Protocol of the Session on December 11, 2018

Außerdem ergänzen wir das Landesplanungsgesetz in § 12 Abs. 4 um eine alle fünf Jahre mit Blick auf die Aufgabenerfüllung zu nutzende Evaluierungsklausel, insbesondere im Hinblick auf Finanzierung und Organisation der regionalen Planungsverbände. Auch wenn die Finanzierung der regionalen Planungsverbände der turnusmäßigen Evaluierung des Mehrbelastungsaus

gleichs gemäß § 16 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes unterliegt, so scheint es dennoch sinnvoll, die Finanzierung der Planungsverbände hinsichtlich Personalausstattung, aber auch spezifischer Sonderaufgaben, Stichwort: Braunkohlenplanung, besonderer demografischer Entwicklungen oder notwendiger Sonderleistungen; ein Stichwort könnte hier beispielsweise die Übersetzung von Planungsunterlagen in den Planungsregionen mit Grenzen zu Polen und Tschechien sein – zu überprüfen.

Auch die Haushaltsführung und das Management der Planungsverbände sind dabei zu betrachten. Verbesserungen im Bereich der Organisationsstruktur der regionalen Planungsverbände und ihrer Aufgabenerfüllung sind nur gemeinsam zwischen dem Innenministerium, der Landesdirektion und den regionalen Planungsverbänden zu erzielen. Miteinander statt übereinander ist hier die Devise.

Abschließend möchte ich die Gelegenheit nutzen, den Planungsverbänden für ihre Arbeit zu danken, den beteiligten Planern, insbesondere bei der Fortschreibung der Regionalpläne die notwendige Fortune zu wünschen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU, der SPD und der Staatsregierung)

Für die Linksfraktion spricht Herr Abg. Stange, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf der Staatsregierung beabsichtigt, die sächsische Gesetzeslage im Landesplanungsrecht

nach der am 29. November 2017 auf Bundesebene in Kraft getretenen Änderung des Raumordnungsgesetzes an die neue Rechtslage anzupassen. Zugleich aber beinhaltet der sächsische Gesetzentwurf auch Regelungen, die uns aus Perspektive der Transparenz im Beteiligungsverfahren nicht zufriedenstellen können. Darauf will ich mich beschränken und konzentrieren. Zu den anderen Änderungen hat Kollege Fritzsche recht ausführlich ausgeführt.

Ich möchte Ihnen kurz skizzieren, was uns insbesondere umtreibt: Im § 2 Abs. 2 alter Fassung war durch die Regelung „Die Begründung des Raumordnungsplanes enthält den Umweltbericht als gesonderten Teil“ als Satz 1 dieser Umweltbericht zwingend als gesonderter Teil der Unterlagen bei Entwürfen zu Raumordnungsplänen erforderlich. Die Öffentlichkeit, die Träger öffentlicher Belange konnten so Auswirkungen raumplanerischer Maßnahmen auf die Umwelt nachvollziehen oder aber die Bewertung kritisch prüfen. Als Verfahrensunterlagen musste der Umweltbericht auch nach Inkrafttreten der Pläne Teil der Gesamtunterlagen bleiben und konnte auch später weiterhin eingesehen werden. Auch die Änderung der Koalition gemäß der Beschlussempfehlung des Innenausschusses, durch die der Umweltbericht nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens dauerhaft im Internet zur Verfügung gestellt werden soll, behebt das nicht gänzlich. Deshalb wollen wir zwingend die Vorschrift beibehalten, dass der Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zum Raumordnungsplan vorgeschrieben ist.

Besonders interessant wird es im § 15 Abs. 4 des Gesetzentwurfs. Hierzu gestatten Sie mir ein ausführlicheres Zitat aus der Stellungnahme der Landesdirektion Sachsen vom 26. März 2018. Darin heißt es: „In Ermangelung einer sächsischen Regelung hat sich die Landesdirektion Sachsen bislang hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung an Bundesrecht gehalten und die formalen Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in den Raumordnungsverfahren für umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Vorhaben damit weitestgehend erfüllt. Schnittstellen und Abgrenzungen zwischen den Verträglichkeitsprüfungen im Raumordnungsverfahren und der Umweltverträglichkeitsprüfung im Zulassungsverfahren wurden in der Mehrzahl frühzeitig mit den Behörden für die Trägerverfahren abgestimmt. Die Untersuchungsrahmen für die UVP und Raumordnungsverfahren wurden in der Regel mit den für die Umwelt zuständigen Belangträgern und unter Einbeziehung der anerkannten Naturschutzvereinigungen ermittelt und abgestimmt und durch die Raumordnungsbehörden festgestellt. Für die umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhaben wurde eine Stufe 1 (Ermittlung, Beschrei- bung usw.) durchgeführt.“ Ich kürze an dieser Stelle ab.

