Protocol of the Session on March 15, 2017

Sie alle wissen, dass wir als DIE LINKE dazu schon mehrfach im Hohen Haus Gesetzentwürfe eingebracht haben und selbstverständlich die Initiative der GRÜNEN unterstützen, insbesondere auch aus aktuellen Erfahrungen im Umgang mit beschwerdeführenden Personen. Wir haben das vor Kurzem hier im Hohen Haus erörtert. Es ist auch über den Mitteldeutschen Rundfunk verbreitet worden. Der Umgang der Strafverfolgungsbehörden mit Anzeigen gegen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte bestärkt uns in dem Ansinnen, genau an dieser Stelle weiterzumachen.

Seitens der Polizeigewerkschaften und des Dienstherrn wird stets ins Feld geführt, auch darauf hat Kollege Lippmann schon hingewiesen, – wo bin ich denn jetzt? –

(Christian Piwarz, CDU: Da vorn am Pult!)

ja, – hingewiesen, Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte könnten mit einer solchen Kennzeichnungspflicht nicht geschützt werden – so besonders schrill die DPolG,, diesmal nicht Rainer Wendt, sondern Joachim Lautensack, Landesvorsitzender Baden-Württemberg. Ich darf zitieren: „Eine breit organisierte Privatfahndung in den sozialen Netzwerken oder Blogs nach einem mit einer Nummer gekennzeichneten Polizeibeamten kann das Vertrauen in politische Absichten ganz sicherlich nicht besonders positiv beeinflussen.“

Jedoch liegen keine umfassenden Erkenntnisse vor, dass dies in Staaten oder Bundesländern eingetreten ist, die eine Kennzeichnungspflicht haben. So schreibt der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages in seiner Arbeit „Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union“ – ich zitiere –: „In den meisten Mitgliedsstaaten liegen keine relevanten Informationen vor, ob die Einführung der Kennzeichnungspflicht zu einem Anstieg unberechtigter Anschuldigungen gegen Polizeibeamte oder gar zu persönlichen Übergriffen auf diese geführt hat. Einzig aus Spanien wurden einige wenige Einzelfälle berichtet, bei denen es aufgrund der Kennzeichnungspflicht zu unberechtigten Anschuldigungen oder Übergriffen gegenüber Polizeibeamten kam.“

Und wie sieht das in den deutschen Bundesländern aus? Ich darf zitieren: „Gut ein Jahr nach den ersten Einsätzen mit der individuellen Kennzeichnung spiegeln die Erfahrungen des Innenministeriums allerdings nichts mehr von der Aufregung wider, mit der das Thema zuvor diskutiert wurde. Bislang ist festzustellen, dass es beim Tragen der numerischen Kennzeichnung im Einsatz zu keinen Problemen gekommen ist, sagte der Sprecher des Ministeriums.“ So ist es unter hessenschau.de mit Eintrag vom 12. Mai 2016 zu lesen. Der TAGESSPIEGEL online schreibt am 6. Juni 2013 – ich zitiere –: „Henkel“, gemeint ist der CDU-Innensenator damals in Berlin, „hatte auf eine Anfrage der LINKEN im Abgeordnetenhaus geantwortet: Demnach ist es auch niemandem Unbefugten außerhalb der Behörde gelungen, private Daten hinter einer individuellen Nummernkennzeichnung zu erfahren. Mit anderen Worten: Berliner Beamte, die nun meist Nummern tragen, können sich weitgehend sicher sein, dass sie zu Hause keinen ungebetenen Besuch bekommen.“

Das brandenburgische Innenministerium schreibt am 23. Juni 2015 unter der Überschrift „Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte hat sich bewährt“ auf seiner Internetseite: „Die Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte wird von der Landesregierung zwei Jahre nach ihrer Einführung als Erfolg bewertet. Die Kennzeichnungspflicht werde von den Polizisten weitgehend angenommen, heißt es in einem Bericht an den Landtag, den das Kabinett heute verabschiedete. Vor der Einführung der Namensschilder geäußerte Befürchtungen, die Kennzeichnung werde zu einer Zunahme von

