Eine Benachrichtigung ist in diesem Fall nicht erfolgt. Es ist bereits unklar, ob tatsächlich überhaupt ein Gespräch mit einem (männlichen) Steuerberater erfolgt ist. Recherchen zum Anschluss haben ergeben, dass es sich um eine Inhaberin handelt. Recherchen zur Anschlussinhaberin haben keinen Hinweis darauf ergeben, dass diese als Steuerberaterin tätig ist. Da hier letztlich nur ein Gesprächskontakt erfasst worden ist, waren weitere Maßnahmen zur Feststellung der Identität des zu der Anschlussinhaberin offensichtlich personenverschiedenen männlichen Gesprächspartners aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht geboten, § 101 Abs. 4 Satz 5 StPO. Diese Einschätzung besteht fort.
c) Soweit in der Kleinen Anfrage Drucksache 6/10620 nach (dritt)betroffenen Berufsgeheimnisträgern gefragt wurde, ist hierzu mangels Kenntnis der Generalstaatsanwaltschaft von dieser zunächst unbekannten Person eines Steuerberaters nicht berichtet worden.
Vorbemerkung: Nach Aussagen des Waffenherstellers Heckler & Koch handelt es sich bei der Mehrzweckpistole (MZP1) um eine Waffe, die zur Kategorie der Granatwerfer zähle (http://www.spiegel.de/panorama/justiz/g20
1. Welche konkreten Modelle der Firma Heckler & Koch oder anderer Waffenhersteller werden durch die sächsische Polizei als MZP1 zu jeweils welchem Zweck eingesetzt? (Bitte um Angabe der genauen Typenbezeichnun- gen)
Antwort auf Frage 1: Bei den bei der sächsischen Polizei als MZP1 bezeichneten Granatpistolen handelt es sich um das Modell HK69 A1 des Herstellers Heckler & Koch GmbH. Der Zweck dieser Pistole ist das Ausbringen von Wirkmitteln oder Gummimunition im Kaliber 40 mm.
Antwort auf Frage 2: „Granatwerfer“ ist kein definierter Begriff – weder als Kategorie noch als Waffentyp – in den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften.
Bezieht sich die Frage auf die bei der sächsischen Polizei vorhandenen Granatpistolen, so sind diese ausschließlich bei der Verwendung von Gummigeschossen als Waffe im Sinne des § 31 Abs. 3 SächsPolG einzustufen, ansonsten erfolgt die Zuordnung als bloßes Auswurfmittel zu § 31 Abs. 2 SächsPolG.
1. Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung des ProstSchG (Stand des Entwurfs eines Sächsischen Aus- führungsgesetzes), und inwieweit ist der Erlass einer Gebührenverordnung mit welchem konkreten Inhalt geplant?
2. Inwiefern ist im Zuge der Umsetzung des ProstSchG in Sachsen eine Änderung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution vom 10. September 1991 mit welchem konkreten Inhalt geplant, und inwiefern wird es Änderungen der örtlichen Sperrbezirksverordnungen durch die Landesdirektion Sachsen geben?
Zu Frage 1: Der Entwurf für ein Sächsisches Prostituiertenschutzausführungsgesetz (SächsProstSchGAG) wurde am 24. Oktober 2017 vom Kabinett zur Anhörung freigegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Gesetzentwurf auch dem Sächsischen Landtag zur Kenntnis übermittelt. Die Anhörungsfrist läuft am 8. Dezember 2017 aus.
Im Rahmen des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) zu entrichtende Verwaltungsgebühren und Auslagen werden auf der Grundlage des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen erhoben. Eine spezifische Verordnung zur Fortschreibung des Kostenverzeichnisses ist gegenwärtig nicht geplant.
Zu Frage 2: Die Sperrbezirksverordnung soll im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum ProstSchG novelliert werden.
Meine Damen und Herren, die Tagesordnung der 63. Sitzung des 6. Sächsischen Landtags ist abgearbeitet. Das Präsidium hat den Termin für die 64. Sitzung auf Mittwoch, den 13. Dezember 2017, 10 Uhr, festgelegt. Einladung und Tagesordnung gehen Ihnen zu. Die 63. Sitzung ist damit geschlossen.