Selbstverständlich ist die grenzüberschreitende transnationale und interregionale Zusammenarbeit von Staaten eine gute Sache. Das gilt innerhalb der EU gleichermaßen wie außerhalb. Durch die gemeinsame Zusammenarbeit an grenzüberschreitenden Projekten können Vorurteile abgebaut werden und es kann Vertrauen zwischen den Grenznachbarn wachsen. Die grenzüberschreitende
interregionale Zusammenarbeit stellt eine Quelle für Wirtschaftswachstum und zunehmenden Wohlstand auf beiden Seiten einer Grenze dar. Wenn die EU dafür aus ihrem Haushalt Geld zur Verfügung stellt, ist das zu begrüßen; denn Europa sind neben den einzelnen Vaterländern vor allem die Städte und Regionen, in denen die Menschen zu Hause sind. Regionen sind nun einmal grenzübergreifend.
Nirgendwo wird das so deutlich wie in der Sächsischen und Böhmischen Schweiz oder in Niederschlesien. Die inhaltlichen Forderungen des Antrages tragen wir als AfD-Fraktion weitgehend mit. Natürlich sollte eine Reduzierung der Mittel im neuen mehrjährigen Finanzrahmen abgewendet werden. Auch Landkreise, die nicht unmittelbar an Staatsgrenzen liegen, sollen weiter profitieren können. Eine Absenkung der EU-Kofinanzierungssätze gilt es abzuwenden.
Es wird Sie vermutlich nicht überraschen, dass wir als AfD-Fraktion dem Antrag gleichwohl nicht zustimmen werden. Der Grund ist ganz einfach: Es handelt sich offenkundig um einen Schaufensterantrag. Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass er einer gewissen Antragsnot der Koalitionsfraktionen geschuldet ist. Was soll man von der Regierung schon fordern, wenn die eigenen Parteien eben diese tragen und man seine Aufgabe doch eigentlich nicht in der Kontrolle der Regierung sieht, sondern in der Funktion als ihr verlängerter parlamentarischer Arm? Dieses Problem scheint im Hintergrund Pate gestanden zu haben.
Als Oppositionsfraktion sehen wir unsere Aufgabe nicht in der Zustimmung zu Schaufensteranträgen der Koalitionsfraktionen. Da wir jedoch den Ansatz der grenzübergreifenden Zusammenarbeit unterstützen, werden wir uns enthalten.
Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts endlich umsetzen: Bekleidungs- und Verpflegungsgeld
Die Aussprache erfolgt in folgender Reihenfolge: zunächst die Fraktion DIE LINKE, dann die CDU-Fraktion, die SPD-Fraktion, die AfD-Fraktion, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Staatsregierung, wenn das Wort gewünscht wird. Wir beginnen mit der Aussprache. Für die Fraktion DIE LINKE spricht Herr Abg. Bartl. Bitte sehr, Herr Bartl.
Vielen Dank. Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Beinahe 30 Jahre nach der Wiedervereinigung ist Rentenrecht zum Nachteil Ostdeutschlands noch immer ein Thema. Konkret geht es in unserem Antrag um ehemalige Angehörige der Deutschen Volkspolizei der DDR, die, was ihre vor 1990 erlangten Rentenansprüche anbelangt, immer noch anders behandelt werden als ihre westdeutschen Kolleginnen und Kollegen, die verbeamtet vor 1990 bei der Polizei der Bundesrepublik Deutschland ihren Dienst taten.
Während deren Zulagen entsprechend dem geltenden bundesdeutschen Besoldungsrecht neben dem eigentlichen Grundsold als volle Ruhegehaltsfähigkeit anerkannt sind, gingen das Verpflegungs- und Bekleidungsgeld der ehemaligen Volkspolizistinnen und Volkspolizisten, die das vor 1990 zusätzlich zu ihren Bezügen erhielten, lange Zeit nicht in die Rentenberechnung ein. Erst ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2007 legte fest, dass als Arbeitsentgelt im Sinne des Anspruchs des Anwartschaftsüberführungsgesetzes – des AAÜG – auch Verdienstbestandteile zählen, die nicht der Sozialversicherungspflicht der DDR unterlagen. Obwohl es bei dem Urteil konkret um die Jahresendprämie und die Intelligenzrente für Ingenieure ging, lässt sich dieses Urteil mit Grundsatzcharakter ebenso auf die Bekleidungs- und Verpflegungsgelder aus den sogenannten Sonderversorgungssystemen der DDR, die auch die Volkspolizei umfasst, übertragen. In diesem Sonderversorgungssystem MDI-VSO DDR werden Polizistinnen und Polizisten, Feuerwehrleute, Zivilangestellte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ehemaligen DDR-Strafvollzugseinrichtungen als Anspruchsberechtigte erfasst.
