Protocol of the Session on March 13, 2019

Auf dem Vorblatt zu Ihrem Gesetzentwurf steht nun also Folgendes: Die Vorschriften der AO – also der Abgabenordnung – sind auch auf die sächsische Kirchensteuer anzuwenden. Ausgenommen sind bisher die Vorschriften über Verzinsungs- und Säumniszuschläge und das Straf- und Bußgeldverfahren, da im Bereich der Kirchensteuer grundsätzlich auf Druckmittel, Sanktionen und Strafen verzichtet wird.

Mit der Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes wird im Bereich der Kirchensteuer im Einvernehmen mit den steuerberechtigten Kirchen auch die inzwischen verpflichtende Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 Abgabenordnung ausgeschlossen; und das ist auch schon alles.

Zur Kirchensteuer, liebe Kolleginnen und Kollegen, könnte man durchaus auch ernste Debatten führen, zum Beispiel über den Vorschlag von Thüringens Ministerpräsidenten zur Umwandlung der Kirchensteuer in eine Kultursteuer, über deren Verwendung der Steuerzahler selbst entscheiden könnte. Oder man könnte generell die Debatte führen, warum der Staat eigentlich die Kirchensteuer einzieht, wenn es doch eine strikte Trennung von Staat und Kirche gibt.

Aber diese Debatten können nicht anhand Ihres Gesetzentwurfes geführt werden. Insofern hätten Sie auch ruhig den Mut haben können, dies ohne Aussprache durch das Hohe Haus beschließen zu lassen.

(André Barth, AfD: Dann bringen Sie doch einen Antrag ein, Frau Meiwald!)

Wir werden uns daher enthalten.

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei den LINKEN)

Meine Damen und Herren, für die SPD-Fraktion Herr Abg. Panter. Herr Panter, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Den Ausführungen des Kollegen Patt kann ich mich nur vollumfänglich anschließen. Mit Blick auf die Redezeit möchte ich deshalb die Rede zu Protokoll geben. – Danke schön.

(Beifall der Abg. Dagmar Neukirch, SPD – Beifall bei der CDU und der Staatsregierung)

Vielen Dank, Herr Panter. Für die AfD-Fraktion Herr Abg. Barth. Bitte, Herr Barth, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Berechtigung der Kirchen, Kirchensteuer zu erheben, geht bekanntlich auf die Weimarer Verfassung zurück und gehört zu den Privilegien, welche der Staat den Religionsgemeinschaften eingeräumt hat.

Die Kirchensteuer wird von den Finanzämtern eingezogen, die dafür auch eine Verwaltungsgebühr erhalten. Dieses Modell ist durchaus nicht unumstritten. Nach einer repräsentativen Umfrage aus dem Jahr 2015 lehnen 84 % der befragten Bundesbürger das deutsche Kirchensteuermodell ab. Bei dem vorliegenden Änderungsgesetz stellt sich jedoch diese Grundsatzfrage nicht; diese stellt lediglich vor, dass bei der Erhebung der Kirchensteuer keine Verspätungszuschläge erhoben werden. Die Begründung hierfür ist, das Wesen der Kirchensteuer als mitglied

schaftsbezogene Steuer stehe dem Druckmittel des Verspätungszuschlages entgegen.

Was war Anlass für diese Gesetzesänderung? Wir haben es schon gehört: Im Jahr 2016 hat der Bundestag ein Gesetz zur Änderung des Besteuerungsverfahrens verabschiedet. Danach müssen die Finanzbehörden einen Verspätungszuschlag erheben, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ende des Kalenderjahres abgegeben wurde. Der Verspätungszuschlag beträgt pro Monat 0,25 % der festgesetzten Steuer, vermindert um Steuervorauszahlungen.

Unabhängig von dem Änderungsgesetz sind Steuernachzahlungen ab dem 15. Monat zusätzlich mit 0,5 % zu verzinsen. Zusammen mit der neuen Regelung wird der säumige Steuerpflichtige mit 0,75 % der nachzuzahlenden Steuer pro Monat belastet. Im Jahr summiert sich dies auf insgesamt 9 %. In Zeiten von Nullzinsen halten wir diese Belastung für zu hoch und sehen die Regelungen des Bundessteuergesetzgebers kritisch. Darum soll es heute hier aber nicht gehen.

Insofern begrüßen wir das vorliegende Änderungsgesetz, welches wenigstens die Kirchensteuer von der Erhebung des Verspätungszuschlags ausnimmt.

Recht herzlichen Dank.

(Beifall bei der AfD)

Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN spricht Frau Abg. Schubert. – Frau Schubert, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Auf Bundesebene wurde die Abgabenordnung um § 152 ergänzt. Das hat – wir haben es schon gehört – zur Folge, dass seit Anfang dieses Jahres automatisch bei allen zu spät abgegebenen Steuererklärungen ein Verspätungszuschlag fällig wird.

Infolge dieser geänderten Abgabenordnung, weil sie eben auch für die Erhebung der Kirchensteuer gilt, haben sich die Steuerkommission der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Verbandes der Diözesen Deutschlands zusammengetan. Sie haben sich darauf geeinigt, dass es keinen Verspätungszuschlag für die Kirchensteuer geben soll, dass sie es so nicht praktizieren wollen; denn sie erachten die Kirchensteuer als einen Mitgliedsbeitrag und sind sich darin einig, dass sie für die Durchsetzung keine Sanktionen anwenden wollen. Damit das offiziell geregelt wird, sind die Länder gefordert, ihre Kirchensteuergesetze entsprechend anzupassen. Mit dem Gesetzentwurf hat die Staatsregierung dafür eine Regelung vorgelegt.

