Der Qualitätsrahmen soll Ausgangspunkt und Referenzmaßstab für die Einschätzung der Entwicklung an der Schule sein. Er kann als Instrument verwendet werden,
um die Qualität zu sichern und sie weiterzuentwickeln. Die Anwendung des Qualitätsrahmens wird im laufenden Schuljahr in einem Modellvorhaben mit 20 Schulen erprobt. Ab dem Schuljahr 2018/2019 soll er allen allgemeinbildenden Schulen zur Verfügung stehen.
Ich kann dem Hohen Haus nur die Annahme des Antrags empfehlen und danke herzlich für die Aufmerksamkeit.
Meine Damen und Herren! Das Schlusswort haben die Fraktionen CDU und SPD. Für beide Fraktionen spricht Frau Abg. Firmenich. Bitte sehr.
Herr Präsident! Meine lieben Kollegen! Ich möchte mich ganz herzlich für diese sehr konstruktive Debatte bedanken. Ich glaube, wir sind uns einig, dass GTA in Sachsen ein Erfolgsmodell ist und dass es das bleiben muss und dass wir das, was wir herausgearbeitet haben, auch gemeinsam weiterentwickeln werden.
Wir werden uns um das Thema Hort und Schule kümmern, um die individuelle Förderung, um die Unterstützung und Begleitung. Es ist unsere Pflicht als Bildungspolitiker, dass wir hin und wieder einen kritischen Blick auf dieses System werfen, in dem so viel Eigenverantwortung steckt. Aber ich bin ganz zuversichtlich, dass wir auch bis zum Doppelhaushalt die Weichen so stellen, dass wir dann, wenn wir das nächste Mal darüber diskutieren, sagen können: Wir sind einen ganzen Schritt vorangekommen und Sachsen geht – wie bei anderen Dingen auch – in der Bundesrepublik hier als Vorreiter positiv voran.
In diesem Sinne möchte ich mich nochmals herzlich bedanken und bitte um Zustimmung zu unserem Antrag.
Meine Damen und Herren, ich stelle nun die Drucksache 6/12061 zur Abstimmung. Wer zustimmen möchte, der zeigt das bitte an. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei keinen Gegenstimmen und Stimmenthaltungen ist die Drucksache beschlossen und dieser Tagesordnungspunkt beendet.
Die Fraktionen erhalten in folgender Reihenfolge das Wort zur allgemeinen Aussprache: zunächst die CDUFraktion, dann die Fraktion DIE LINKE, die SPDFraktion, die AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Herr Wurlitzer und die Staatsregierung, wenn das Wort gewünscht wird.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Am 27. April 2016 hat das Europäische Parlament die neue Datenschutz-Grundverordnung beschlossen, die ab dem 25. Mai 2018 als unmittelbar geltendes Recht in allen EU-Mitgliedsstaaten gilt. Das heißt, unsere Debatte wird sich nicht auf die Frage des Ob, sondern eher auf die Frage des Wie und bei der Frage des Wie auch nur auf die Ausführungsvorschriften beziehen.
Es ist klar, dass die Regelungen dieser DatenschutzGrundverordnung als unmittelbares Recht auch im Mitgliedsstaat Deutschland und damit auch im Freistaat Sachsen umzusetzen sind. Eine Teilkomponente hat der Bund mit den Anpassungen der bundesrechtlichen Vorschriften vollzogen. Das ist die Ausgangslage.
Abzugrenzen ist die Verordnung von der Datenschutzrichtlinie, in der insbesondere für den Bereich der sächsischen Polizei andere Normen festlegt werden.
Die Datenschutz-Grundverordnung soll das Datenschutzrecht innerhalb Europas vereinheitlichen und damit den Schutz persönlicher Daten vereinfachen und verbessern. Künftig gelten damit in allen EU-Staaten die gleichen Standards.
Gleichwohl enthält die Verordnung Öffnungsklauseln für die nationalen Gesetzgeber. Dies erfordert es, dass das allgemeine wie auch das bereichsspezifische Datenschutzrecht auf die Vereinbarkeit mit der Verordnung hin überprüft und, soweit nötig, auch angepasst wird.
Dem dient der vorliegende Gesetzentwurf der Staatsregierung in der Fassung der Empfehlung des Ausschusses, zu dem auch die Koalitionsfraktionen einen umfangreichen Änderungsantrag eingebracht haben, der Bestandteil der Beschlussvorlage heute ist.
Der Gesetzentwurf betrifft ausschließlich den Bereich der öffentlichen Verwaltung. Die Datenschutz-Grundverordnung enthält datenschutzrechtliche Regelungen, die zu einer Anpassung landesrechtlicher Regelungen führen. Da die Verordnung unmittelbar gilt, müssen die spezialgesetzlichen Vorschriften in Sachsen das Europarecht insoweit auch nachzeichnen.
Die Stärkung der Betroffenenrechte in der Verordnung führt für die Verwaltung zu umfangreichen Pflichten. Unmittelbare Auswirkungen auf das Verwaltungshandeln haben beispielsweise folgende Regelungen: härtere Sanktionen und der Unschuldsbeweis für Betroffene nach Artikel 38 Abs. 6 der Datenschutz-Grundverordnung. Behörden müssen nachweisen, dass sie, nämlich die Behörde, alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten haben.
Die Einwilligung nach Artikel 7 der DatenschutzGrundverordnung betrifft auch den Bereich von Unternehmen oder Vereinigungen und Parteien. Wenn sie personenbezogene Daten verarbeiten, dann müssen sie nunmehr ausdrücklich die Zustimmung ihrer Kunden einholen, und zwar auch konkret für den jeweiligen Einzelfall, also es gibt keine Pauschalgenehmigung dafür.