Die ostdeutschen Länder als Versorgungsträger teilten diese Rechtsauffassung allerdings in ihrer Mehrzahl zunächst nicht. Einzig Brandenburg änderte das schon 2008 unter dem damaligen CDU-Innenminister
Schönbohm in seiner Verwaltungspraxis entsprechend und bezog das Bekleidungs- und Verpflegungsgeld in die Rentenberechnung ein. Die anderen Länder verweigerten
sich dem, mussten aber nach und nach einlenken, unter anderem wegen der Rechtsprechung der Landessozialgerichte.
In Sachsen-Anhalt wird seit dem entsprechenden 2017 rechtskräftig gewordenen Urteil so verfahren. Durch das Landessozialgericht von Mecklenburg-Vorpommern
erging Ende Januar 2019 ein gleichermaßen Anspruch bejahendes Urteil. Berlin erkennt laut eines Rundschreibens der Senatsverwaltung für Inneres und Sport seit September 2018 das Bekleidungs- und Versorgungsentgelt als Arbeitsentgelt im Sinne des AAÜG an. Laut aktuellen Informationen der Thüringer Gewerkschaft der Polizei prüft die Thüringer Landesregierung zurzeit die Neuberechnung der Ansprüche der Betroffenen, ohne auf ein Urteil des eigenen Landessozialgerichts zu warten.
Das einzige Land, das nach wie vor diesbezüglich bockt, ist der Freistaat Sachsen. Und das, obwohl die Richterinnen und Richter des Sächsischen Landessozialgerichts bereits im Januar 2018, ähnlich wie ihre Partnergerichte in anderen ostdeutschen Ländern, zugunsten der klagenden ehemaligen Angehörigen der Volkspolizei und deren Rentenansprüchen entschieden haben. Etwa 10 000 Betroffene gibt es in Sachsen laut einer Antwort der Staatsregierung auf eine Kleine Anfrage meines Fraktionsvorsitzenden Rico Gebhardt, wobei nicht nur bereits im Ruhestand befindliche Ex-Volkspolizistinnen und ExVolkspolizisten Anspruch haben, sondern natürlich auch jene, die bereits vor 1990 Polizistinnen und Polizisten waren und noch heute in der sächsischen Landespolizei ihren Dienst verrichten.
Zulasten der Betroffenen ergeht sich die Sächsische Staatsregierung in Verzögerungstaktiken und ist laut Stellungnahme des Innenministers Prof. Dr. Wöller gegen die betreffenden Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts aus dem Januar 2018 in das zulässige Rechtsmittel gegangen. Konkret wurden durch den Freistaat Sachsen sogenannte Nichtzulassungsbeschwerden beim Bundessozialgericht auf den Weg gebracht. Eine davon ist inzwischen schon abgewiesen, also als unbegründet erklärt; in dem anderen Verfahren steht die Entscheidung noch aus.
Weiter erklärt der Innenminister, dass man noch andere ausstehende Urteile von Landessozialgerichten in der Sache abwarte – wie ich aus der Antwort des Innenministers herauslese, mit der Absicht, wenn die Prozesslage es
hergebe, dann auch noch in das Revisionsverfahren gehen zu wollen – alles eine einzige Verweigerungshandlung, Sperre, Blockade hier in Sachsen.
Auf einen Nenner gebracht: Die Sächsische Staatsregierung denkt nicht daran, den Vorgaben der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus nachzugeben und den 10 000 Betroffenen, darunter noch im aktiven Dienst befindlichen Beamtinnen und Beamten die ihnen zustehenden Rentenansprüche zu gewähren, solange auch nur noch ein Urteil, nur noch eine Entscheidung, nur noch ein denkbarer Rechtsbehelf aussteht. Das ist borniert, nachdem die anderen Bundesländer alle durch die Bank sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und der eigenen Ländersozialgerichte quer über die ostdeutschen Länder bereits angeschlossen haben.
Bis alle Verfahren abgeschlossen sind, so offensichtlich die Denke der Staatsregierung, fließt noch viel Wasser die Elbe hinab. Zieht man in Betracht, dass viele derart Betroffene mittlerweile hochbetagt sind, könnte man meinen, die Staatsregierung setze auf eine teilbiologische Lösung des Problems. Das ist natürlich in hohem Maße unanständig. Daher haben wir diesen Antrag heute auf die Tagesordnung gesetzt, um der Staatsregierung auf diesem Wege noch einmal Druck beziehungsweise Dampf zu machen, damit die Betroffenen noch in diesem Leben zu ihrem Recht kommen, das ihnen im Grunde nur noch Sachsen verwehrt.