Die Landesdirektion empfiehlt, dieses gemeinsame stufenweise Vorgehen wäre nach § 15 Abs. 4 Gesetzentwurf nicht näher gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Gleichzeitig stellt sich in materieller Hinsicht die Frage, wie der vorgesehene Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Raumordnungsverfahren prak

tisch umgesetzt werden soll bzw. welche praktischen Konsequenzen sich für den Antragsteller und die Landesdirektion Sachsen als Verfahrensführer ergeben.

In materieller Hinsicht sind in den Raumordnungsverfahren auch zukünftig die raumbedeutsamen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten, weil das Raumordnungsgesetz und die Raumordnungspläne einen großen Anteil an umweltrelevanten Erfordernissen der Raumordnung enthalten und die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Erfordernissen im Raumordnungsverfahren zu untersuchen, zu bewerten ist.

Entsprechend sind in den Antragsunterlagen Ausführungen hierzu erforderlich, denn in § 15 Abs. 2 Raumordnungsgesetz „legt der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde die Verfahrensunterlagen vor, die notwendig sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen“. Die Landesdirektion schlägt weiterhin vor, wie am Ende das Dilemma unter Bezug auf das Bayerische Landesplanungsgesetz aufgelöst werden könnte, um dort Abweichungen zu ermöglichen. Wir als Fraktion sind der Auffassung, dass § 15 Abs. 4 des Gesetzentwurfs in der jetzt vorliegenden Fassung für uns so nicht möglich ist.

Wir haben den Änderungsantrag und die durch die Staatsregierung begehrte Abweichung im Anschluss an eine Abwägung verworfen und begehren stattdessen in unserem Änderungsantrag die Streichung des § 15 Abs. 4 des Gesetzentwurfs. Damit macht sich die Fraktion DIE LINKE die Einwendungen der Landesdirektion zu eigen, dass ein solches Abweichen dem bisherigen bewährten Zusammenspiel zwischen der Raumordnungsbehörde und der Zulassungsbehörde zuwiderläuft.

Der Verzicht auf eine formalisierte Umweltprüfung im Raumordnungsverfahren lässt bei einer ganzheitlichen Sicht auf die Stufen der Vorhabenzulassung keine Verfahrenserleichterung erwarten. Um das Raumordnungsverfahren sinnvoll als Informationsbasis zu nutzen, ist die Beibehaltung des Umweltberichts nach unserer Auffassung unerlässlich.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei den LINKEN)

Für die SPDFraktion Herr Abg. Pallas, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir beraten heute in zweiter Beratung den Gesetzentwurf zur Änderung planungsrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen, im Einzelnen – wir hörten es bereits – Passagen des Landesplanungsgesetzes und der Sächsischen Bauordnung. Hauptanlass sind Anpassungen im Raumordnungsgesetz des Bundes von 2017. Mit diesem neuen Landesplanungsgesetz sollen für Sachsen notwendige Ergänzungen und Abweichungen vom Raumordnungsgesetz des Bun

des festgelegt werden. Im bauplanerischen Teil der Sächsischen Bauordnung geht es im Kern um den § 84. Die Nutzungsänderung ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude im Außenbereich soll erleichtert werden. Sachsen macht sich eine Möglichkeit des Baugesetzbuches zunutze, indem auf die vorgegebene Sieben-JahresFrist verzichtet wird.

