Protocol of the Session on January 25, 2001

Dabei wurde von unserer Seite insbesondere berücksichtigt, dass das Gesetz im Bereich der Arbeitsförderung Regelungen enthält, die aus der Sicht des Landes Sachsen-Anhalt bereits seit langem gefordert wurden und deshalb nicht gestoppt werden sollten. Hierzu gehört die Verlängerung der Förderung strukturbedingter Kurzarbeit in betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheiten bis zum 31. Dezember 2006. Hierzu gehören ferner die Verlängerung der Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen ebenfalls bis zum 31. Dezember 2006 und die Verlängerung des 100-prozentigen Lohnkostenzuschusses bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, wenn die Arbeitszeit 90 % nicht überschreitet, bis zum 31. Dezember 2002.

Danke sehr.

Wir kommen zur Frage 8. Sie wird vom Abgeordneten Dr. Köck gestellt und betrifft das Deponiesanierungsprogramm. Für die Landesregierung antwortet Herr Minister Keller. Bitte, Herr Dr. Köck.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bundesrat hat am 21. Dezember 2000 dem Entwurf der Abfallablagerungsverordnung zugestimmt. Das Land Sachsen-Anhalt wollte seine Zustimmung von der Auflage eines Deponiesanierungsprogrammes durch den Bund abhängig machen. Den Medien konnte dazu keine Information entnommen werden.

Ich frage deshalb die Landesregierung:

Beabsichtigt die Bundesregierung, ein Deponiesanierungsprogramm zur Sanierung von Altdeponien aufzulegen, bzw. welche Vorstellungen haben Bundes- und Landesregierung, um die kommunalen Aufgabenträger bei der Bewältigung dieser Altlasten nicht allein zu lassen?

Herr Minister Keller, Ihre Antwort wird erwartet. Bitte, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Die Anfrage des Abgeordneten Dr. Köck beantworte ich namens des Landes- regierung wie folgt.

Die durch die Abfallablagerungsverordnung festgelegte zeitliche Begrenzung der Zulassung von Deponien hat zur Folge, dass bei zu schließenden Standorten Sanierungskosten in einer Größenordnung entstehen, die von den betroffenen Gebietskörperschaften nicht allein getragen werden kann.

Deshalb hat das Land Sachsen-Anhalt gemeinsam mit dem Land Brandenburg einen Entschließungsantrag in den Bundesrat eingebracht, in dem die Bundesregierung vom Bundesrat gebeten wird, ein Deponieschließungsprogramm aufzulegen, das die Finanzierung des ordnungsgemäßen Deponieabschlusses sicherstellt, und zwar für Deponien, die nach In-Kraft-Treten der Abfallablagerungsverordnung nicht mehr langfristig auf der Basis der dem bisherigen Betrieb zugrunde liegenden Standards betrieben werden dürfen oder deren vorfris-tige Stilllegung Kosten verursacht, die aufgrund der Beson

derheiten des Einzelfalls nicht durch die ordnungsgemäße Bildung von Rücklagen aus dem bisherigen und restlichen Betrieb aufgefangen werden und die aufgrund ihres Umfangs auch nicht von den betroffenen Gebietskörperschaften allein getragen werden können.

Dieser Entschließungsantrag fand in der Sitzung des Umweltausschusses am 16. November 2000 eine Mehrheit. Die Landesregierung konnte davon ausgehen, dass der Antrag auch im Plenum des Bundesrates eine Mehrheit finden würde. Sie hat deshalb der Abfallablagerungsverordnung, über die nach der Geschäftsordnung des Bundesrates zunächst abgestimmt wurde, zugestimmt.

Bei der nachfolgenden Abstimmung fand der Entschließungsantrag jedoch entgegen den Erwartungen der Landesregierung keine Mehrheit. Die Landesregierung hat deshalb am 23. Januar 2001 beschlossen, diesen Entschließungsantrag erneut auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 16. Februar 2001 zu setzen. Nach der zu erwartenden Beschlussfassung im Bundesrat muss die Bundesregierung entscheiden, ob sie ein derartiges Programm auflegt. - Vielen Dank.

Danke sehr.

Ich rufe die Frage 9 zum Thema Schließung des Bundeswehrstandortes Dessau auf. Sie wird von der Abgeordneten Frau Schnirch gestellt. Für die Landesregierung antwortet der Innenminister Herr Dr. Püchel.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In Dessau ist seit längerer Zeit bekannt, dass der Standort des schweren Pionierbataillons 703 nach Havelberg verlegt wird. Die renovierten, in einem sehr guten Zustand befindlichen Gebäude der Bundeswehrkaserne werden damit frei.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist bei den anstehenden Verhandlungen zwischen dem Verteidigungsministerium und der Landesregierung eine Nachnutzung des Standortes Dessau angedacht?