Übergriffen oder willkürlichen, unbegründeten Strafanzeigen gegen Polizeibeamte führen, hätten sich als unbegründet erwiesen.“

Was bleibt? Ach ja, und damit komme ich wieder zu unserem eigenen Gesetzentwurf: Wer die Kennzeichnung will, um unverhältnismäßiges Polizeihandeln ahnden zu wollen, der sollte letztlich auch den zweiten Schritt tun. Das ist eine unabhängige Polizeibeschwerdestelle, eine Ombudsstelle, auf gesetzlicher Grundlage, die den Beschwerdeführenden aus der Bürgerschaft und aus den Reihen der Polizeibediensteten selbst tatsächliche Untersuchungs- und andere Ansprüche einräumt und sichert. Deshalb haben wir, wie schon gesagt, einen entsprechenden Gesetzentwurf eingebracht, der demnächst angehört wird.

Die Kennzeichnungspflicht ist ein Baustein, den wir unterstützen. Deshalb stimmen wir diesem Gesetzentwurf zu.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei den LINKEN und den GRÜNEN)

Meine Damen und Herren, nun die SPD-Fraktion. Es spricht Herr Abg. Pallas. – Bitte, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Die GRÜNEN haben einen Gesetzentwurf zur Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte eingebracht. Es ging in der Debatte ein wenig auch um die Kategorien von Vertrauen und Misstrauen in die Polizei. Ich halte das für bedingt geeignet, sich eine wirklich umfassende Meinung zu diesem Thema zu bilden, denn es sind sehr subjektive Kategorien. Deshalb würde ich gern einige grundsätzliche Erwägungen mit Ihnen teilen, bevor ich mich dem konkreten Gesetzentwurf zuwende.

Worum geht es eigentlich? Wir haben in Sachsen eine Ausweispflicht für Polizeibeamte, die sich in § 8 des Sächsischen Polizeigesetzes wiederfindet. Demnach

müssen sich die Bediensteten der Polizeibehörden und des Polizeivollzugsdienstes auf Verlangen ausweisen, außer, der Zweck der Maßnahme wäre gefährdet oder die Umstände ließen es nicht zu.

Vereinzelte Probleme durch Unterlaufen dieser gesetzlichen Ausweispflicht wurden teilweise schon tangiert, sind aber meines Erachtens gar nicht der Schwerpunkt der Debatte. Es geht vielmehr um die grundsätzliche Frage, wie Polizeibeamte den Bürgerinnen und Bürgern gegenübertreten sollen: als monolithischer, unnahbarer Block Polizei oder als Mensch, der kraft seines vom Staat verliehenen Amtes dafür zuständig ist, unsere Rechtsordnung einzuhalten oder dafür zu sorgen, dass sie eingehalten wird, Gefahren abzuwenden und Bürgerinnen und Bürger zu schützen.

Aus Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes und Artikel 38 der Sächsischen Verfassung ergeben sich die Grundsätze

von Transparenz und Überprüfbarkeit staatlichen Handelns im demokratischen Rechtsstaat. Dabei unterscheidet sich die Polizei von anderen Hoheitsträgern durch ihre Zwangsbefugnisse. Jeder Verwaltungsakt kann ungeachtet seiner Rechtmäßigkeit zunächst mit Zwang durchgesetzt werden. Nichtbefolgung polizeilicher Anordnungen oder Maßnahmen kann sogar strafbar oder ordnungswidrig sein. Umso wichtiger ist es, dass die Polizei im demokratischen Rechtsstaat den Bürgerinnen und Bürgern mit offenem Visier begegnet.

