Trotz der Verbesserungen im Kleinen für diese Außenbereichsdinge – – Wenn wir der Umweltprüfung nicht das stärkere Gewicht einräumen, das nötig wäre, Konflikte frühzeitig zu lösen und Planungen hinterher möglich zu machen – – Weil zum Klimawandel überhaupt nichts im Gesetzentwurf steht, auch nicht vom Flächenfraß, und weil diese modernen Instrumente nicht dabei sind, können wir diesem Gesetzentwurf als GRÜNE nicht zustimmen.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Ich wollte noch zwei kurze Anmerkungen zu Herrn Günther machen, nicht dass das Thema Evaluierungsklausel falsch angekommen ist. Es geht nicht um die Evaluierung der Regionalpläne, sondern um Organisation und Finanzierung der regionalen Planungsverbände und die Evaluierung dessen. – Das nur als Klarstellung.
Zum Änderungsantrag – Herr Stange hat es zumindest inhaltlich eingebracht – wollte ich sagen, dass das Thema Umweltbericht von uns im Änderungsantrag aufgegriffen wurde. Wir lösen es an einer anderen Stelle, nämlich im § 6.
Noch einmal zum Thema Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung: Man muss schon abwägen und sich klar machen, dass die Durchführung einer vollumfänglichen Umweltverträglichkeitsprüfung im Raumordnungsverfahren – – Sie vermischt geradezu systemwidrig die Gegenstände des Zulassungsverfahrens mit denen der im Raumordnungsverfahren durchzuführenden raumordnerischen Beurteilung. Wir befinden uns in einer Art Vorverfahren. Wenn man dieses Vorverfahren mit einer vollumfänglichen Umweltverträglichkeitsprüfung befrachtet,
wird das gesamte Verfahren umfangreicher. Wenn ich mir vorstelle, dass es dabei auch darum geht, bestimmte Varianten miteinander zu vergleichen, insbesondere einen Abgleich zu ziehen und Grundsätze zu formulieren, finde ich, dass wir mit diesem Weg eher auf dem Weg zu einer Doppelprüfung wären, die aus meiner Sicht nicht erforderlich ist.
Ich wollte nur auf das regelmäßig auftretende Problem hinweisen, Kollege, dass man erst, wenn konkrete Planungen vorliegen, mit der
gesamten Fülle der Umweltprobleme aneinander gerät und es deshalb klug wäre, es in diesem vorgeordneten Verfahren abzuprüfen, wenn diese konkrete Planungsentscheidung noch nicht feststeht und wir in einem Verfahren sind, das nur darauf hinführt, welche Planungsidee vorhanden ist, dass die am Ende genehmigt werden soll; denn dort wird dann das Geld hineingepumpt. Deshalb wäre es klug, diese Dinge vorzuverlagern. Das würde, glaube ich, viel Aufwand ersparen.
Herr Fritzsche, wollen Sie darauf antworten? – Nein. Dann bitte ich jetzt die Staatsregierung. Herr Minister Prof. Wöller, bitte.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Zunächst bedanke ich mich bei allen, auch den Planungsverbänden, die an dieser Gesetzesvorlage mitgewirkt haben. Diese Arbeit war notwendig geworden, weil – das wissen Sie – im November letzten Jahres das geänderte Raumordnungsgesetz auf Bundesebene in Kraft getreten ist. Generell ist es zu begrüßen, dass die strategische Landesentwicklung mittlerweile auf allen Ebenen angekommen ist.
Wir alle merken, unsere Heimat ist nur so stark, wie es ihre Kommunen in der Fläche sind. Gut durchdachte Raumordnungs- und Planungsverfahren können daran einen Anteil haben. Allerdings ist der Bund in seinem Gesetzgebungsverfahren zu Schlüssen gekommen, die wir nicht teilen.
