Wir stimmen dann ab über den ursprünglichen Antrag der FDVP - - Entschuldigung. Bitte, Frau Wiechmann.
(Beifall bei der FDVP - Zuruf von der PDS: Das ist nicht Ihr Ernst! - Ministerpräsident Herr Dr. Höppner: Zu spät! - Weitere Zurufe: Zu spät! - Zuruf von Herrn Wolf, FDVP)
Meine Damen und Herren! Wir hatten bereits mit der Abstimmung begonnen. Sie hätten die Gelegenheit gehabt,
in Ihrem Redebeitrag eine namentliche Abstimmung zu verlangen; dann hätten wir dies gemacht. Das schreibt die Geschäftsordnung vor.
Wir sind im Abstimmungsverfahren und stimmen jetzt, nachdem der Änderungsantrag keine Mehrheit gefunden hat, über den ursprünglichen Antrag ab.
Wir haben uns eben geeinigt. Die Art der Abstimmung kann angemeldet werden, bevor mit der Abstimmung begonnen wird, aber nicht mehr im Abstimmungsverfahren. - Frau Wiechmann, bitte.
Herr Präsident, ohne Ihre Handlungsweise kritisieren zu wollen, meine Meinung dazu: Wir haben eben über den Änderungsantrag abgestimmt, zu dem wir keine namentliche Abstimmung wollten. Aber über unseren eigenen Antrag möchten wir namentlich abstimmen lassen. Das sind für mich zwei unterschiedliche Dinge.
Ich habe den Eindruck, daß wir diese Geschäftsordnungsfrage noch einmal außerhalb dieses Anlasses grundsätzlich werden besprechen müssen. Aber ich habe die Debatte mit einer ausdrücklichen Bemerkung beendet und habe gesagt: „Jetzt kommen wir zum Abstimmungsverfahren.“
Sie hätten die Möglichkeit gehabt zu sagen: Falls der Änderungsantrag keine Mehrheit bekommt, beantragen wir eine namentliche Abstimmung. Das wäre möglich gewesen.
Sie sagen jetzt, daß Sie das so nicht gewußt haben und daß das zwei Abstimmungsvorgänge sind. Deshalb beantragen Sie das.
Normalerweise ist das aber ein gemeinsames Abstimmungsverfahren, weil vorher nicht erkennbar war, ob der Änderungsantrag eine Mehrheit bekommt oder nicht. Deswegen interpretiere ich das so, daß wir mitten im Abstimmungsverfahren sind.
Aber ich gehe davon aus - wenn das ein Knackpunkt sein sollte -, daß wir uns so lange kennen, daß wir am Ende wissen, wer wofür gestimmt hat. Ich kann das natürlich auch etwas ausführlicher zu Protokoll geben.
Wir stimmen jetzt ab über den Antrag der FDVP-Fraktion in der Drs. 3/2883. Wer ihm zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen.
(Die Mitglieder der FDVP-Fraktion verlassen den Plenarsaal - Unruhe bei der SPD und bei der PDS - Frau Dr. Sitte, PDS: Jawohl, Jungs! Am besten draußen bleiben!)
Es gibt keine Zustimmung. Wer stimmt gegen diesen Antrag? - Stimmenthaltungen? - Dann stelle ich fest, daß die FDVP-Fraktion vor der Abstimmung unter Protest den Saal verlassen hat, daß zwei Abgeordnete der DVUFL-Fraktion sich der Stimme enthalten haben und alle anderen Abgeordneten dieses Hauses gegen diesen Antrag gestimmt haben. Ich denke, das ist deutlich genug für die Dokumentierung des Abstimmungsergebnisses.
- Meine Damen und Herren! Ich bitte um etwas mehr Ruhe. - Der Antrag wird vom Abgeordneten Herrn Wolf eingebracht. Bitte.
Es war leider ein bißchen laut, Herr Wolf, aber ich habe Sie aufgerufen und bitte Sie, den Antrag einzubringen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sie haben gleich noch einmal Gelegenheit, sich unendlich aufzuregen, was Ihnen nichts nützt, da ich mit einem Zahlenwerk aufwarten werde.
Nachdem wir in die polizeiliche Kriminalstatistik Einsicht genommen hatten, sahen wir uns veranlaßt, diesen Antrag einzubringen. Die Zahlen geben ein allgemeingültiges Bild ab, also natürlich auch für das Land Sachsen-Anhalt, das Bestandteil dieser Bundesrepublik ist. Damit ist der dringende Anlaß gegeben.
Zur Verdeutlichung: An Straftaten insgesamt waren im Jahre 1975 12,4 % Ausländer beteiligt, im Jahre 1995 waren es bereits 31,1 %, also 1 : 3 ganz knapp.
Einzelerhebungen: Es waren beteiligt beim Glücksspiel im Jahre 1975 47 %, im Jahre 1995 73 %, bei Mord im Jahre 1975 21,1 %, im Jahre 1995 37,7 %; bei sonstigen vorsätzlichen Tötungen im Jahre 1975 25,1 %, im Jahre 1995 bereits knapp 37 %, bei Vergewaltigungen im Jahre 1975 29,8 %, im Jahre 1995 bereits 35,9 %. Ich könnte das fortsetzen mit Geldwäsche, Bestechung usw. usf.
