Protocol of the Session on December 11, 2018

Immer wieder wurde auch diskutiert, ob anstelle der Pauschale nicht einer Spitzabrechnung der Kosten der Vorzug zu geben wäre. Die Befürworter einer Spitzabrechnung führen dabei an, dass damit den unterschiedlichen regionalen Rahmenbedingungen besser Rechnung getragen werden könnte. Letztlich kommt das von der Staatsregierung in Auftrag gegebene Gutachten aber zu dem Ergebnis, dass ganz unterschiedliche Gründe an der einen oder anderen Stelle zu überdurchschnittlichen Kosten führen.

Insbesondere gilt, dass die einfache Formel, wonach allein der angespannte Wohnungsmarkt in den kreisfreien Städten Dresden und Leipzig für höhere Kosten verantwortlich sei, so nicht zutrifft. Vielmehr hat die Expertenanhörung zu diesem Gesetzentwurf ergeben, dass statistisch nachweisbare Kostenunterschiede zwischen den Trägern insbesondere durch einen unterschiedlich hohen Anteil an Gemeinschaftsunterkünften bei den Gesamtunterbringungskapazitäten begründet sind.

Zudem spielen auch individuelle Gründe eine Rolle, zum Beispiel konkrete Standorte oder auch die Ausgestaltung und Laufzeit von Mietverträgen. Deshalb besteht gerade auch mit Blick auf die Höhe und die Auskömmlichkeit der Pauschale mehrheitlich Einvernehmen, dass die Pauschalenlösung zu einem angemesseneren Ergebnis führt und vor allem auch hinsichtlich des Verwaltungsaufwands praktikabler ist.

In diesem Sinne haben sich auch die kommunalen Spitzenverbände positioniert.

Man muss sich vielleicht noch einmal vor Augen führen, was eine reine Spitzabrechnung der Kosten bedeuten

würde. Eine reine Spitzabrechnung würde bedeuten, dass jede einzelne Aufgabe nicht nur prüffähig zu belegen wäre, es wäre auch in jedem Einzelfall zu begründen, warum eine Ausgabe erforderlich war und ob nicht eine günstigere Lösung möglich gewesen wäre. In der Praxis würde das zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen und zu zahlreichen Streitfällen. Insofern ist die Pauschale im Ergebnis wohl die beste Lösung.

Ein dritter wichtiger Punkt des Gesetzentwurfes ist eine Verordnungsermächtigung für das Sächsische Staatsministerium des Innern, Asylbewerber mit geringer Bleibeperspektive zu verpflichten, bis zu 24 Monaten in Erstaufnahmeeinrichtungen zu wohnen. Bisher war eine Wohnverpflichtung für nur maximal 6 Monate möglich. Konkret bedeutet das, dass im Freistaat Sachsen künftig Asylbewerber aus Herkunftsstaaten, bei denen die Schutzquote unter 20 % beträgt, regelmäßig von dieser Regelung erfasst werden. Dazu gehören neben Migranten aus den Maghreb-Staaten beispielsweise auch Libyer, die in einer wesentlichen Größenordnung nach Sachsen zugewiesen werden. Ausgenommen sind allerdings aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit Familien mit minderjährigen Kindern.

Meine Damen und Herren! Wir wollen, dass möglichst keine Asylbewerber mit geringer Bleibeperspektive auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt werden. Ich zitiere aus der Stellungnahme des Sächsischen Landkreistages zu dem Gesetzentwurf: „Die Zielrichtung der vorgesehenen Verlängerung der Wohnsitzverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung für bestimmte Asylbewerbergruppen auf bis zu 24 Monate wird uneingeschränkt befürwortet.“ Ich denke, dieses Zitat macht die kommunale Position ausreichend klar, und wir stehen bei den Kommunen im Wort.

Mit einer Verteilung von Asylbewerbern, die aller Wahrscheinlichkeit nach unser Land alsbald wieder verlassen müssen, sind unnötige Kosten und Aufwendungen verbunden. Deshalb sollten wir dies soweit irgend möglich vermeiden. Außerdem werden Abschiebungen hier unnötig erschwert.