Die Sachverständigenanhörung, die im Innenausschuss stattfand, hat ergeben, dass in der Praxis hierdurch die Nutzungsänderung ungenutzter Gebäude deutlich erleichtert wird. Die Anhörung erbrachte auch andere sinnvolle Änderungsvorschläge, welche die Koalition im Nachgang aufgegriffen und in einem Änderungsantrag im Innenausschuss beschlossen hat. So haben wir beispielsweise klargestellt, dass die Raumplanung natürlich auch die Raumplanung unter Tage umfasst und die regionalen Planungsverbände selbstverständlich die reine Raumbeobachtung innerhalb ihrer Aufgabenerledigungen vornehmen. Dazu hat Kollege Oliver Fritzsche bereits ausgeführt. Dabei möchte ich es bewenden lassen.

Ich möchte zwei weitere Punkte besonders benennen: Kollege Stange hat auf die Problematik des Umweltberichtes hingewiesen. Uns ging es im Einklang mit den Sachverständigen und vor allem den kommunalen Spitzenverbänden um Transparenz in diesem Bereich. Wir wollen, dass die Umweltberichte zukünftig als Grundlage für die Raumplanung für die Öffentlichkeit im Internet zur Einsichtnahme vorgehalten werden; denn die Umweltberichte sind leicht zugängliche Informationsquellen zur Erleichterung auf anderen Planungsebenen. Sie dienen damit sowohl den Rechtsanwendern als auch der interessierten Öffentlichkeit bei der Interpretation der Festlegung des Planes selbst als unterstützende oder klarstellende Unterlage.

Allerdings, Herr Kollege Stange – das ist, glaube ich, der Unterschied zwischen den Betrachtungen unserer Fraktionen –, verändert sich der Betrachtungsgegenstand der Umweltberichte, die Umwelt, schneller als die Raumplanung. Daher haben wir uns dagegen entschieden, die Umweltberichte als vorgeschriebenen festen Teil der Raumplanung zu behalten, sie sollen aber für die Öffentlichkeit weiterhin zugänglich bleiben. Deshalb haben wir uns im Innenausschuss auch für unsere Variante entschieden.

Der SPD war wichtig, dass wir die regionalen Planungsverbände in ihrer Handlungsfähigkeit stärken. Wir wollen konkret die finanzielle Ausstattung der regionalen Planungsverbände dauerhaft auf eine solide Grundlage stellen. Das ist notwendig, weil die berechneten Beiträge sowie die Rücklagen, die die regionalen Planungsverbände zur Zeit der Kommunalisierung der Regionalplanung etwa vor zwölf Jahren gebildet haben, in absehbarer Zeit nicht mehr reichen werden. Das ergibt sich durch die Steigerung des Aufwands oder auch die Kostensteigerung aufgrund von verschiedenen Faktoren. Beispielhaft möchte ich nennen: Personalkosten, neue Aufgaben für die regionalen Planungsverbände, aber auch gestiegene

Anforderungen an die Regionalplanung selbst. Zum Beispiel gibt es einen gesteigerten Bedarf an Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, an das Einholen von Drittexpertise für Fachgutachten oder Rechtsstreitigkeiten bei der Planung, zum Beispiel für Windenergieanlagen.

Gerade die Öffentlichkeitsarbeit spielt heutzutage in der Regionalplanung eine wichtige Rolle und wird wohl weiter an Bedeutung zunehmen. Das wird Ihnen allen anhand verschiedenster Beispiele bei der Ausweisung weiterer Vorrangflächen zur Windenergienutzung bekannt sein.

Die Koalition will nicht den einfachen Weg einer pauschalen Erhöhung der Mittel für die regionalen Planungsverbände gehen, sondern wir haben in § 12 Landesplanungsgesetz eine Evaluierungsklausel vorgesehen, nach der das Innenministerium alle fünf Jahre die Auskömmlichkeit der Finanzierung der regionalen Planungsverbände prüfen soll. Um dieses Ziel zu erreichen und die weiteren Ergebnisse der Innenausschussberatung umzusetzen, stimmt die SPD-Fraktion diesem Gesetzentwurf zu.

Vielen Dank, meine Damen und Herren.

