Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen
Die erste Beratung fand in der 33. Sitzung des Landtages am 20. Januar 2000 statt. Ich bitte jetzt Herrn Schomburg, als Berichterstatter das Wort zu nehmen.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Um das Verfahren etwas zu beschleunigen, will ich mich bemühen, nur eine kurze Berichterstattung zu machen.
In der letzten Sitzung hat sich der Ausschuß für Kultur und Medien mit diesem Gesetz zum Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen beschäftigt. Es gab unter den Fraktionen keine Nachfragen mehr, so daß lediglich der Einwand des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, ob dieses Gesetz denn notwendig sei, diskutiert wurde. Der GBD verwies darauf, daß Bayern lediglich mit einer Verordnung dieses Protokoll bekanntgemacht hat.
Wir waren uns einig, daß es dem Hohen Hause wohl ansteht, über dieses Gesetz zu befinden, und haben einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus zu empfehlen, diesem Gesetz zuzustimmen. - Vielen Dank.
Danke für die Berichterstattung. - Meine Damen und Herren! Es ist keine Debatte vorgesehen. Wünscht trotzdem jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall.
Dann kommen wir zur Abstimmung über die Drs. 3/2767. Ich lasse zunächst abstimmen über die selbständigen Bestimmungen. Kann ich über die Artikel 1 und 2 insgesamt abstimmen lassen? - Dem wird gefolgt.
Wer stimmt der Empfehlung des Ausschusses zu Artikel 1 und 2 zu? - Gegenstimmen? - Sehe ich nicht. Enthaltungen? - Bei einigen wenigen Enthaltungen ist dem Votum des Ausschusses gefolgt worden.
Ich lasse jetzt abstimmen über die Gesetzesüberschrift. Sie lautet: „Gesetz zu dem Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen“. Das ist die unveränderte Fassung. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? - Keine. Enthaltungen? - Bei einigen Enthaltungen ist der Empfehlung des Ausschusses hinsichtlich der Überschrift zugestimmt worden.
Ich lasse abstimmen über das Gesetz in seiner Gesamtheit. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? - Keine. Enthaltungen? - Wenige Enthaltungen. Damit ist das Gesetz beschlossen. Wir haben den Tagesordnungspunkt 11 beendet.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Die erste Beratung fand in der 29. Sitzung des Landtages am 11. November 1999 statt. Ich bitte jetzt Herrn Hoffmann, als Berichterstatter das Wort zu nehmen.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Landtag hat den Gesetzentwurf der SPD-Fraktion nach der ersten Beratung in der 29. Sitzung am 11. November 1999 zur federführenden Beratung an den Ausschuß für Inneres sowie zur Mitberatung an den Unterausschuß des Umweltausschusses zur Lösung der Abwasserproblematik und an die Ausschüsse für Finanzen sowie für Recht und Verfassung überwiesen.
Anhörungen zu dem Gesetzentwurf fanden am 17. November 1999 und am 16. Februar 2000 statt, bei denen Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, des Wasserverbandstages und ausgewählter Abwasserzweckverbände gehört wurden. Die Beratungen im Innenausschuß erfolgten am 16. Februar und am 1. März 2000.
Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf sollte im GKG geregelt werden, Pflichtverbände zu bilden mit dem Ziel, die Abwasserbeseitigung in Pflichtverbänden zu erfüllen. Die Pflichtverbände sollten durch Zusammenschluß von Gemeinden, durch Zusammenschluß bestehender Abwasserzweckverbände oder durch Anschluß einzelner Gemeinden an bestehende Abwasserzweckverbände zustande kommen können. Des weiteren sollte die Möglichkeit der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht von Abwasserzweckverbänden auf Landkreise sowie die Frage der Bearbeitung der Widersprüche geregelt werden.
