Protocol of the Session on January 25, 2001

Der Gesetzgeber hat die Erstellung der Ordnung in die Zuständigkeit der Gremien des Klinikums gegeben. Die Abstimmungen gestalteten sich aufgrund der Berücksichtigung der bestehenden individuellen Regelungen zur Mitarbeiterbeteiligung und des unerwartet hohen Koordinierungsbedarfes langwieriger als zuvor erwartet. Des Weiteren liegen inzwischen zuverlässigere Angaben über Nebentätigkeiten vor, die in die Erarbeitung der Ordnungen einfließen können.

Eine Übernahme von Ordnungen anderer Universitätsklinika ist vor diesem Hintergrund nur bei Grundsatzfragen hilfreich. Die beiden medizinischen Fakultäten wurden durch das Kultusministerium aufgefordert, die Ordnungen bis Juli 2001 vorzulegen. - Danke sehr.

Danke sehr.

Wir kommen zur Frage 4. Der Abgeordnete Herr Wiechmann fragt nach den Diensthundestaffeln im Einsatz für die innere Sicherheit des Landes Sachsen-Anhalt. Die Antwort erteilt Innenminister Herr Dr. Püchel. Bitte, Herr Wiechmann.

Herr Präsident! Ich frage die Landesregierung:

1. Über wie viele Diensthundeführer und Diensthunde verfügt die Polizei des Landes Sachsen-Anhalt und welche Hunderassen werden eingesetzt?

2. Wie oft kamen die Diensthundeführer mit ihren Diensthunden aus besonderem Anlass (Sprengstoff- und Rauschgiftspürhunde) und im Rahmen des täglichen Dienstes zum Einsatz und in wie vielen Fällen sind die Diensthunde mit welchen Ergebnissen fündig geworden?

Herr Minister, Sie geben die Antwort. Bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage des Abgeordneten Herrn Wiechmann wie folgt.

Zu 1: Das Land verfügt über 143 Diensthundführerinnen und Diensthundführer mit 143 Diensthunden der Rassen: Deutscher Schäferhund, Malinois, Riesenschnauzer, Rottweiler und Deutscher Boxer.

Zu 2: Allein im Jahr 2000 wurden Rauschgiftspürhunde 946-mal und Sprengstoffspürhunde 311-mal eingesetzt. Dabei sind in 470 Fällen Rauschgift und in 34 Fällen Waffen und Munition gefunden worden. Diensthundfüh

rerinnen und Diensthundführer sind mit ihren Hunden im vergangenen Jahr im Rahmen des täglichen Einsatzes insgesamt 3 046-mal zum Einsatz gekommen.

Danke sehr.

Wir kommen zur Frage 5. Der Abgeordnete Herr Weich fragt nach dem Arbeitsverbot für Nicht-EU-Sportler. Die Antwort erteilt dann wiederum Innenminister Herr Dr. Püchel. Bitte, Herr Weich.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Länderinnenminister haben sich am 5. Mai 2000 bei Unterstützung durch die Sportministerkonferenz am 20. Okto- ber 2000 für die Neuregelung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an ausländische Berufssportler und Berufstrainer im Rahmen der Arbeitsaufenthaltsverordnung ausgesprochen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Bis zu welchem Zeitpunkt und in welchen Schritten wird diese Neuregelung in Sachsen-Anhalt wirksam?

2. Wie viele Sportler und Trainer aus EU-Ländern sind gegenwärtig durch laufende Verträge gebunden und wie viele werden nach In-Kraft-Treten der Neuregelung in Sachsen-Anhalt „ausgeschlossen“ bleiben? Bitte jeweils gegliedert nach Sportdisziplinen und Sportvereinen.

Bitte, Herr Minister Dr. Püchel, wir erwarten Ihre Antwort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Kleine Anfrage des Abgeordneten Herrn Weich beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt.

Zu 1: Darüber kann noch keine konkrete Aussage gemacht werden. Zurzeit gibt es lediglich einen Referentenentwurf, der noch einer Bund-Länder-Abstimmung bedarf. Das Ergebnis bleibt abzuwarten.

Zu 2: Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung gibt es nicht. Im Übrigen betrifft die beabsichtigte Regelung nur Angehörige von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören. Angehörige von Staaten der Europäischen Union genießen Freizügigkeit.

Auch für den Fall, dass sich die Frage auf Sportler aus Nicht-EU-Staaten beziehen sollte, ist wegen fehlender statistischer Erhebungen eine Quantifizierung im Sinne dieser Frage nicht möglich.

Danke sehr.

Wir kommen zur Frage 6. Der Abgeordnete Herr Dr. Eckert fragt nach der Eingliederungshilfe für ein behindertes Flüchtlingskind. Für die Landesregierung antwortet darauf die Ministerin Dr. Kuppe. Herr Dr. Eckert, bitte.

Herr Präsident! In der „Volksstimme“ vom 5. Januar 2001 wurde unter der Überschrift „Endrit - Mensch dritter Klasse“ dargestellt, dass für das behinderte Kind einer koso

varischen Flüchtlingsfamilie Anträge auf integrative Betreuung und Frühförderung vom Amt für Versorgung und Soziales Halle abgelehnt wurden. Vom Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales wird das Pro- blem gegenwärtig geprüft.

Ich frage die Landesregierung:

1. Sind die in dem Artikel dargestellten Probleme der Förderung und Betreuung des kosovarischen Kindes, insbesondere der Besuch eines integrativen Kindergartens, einschließlich der Frühförderung sowie Rehabilitationskur gelöst bzw. bis zu welchem Zeitpunkt werden sie gelöst?