(Beifall bei der SPD, der CDU, der LINKEN und der Staatsregierung)

Für die AfDFraktion, Herr Abg. Wippel.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kollegen Abgeordnete! Der vorliegende Gesetzentwurf ist kein großer Wurf, aber ein solcher sollte es wahrscheinlich auch nicht sein. Worum geht es? Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland besagt in Artikel 72 Abs. 3 Nr. 4, dass die Länder abweichende Regelungen treffen können, wenn der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Raumordnung Gebrauch gemacht hat.

Mit dem Gesetz vom 20. Juli 2017 ist das Raumordnungsgesetz zuletzt geändert worden. Artikel 1 des hier vorliegenden Gesetzentwurfs sieht ein neues Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung vor. Das alte wird ersetzt.

Legt man das geltende Landesplanungsgesetz und den Gesetzentwurf nebeneinander, so sind die Unterschiede auf den ersten Blick gering. Allerdings fällt auf, dass nach dem jetzigen Landesplanungsgesetz schon der Entwurf des Raumordnungsplans mit Begründung in das Internet zu stellen ist. Dies ist im Gesetzentwurf jetzt allerdings entfallen. Dort ist im § 7 Abs. 4 nur noch eine Veröffentlichung des von der Staatsregierung als Rechtsverordnung beschlossenen Raumordnungsplans vorgesehen. Statt mehr Transparenz wird hier offenbar das Ziel geringer Transparenz verfolgt. Das ist ein Anachronismus, der von der Staatsregierung beschritten wird.

Zwar verweist § 6 Abs. 2 des Entwurfs auf § 9 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes. Dort heißt es, dass bei der Beteiligung der Öffentlichkeit in den in ihren Belangen

berührten öffentlichen Stellen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden sollen. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine Sollvorschrift. Elektronische Informationstechnologien meinen nicht zwingend das Internet, auch wenn das naheliegen mag. Es stellt sich die berechtige Frage, was die Koalition zu diesem Weniger an verpflichtender Transparenz veranlasst hat.

Vonseiten der anderen beiden Oppositionsfraktionen ist im Beratungsverfahren als Kritik vorgebracht worden, die Vereinfachung planungsrechtlicher Vorschriften werde teilweise über die Anforderungen von Umwelt und Klima gestellt.

Die AfD-Fraktion schließt sich dieser Kritik ausschließlich nicht an.

Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass der Gesetzentwurf von den Sachverständigen im Rahmen der Anhörung in seinem grundsätzlichen Anliegen unterstützt wurde. Einige Sachverständige äußerten konstruktive Ergänzungs- bzw. Korrekturvorschläge, die aber das Grundanliegen, nämlich die Anpassung des Landesplanungsgesetzes an das Raumordnungsgesetz des Bundes bei gleichzeitiger Nutzung landesrechtlicher Abweichungsmöglichkeiten, nicht infrage stellen. Zum Teil sind die Vorschläge von der Koalition aufgegriffen worden. Die AfD wird sich deshalb enthalten.

Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Herr Abg. Günther.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Um noch einmal kurz dazu zu kommen: Warum machen wir überhaupt Raumordnung, Raumplanung? Was könnte der Sinn des Gesetzes sein? Damit man den Wald vor lauter Bäumen noch sieht: Man möchte Planungsvorhaben in einer gestuften Planung sinnvoll steuern, eben über Landesplanung, Regionalplanung bis hin zur kommunalen Selbstverwaltungshoheit, Planungshoheit auch über Flächennutzungspläne, Bebauungspläne, bis am Ende jemand eine Baugenehmigung bekommt. Also: Man möchte steuern.

Dabei geht es darum, dass man die aktuellen Aufgaben, die vor uns liegen, gut steuert. Das würde heißen, in einer Gesellschaft, die vom demografischen Wandel gezeichnet ist – – Unsere Bevölkerung geht zurück. Wir werden demnächst ein Fünftel weniger Menschen in Sachsen haben als zu dem Zeitpunkt, als der Freistaat wiedergegründet wurde, gleichzeitig aber einen unbegrenzten Flächenverbrauch. Es geht darum, dass man klug steuert, dass man Verdichtungsräume stärkt – etwa die Ballungszentren – und dass man gleichzeitig im ländlichen Raum Entwicklung ermöglicht. Bis es einmal zu einer Genehmigung kommt, dauert es in der Planung sehr lange. Alle wünschen sich, dass es zu Vereinfachungen kommt und die Verfahren verkürzt werden.