Im Ergebnis der zwischen den Anhörungen geführten Gespräche mit den kommunalen Spitzenverbänden ist ein überarbeiteter Gesetzentwurf vorgelegt worden, der sich nur auf die Änderung des Wassergesetzes beschränkt.
Die vorläufige Beschlußempfehlung wurde am 29. Februar im Umweltausschuß beraten. Der Umweltausschuß hat sich dabei auf die Beratung der §§ 157, 157 a und 157 b beschränkt.
Der Finanzausschuß stimmte der vorläufigen Beschlußempfehlung einschließlich der vom Umweltausschuß vorgeschlagenen Änderungen mehrheitlich zu.
Der Ausschuß für Inneres stimmte am 1. März 2000 der vorgeschlagenen Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit unter Berücksichtigung der Beschlußempfehlungen der mitberatenden Ausschüsse für Raumordnung und Umwelt sowie für Finanzen mit 9 : 0 : 4 Stimmen zu.
Auf dieser Sitzung fand auch die Anregung der kommunalen Spitzenverbände eine Mehrheit, auf die Übertragung der Widerspruchsbearbeitung auf die für die Kommunalaufsicht zuständigen Behörden zu verzichten.
In der Ausschußsitzung wurden vom Gesetzgebungsund Beratungsdienst in Übereinstimmung mit dem Umweltministerium redaktionelle Anregungen gegeben, welche der heute vorliegende Änderungsantrag mehre
rer Abgeordneter aufnimmt, den ich in die Beratung einzubeziehen bitte. - Danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Ich danke für die Berichterstattung. - Meine Damen und Herren! Es ist eine Fünfminutendebatte vereinbart worden. Die Fraktionen sprechen in der Reihenfolge PDS, FDVP, SPD, DVU-FL und CDU. Zuvor erteile ich für die Landesregierung Frau Ministerin Häußler das Wort.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Stärkung der Leistungsfähigkeit der Abwasserzweckverbände und die Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation im Interesse der beitrags- und gebührenpflichtigen Bürgerinnen und Bürger ist seit dem Jahr 1994 ein zentrales Anliegen der Landesregierung.
Da ich nicht zuletzt aufgrund meiner Arbeit als Regierungspräsidentin in Halle mit den bestehenden Mängeln gut vertraut bin, habe ich auf diesen Bereich seit meinem Amtsantritt neben der Arbeit am Landesentwicklungsplan, der Neustrukturierung und der Erhöhung der Effizienz bei der Altlastensanierung sowie der Entwicklung der Naturschutzgebiete einen wesentlichen Schwerpunkt der Arbeit meines Hauses gesetzt.
Meine Damen und Herren! Ich bin deshalb sehr froh, daß wir mit der Verabschiedung des vorliegenden Gesetzentwurfes und der bevorstehenden Um- und Teilentschuldung nunmehr in die Lage versetzt werden, auf eine grundlegende strukturelle Verbesserung der Arbeit der Abwasserzweckverbände hinzuwirken.
Ich mache dabei deutlich, daß die Landesregierung in Zwangszusammenschlüssen kein probates, leicht zu handhabendes und gleichsam flächendeckendes Instrument sieht, um zu größeren Gebietszuschnitten zu kommen. Um es klarzustellen: Mit der Verabschiedung des Gesetzes verbindet sich nur das Anliegen, daß die Träger der Abwasserentsorgung, die notleidend sind und ohne Hilfe des Landes allein zu keiner Lösung kommen, leistungsfähiger werden.
Das bedeutet, daß die Geschäftsführung eines Verbandes die betriebswirtschaftlichen, juristischen und technischen Aufgaben voll erfüllen können muß. Dafür muß qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen.
Die Bürgerinnen und Bürger müssen gut informiert, beraten und betreut werden. Dazu gehört eine bessere Öffentlichkeitsarbeit.
Die Kosten für die Verwaltung des Verbands dürfen so wenig wie möglich die Abwassergebühren belasten. Das ist nur bei vernünftigen Größenordnungen der Verbände erreichbar.