2. Wie viele Kinder von Flüchtlingen bzw. von Flüchtlingsfamilien, die in Sachsen-Anhalt Aufnahme fanden, sind behindert und auf welcher gesetzlichen Grundlage und wie gestalteten sich die Gewährung und Finanzierung notwendiger Hilfen zur Förderung und Betreuung?

Bitte, Frau Ministerin.

Die Kleine Anfrage des Abgeordneten Herrn Eckert beantworte ich für die Landesregierung wie folgt.

Zu Frage 1: Dem behinderten Kind Endrit der kosovarischen Familie Egrista steht seit 9. Januar 2001 ein Platz in einer integrativen Kindertagesstätte in Zerbst zur Verfügung. Eine stundenweise in der häuslichen Umgebung gewährte Frühförderung erübrigt sich damit. Der behandelnde Kinderarzt wird für Endrit Egrista eine Rehabilitationskur bei der Krankenkasse des Vaters beantragen. Der Vater ist seit dem 4. Dezember gesetzlich krankenversichert.

Zu Frage 2: Zu der Zahl der behinderten Kinder von Flüchtlingen bzw. von Flüchtlingsfamilien, die in Sachsen-Anhalt Aufnahme fanden, kann keine Aussage getroffen werden, da diese Zahlen nicht erhoben werden.

Gesetzliche Grundlage für die Gewährung und Finanzierung notwendiger Hilfen für behinderte Flüchtlingskinder bilden - je nach Aufenthaltsstatus - entweder § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder § 120 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes.

Nach § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes dürfen sonstige Leistungen nur gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind. Nach § 120 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes kann Eingliederungshilfe gewährt werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist.

Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII, wie die Förderung in einer Kindertagesstätte, können beansprucht werden, wenn Ausländerinnen und Ausländer rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Im Übrigen können Leistungen nach diesem Gesetz im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens gewährt werden.

Gemäß § 5 des Kinderbetreuungsgesetzes unseres Landes sind für Kinder, die aufgrund von Behinderungen besonderer Förderung und Betreuung bedürfen, entsprechende Angebote in den Kindertageseinrichtungen zu schaffen.

Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz wird in diesem Rahmen gewährt, wenn dem Grunde nach ein Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß den §§ 39 bis 47 des Bundessozialhilfegesetzes besteht und die Zuständigkeit des Landes als überörtlicher Träger der Sozialhilfe vorliegt. Die Kinderbetreuungsverordnung vom 29. März 2000 regelt im Einzelnen die Integration von behinderten und benachteiligten Kindern in Kindertageseinrichtungen.

Danke sehr.

Wir kommen zur Frage 7 der Abgeordneten Frau Liebrecht zum Thema Keine Sanierung der öffentlichen Kassen zulasten der Sozialsysteme. Auch hierauf antwortet für die Landesregierung Frau Ministerin Dr. Kuppe. Bitte, Frau Liebrecht.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich frage die Landesregierung:

1. Ist die Landesregierung dem Votum des Landtages gemäß dem Beschluss in Drs. 3/49/3942 B gefolgt?

2. Welche Gründe haben die Landesregierung zu ihrer Entscheidung im Bundesrat bewogen?

Danke sehr. - Bitte, Frau Ministerin, Sie geben die Antwort.

Die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Liebrecht beantworte ich für die Landesregierung wie folgt.

Zu 1: Die Landesregierung hat das Votum des Landtages berücksichtigt, ist aber zu dem in der Antwort auf Frage 2 dargestellten Ergebnis gekommen.

Zu 2: Die Auswirkungen des Einmalzahlungsneuregelungsgesetzes auf die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung sind unter anderem von SachsenAnhalt im Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik des Bundesrates thematisiert worden. In seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2000 hat der Ausschuss deshalb seine Sorge zum Ausdruck gebracht, dass durch die vorgesehene Absenkung der Beitragszahlungen für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosenhilfe ab dem Jahr 2001 und die damit verbundenen Einnahmeausfälle in der gesetzlichen Krankenversicherung die Beitragssatzstabilität gefährdet werden könnte.

Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung vom 25. Oktober 2000 dahin gehend Stellung genommen, dass insbesondere durch die günstigere Einnahmeentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund der positiven Konjunktur in Deutschland sowie durch die sich abzeichnende positive Finanzentwicklung im Jahr 2000 von einem weitgehend stabilen Beitragssatzniveau ausgegangen werden könne.

Da im zweiten Durchgang im Bundesrat eine mehrheitsfähige Kompromisslinie nicht erkennbar war, ist in der Plenarsitzung am 21. Dezember 2000 kein Plenarantrag seitens einzelner Länder und auch nicht seitens des Landes Sachsen-Anhalt gestellt worden.

Dabei wurde von unserer Seite insbesondere berücksichtigt, dass das Gesetz im Bereich der Arbeitsförderung Regelungen enthält, die aus der Sicht des Landes Sachsen-Anhalt bereits seit langem gefordert wurden und deshalb nicht gestoppt werden sollten. Hierzu gehört die Verlängerung der Förderung strukturbedingter Kurzarbeit in betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheiten bis zum 31. Dezember 2006. Hierzu gehören ferner die Verlängerung der Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen ebenfalls bis zum 31. Dezember 2006 und die Verlängerung des 100-prozentigen Lohnkostenzuschusses bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, wenn die Arbeitszeit 90 % nicht überschreitet, bis zum 31. Dezember 2002.