Das vom Bundestag verabschiedete Raumordnungsgesetz weicht in vielen Punkten von unserem bis dahin geltenden Landesplanungsrecht ab. Beispielsweise schreibt der Bund eine Umweltverträglichkeitsprüfung in Raumordnungsverfahren vor. Sachsen hat darauf bislang verzichtet, weil diese Prüfung das lediglich vorbereitende Verfahren überlastet, zu unnötigen Verzögerungen führt und überdies eine Doppelprüfung ist.
Wir nutzen nun die Chance, um die auf Bundesebene eingeführten Veränderungen für Sachsen wieder rückgängig zu machen, um Rechtsunsicherheiten zu beheben und um Bürokratieabbau statt Bürokratieaufbau zu betreiben. Die Spielräume, die sich uns bieten, nutzen wir zu 100 %. Das ist der erste wesentliche Punkt des Gesetzentwurfs.
Der zweite Punkt betrifft die Finanzierung der kommunal verfassten regionalen Planungsverbände. Nach Einführung der Doppik hatten diese nämlich keine Zugriffsmöglichkeiten auf nach altem Haushaltssystem gebildete Rücklagen. Diese Rücklagenproblematik wird nun durch das Gesetz gelöst.
In diese Thematik fällt auch die nun im Landesplanungsgesetz festgeschriebene Evaluierung der Finanzausstattung und die Aufgabenerfüllung durch die regionalen Planungsverbände. Etwaige Schieflagen können dadurch früher erkannt und schneller behoben werden.
Meine Damen und Herren, der dritte Kernpunkt unseres Gesetzentwurfs betrifft die Bauordnung. Es ist unser erklärtes Ziel, den ländlichen Raum attraktiver zu ma
chen. Ein probates Mittel dazu ist wiederum Bürokratieabbau. Gerade im ländlichen Raum ist es absurd, Menschen, die dort bleiben wollen, die auf dem Dorf für sich und ihre Familie eine Perspektive sehen, auch noch Steine in den Weg zu legen, wenn sie ungenutzte Gebäude auf ihrem Hof beispielsweise für den eigenen Nachwuchs umbauen wollen. Deshalb erleichtern wir nun die Umnutzung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Gebäuden im Außenbereich, insbesondere wenn es darum geht, Wohnraum zu schaffen.
Aus unserer Sicht ist es schlicht sinnlos, aufgegebene Wirtschaftsgebäude nur innerhalb von sieben Jahren umfunktionieren zu können, danach aber nicht mehr. Diese Frist haben wir nun gestrichen, und das ist gut so.
Von diesen drei Punkten abgesehen sind in dem vorliegenden Entwurf eine Reihe technischer Details geregelt. Darunter fällt vor allem die Einführung eines Fachinformationssystems, denn wer – wie die Planungsverbände – mit immens vielen Daten arbeitet, ist auf einheitliche Datenstandards und eine hohe Datenqualität angewiesen.
Meine Damen und Herren! Ich denke, der vorliegende Gesetzentwurf ist eine runde Sache geworden. Ich bitte daher um Zustimmung.
Meine Damen und Herren! Wir kommen jetzt zur Abstimmung. Aufgerufen ist das Gesetz zur Änderung planungsrechtlicher Vorschriften, ein Gesetzentwurf der Staatsregierung. Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Innenausschusses, Drucksache 6/15548.
Hierzu liegt ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE vor, Drucksache 6/15653. Wird die Einbringung gewünscht? – Das ist nicht der Fall. Möchte jemand zum Änderungsantrag sprechen? – Das ist ebenfalls nicht der Fall. Dann lasse ich jetzt abstimmen. Wer gibt dem Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE die Zustimmung? – Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Keine Stimmenthaltungen. Bei einer ganzen Anzahl von Stimmen dafür ist der Änderungsantrag dennoch mit Mehrheit abgelehnt worden.