Gelegentlich wird dieses Bild auch bei anderen Themen bedient, wenn es um eine offene, demokratische Gesellschaft geht. Ich denke, hier passt es auch ganz gut. Es geht um Augenhöhe zwischen dem Staat und den Bürgerinnen und Bürgern. Der Staat tritt den Bürgern in Person des Polizeibeamten gegenüber. Sie treffen im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit teils sehr eingriffsintensive Maßnahmen. Die Transparenz staatlichen Handelns und der Verwaltung durch erkennbare Menschen ist deshalb für mich Ausdruck eines modernen Selbstverständnisses des öffentlichen Dienstes. Das gilt auch für die gesetzliche Verantwortlichkeit von Amtsträgern und die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes für die von polizeilichen Maßnahmen betroffenen Bürgerinnen und Bürger. Dabei geht es eben nicht um Misstrauen; das sind Interessen des Allgemeinwohls.

Für die SPD-Fraktion ist es selbstverständlich, dass die Polizei wirksame Eingriffsbefugnisse im Bereich Gefahrenabwehr, aber auch bei der Strafverfolgung haben muss. Die betroffenen Bürger müssen diese Maßnahmen auch ertragen, aber im Nachhinein die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen überprüfen können. Dazu ist es ebenfalls selbstverständlich, dass sie die Identität des anordnenden oder durchführenden Beamten kennen. Im Normalfall ist es überhaupt kein Problem. Es stößt aber an Grenzen in hochdynamischen Lagen, wo der Ausweis nicht gezeigt oder der Name eines Polizeibeamten nicht genannt werden kann. Eine Überprüfung im Nachhinein ist in diesen Fällen nur schwer möglich. Die Kennzeichnungspflicht – das sage ich so offen – würde diese Lücke schließen.

Aber die Kennzeichnung von Polizeibeamten hat noch eine größere Bedeutung. Sie wäre aus meiner Sicht ein eindeutiges Markenzeichen einer zivilen, bürgernahen, transparent arbeitenden und demokratischen sächsischen Polizei. Dass diese Eigenschaften der Polizei hier im Landtag Konsens sind, darf ich sicher unterstellen. Wenn dem nicht so ist, wäre diese Debatte Gelegenheit, sich dazu zu bekennen.

Die SPD bekennt sich – – Ich als Abgeordneter, der bis 2014 an unterschiedlichen Stellen der sächsischen Polizei gearbeitet hat, bekenne mich persönlich aus den hier vorgebrachten Gründen zum Ziel der Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte. Wir werden dem Gesetzentwurf dennoch nicht zustimmen. Das hat zwei Gründe.

Der eine ist ganz pragmatisch. Der Vorschlag ist im Augenblick nicht mehrheitsfähig in der Regierungskoalition. Zweitens gibt es Mängel am Gesetzentwurf selbst. Auf diese möchte ich kurz eingehen. Ich beziehe mich dabei auf die Anhörung im Innenausschuss vom 3. September 2015, insbesondere auf den Sachverständigen Dr. Knut Dietrich, ein Vertreter des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg. Wie wir vorhin gehört haben, hat Brandenburg die Kennzeichnungspflicht vor zwei Jahren eingeführt.

Er befürwortete grundsätzlich das Ziel, trug aber einige Kritikpunkte am Gesetzentwurf vor. Diese wurden leider von den GRÜNEN nicht aufgegriffen. Wir kommen gleich darauf zu sprechen. Es sind Punkte, bei denen die GRÜNEN teilweise über das Ziel hinausgeschossen sind oder aber der Gesetzentwurf handwerklich nicht optimal gestaltet war. So ist beispielsweise das Inkrafttreten ohne irgendeinen zeitlichen Vorlauf nach der Verkündung praktisch nicht umsetzbar. Es gibt auch einige Aspekte der Umsetzung im Gesetzentwurf, die besser per Verordnung geregelt würden. Das möchte ich mir im Einzelnen ersparen.