Im Einzelnen, kurz zusammengefasst, ergibt sich aus dem Antrag: Die Urteile des Sächsischen Sozialgerichts von Anfang 2018 sollen ohne weitere juristische Winkelzüge von Amts wegen überprüft werden, Feststellungsbescheide sollen auf der Grundlage der Rechtsprechung, die inzwischen völlig belastbar und offensichtlich völlig einheitlich ist, vom Bundessozialgericht und mehreren Landessozialgerichten aus ergehen, also neue Bescheide sollen gefasst werden. Dass es auch im konkreten Verwaltungsbezug ohne Weiteres unkompliziert möglich ist und funktioniert, zeigt das Land Brandenburg beziehungsweise das Ministerium des Innern mit einem Rundschreiben, datiert vom Juli 2009, unter der Überschrift „Angehörige des Sonderversorgungssystems der Deutschen Volkspolizei, der Feuerwehren und der Strafvollzugsbeamten der ehemaligen DDR können höhere Renten erhalten.“ Dass dies auch in Sachsen von Amts wegen geschieht, ist uns besonders wichtig, um nicht noch einmal den Einzelauftrag und Ähnliches mehr aufrufen zu müssen und weitere Zeit zu verlieren.
Wir möchten, dass alle, die Anspruch haben, auch in den Genuss der Riester- und Altersrente kommen, was im Einzelfall bis zu mehreren 100 Euro im Monat ausmachen kann, wovon insbesondere niedrige Dienstgrade profitieren. Weiter möchten wir eventuelle Nachzahlungen rückwirkend für den gesamten Zeitraum des bisherigen Rentenbezugs und nicht nur etwa für einzelne Jahre.
Wir wollen auch, dass die überprüfenden Behörden personell so ausgestattet werden, dass die Überprüfung rasch vorangeht und die Betroffenen nicht noch weitere Jahre auf neue Bescheide warten müssen, weil ein Engpass besteht. Es gibt ein Beispiel aus Sachsen-Anhalt, die „Deutsche Zeitung“ hat davon am 17. Oktober 2018 berichtet: Dort waren durch die zuständige Behörde zunächst nur drei Bedienstete bei 12 000 geschätzten Fällen an diese Aufgabe gesetzt worden. Das dauert dann natürlich Jahre. Das hat man inzwischen behoben. Nachdem sich ein Feuerwehrhauptmann an die Presse wandte und dort zitiert wurde: „Das ist sehr unfair gegenüber den Kameraden und Kollegen, die Jahrzehnte für die Bürger gearbeitet haben. Viele sind auch schon weggestorben. Ich bin 70 Jahre und muss noch warten, wer weiß, ob ich es noch erlebe.“ Das hat dann zu einer Veränderung in Sachsen-Anhalt geführt.
Meine sehr verehrten Damen und Herren der Regierungskoalition! Meine sehr verehrten Damen und Herren Kollegen! Wir haben in diesem Hause in den letzten Monaten und in den letzten Jahren des Öfteren von verschiedener Seite gehört, dass sich der Sächsische Landtag auch der Fälle noch annimmt, wo es offensichtlich eine Benachteiligung, eine Verletzung von Interessen Ostdeutscher gibt. Das ist ein solcher konkreter Fall. Das ist ein handgreiflicher Fall der Verschleppung zum Nachteil von Polizistinnen und Polizisten, von Menschen, die zu erheblichen Teilen auch nach der Wende in den Bereichen der Polizei in Sachsen ihren Dienst tun. Deshalb wollen wir, dass wir das jetzt relativ schnell klären. Wir bitten das Parlament und alle Abgeordneten, unserem Antrag zuzustimmen.
Meine Damen und Herren! Für die CDU-Fraktion, Herr Abg. Modschiedler. Herr Modschiedler, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es ist ein interessanter Antrag. Er betrifft ja die Entscheidung des Landes- und Bundessozialgerichts und nimmt darauf Bezug. Interessant ist also eine sozialrechtliche Norm. Die Stellungnahme kommt vom Innenministerium, also innenpolitische Geschichte. Es betrifft die Finanzen, und wo ist es gelandet? – Im Verfassungs- und Rechtsausschuss. Herzlichen Dank. Freue ich mich auch. Ich weiß nicht, was der Antrag bei uns verloren hat. Aber ich denke mir – gut, ich mache das jetzt auch so. Ich mache das jetzt nicht politisch, sondern ich mache es rechtspolitisch-juristisch, so wie mir der Antrag vorliegt. Er lautet: Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts endlich umsetzen.