Ich schlage Ihnen vor, dass wir jetzt artikelweise vorgehen. Kann ich die drei Artikel gleich zusammen aufrufen? – Dagegen erhebt sich kein Widerspruch. Dann beginne ich mit der Überschrift, es folgen Artikel 1 Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen, Artikel 2 Änderung der Sächsischen Bauordnung und Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Wer diesen Artikeln die Zustimmung geben möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei einer Reihe von Stimmenthaltungen und zwei Gegenstimmen ist dem Gesetzentwurf mit Mehrheit zugestimmt worden.
Wir nehmen jetzt noch die Gesamtabstimmung vor. Ich frage noch einmal, wer zustimmt. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei gleichem Stimmverhalten wurde dem Gesetzentwurf mit Mehrheit zugestimmt.
Meine Damen und Herren! Mir liegt ein Antrag auf unverzügliche Ausfertigung dieses Gesetzes vor. Dem
wird entsprochen, wenn der Landtag gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung die Dringlichkeit beschließt. Gibt es dagegen Widerspruch? – Ich sehe, das ist nicht der Fall. Dann wird so verfahren.
Den Fraktionen wird das Wort zur allgemeinen Aussprache erteilt. Es beginnt die CDU-Fraktion mit Herrn Abg. Anton.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Meine Fraktion begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes ausdrücklich. Lassen Sie mich auf die wesentlichen Punkte des Gesetzentwurfs eingehen, die sowohl Fragen der Kostenerstattung an die kommunale Ebene als auch wichtige rechtliche Neuregelungen zum Gegenstand haben.
Der erste wesentliche Punkt ist eine klarstellende Regelung, wonach Gemeinden, denen auf dem Weg einer gemeindescharfen Wohnsitzauflage nach dem Aufenthaltsgesetz von der unteren Ausländerbehörde anerkannte Flüchtlinge zugewiesen werden, diese auch aufnehmen müssen. Diese Regelung ist bedeutsam, denn eine möglichst gleichmäßige Verteilung anerkannter Flüchtlinge verbunden mit einer zeitlich befristeten Wohnsitzauflage ist Voraussetzung dafür, dass es einerseits nicht zu einer regionalen Überbelastung kommt und dass andererseits Integrationsbemühungen nicht ins Leere laufen.
Ein zweiter wichtiger Punkt: Mit dem Gesetzentwurf wird die rechtliche Grundlage für die Nachzahlung geschaffen, die sich aus der erfolgten Angemessenheitsprüfung der Flüchtlingspauschale nach § 10 Abs. 2 für das Jahr 2017 ergibt. Konkret geht es um 327 Euro jährlich je untergebrachtem Flüchtling.
Weiterhin soll im Vorgriff auf die noch ausstehende Angemessenheitsprüfung der Pauschale die Abschlagszahlung für das Jahr 2018 um 500 Euro je untergebrachtem Flüchtling erhöht werden. Insgesamt ergeben sich damit 1,8 Millionen Euro, die noch in diesem Jahr an die Landkreise und kreisfreien Städte ausbezahlt werden sollen.
Für die Berechnungen wurden die Maßstäbe aus dem Gutachten von Prof. Lenk vom 25. Mai 2016 zur Evaluierung der Kostenpauschale angewendet, die von den
kommunalen Spitzenverbänden grundsätzlich mitgetragen werden. Die Pauschale nach § 10 Abs. 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes soll die Kosten der kommunalen Ebene für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, für liegenschaftsbezogene Ausgaben und Aufwendungen im Rahmen der Unterbringung sowie den damit verbundenen personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand abdecken.
Immer wieder wurde auch diskutiert, ob anstelle der Pauschale nicht einer Spitzabrechnung der Kosten der Vorzug zu geben wäre. Die Befürworter einer Spitzabrechnung führen dabei an, dass damit den unterschiedlichen regionalen Rahmenbedingungen besser Rechnung getragen werden könnte. Letztlich kommt das von der Staatsregierung in Auftrag gegebene Gutachten aber zu dem Ergebnis, dass ganz unterschiedliche Gründe an der einen oder anderen Stelle zu überdurchschnittlichen Kosten führen.