Es gibt einige Probleme, die sich um die Ausnahmetatbestände ranken und die sich lohnen, hier noch einmal thematisiert zu werden. So wurde kritisiert, dass bei den geschlossenen Einsatzeinheiten eine Kannvorschrift

vorgesehen war, dass man statt der namentlichen eine kryptische Kennzeichnung tragen kann. Hier wurde eine eindeutige Festlegung auf eine nicht namentliche Kennzeichnung präferiert. Der Sachverständige empfahl klare Tatbestände für Ausnahmen, zum Beispiel für Verwaltungsbeamte oder zivile Beamte der Kriminalpolizei. Herr Dietrich wandte sich auch gegen den Passus der Ausnahme von Kennzeichnung bei drohender Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, weil er absolut unzureichend sei, was ich nachvollziehbar finde. Der bezweckte Schutz der Polizeibeamten und insbesondere ihrer Angehörigen würde so bei Sachbeschädigungen oder Nachstellungen nicht gegeben sein. Ein etwas weiter gefasstes Tatbestandsmerkmal wie etwa „überwiegend schutzwürdige Belange“ wäre viel zweckdienlicher.

Richtig problematisch hingegen ist der Vorschlag, dass für die Befreiung von der Legitimationspflicht eine Gefährdung unmittelbar drohen muss. Da aber eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nicht unmittelbar durch die Ausweis- und Kennzeichnungspflicht gegeben ist, sondern erst in weiteren Schritten unter Missbrauch der hierbei gewonnenen Daten eintreten würde, wäre es wichtig, diese Unmittelbarkeit aus der Regelung herauszunehmen.

In der Summe dieser konstruktiven, nachvollziehbaren Kritikpunkte ist der konkrete Gesetzentwurf auch inhaltlich nicht zustimmungsfähig. Dennoch begrüße ich die Debatte anlässlich des Gesetzentwurfes der GRÜNEN ausdrücklich. Ich finde es außerordentlich wichtig, dass sich der Sächsische Landtag mit den dahinter stehenden Grundfragen auseinandersetzt: Wie erreichen wir eine

maximale Legitimation polizeilicher Maßnahmen bei gleichzeitigem Schutz der Polizeibeamten vor Nachstellung und Schikane? Wie erreichen wir ein Höchstmaß an Transparenz und Offenheit des Staates in diesem sensiblen Bereich, der polizeilichen Arbeit? Wie schaffen wir Augenhöhe zwischen Staat und Bürgern? Wie schaffen wir eine umfassende nachträgliche Überprüfbarkeit staatlicher Eingriffsmaßnahmen?

Den Antworten auf diese Fragen müssen sich die Staatsregierung, aber auch der Sächsische Landtag insgesamt Stück für Stück annähern, sonst sinkt tatsächlich irgendwann das nach wie vor hohe Vertrauen in die Polizei und damit den Staat insgesamt. Zu einer bürgernahen und bürgerorientierten Polizei gehört die Möglichkeit, Polizeibedienstete im Dienst auch persönlich ansprechen zu können. Die verantwortungsvolle Arbeit der Polizeibediensteten dient letztlich dem Schutz der Demokratie und dem Bestand unserer Rechtsordnung. Eine Kennzeichnungs- und Legitimationspflicht erhöht die Transparenz und stärkt die Bürgernähe der Polizei. Damit würde sich indirekt auch die Sicherheit im Freistaat Sachsen erhöhen.

Meine Damen und Herren! Mehrere Bundesländer haben die Kennzeichnungspflicht eingeführt. Dabei ist das nicht das Lieblingsthema einer oder einiger Parteien, sondern egal, ob CDU- oder SPD-geführt, es finden sich alle Farbenspiele bei den Bundesländern, die die Kennzeichnungspflicht eingeführt haben. Lassen Sie uns deshalb unabhängig von dem Gesetzentwurf, der heute vorliegt, auch in Sachsen weiter daran arbeiten.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der SPD)

Meine Damen und Herren! Nun die AfD-Fraktion, Herr Abg. Wippel. Sie haben das Wort, Herr Wippel.