Die größte Gruppe unter den nichtdeutschen Tatverdächtigen stellen seit 1997 die Asylbewerber - das ist eindeutig erwiesen -, die sich zum größten Teil mit dem Kreis der Wirtschaftsflüchtlinge decken. Anerkennungsquote des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Jahre 1998: 3,99 %. Demnach sind 96,1 % der Zuwanderer automatisch als Wirtschaftsflüchtlinge eingestuft.
Die Kriminalität der Asylbewerber wird insgesamt als dramatisch beschrieben. Selbst nach Abzug der Tatverdächtigen, die gegen das Ausländer- und das Asylverfahrensgesetz verstoßen haben, macht die Kriminalitätsbelastungszahl der Asylbewerber noch das Zehnfache der Deutschen und mehr als das Dreifache der sonstigen Ausländer ohne Asylbewerber aus. Die Zahl der tatverdächtigen Asylbewerber ist in den letzten 15 Jahren von 15 952 im Jahre 1984 auf 111 677 im Jahre 1998 gestiegen.
Nach acht Jahren ausländerbehördlicher und gerichtlicher Praxis mit dem neuen Ausländergesetz besteht trotz zwischenzeitlicher leichter Verbesserungen Handlungsbedarf. Dazu gehören die Voraussetzungen, unter denen nach einer Ausweisung oder Abschiebung erneut ins Bundesgebiet eingereist werden kann, ebenso wie
die Maßnahmen, mit denen die tatsächliche Identität eines Ausländers festgestellt werden kann, sowie eine engere Anlehnung der räumlichen Beschränkung und einer Duldung an die Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes.
Angezeigt ist und eingeführt werden soll damit eine ausländerrechtliche Beugehaft für die Fälle, in denen der Ausländer bei notwendigen Paßbeschaffungsmaßnahmen nicht in dem erforderlichen Maße selbst mitwirkt. Die geltenden Regelungen für Abschiebehaft reichen demnach bei weitem nicht aus.
Die Erfahrungen der letzten Jahre haben insbesondere gezeigt, daß auch Menschen, die nach § 51 des Ausländergesetzes einen umfassenden Abschiebeschutz genießen, schwere Straftaten begehen und durch ihre weitere Anwesenheit in Deutschland eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Es soll und muß daher der von Artikel 16 a des Grundgesetzes und von der Genfer Flüchtlingskonvention eröffnete Spielraum genutzt werden, um in diesen Fällen den Abschiebeschutz entfallen zu lassen.
Als Mindestgrenze soll jene Strafhöhe festgesetzt werden, bei der eine Strafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Entsprechendes soll und muß für die Voraussetzungen einer Ist-Ausweisung, also einer unabwendbaren Ausweisung, gelten, was im übrigen Folgeänderungen bei den weiteren Ausweisungstat- beständen nach sich ziehen muß.
Der Mißbrauch des Asylgrundrechts durch Personen, die nicht politisch verfolgt sind, die Asylantragstellung aber als Mittel zur Verlängerung ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts nutzen, ist zwar durch die Änderung des Grundgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes reduziert worden, in der Praxis zeigt sich jedoch bei der Asylantragstellung bestimmter Minderjähriger und der Asylfolgeantragstellung unverändert Mißbrauch, der durch gesetzliche Regelungen bekämpft werden muß. Es besteht daher für beide Bereiche nicht nur Handlungsbedarf, sondern Handlungsgebot.
Änderungsbedürftig ist zum Beispiel § 8 Abs. 2 des Ausländergesetzes. Hiernach darf ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Ausländergesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt.
Diese Wirkungen werden jedoch auf Antrag in der Regel befristet. Für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots fehlt es aber an ausdrücklichen und materiellen Entscheidungskriterien. Es besteht also ein rechtsfreier Raum.
Vorgesehen ist nur, daß sie in der Regel auf Antrag erfolgen muß, also nur ausnahmsweise gänzlich abgelehnt werden kann. Die Entscheidung über Regel oder Ausnahme steht nicht im Ermessen der Behörde; dagegen werden die zur Befristung der Wirkung von Ausweisung und Abschiebung zu treffenden Ermessensentscheidungen von den Verwaltungsgerichten oft nicht mitgetragen und sind insgesamt rechtsschutzintensiv.
Es ist deshalb angezeigt, daß bezüglich der Einreisesperre Mindestfristen eingeführt werden, innerhalb deren eine Aufenthaltsgenehmigung nicht erteilt werden darf. Die vorgesehenen Mindestfristen für die Einreisesperre könnten sich bei der Ist-Ausweisung auf fünf Jahre, bei
Diese möglichen Mindestfristen ließen den zuständigen Behörden ausreichend Spielraum, um die Umstände des konkreten Einzelfalls im Hinblick auf den mit Ausweisung und Abschiebung verbundenen Zweck, den Ausländer vorübergehend vom Bundesgebiet fernzuhalten, zu berücksichtigen. Damit würde auch den Interessen der Inländer und der in Deutschland lebenden Ausländer hinreichend Rechnung getragen.
Im übrigen könnte die Entscheidung über die Befristung der Einreisesperre auch davon abhängig gemacht werden, daß die nach § 82 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom Ausländer zu tragenden Kosten vollständig erstattet worden sind.
Als völlig ineffektiv zu beurteilen ist die Vorschrift des § 41 Abs. 2 des Ausländergesetzes über die Identitätsfeststellung; denn diese Vorschrift eröffnet den zuständigen Behörden nicht die Möglichkeit, illegal eingereiste Ausländer insbesondere nach Ausweisdokumenten zu durchsuchen, um ihre Identität und Staatsangehörigkeit festzustellen.