Das Mindestalter für die wirksame Einwilligung zur Datenverarbeitung wird auf 16 Jahre angehoben. Das ist in Artikel 8 der Datenschutz-Grundverordnung entsprechend nachlesbar. Dasselbe gilt auch für den Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit nach Artikel 5 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung. Damit soll Unbefugten der Zugang zu personenbezogenen Daten unmöglich gemacht werden.
Der Grundsatz der Transparenz ist ebenfalls mit aufgenommen worden. Der Transparenzgrundsatz ist durch die Informationspflicht in den Artikeln 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung näher ausgestaltet worden.
Mit weiteren technisch-organisatorischen Maßnahmen oder auch der Auftragsdatenverarbeitung und den Regelungen der vereinfachten Beschwerde sind einige wesentliche Komponenten enthalten. Damit steigt natürlich auch – das sei in diesem Zusammenhang angemerkt – die Funktion und Rolle des Datenschutzbeauftragten. Die Regelung können wir in Artikel 39 der DatenschutzGrundverordnung nachlesen.
Der Datenschutzbeauftragte ist dann ein Instrument, das europaweit entsprechend geregelt ist. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten müssen auch veröffentlicht und der zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden. Der Datenschutzbeauftragte agiert entsprechend unmittelbar und unabhängig. Es ist also auch eine Stärkung des bisher implementierten Datenschutzbeauftragten – nicht nur eine Stärkung, sondern auch die Übertragung eines erheblich weiteren Aufgaben-, Pflichten- und Kontrollbereiches.
Die einheitliche Rechtsdurchsetzung nach Artikel 58 der Datenschutz-Grundverordnung sei hier ebenso erwähnt – das ist die Folge daraus – und insbesondere die Frage der Unabhängigkeit, die Meldepflicht bei Verstößen oder der Weiterverarbeitung der Daten und die Datenweitergabe an Drittstaaten.
All das ist auch mit entsprechenden Vorschriften sanktioniert. Das heißt, wir reden hier bei Verstößen, bei Rechtsfolgen über erhebliche Bußgelder und Strafsanktionen. Insoweit ist es ein Thema, das auch in der Rechtsfolge neben der verfassungsrechtlichen und der persönlichen datenschutzrechtlichen Verantwortung nicht unerwähnt bleiben soll.
Der aus diesen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung resultierende Erfüllungsaufwand ist direkt aus der Datenschutz-Grundverordnung zu entnehmen – deshalb habe ich die Punkte angeführt – und nicht aus dem vorliegenden Gesetz. Das heißt, die Inhalte sind aus unserer Sicht nicht Bestandteil dieser Diskussion, sondern eher die Frage der Umsetzung hier im Freistaat Sachsen.
Um die Handhabbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung zu verbessern, schränkt das neue Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz einzelne Betroffenenrechte ein, wie es auch die Datenschutz-Grundverordnung vorsieht. Dies führt zu einer Reduzierung von Pflichten und zu einer Verringerung des Erfüllungsaufwandes durch die Behörden und Verwaltungen.
Gleichwohl enthält das Gesetz als Ausgleich für diese Einschränkung der Betroffenenrechte eine umfassende Dokumentationspflicht für die Verantwortlichen, wenn, aus welchen Gründen auch immer, der Informationspflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen wird. Das heißt, neben diesen entsprechenden Verfahrensweisen besteht eine entsprechende Kontroll- und Nachweisführung. Ohne diese beiden zusammenhängenden Maßnahmen wäre der durch die Datenschutz-Grundverordnung ausgelöste Aufwand für die Verwaltung wesentlich höher.
In der Verordnung wird weiter eine völlige Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Aufsichtsbehörde gefordert, verbunden mit einer eigenen Personalhoheit. Dies wird im Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetz durch die Errichtung einer obersten Staatsbehörde umgesetzt.
Die Koalitionsfraktionen haben sich wie andere Länder auch dafür entschieden, die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung parlamentarischer Aufga
ben aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herauszunehmen – das ist möglich – und eine gesetzliche Grundlage für eine Datenschutz-Grundverordnung des Landtages und die darin vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten zu schaffen. Bis dahin wird der Datenschutzbeauftragte für uns zuständig sein.
Zur Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 33 der Sächsischen Verfassung gibt sich der Landtag dann unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Stellung bis zum 31. Dezember 2019 eine eigene Datenschutz-Grundverordnung. Darüber wird in der Folge noch einmal zu reden sein.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Insoweit wird sich mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung am 25. Mai 2018 im Datenschutzbereich einiges verändern. Einige Dinge werden deutlich mehr Aufwand zur Folge haben.
In dem heute vorliegenden Gesetzentwurf wird die Umsetzung für den Freistaat Sachsen nachgezeichnet. Er ermöglicht ein ordnungsgemäßes, der DatenschutzGrundverordnung entsprechendes Handeln der Staatsverwaltung einschließlich der Zuständigkeiten für die Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragten.
Wir haben als Koalition im Ausfluss der Anhörung eine ganze Menge an Anregungen aufgenommen. Ich denke, Kollege Pallas wird dazu noch einiges sagen.
Insoweit bleibt mir an dieser Stelle nur, dafür zu werben, dass Sie dem heute vorliegenden Gesetzentwurf in der Fassung der Empfehlung des Innenausschusses Ihre Zustimmung geben.