Es ist festzustellen, dass ein nicht erhobener Verspätungszuschlag weder etwas an der Situation der Kirchensteuerzahlenden noch an der Situation der nicht Zahlenden auslöst. Es gibt auch keine Mehrarbeit für die Finanzämter, eben weil kein Verspätungszuschlag erhoben wird.

Der Aussprachebedarf in der heutigen Plenarsitzung zu dem Thema ist zumindest mit einem kleinen Fragezeichen zu versehen.

Wir BÜNDNISGRÜNEN können der Bitte der Steuerkommission der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Verbandes der Diözesen nachkommen und stimmen der Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes selbstverständlich zu.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Mit Frau Kollegin Schubert von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind wir am Ende unserer Rednerliste angekommen. Gibt es jetzt weiteren Aussprachebedarf oder Redebedarf in einer zweiten Runde? – Das kann ich nicht erkennen. Damit wäre jetzt die Staatsregierung am Zuge. Das Wort ergreift Frau Staatsministerin Klepsch.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Da es sich hierbei um ein sehr kurzes Gesetz handelt und meine Vorredner bereits auf das Wesentliche eingegangen sind, darf auch ich die Rede zu Protokoll geben.

Vielen Dank.

(Vereinzelt Beifall bei der CDU)

Das war Frau Staatsministerin Klepsch, die auch mit einem heftigen Applaus bedacht wurde.

Meine Damen und Herren! Wir können jetzt zur Abstimmung kommen. Aufgerufen ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes in Drucksache 6/15538 – Gesetzentwurf der Staatsregierung. Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses in Drucksache 6/16812. Es liegen keine Änderungsanträge vor.

Wir können über das Gesetz im Block abstimmen. Ich trage es in Gänze vor; dann können wir darüber abstimmen: Überschrift, Artikel 1 Änderung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes, Artikel 2 Bekanntmachungser

laubnis und Artikel 3 Inkrafttreten. Wer dem zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Einige Stimmenthaltungen. Damit ist den Bestimmungen mit Mehrheit zugestimmt worden.

Wir können zur Schlussabstimmung über das Gesetz kommen. Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses in Drucksache 6/16812. Wer dem Gesetz seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Einige Stimmenthaltungen. Damit ist dem Gesetz zugestimmt worden. Meine Damen und Herren, wir können den Tagesordnungspunkt 8 abschließen.

Erklärungen zu Protokoll

Ich halte meine Ausführungen zum Gesetzentwurf mit Blick auf die abzuarbeitende Tagesordnung kurz.

Die Änderung des § 152 der Abgabenordnung durch das Bundesgesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens erfordert eine Anpassung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes. Manche Bundesländer haben die Gesetzesänderung bereits vollzogen, andere stehen kurz vor den Plenarbeschlüssen wie wir in Sachsen.

Anlass ist die Einführung eines obligatorisch festzusetzenden Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 2 der Abgabenordnung. Da im Bereich der Kirchensteuer auf Druckmittel, Sanktionen und Strafen verzichtet wird, schließen wir die Anwendung der Vorschrift über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen gesetzgeberisch aus. Das Einvernehmen mit den Kirchen ist hergestellt. Durch die Änderung wird die bisherige Verfahrensweise der Finanzämter, die von einer Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Kirchensteuer abgesehen haben, gesetzlich geregelt.

Ich bitte um Zustimmung.

Mit dem Dritten Gesetz zur Ände

rung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes wird eine Anpassung vorgenommen, die aufgrund einer Rechtsänderung des Bundesgesetzgebers in der Abgabenordnung erforderlich geworden ist.

Das Änderungsgesetz beschränkt sich im Wesentlichen auf diesen Punkt und ist daher sehr kurz und übersichtlich. Kosten ergeben sich aus der Gesetzesänderung weder für den Freistaat Sachsen noch für die Bürgerinnen und Bürger, denn die Finanzämter verwalten die Kirchensteuer im Auftrag der steuererhebenden evangelischen Landeskirchen und der katholischen Kirche.

Die Kirchen erstatten dem Freistaat Sachsen den Verwaltungsaufwand durch eine Verwaltungsgebühr. Im Wesentlichen geht es um folgende Änderung: Der Bundesgesetzgeber hat bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung 2018 nach dem Februar 2020 erstmals in der Abgabenordnung vorgeschrieben, dass das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen muss. Früher stand die Festsetzung eines Verspätungszuschlages stets im Ermessen des Finanzamtes. Grundsätzlich sind die Regelungen der Abgabenordnung durch einen Verweis in § 12 des Sächsischen Kirchensteuergesetzes entsprechend auf die Kirchensteuer anzuwenden.

Das bedeutet: Ohne eine Sonderregelung im Sächsischen Kirchensteuergesetz wäre künftig ebenfalls ein Verspätungszuschlag zur Kirchensteuer festzusetzen. Mit der Gesetzesänderung wird die verpflichtende Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die Kirchensteuer ausgeschlossen. Dem Druckmittel eines Verspätungszuschlages steht das Wesen der Kirchensteuer als mitgliedschaftsbezogene Steuer entgegen. Daher haben die Finanzämter bereits bisher von der Möglichkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Kirchensteuer abgesehen.

Durch die Gesetzesanpassung wird die bisherige Praxis somit für die Zukunft gesetzlich festgelegt. Die Gesetzesänderung ist mit den Kirchen abgestimmt und wird von diesen einhellig befürwortet.

Ich bitte Sie um Zustimmung zum Gesetzentwurf.

Wir kommen zu

Tagesordnungspunkt 9

Zweite Beratung des Entwurfs