora C“ die Bedienung durch DB Cargo eingestellt werden. Die Gleisanschlüsse bleiben zunächst erhalten, um die Bedienung durch Dritte zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund beantworte ich die beiden Fragen.
Zu 1: In Sachsen-Anhalt sollen ab 2002 37 Güterverkehrsstellen nicht mehr bedient werden. 72 weitere Güterverkehrsstellen sollen bis Dezember 2002 noch bedient werden.
Es ist das Ziel der Landesregierung, dass die von der DB Cargo angekündigten Bedienungseinstellungen bis zum 1. Januar 2002 überprüft, gegebenenfalls vorerst ausgesetzt oder bei sich abzeichnenden effizienteren Lösungen zurückgenommen werden. Damit sollen die betroffenen Unternehmen zeitliche Spielräume zur Realisierung von möglichst weiterhin schienengebundenen Alternativen erhalten. Hierzu werden gegenwärtig im Ministerium für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr Gespräche mit den betroffenen Unternehmern, mit den Industrie- und Handelskammern Magdeburg und Halle/Dessau sowie mit der DB AG und mit den regionalen Eisenbahnverkehrsunternehmen geführt, um die Möglichkeiten für eine weitere Nutzung der Schiene auszuloten.
Für die zur Auflassung vorgesehenen Güterverkehrsstellen Aken, Helbra, Heudeber-Danstedt und Ströbeck kann zwischenzeitlich aufgrund begonnener Abstimmungen zwischen der DB Cargo AG und regionalen Eisenbahnverkehrsunternehmen schon mit einer Fortsetzung des Einzelwagenverkehrs gerechnet werden.
Zu 2: Mit der Auflassung von Güterverkehrsstellen ist selbstverständlich die Gefahr der Verlagerung von Gütertransporten von der Schiene auf die Straße verbunden. Die Landesregierung wird versuchen, in dem angelaufenen Kommunikationsprozess nach Lösungen zu suchen, die in erster Linie darauf hinauslaufen, den Schienenverkehr aufrechtzuerhalten. - Herzlichen Dank.
Herr Minister, es gibt eine Nachfrage zur Sache vom Abgeordneten Herrn Kasten. Bitte, Herr Kasten, stellen Sie Ihre Frage.
Werter Kollege Dr. Heyer, ich habe schon wieder Probleme mit den Zahlen, die Sie uns eben vorgestellt haben, denn ich habe andere Zahlen. Ich gehe davon aus, dass wir zurzeit 109 Güterverkehrsstellen haben. Der Plan sieht ab 1. Januar 2002 57 vor. Somit würden nach meiner Rechnung 52 wegfallen.
Die zweite Frage: Was für ein Güterverkehrsaufkommen würde denn bei den in Ihren Unterlagen befindlichen
Güterverkehrsstellen wegfallen? Die DB AG argumentiert bekanntlich immer damit, dass nur ein verschwindend geringer Anteil wegfallen würde und dass das deswegen verschmerzbar sei.
Herr Kollege Kasten, ich weiß, dass Sie in aller Regel in Bahnthemen außerordentlich gut informiert sind. Ich kann Ihnen nur sagen: Meine Zahlen stammen von der DB AG, und bisher hat sich gezeigt, dass deren Zahlen häufig stimmen. Ich habe diese Zahlen übernommen, und in den Verhandlungen hat sich herausgestellt, dass niemand vergessen worden ist und auch niemand, der noch nicht angesprochen war, hinzugekommen ist; denn die Betreffenden hätten sich sicherlich bei uns gemeldet.