Es stellt sich bei mir die Frage: Welche Entscheidungen sollen wirklich umgesetzt werden? Herr Bartl, Sie zitieren richtig – zwei, aber völlig verschiedene Entscheidungen aus dem Jahre 2018. Sie betreffen auch unterschiedliche Sachverhalte. Es ist ja bei dem Sozialgericht immer so,
dass die Entscheidung eine einzelne Person betrifft, die einen Antrag stellt und rehabilitiert bzw. entschädigt werden will. Sie fordern, auf diese beiden Entscheidungen hin endgültig einmal tätig zu werden. Ich habe nachgefragt und habe gesagt: Mensch, Leute, was ist da los? Nach dem Innenministerium – das hat auch die schriftliche Antwort ergeben – handelt es sich allein in Sachsen um mehrere Verfahren vor dem Landessozialgericht. Es stehen also noch zahlreiche Entscheidungen des Sächsischen Landessozialgerichts aus.
Das heißt im Klartext: Wir setzen jetzt schon mal etwas um, was noch gar nicht durch die Instanzen – und das ist das gute Recht, da hatten wir vorhin schon einen kleinen Disput – ist. Ich bin der Auffassung, die Distanzen müssen sein und es gibt ein Bundessozialgericht. Gerade, wenn die Staatsregierung oder die Legislative tätig werden sollen, brauchen wir eine Grundsatzentscheidung. Diese Entscheidung des Bundessozialgerichts steht bundesweit – und da sind die neuen Bundesländer gemeint – noch aus.
Worum geht es denn inhaltlich? Sie wollen, dass das Bekleidungs- und Verpflegungsgeld der Angehörigen der ehemaligen Deutschen Volkspolizei der ehemaligen DDR als Arbeitsentgelt bei der Rentenberechnung anerkannt wird. Das ist der Sachverhalt. Das Sächsische Landessozialgericht hat über die Berücksichtigung von Bekleidungs- und Verpflegungsgeld – in dem anderen Fall aber nur dem Verpflegungsgeld; in zwei Fällen hat sie schon entschieden – gestimmt. Und in einem Fall – das haben Sie auch gesagt – ist die Nichtzulassungsbeschwerde vonseiten des Freistaates Sachsen vor das Bundessozialgericht ergangen.
In einem Fall ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden, in einem anderen Fall ist überhaupt noch nicht entschieden.
Wir haben aber noch diverse andere Entscheidungen von Landessozialgerichten, die auch noch offen sind. Herr Bartl, es gibt hier keine einheitliche Rechtsprechung; denn das Bundessozialgericht hat sich überhaupt noch nicht damit befasst. Zu der Entscheidung komme ich noch.
Warten wir doch erst einmal – das ist eine sinnvolle juristische Frage – die Entscheidung ab. Dann besteht ja die Möglichkeit, mit der höchstrichterlichen Entscheidung auch eine Entscheidung im Parlament bzw. in der Staatsregierung herbeizuführen. Bislang hat sich das Bundessozialgericht mit der Thematik, wie Sie gesagt haben, noch nicht auseinandergesetzt.
Meiner Ansicht nach ist es sinnvoll und geboten, dass die endgültigen einheitlichen Entscheidungen erst einmal vorliegen, und dann werden wir tätig werden. Mir geht es um eine saubere und abschließende juristische Klärung.
Wenn wir wieder vorauseilend gehen wollen, denn wir sind jetzt im Wahlkampf und die Wahlen sind im September und ich muss Klientelpolitik machen, dann machen wir unter Umständen wieder Fehler. Das halte ich für den falschen Weg, zumal – ganz ehrlich – die Entscheidungen der Landessozialgerichte, die hier sind, für eine solche Grundlage eher etwas dürftig sind. Sie haben aber auch noch einen anderen Antrag angenommen: den der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. August 2007. Er wird als Grundlage für die Anerkennung von Verpflegungs- und Bekleidungsgeld als weiterer Entgeltbestandteil angesehen. Er ist aber überhaupt nicht einschlägig.
Das führt auch die Stellungnahme des Innenministeriums aus, dass das Urteil des Bundessozialgerichts allein zu der Frage der sogenannten Jahresendprämie als berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt ergangen ist. Sorry, ich muss es jetzt hier mal ablesen. In dem dort zugrunde liegenden Fall wurde die sogenannte Jahresendprämie als zusätzlicher Arbeitsentgeltbestandteil aus einem Zusatzversorgungssystem geltend gemacht. Im Bereich der Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei wurden aber die Jahresendprämien nicht geleistet. Deshalb ist dieses Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. August 2007 überhaupt nicht einschlägig. So können Sie die Staatsregierung nicht beauftragen, in irgendeiner Form tätig zu werden. Gut gemeint – das wollen Sie – ist aber das Gegenteil von gut gemacht.