Jetzt kann man einmal schauen, ob der Gesetzentwurf wirklich einen Beitrag dazu leistet. Zunächst einmal: Wir

haben schon viel über den Umweltbericht gehört, dass er eben nicht mehr verbindlich sein soll. Darin ist ein gewisser Denkfehler. Man glaubt, dass Planungen daran scheitern, dass man zu viel über Umweltnormen nachdenkt und wir zu viel Recht hätten. Aber in der Raumordnung geht es genau darum, frühzeitig diese Konflikte zu erkennen und abzuarbeiten. Deshalb wäre es aus grüner Sicht wichtig, dass man diese formelle Umweltprüfung hat und dass man vor allen Dingen eine frühzeitige Umweltprüfung verbindlich einführt, damit man möglichst sämtliche Konflikte frühzeitig erkennt und ausräumen kann, damit es in der nachgelagerten Planung einfacher vorangehen kann.

Dafür – das haben Sachverständige vorgetragen – wäre es gut, wenn man im Raumordnungsverfahren den Umweltschutz als besonderes Ziel hervorhebt, das abzuarbeiten ist. Der Freistaat Bayern hat entsprechende Vorschriften in seinem Planungsrecht.

Positiv ist die Evaluierung der Regionalplanungsverbände alle fünf Jahre, weil sich Dinge ändern. Das kann man gut finden. Was wir durchaus positiv finden, ist die Genehmigung „Nachnutzung land- und forstwirtschaftlicher Gebäude im Außenbereich“. Das kennt man, da wird den Leuten das Leben wirklich erheblich schwer gemacht. Da ist kein neuer Flächenverbrauch. Dort geht es um Bestand. Das ist energetisch klug. Darin steckt sehr viel sogenannte graue Energie. Das begrüßen wir.

Dass die Frühzeitumweltprüfung nicht darin steht, halten wir für einen Fehler. Wir finden auch falsch, dass das gesamte Thema Flächenfraß, Flächenverbrauch nicht verbindlicher hineinkommt. Das ist eine unserer größten Herausforderungen. Die Zahlen schwanken zwischen 4,3 und 9 Hektar täglich, die wir verbrauchen. Da findet sich nichts.

Genauso – wir befinden uns in Zeiten des Klimawandels: Auch da gab es Vorschläge der Sachverständigen, dass man in die Raumordnung hineinnimmt, wie man dem Klimawandel vorbeugen und wie man mit den Folgen umgehen kann. Um es einmal ganz plastisch zu machen: Wenn mehr Hochwasser drohen, kann ich bei einem Vorhaben jetzt schon abprüfen, ob es Hochwasserereignisse gibt, was passiert, wenn die Welle irgendwelche schädlichen Dinge, die in diesem Gebiet sind, ins nächste Gewässer hineinspült und die woanders ankommen. Das sind konkrete Auswirkungen. Das sollte eine moderne Raumordnung heutzutage gewährleisten können.

Viele andere Bundesländer kennen es mittlerweile, dass man nicht nur positiv hineinschreibt, was man wo haben will, sondern dass man Ausschlussgebiete einführt, dass man sagt, in bestimmten Gebieten wollen wir bestimmte Dinge einfach nicht haben. Man kann Planungen machen, die grundwasserschädlich sind, damit Gemeinden nicht in dieses Problem hineinkommen. Die machen oft auf kleiner Ebene Ausschlussplanungen für bestimmte Dinge, die sie nicht wollen. Diese Krücke ist rechtlich eigentlich verboten. Jetzt hätte man denen diese Möglichkeit geben können.

Trotz der Verbesserungen im Kleinen für diese Außenbereichsdinge – – Wenn wir der Umweltprüfung nicht das stärkere Gewicht einräumen, das nötig wäre, Konflikte frühzeitig zu lösen und Planungen hinterher möglich zu machen – – Weil zum Klimawandel überhaupt nichts im Gesetzentwurf steht, auch nicht vom Flächenfraß, und weil diese modernen Instrumente nicht dabei sind, können wir diesem Gesetzentwurf als GRÜNE nicht zustimmen.