Sehr geehrter Herr Präsident! Lippmann! Pass genau auf, was Du jetzt machst! Ich werde Dich kriegen! Ich weiß, wie Du heißt, und ich weiß, wo Du wohnst! – So, jetzt sind Sie alle wach. Natürlich meine ich das nicht ernst.

(Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, GRÜNE)

Sie brauchen auch keine Angst zu haben, aber genau das ist die Gefahr, in die Sie unsere Polizeibeamten bringen.

(Zuruf des Abg. Christian Piwarz, CDU)

Diese oder ähnliche Vorgehensweisen haben viele Polizeibeamte schon erlebt. Glauben Sie mir eines: Das kommt nicht unbedingt im Ministerium an, sondern es wird mit nach Hause genommen, und es beeinflusst die Diensthandlungen. Sie können mir nicht erzählen, dass es in dem Moment, in dem man so etwas hört, nicht auf die Psyche geht. Deshalb, aber nicht nur deshalb werden wir Ihren Gesetzentwurf ablehnen.

Im Übrigen – das haben Sie vielleicht gemerkt – ging es gar nicht um die Sache und nicht um die Maßnahme. Es

ist nicht der Bürger Herr Müller, der etwas von dem Bürger Herrn Meier möchte, sondern es ist der Staat, der von dem Erstgenannten repräsentiert wird. Es ist der Staat, der agiert. Auf der anderen Seite steht der Bürger, und sie sind in dem Moment nicht auf Augenhöhe. Es ist nicht eine Sache Bürger – Bürger, sondern es ist Staat – Bürger. Deshalb ist es nicht notwendig, dass Polizeibeamte sowohl ihren Vornamen als auch ihren Nachnamen auf der Uniform tragen.

(Der Abg. Valentin Lippmann, GRÜNE, steht am Mikrofon.)

Ich halte Ihr Gesetz und das, was Sie möchten, für ungeeignet. Es ist ungeeignet, um Sympathie zu gewinnen. Die Polizei ist nach den Rettungskräften im weitesten Sinne der Berufszweig, der sehr beliebt ist.

Herr Wippel, gestatten Sie eine Zwischenfrage?

Ich möchte meinen Satz zu Ende führen, dann gern.

Sie geben mir dann ein Zeichen?

Ja. – Aber diejenigen, die auf der anderen Seite stehen, die die Polizei vielleicht unsympathisch finden – – Die finden sie vielleicht unsympathisch, weil sie berechtigt Adressaten polizeilichen Handelns werden. Die werden Sie nicht mit einem Namensschild auf Ihre Seite ziehen. Sie werden uns nicht mögen. – Jetzt bitte die Zwischenfrage.

Das habe ich verstanden. Herr Lippmann, bitte sehr.

Vielen Dank, Herr Präsident. Ich habe eine Nachfrage. Aus dem speziellen Fall, dass in dieser Situation ein Bürger dem Staat gegenübertritt, rührt unsererseits die Notwendigkeit der Kennzeichnung. Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie für eine komplett anonyme Staatsmacht plädieren, die dem Bürger gegenüber nach Möglichkeit vollkommen unkenntlich auftritt, weil es aus dem spezifischen Verhältnis, dass das der Staat ist und das der Bürger, nicht dazu führen sollte, dass der Bürger davon weiß, wie der Staat heißt?

Der Staat heißt Staat. Er heißt Freistaat Sachsen. Das erkennt man an der Uniform, und das erkennt man an der Aufschrift „Polizei“. Im Übrigen kann man auch erkennen, wer der Bürger ist. Wenn man sich polizeiliches Handeln ansieht, wird es in aller Regel verschriftlicht; denn der Polizeiberuf ist ein schriftschaffender Beruf. Unter Anzeigen und sonstigen Vorgängen sind immer Namen registriert. Auch im Streifendienst ist es kein Problem, die Namen von Beamten zu erkennen. Für das, was Sie wollen, besteht einfach keine Notwendigkeit.