2. Ist bei der Neuordnung von Standorten damit zu rechnen, dass bei der Defusionierung der 13. Panzergrenadierdivision/Wehrbereichskommando von Leipzig der Teilbereich Wehrbereichskommando nach Dessau verlegt werden kann oder das neu aufzustellende Sanitätskommando Ost in Dessau eine Heimat findet? - Danke.

Danke sehr. - Bitte, Herr Minister Dr. Püchel, wir erwarten Ihre Antwort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich beantworte die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Schnirch namens der Landesregierung wie folgt.

Für die Frage der zukünftigen Schließung oder Neuordnung von Standorten der Bundeswehr ist die Bundesregierung zuständig. Entscheidungen werden von dort nach eingehender Erörterung mit den Ministerpräsidenten der betroffenen Länder frühestens im März 2001 bekannt gegeben werden.

Dies vorausgeschickt, kann ich die beiden Einzelfragen zusammen wie folgt beantworten:

Nach den der Landesregierung vorliegenden Informationen ist die im Jahr 1996 für das Jahr 2001 beschlossene Verlegung des schweren Pionierbataillons 703 von Dessau nach Havelberg aufgrund der derzeitigen Struktur- und Stationierungsentscheidungen sowie der Gestellung eines Einsatzkontingentes durch das Bataillon für den Balkaneinsatz auf unbestimmte Zeit ausgesetzt worden. Danach wird neu zu entscheiden sein. Die Frage nach einer Nachnutzung des Standortes Dessau und einer möglichen Verlegung anderer Einheiten oder Stäbe ist somit verfrüht.

Danke sehr. - Meine Damen und Herren! Damit ist die Fragestunde abgeschlossen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 3 auf. Es handelt sich um die zweite Beratung zu dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Sachsen-Anhalt zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen.

Die erste Beratung fand in der 46. Sitzung des Landtages am 9. November 2000 statt. Berichterstatterin ist die Abgeordnete Frau Budde.

(Unruhe bei der CDU - Zurufe von der SPD: Frau Budde! - Ja, wo ist sie denn?)

- Ja, wo ist sie denn? - Ich vermisse die Abgeordnete Frau Budde als Berichterstatterin. Sie ist leider nicht anwesend. Ich bitte darum, die Abgeordnete Frau Budde zu verständigen, dass sie im Plenarsaal zu erscheinen hat.

Wir setzen die Sitzung fort mit dem Tagesordnungspunkt 4:

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Inge- nieurgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 3/4078

Einbringer ist der Minister Herr Gabriel. Es ist keine Debatte vorgesehen. Die Zeit sollte ausreichen, um Frau Budde zu suchen.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das geltende Ingenieurgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ist Ende 1991 in Kraft getreten. Im Großen und Ganzen hat es sich gut bewährt, auch wenn sich im Laufe der Jahre Änderungsbedarf ergeben hat. Der Bedarf ergibt sich aus der Notwendigkeit der Anpassung des Ingenieurgesetzes an das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz und aus der Harmonisierung einzelner Vorschriften zum Architektengesetz Sachsen-Anhalt, welches im Jahr 1998 in neuer Fassung in Kraft trat.

Die Gegenstände der Novellierung betreffen im Wesentlichen: erstens die Anpassung des Ingenieurgesetzes an das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften der Angehörigen der freien Berufe, zweitens Kapitalgesell

schaften, deren Name die gesetzlich geschützte Bezeichnung „Ingenieur“ enthält, drittens die Aufgaben der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer und viertens die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses der Ingenieurkammer.

Erstens. Die Partnerschaftsgesellschaft wurde als neue Gesellschaftsform für die gemeinsame Berufsausübung von selbständig freiberuflich Tätigen durch das Gesetz über die Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe vom Juli 1994 geschaffen. Dieses Partnerschaftsgesellschaftsgesetz trat im Juli 1995 in Kraft. Dabei handelt es sich um ein Bundesgesetz, welches die neue Gesellschaftsform generell für freie Berufe eingeführt und gesellschaftsrechtliche Fragen im Einzelnen geregelt hat.

Die Partner im Rahmen der Partnerschaftsgesellschaft erbringen ihre Leistungen unter Beachtung des jeweils für sie geltenden Berufsrechts. Deshalb muss das Berufsrecht jeweils im Einzelnen an das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz angepasst werden. Das im Jahr 1998 novellierte Architektengesetz berücksichtigt die Gesellschaftsform der Partnerschaftsgesellschaft bereits für die gemeinsame Berufsausübung von Architekten. Die Novelle zum Ingenieurgesetz passt dieses nun ebenfalls an das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz an.