Der zwangsweise Zusammenschluß kann nur dann ein geeignetes Mittel sein, wenn das Bündel von Maßnahmen, die wir ergreifen wollen und schon ergriffen haben, an der Uneinsichtigkeit und an sachfremden Erwägungen der Verantwortlichen scheitert.
Meine Damen und Herren! Zu dem genannten Maßnahmenbündel gehört zuvorderst die im Zusammenhang mit dem Landeshaushalt 2000 bereits vom Landtag beschlossene Teilentschuldungshilfe für die notleidenden Abwasserzweckverbände. Diese Hilfe, mit der
das Land kommunale Verbindlichkeiten von mehreren hundert Millionen D-Mark bedient und dafür für die Dauer von bis zu 30 Jahren Mittel in den Landeshaushalt einstellen wird, erfordert unter den gegebenen finanziellen Rahmenbedingungen des Landeshaushaltes eine beispiellose Kraftanstrengung, die die Anerkennung aller Beteiligten findet.
Die Äußerung einzelner Abgeordneter der CDU-Fraktion, daß dabei nur Mittel zusammengefaßt würden, zeugt entweder von erschreckend mangelnder Sachkenntnis oder dem Unwillen, sich an dieser Diskussion konstruktiv zu beteiligen.
Angesichts der vielen anderen drängenden Probleme in unserem Land ist diese Kraftanstrengung aber nur vertretbar, wenn wir die andauernde wirtschaftliche und strukturelle Leistungsfähigkeit der Verbände tatsächlich erreichen, wenn wir aus heutiger Sicht verläßlich ausschließen können, daß wir nicht in fünf oder sechs Jahren vor dem gleichen Problem stehen.
Es sind daher zwingend notwendige Begleitmaßnahmen zu treffen. Leistungsschwache Aufgabenträger können eine sinnvolle Verwendung der Entschuldungshilfe nicht sicherstellen. Ein Blick auf die derzeitige Situation bestätigt das.
Meine Damen und Herren! Die Teilentschuldung von Abwasserzweckverbänden ist notwendig und gerechtfertigt, weil die aufgelaufene Verschuldung der Abwasserzweckverbände von insgesamt rund 2,7 Milliarden DM aus eigener Kraft nicht getragen werden kann. Das Land kann diese Hilfe jedoch nur gewähren, wenn die Aufgabenträger alle Anstrengungen unternehmen, um die Not zu lindern.
Um teilentschuldet zu werden, muß dem Verband zugemutet werden, 2 000 DM pro Einwohner an Kreditbelastung zu tragen und 2 000 DM als Anteil der Bürgerinnen und Bürger in Form von Gebühren zu erheben. Das scheint auch gerechtfertigt zu sein, weil in Gebieten, in denen Einzelanlagen erforderlich sind, bei jedem einzelnen Bauvorhaben ähnlich hohe Kosten anfallen.
Im Ergebnis muß abgesichert sein, daß die ordnungsgemäß wirtschaftenden Verbände nicht schlechter gestellt werden als Empfänger der Teilentschuldungshilfe. Wir werden die in der Vergangenheit den Bürgern zugemuteten Belastungen auch im Bereich der Gebühren in unsere Untersuchung einbeziehen müssen.
Mittel im Rahmen der Teilentschuldung kann schließlich nur erhalten, wer die Gewähr für eine langfristig kostendeckende Wirtschaftsführung bietet und künftig ohne besondere staatliche Hilfen auskommt.
Das Verfahren der Teilentschuldung beginnt mit der Überprüfung durch unabhängige, im Rahmen einer Ausschreibung gewonnene Gutachter. Dabei wird auch aufgrund der notwendigen Akzeptanz der Betroffenen eine Abstimmung mit den Verbänden angestrebt. Notfalls werden diese Verfahren jedoch durch die Regierungspräsidien eingeleitet werden.