Es gilt außerdem, Fehlanreize durch unser Sozialsystem zu minimieren. Wer als Migrant ohne tatsächliche Anerkennungsgründe zu uns kommt, muss wissen, dass er keine eigene Wohnung und keinen Zugang zum Arbeitsmarkt bekommt. Er bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens bzw. bis zur Durchsetzung seiner Ausreisepflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung. Das ist den Grundgedanken der Ankerzentren folgend auch im Sinne eines zügigen Asylverfahrens.

Meine Damen und Herren! Es ist Konsequenz gefragt. Wer Anspruch auf Schutz hat, bekommt diesen auch. Wer diesen Anspruch aber nicht hat, der muss unser Land schnellstens wieder verlassen.

(Beifall bei der CDU)

Es darf sich schlicht nicht lohnen, illegal und ohne anerkannte Asyl- oder Fluchtgründe in unser Land zu kom

men. Wir stimmen dem Gesetzentwurf selbstverständlich zu.

(Beifall bei der CDU und des Staatsministers Prof. Dr. Roland Wöller)

Für die Linksfraktion Frau Abg. Nagel, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Eine Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes haben wir Ihnen bereits vor mehr als zwei Jahren vorgelegt. Das war eine Änderung, die Mindeststandards für eine menschenwürdige Unterbringung und Versorgung geflüchteter Menschen durch die Umsetzung von EU-Normen vorsah und die kommunale Ebene entlastet hätte.

Nun liegt uns ein Gesetzentwurf vor, der die lange fällige Umsetzung der Garantien der EU-Aufnahmerichtlinie weiter ignoriert und stattdessen eine weitere Verschlechterung der Situation für geflüchtete Menschen, die in Sachsen Schutz suchen, bedeuten wird. Das Gesetz umfasst drei Bestandteile, wir haben das schon gehört: die gemeindescharfe Wohnsitzauflage, die Neuregelung der Asylpauschale und die Verlängerung der Wohnsitzverpflichtung in den Erstaufnahmeeinrichtungen für bestimmte Geflüchtete.

Ich will mich hier vor allem auf den dritten Punkt der Änderung konzentrieren, der aus Sicht meiner Fraktion erhebliche Einschnitte für die betroffenen Menschen bedeuten wird. Den Weg für diese landesgesetzliche Regelung ebnete eine von zahlreichen Asylrechtsverschärfungen der letzten Jahre, nämlich das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. Damit wurde die längere Wohnsitzverpflichtung für Geflüchtete aus den vermeintlich sicheren Herkunftsstaaten bereits eingeführt. Diese müssen seit diesem Zeitpunkt bis zur Ausreise oder Abschiebung in den Erstaufnahmeeinrichtungen wohnen bleiben. Das wird in Sachsen schon so praktiziert.

Nun will der Freistaat Sachsen von der Ermächtigung in § 47 Abs. 1 b Asylgesetz Gebrauch machen und auch Menschen mit einer sogenannten niedrigen Bleibeperspektive bis zu 24 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen einsperren. Ich sage hier bewusst „einsperren“, weil das Leben in Erstaufnahmeeinrichtungen kein Zuckerschlecken ist, sondern mit zahlreichen Widrigkeiten und Einschränkungen verbunden ist.

In der Anhörung im Innenausschuss im September wurde diese beabsichtigte Neuregelung von Sachverständigen kritisiert. Dabei ging es erstens um die Asylsuchenden, deren Wohnsitzverpflichtung sich aus der Bleibeperspektive ableiten soll. Die Sachverständige Kathleen Neundorf von der Lutheruniversität in Halle vertrat die Auffassung, dass der § 47 Abs. 1 b Asylgesetz den Bundesländern keineswegs die Definitionshoheit über bestimmte Menschen ohne oder mit irgendeiner Bleibeperspektive in die Hand gibt, wie es das Land Sachsen mit einer vollkommen willkürlichen Bestimmung der 20-%-Anerken

nungswahrscheinlichkeit hier aber macht. Aus der Definition „ohne Bleibeperspektive“, wie sie im Bundesgesetz verankert ist, wird hier in Sachsen auf einmal eine „geringe Bleibeperspektive“. Woher kommt die Zahl 20 %? Warum sollen Menschen aus demselben Herkunftsland, aber mit möglicherweise verschiedenen Fluchtgründen automatisch über einen Kamm geschoren werden? In Wirklichkeit geht es doch darum, mit dem Vehikel der Bleibeperspektive das individuelle Recht auf Asyl anzutasten. Rechte von Menschen werden an eine statistische Wahrscheinlichkeit gekoppelt. Individuelle Schicksale verschwinden hinter einer Wahrscheinlichkeitsrechnung. Ich sage es klar: Wir finden das Konstrukt der Bleibeperspektive gefährlich.

(Zuruf des Abg. Albrecht Pallas, SPD)

Es ist ein reines Fantasiekonstrukt. Es berechnet sich aus einem Konglomerat von Zahlen und trifft auf die individuellen Menschen einfach nicht mehr zu.

(Albrecht Pallas, SPD: Das hat keine Auswirkungen auf das Asylverfahren!)

Das hat keine Auswirkungen auf das Asylverfahren – noch nicht. Der Begriff ist in der Bundesrepublik nicht rechtlich hinterlegt, hat aber bereits erhebliche Auswirkungen. Sie können sich die Ausbildungsförderung und andere Lebensbereiche anschauen.

(Albrecht Pallas, SPD: Es gibt welche, die bleiben können, und welche, die nicht bleiben können, das ist zwangsläufig!)

Es hat bereits bestimmte Auswirkungen auf das Leben von Menschen.

Ich habe schon gesagt, dass das rechtlich nicht fassbar ist, da eine Bleibeperspektive erst am Ende eines fairen Asylverfahrens steht. Sie legen hier eine Bleibeperspektive fest und sortieren Menschen zumindest auf ihre Zugangsmöglichkeiten zu bestimmten Lebensbereichen in dieser Gesellschaft. Aus der Zugehörigkeit zu einer Gruppe kann längst keine Schlussfolgerung für den Erfolg bzw. Misserfolg des individuellen Asylantrags gezogen werden. Um es plastisch zu machen: Einer homosexuellen Algerierin kann nicht dieselbe Bleibeperspektive zugeschrieben werden wie einer heterosexuellen Algerierin. Der Begriff macht es aber einfach. Die Regelung wird es in Bezug auf die Wohnverpflichtung in Erstaufnahmeeinrichtungen ebenfalls machen.

Das zweite Problem liegt in der unzulänglichen Definition der Schutzquote. Sowohl der sächsische Flüchtlingsrat als auch die Sachverständige Neundorf wiesen in der Anhörung darauf hin, dass der von der Staatsregierung hier angelegte Begriff der Schutzquote, berechnet aus der Gesamtzahl der Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, nicht belastbar ist. Die Gesamtschutzquote kann keine Auskünfte über die inhaltlichen Entscheidungen des BAMF über Asylanträge treffen. Vielmehr wäre die bereinigte Schutzquote zugrunde zu legen, bei der formelle Entscheidungen, zum Beispiel

Dublin-Entscheidungen oder unzulässige Asylanträge, bereits herausgerechnet werden. Auch die bereinigte Schutzquote – das kommt noch hinzu – bildet nicht die Zahl der Menschen ab, die unter dem Strich einen Schutzstatus bekommen.

Wir wissen, dass eine große Zahl von Geflüchteten vor Gericht Erfolg mit ihren Klagen gegen ablehnende Asylentscheidungen hat. Der Sächsische Flüchtlingsrat – um es an dieser Stelle plastisch zu machen – berechnete die Veränderung der Quote am Beispiel von afghanischen Geflüchteten. Lag deren Gesamtschutzquote von Januar bis August 2018 bei 35,85 %, betrug die bereinigte Schutzquote 49,42 %. Im Vergleichszeitraum 2017 kletterte die Schutzquote für afghanische Geflüchtete durch das Herausrechnen formeller Entscheidungen und Korrekturen durch erfolgreiche Rechtsmittel gar auf 61,2 %. Sie sehen, was für drastische Unterschiede in den Zahlen die verschiedenen Quotenbestimmungen ausmachen. Die Differenz ist erheblich und entscheidet mit diesem Gesetz im Zweifelsfall darüber, wie Geflüchtete leben müssen. Das finden wir unglaublich.

Drittens sind die Konsequenzen dieser Regelung unzumutbar. Die Verpflichtung, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, zieht eine Reihe von Restriktionen nach sich. Zum einen ist da die Residenzpflicht zu nennen. Stellen Sie sich vor: Eine dieser Regelung unterlegene geflüchtete Person, die in Schneeberg untergebracht ist, darf sich zwei Jahre möglicherweise nur im Erzgebirgskreis bewegen.

Des Weiteren ist der Sozialleistungsbezug – das kritisieren wir grundsätzlich, weil wir das für menschenunwürdig halten – auf Sachleistungen beschränkt. Mit der Einschränkung des Zugangs zu Bildung und zum Arbeitsmarkt – auch darauf wurde in der Sachverständigenanhörung hingewiesen – wird Sachsen hier ein weiteres Mal gegen die EU-Aufnahmerichtlinie verstoßen. Wir diskutieren das ja auch in Bezug auf die Schulpflicht von Kindern in Erstaufnahmeeinrichtungen. Nach drei Monaten – sagt die EU-Aufnahmerichtlinie – muss dieser Zugang gewährt werden. Bei Menschen im Asylverfahren muss zudem nach neun Monaten der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt werden. Auch das sagt die EUAufnahmerichtlinie.

Hinzu kommt, dass zahlreiche Geflüchtete trotz abgelehnten Asylantrages aus ganz verschiedenen Gründen nicht abgeschoben werden können. Das ist ein Thema, das hier immer wieder einmal besprochen wird. Für diese werden mögliche Bleiberechtsregelungen für langjährig Geduldete entsprechend den §§ 25 a und b Aufenthaltsgesetz im Ergebnis der Neuregelung weitestgehend obsolet; denn sie werden trotz jahrelangen Aufenthalts keine Chance haben, Teil dieser Gesellschaft zu werden. Damit produzieren Sie die Problemfälle, über die Sie dann im Endeffekt trefflich lamentieren.

Zwar – das wurde von Herrn Anton schon angesprochen – sollen von der Regelung Minderjährige mit ihren Eltern ausgenommen werden. Schön. Doch was ist mit all den

anderen Schutzbedürftigen, die die EU-Aufnahmerichtlinie definiert: Schwangere, Menschen mit Behinderungen, alte Menschen, Opfer von Gewalt, Folter und Menschenhandel? Was ist mit Kindern, die andere Sorgeberechtigte als ihre Eltern bei sich haben? Die nett gemeinte und unterstützenswerte Ausnahmeregelung greift viel, viel zu kurz und fällt auch hier ein weiteres Mal hinter die Norm der EU-Aufnahmerichtlinie zurück. Die Verlängerung der Verweildauer von Geflüchteten in den Erstaufnahmeeinrichtungen wird drastische Konsequenzen für die Betroffenen haben. Das Leben ohne Privatsphäre – wir können das auch heute schon in Erstaufnahmeeinrichtungen beobachten –, ohne Bewegungsfreiheit, ohne Zugang zu Integrationsmaßnahmen ist psychisch belastend, leistet Erkrankungen, leistet Depressionen und auch Gewalt Vorschub.

Wir lehnen diese Neuregelung entschieden ab und appellieren an die anderen Fraktionen, den aus unserer Sicht rechtlich unsicheren Neuregelungen mit weitreichenden Konsequenzen eben nicht zuzustimmen. Gerade den Kollegen von der SPD, die sich ja medial sehr stark gegen die Ankerzentren ausgesprochen haben, möchte ich auf den Weg geben: Wer diesen Regelungen in dem Flüchtlingsaufnahmegesetz zustimmt, macht seine eigene Positionierung zu Ankerzentren eigentlich zur Farce.

(Albrecht Pallas, SPD: Warum?)

Das habe ich erklärt. Ich finde, die Neuregelungen dieses Flüchtlingsaufnahmegesetzes gehen für mich Hand in Hand mit dem Konzept Ankerzentren.

Nicht weniger grundsätzlich ist unsere Kritik an der Wohnsitzauflage für anerkannte Geflüchtete. Dies hat bereits in zahlreichen Ausschusssitzungen eine Rolle gespielt. Wir haben das hinlänglich begründet. Wir halten die Wohnsitzauflage für anerkannte Geflüchtete auch weiterhin für integrationsfeindlich und grundrechtseingreifend, auch wenn es in dem vorliegenden Gesetzentwurf im Grunde nur darum geht, die gemeindescharfe Wohnsitzauflage für kreisangehörige Gemeinden auch verpflichtend zu machen.

Wir bleiben dabei: Wir lehnen dieses Instrument grundsätzlich ab und setzen auf weiche Anreize für alle Menschen, in den Regionen zu bleiben – nicht, weil sie gezwungen werden, sondern weil sie sich dort wohlfühlen und dort Lebenschancen haben.

Am Rande gesagt: Anhand einer Kleinen Anfrage von mir lässt sich auch gut sehen, dass die Kreise und kreisfreien Städte das Instrument sehr verschieden und auch noch sehr zurückhaltend anwenden und vielfach über den immensen damit verbundenen Verwaltungsaufwand

klagen.

Last but not least das Thema Asylpauschale: Dies war in den vergangenen Haushaltsverhandlungen immer wieder ein ausführliches Thema. Als Linksfraktion haben wir uns tendenziell für das Modell der Spitzabrechnung positioniert, weil so mit einem gewissen Verwaltungsaufwand – das muss man zugestehen und somit auch entgelten – die

Landkreise und Kommunen eins zu eins die Kosten für Unterbringung, Versorgung und Betreuung von zugewiesenen Geflüchteten erstattet bekämen. Eine Pauschale wird immer ungerecht sein, das hat auch die Anhörung gezeigt. Die Stadt Leipzig hat dort vorgerechnet, wie sich die neu festgesetzte Pauschale für die Stadt Leipzig – und ähnlich kann man auch für die Stadt Dresden rechnen – auswirken wird. Für die Stadt Leipzig beträgt die Deckungslücke mit Blick auf die neu geregelte Pauschale in diesem jetzt vorliegenden Gesetz unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Sonderausgleichs immerhin noch circa 6 800 Euro pro Leistungsempfängerin und Leistungsempfänger.

Wir bezweifeln, dass die nun festgelegte Asylpauschale flächendeckend in Sachsen für die unteren Unterbringungsbehörden auskömmlich ist. Klipp und klar – das begründet vor allem unsere Ablehnung – lehnen wir den für die Kommunen im Gesetz und auch in der Formel von Prof. Lenk festgesetzten Eigenanteil in Höhe von 11 % ab. Alles in allem meinen wir, dass der vorliegende Gesetzentwurf Ablehnung verdient. Er spart wichtigen EU-Normen entsprechende Neuregelungen aus, bedeutet für bestimmte Geflüchtete eine handfeste Verschlechterung der Lebensbedingungen und schafft immer noch keine Grundlage für eine auskömmliche Finanzierung der unteren Unterbringungsbehörden.

Vielen Dank.

(Beifall bei den LINKEN)

Für die SPDFraktion Herr Abg. Pallas, bitte.