Zweitens. Das Änderungsgesetz regelt die Beteiligung von Ingenieuren an Kapitalgesellschaften, deren Gesellschaftsname eine durch das Ingenieurgesetz geschützte Berufsbezeichnung enthält. Die Beteiligung von Ingenieuren an solchen Gesellschaften wird nur zulässig sein, wenn gewährleistet ist, dass eine deutliche Mehrheit von 75 % bei den Stimmrechten, den Kapitalanteilen und der Geschäftsführungsbefugnis bei Ingenieuren liegt. Die Gesellschaftsanteile dürfen nicht für die Rechnung von Dritten gehalten werden. Die treuhänderische Übertragung von Gesellschafter-, Aufsichtsrats- und Geschäftsführerrechten ist unzulässig.

Diese Einschränkungen gegenüber dem allgemeinen Gesellschaftsrecht gewährleisten, dass die berufsrechtliche Aufsicht der Ingenieurkammer nicht ausgehöhlt werden kann.

Die Gesetzesänderungen, welche die Beteiligung von Ingenieuren an Kapitalgesellschaften und an Partnerschaftsgesellschaften betreffen, verbessern deutlich die Wettbewerbschancen der Berufsangehörigen. Diese Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der in SachsenAnhalt berufsansässigen Ingenieure ist ein wesentliches Anliegen der Landesregierung besonders vor dem Hintergrund der auch in Sachsen-Anhalt nicht unproblematischen Baukonjunktur.

Die Gesetzesänderungen ermöglichen und erleichtern den Zusammenschluss von Ingenieuren auch unterschiedlicher Fachdisziplinen zu Ingenieurgesellschaften. Diese können dann insbesondere im Planungs- und Entwurfsbereich Komplettleistungen aus einer Hand anbieten. Die Chancen im Wettbewerb um Planungsaufträge für größere Projekte steigen nicht nur in SachsenAnhalt, sondern auch in anderen Ländern. Sicherlich wird der Zusammenschluss in solchen Gesellschaften auch die Chancen erhöhen, Ingenieurleistungen im europäischen Binnenmarkt zu platzieren.

Die Novelle stärkt in ihren Regelungen zu den Ingenieurgesellschaften auch den Verbraucherschutz. Gegenwärtig ist lediglich das Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ allein oder in Wortverbindungen durch den § 1 gesetzlich geschützt. Zum Führen der Berufs

bezeichnung „Ingenieur“ im Namen von Gesellschaften gibt es noch keine besonderen Regelungen.

Das hat dazu geführt, dass verschiedene Gesellschaften die Bezeichnung „Ingenieur“ im Namen führen, ohne dass Ingenieure an entscheidenden Stellen im Unternehmen tätig sind. Für den Verbraucher wird der Eindruck erweckt, in diesen Unternehmen Ingenieurleistungen erbracht zu bekommen. Dafür besteht aber bisher keine Gewähr.

Da die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ an eine persönliche Qualifikation gebunden ist, ist es erforderlich, dass die Gesellschafter mehrheitlich selbst Ingenieure sind und diese eine qualifizierte Kapitalmehrheit halten. Dies gewährleistet künftig, dass in Ingenieurgesellschaften Personen mit einer Ingenieurqualifikation Ingenieurleistungen erbringen oder verantworten.

Drittens. Ein weiterer Punkt der Änderung des Ingenieurgesetzes betrifft die Aufgaben der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer. Die Beschlüsse der Vertreterversammlung, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen, werden alle ausdrücklich genannt. Dies betrifft insbesondere die Beschlüsse zu den einzelnen Kammerordnungen. Die Änderung stärkt die Rechtssicherheit, indem sie Fehlinterpretationen hinsichtlich einzuholender Genehmigungen vermeidet.

Viertens. Bisher wurden die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Eintragungsausschusses jeweils für eine Amtsperiode von fünf Jahren von der Aufsichtsbehörde bestellt. Für ausscheidende Mitglieder fehlte eine ausdrückliche Nachfolgeregelung.

Die Gesetzesänderung verlangt die Bestimmung des Eintragungsausschusses durch die Kammer. Künftig werden die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Eintragungsausschusses für eine Amtsdauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer gewählt. Für ausscheidende Mitglieder oder ausscheidende stellvertretende Mitglieder wählt die Vertreterversammlung in der nächsten Sitzung Ersatz für den Rest der Amtsdauer.

Die Rechtsänderung stärkt die kammerinterne Demokratie und nähert das Ingenieurgesetz in diesem Punkt dem bereits im Jahr 1998 novellierten Architektengesetz an. Außerdem schließt sie eine Regelungslücke für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt.