Wir gehen in die allgemeine Aussprache. Es beginnt die CDU. Danach folgen SPD, DIE LINKE, AfD, GRÜNE und die Staatsregierung, wenn sie es wünscht.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Eine bewährte Praxis in unserer sächsischen Schullandschaft war es bisher, nach vier Jahren eifrigen Lernens in der Grundschule jedem Schüler ein Zeugnis zu erteilen. Dieses Zeugnis gibt über die erteilten Noten Auskunft, das heißt
über das Leistungsvermögen in den einzelnen Fächern wie Deutsch, Sachunterricht, Englisch, Mathematik, Sport, Religion oder Ethik, Kunst, Musik und Werken. Nicht zu vergessen die Kopfnoten, die über das soziale Verhalten Auskunft geben. Das wird auch in Zukunft so bleiben.
Um den Schülerinnen und Schülern auch weiter eine optimale Entwicklung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten zu ermöglichen, wird zusätzlich eine Bildungsempfehlung für jeden Schüler ausgesprochen. Diese Empfehlungen werden sehr verantwortungsvoll und verantwortungsbewusst von unseren Pädagogen vorbereitet und verfasst. Dazu dienen sehr viele Gespräche mit Eltern und mit den am Bildungsprozess beteiligten Pädagogen.
Ergebnis dieser Bildungsempfehlungen war es in der Vergangenheit, die Bildungsweichen seitens der Grundschulen so zu stellen, dass das Kind den weiteren Lernprozess an einer Oberschule oder an einem Gymnasium erfolgreich absolviert.
Die Bemessungsgrenze bzw. die zu erreichenden Kriterien lagen bei einer Durchschnittsnote von 2,0 für die Fächer Mathematik, Deutsch und Sachkunde. Die ausgesprochene Bildungsempfehlung wurde bis zum Schuljahr 2016/2017 verbindlich umgesetzt. – So weit die Historie und die Verfahrensweise nach gültigem Schulgesetz.
Der Klage von Eltern, die ihr Kind trotz nicht erreichter Leistungen in den genannten Fächern an einem Gymnasium anmelden wollten und das oben genannte Verfahren kritisierten, wurde durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht am 20. Oktober 2016 stattgegeben. Das Verwaltungsgericht Dresden beschreibt den Verfahrensablauf unter anderem wie folgt: „Nach dem derzeit im Freistaat Sachsen geltenden Schulgesetz entscheiden die Eltern über alle weiteren Bildungswege ihrer Kinder im Anschluss an die Grundschule auf Empfehlung der Schule. Die Aufnahme in das Gymnasium erfolgt nach der Eignung des Schülers entsprechend seiner Begabung und Leistung. Nach der vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus erlassenen Schulordnung für das Gymnasium ist eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium Voraussetzung für die Aufnahme eines Schülers in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums.“ – So weit.
Nach Auffassung des Zweiten Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist diese Praxis rechtswidrig.
Nach dem Grundgesetz und nach der Sächsischen Verfassung obliegt dem Staat die Aufsicht über das Schulwesen. Er ist grundsätzlich berechtigt, die Voraussetzungen für den Zugang zu den verschiedenen Schularten zu regeln. Dem steht aber das im Grundgesetz und in der Sächsischen Verfassung gewährleistete natürliche Recht der Eltern gegenüber, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen. Dieses Recht ist nach Artikel 101 Abs. 2 Satz 2 der Sächsischen Verfassung insbesondere beim Zugang zu den verschiedenen Schularten zu beachten. Die Eltern dürfen den Bildungsweg ihres Kindes in der Schule grundsätzlich frei wählen und für ihr Kind bestimmen.
Die Kritik der Gerichte bezieht sich auf § 34 des Sächsischen Schulgesetzes. Es wird bemängelt, dass eine Bildungsempfehlung ausgesprochen wird, sich aber die festgelegten Kriterien nicht im Gesetz befinden, sondern über eine Verordnung geregelt sind.
Für den Gymnasialzugang ist in § 34 Abs. 2 des Sächsischen Schulgesetzes nur geregelt, dass die Entscheidung über die Eignung der Schüler für die jeweilige Schulart entsprechend ihrer Begabung und Leistung getroffen wird. Es wird kritisiert, dass der Gesetzgeber die Festlegung der Maßstäbe dafür nicht vollständig dem Verordnungsgeber überlassen darf.
Der Schulgesetzgeber, also das Parlament, ist verpflichtet, alle wesentlichen, grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und sie eben nicht der Verwaltungsbehörde zu überlassen. Dies wurde bemängelt und als rechtswidrig erklärt. In diesem Zusammenhang wurde ebenfalls noch einmal eindeutig auf die Bedeutung des elterlichen Wahlrechts beim Zugang zu den verschiedenen Schularten laut der Sächsischen Verfassung verwiesen.
Nicht kritisiert wurde, dass der Gesetzgeber Kriterien bestimmt, welche die weitere schulische Entwicklung nach Fähigkeit und Begabung des Kindes regeln. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der Staat erstens ein Schulsystem zu gewährleisten habe, das allen jüngeren Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechende Bildungsmöglichkeiten eröffne, und dass es zweitens das Recht des Staates sei, die Voraussetzungen für den Zugang zur Schule, für den Übergang von einem Bildungsweg zum anderen und für die Versetzung innerhalb eines Bildungswegs zu bestimmen, einschließlich der Befugnis, darüber zu entscheiden, ob und inwieweit das Lernziel des Schülers erreicht worden sei.
Dieses soeben beschriebene Urteil führte dazu, dass auf der Grundlage des § 34 des Sächsischen Schulgesetzes für das kommende Schuljahr eben keine verbindliche Bildungsempfehlung mehr ausgesprochen werden kann. Da davon wesentlich die Qualität der sächsischen Schulen abhängt, ist eine Befassung dieses Hohen Hauses und eine Änderung der Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen bezüglich § 34 unabdingbar.
Der Gesetzentwurf soll eine verfassungsrechtlich sichere Grundlage für notwendige Bildungsempfehlungen schaffen. Er hat zwei wesentliche Punkte: erstens die bewährte Regelung, die Bildungsempfehlung für ein Gymnasium bei einem Mindestdurchschnitt von 2,0 beizubehalten und damit gesetzlich zu verankern, und zweitens, dass Eltern, deren Kinder zwar eine Bildungsempfehlung für eine Mittelschule/Oberschule bekommen, ihr Kind aber dennoch an einem Gymnasium anmelden wollen, die letzte Entscheidung haben. Dazu muss ein verpflichtendes Beratungsgespräch am Gymnasium durchgeführt werden und es findet eine unbenotete Leistungsüberprüfung des Kindes statt. Hiermit wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Eigenverantwortung der Eltern gestärkt.
Sollten Eltern an diesem verpflichtenden Beratungsgespräch nicht teilnehmen, ist eine erneute Anmeldung ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn das Gymnasium im Ergebnis des Beratungsgesprächs eine Anmeldung an der Mittelschule/Oberschule empfohlen hat und die Eltern nicht innerhalb von drei Wochen schriftlich an ihrem Entschluss, das Kind am Gymnasium anzumelden, festhalten. Mit der genannten Frist von drei Wochen nehmen wir eine Anregung auf, die von Sachverständigen in der Anhörung geäußert wurde.
Dass Rechtsverordnungen notwendig sind, die Weiteres regeln, möchte ich am Beispiel der sorbischen Schulen zeigen. So wird an diesen das Fach Deutsch durch das Fach Sorbisch ersetzt. Gleiches gilt für die Anerkennung von in anderen Ländern erbrachten Leistungen und das Ersetzen der Sprache Deutsch durch die jeweilige Herkunftssprache.
In der Gesetzesvorlage ist auch der Wechsel von der Mittel- bzw. Oberschule nach jeder Klassenstufe geregelt.
An dieser Stelle möchte ich auch auf die Folgeänderungen in § 62 – Schul- und Prüfungsordnungen – hinweisen. Diese Änderung betrifft zum Beispiel Gymnasien mit vertiefter sprachlicher oder musischer Ausbildung. Diese sollen neben der Bildungsempfehlung weiterhin auch andere Anforderungen – zum Beispiel die Teilnahme an Wettbewerben – und Prüfungen für die Schulaufnahme stellen können.
An dieser Stelle möchte ich positiv erwähnen, dass die Eltern oder ihr volljähriges Kind auch über die Ausbildung an einer berufsbildenden Schule oder an einer Schule des zweiten Bildungswegs entscheiden – eine bewährte Praxis, die sich im Gesetzentwurf wiederfindet.
Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten halte ich die weiteren Regelungen über Verordnungen für angemessen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte noch einmal besonders betonen, dass die Bildungsempfehlung ein bewährtes und geeignetes Instrument für einen schülerbezogenen erfolgreichen Bildungsweg ist. Schauen wir auf die Länder Bayern und Sachsen, die an dieser Stelle eine Verbindlichkeit haben bzw. hatten und in Bildungsvergleichen oft bzw. immer Spitzenplätze belegen.
Unser Ziel ist es nicht, mit dieser neuen Regelung die Mittel- bzw. Oberschulen zu schwächen, weil mehr Schüler an die Gymnasien wechseln. Unser Ziel muss es sein, die Mittel- und Oberschulen durch andere Maßnahmen zu stärken. Meine Damen und Herren! Die Koalition sieht darin eine Schwerpunktaufgabe bei den Verhandlungen über das neue Schulgesetz.
Ich möchte noch einmal betonen, dass wir die Zugangsvoraussetzungen für das Gymnasium eben nicht absenken. Ich bin überzeugt davon, dass wir mit dem verfassungsrechtlich verbrieften Recht der Eltern der Wahl des weiteren Bildungswegs dem Elternwillen stärker Rechnung tragen. Ich glaube nicht, dass nun der große Run auf unsere sächsischen Gymnasien beginnt. Die Eltern werden ihr Recht mit großer Verantwortung wahrnehmen,
aber auch die Erfahrungen der Grundschule, die sich in der Bildungsempfehlung niederschlagen, in ihre Entscheidung der Wahl der weiterführenden Schule einfließen lassen.
Ich fasse zusammen. Erstens. Mit der heute zu beschließenden Gesetzesvorlage schafft die Koalition eine Sicherheit für Eltern und Lehrer, nicht zuletzt für die Schüler der 4. Klasse an den Grundschulen, bei der zurzeit stattfindenden Erstellung der Bildungsempfehlungen. Deshalb ist diese Regelung, außerhalb der momentan stattfindenden Überarbeitung des Schulgesetzes erforderlich.
Zweitens. Mit dieser Gesetzesvorlage halten wir nach wie vor am hohen Anspruchsniveau beim Zugang an das Gymnasium fest. Das Gymnasium ist darauf zugeschnitten, leistungsstarke Schüler gezielt zu fördern und auf den Besuch der Universität oder auf das Erlernen anspruchsvoller Berufe vorzubereiten. Schüler mit guten Leistungsvoraussetzungen und Schüler, denen das Lernen eben noch nicht so leicht fällt, erhalten die schulische Empfehlung, ihren Bildungsweg an unseren bewährten Oberschulen, soweit der Elternwille nichts anderes möchte, fortzusetzen.
Drittens. Die Koalition verankert mit dieser Gesetzesvorlage das verfassungsrechtlich verbriefte Recht der Eltern zur Wahl des weiteren Bildungsweges. Die Bildungsempfehlung erhält mit diesem Gesetzentwurf einen orientierenden Charakter. Notwendige Kriterien dazu werden nunmehr gesetzlich geregelt. Eltern können trotzdem weiterhin auf das bewährte Mittel der Bildungsempfehlung vertrauen, das ihnen eine gute Einschätzung der schulischen Leistungsfähigkeit ihres Kindes gibt. – Ich bitte Sie, dieser Gesetzesvorlage zuzustimmen.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mein Vorredner hat die wesentlichen Inhalte schon ausgeführt. Ich will sie noch einmal ganz kurz zusammenfassen. Auf den ersten Blick ändern wir ja mit dieser Einzelnovelle im Schulgesetz nicht viel. Es geht um die Bildungsempfehlung, und so wie bisher wird eine Bildungsempfehlung ausgesprochen, so wie bisher ist die Durchschnittsnote 2,0, die man erreichen muss, so wie bisher sind es die Fächer Deutsch, Mathe und Sachkunde, die dabei angeschaut werden.
Auf den zweiten Blick ändert sich durchaus etwas, weil wir aus diesem Wort Bildungsempfehlung auch wirklich eine Empfehlung machen. Dies ist eine wesentliche Änderung im Vergleich zur bisherigen Lage. Die Lehrkräfte, die ein Kind in der Schule jeden Tag erleben, die mitbekommen, wo es schnell ist, woran es Spaß hat, die die Noten des Kindes kennen, die Leistung einschätzen können, geben eine Empfehlung ab. Aber die Eltern, die ihr Kind genauso kennen, an manchen Stellen vielleicht
sogar noch besser, die wissen, was dem Kind gefällt, wobei es auch in der Freizeit und beim Spielen Spaß hat, was das Leben mit diesem Kind so macht, haben die Möglichkeit, sich gegen die Empfehlung der Lehrerinnen und Lehrer zu entscheiden. Das ist eine sehr gravierende Änderung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage.
Auf den dritten Blick – das werden wir dann sicherlich noch hören – ändert sich aber doch nicht so viel; denn wenn sich die Eltern entgegen der Bildungsempfehlung Oberschule für ein Gymnasium entscheiden wollen, dann haben sie Hürden zu nehmen, und diese Hürden sind nicht gering. Es geht darum, ein Beratungsgespräch an einem Gymnasium zu führen. Das Kind muss vorher eine Leistungserhebung absolvieren; sie wird zwar nicht benotet, aber trotzdem zur Grundlage des Beratungsgesprächs gemacht. Das sind Hürden, die mit diesem Gesetzentwurf eingezogen sind, die wir aber, obwohl man sie überspringen muss, für sinnvoll und gerechtfertigt halten, und dies gar nicht so sehr, um den Schulträgern und allen möglichen anderen die Angst zu nehmen, dass jetzt lauter „dumme Kinder“ aufs Gymnasium kommen. Ich glaube, diese Angst ist unberechtigt, die Angst vor überfüllten Gymnasien ist unberechtigt. Ich halte es für sinnvoll, diese Hürden einzuführen, um den Eltern noch einmal eine Zeit zum Innehalten zu geben, um sich auf der Basis einer Einschätzung durch die Lehrkräfte zu überlegen: Was ist wirklich gut für mein Kind?
Warum brauchen Eltern diese Zeit? Das ist das Eigentliche, was hinter dieser Bildungsempfehlung steht und wobei wir alle gemeinsam noch Wege suchen müssen. Es gibt nach wie vor in der Vorstellung der Menschen, auch in unserer Vorstellung, eine Rangfolge zwischen Abitur und Studium einerseits und einer Berufsausbildung andererseits, wobei man das Gefühl hat, Abitur und Studium seien etwas Tolles, während eine Berufsausbildung mit einem ordentlichen Facharbeiterabschluss etwas weniger Tolles sei. Diese Rangfolge ist ein großes Problem, und sie machen wir am Beginn der schulischen Laufbahn mit einer solchen Bildungsempfehlung auf. Sie verstärken wir, wenn wir über leistungsstarke Schüler auf der einen Seite reden, die auf das Gymnasium gehen, und auf der anderen Seite über die nicht ganz so Leistungsstarken, die auf die Oberschule gehen. Diese Rangfolge ist nicht gerechtfertigt, weil nicht das eine besser und das andere schlechter ist. Es handelt sich nur um zwei unterschiedliche Zugänge, um zwei unterschiedliche Fähigkeitsprofile, um zwei unterschiedliche Talente, die unsere Gesellschaft beide braucht.
Wir halten es deswegen für wichtig, bei der Bildungsempfehlung tatsächlich den Elternwillen zum mit ausschlaggebenden Punkt zu machen, in dem Vertrauen darauf, dass die Eltern sehr genau überlegen werden, welche Talente ihr Kind hat, welche Fähigkeiten es hat und was ihrem Kind Spaß macht. Wenn es das theoretische Denken, das Durchdringen, das Schleichen auf der Wahrheit letzten Grund ist, dann sind Eltern gut beraten, ihr Kind auf das
Gymnasium zu schicken, auch wenn es in der vierten Klasse nur eine Oberschulempfehlung erhält. Wenn es Kinder sind, die schon immer gern gebastelt haben und die herausfinden wollen, wie das technisch geht und was man hier und da so machen kann, um ein Problem zu lösen, dann sind deren Eltern gut beraten, das Kind trotz Gymnasialempfehlung auf die Oberschule zu schicken.
Alle, die Eltern wie auch wir, sind gut beraten, an diesem Punkt etwas mehr Gelassenheit zu haben und darauf zu vertrauen, dass Lebenswege, selbst wenn die Gesetze derzeit noch so sind, in der vierten Klasse nicht vorentschieden werden, sondern dass man Lebenswege immer, an jedem Tag, neu entscheiden kann. Die Diskussion hierüber werden wir meines Erachtens noch intensiv an vielen Punkten führen. Für heute bitte ich um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf, der dafür einen Weg eröffnet.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! In der Sächsischen Verfassung, in Artikel 101 Abs. 2, ist festgeschrieben: „Das natürliche Recht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, …“ – ich wiederhole sehr bewusst, das natürliche Recht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen – „… bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.“ Im Freistaat Sachsen entscheiden die Eltern über die Bildung und Erziehung ihrer Kinder.
Wir haben hier wieder ein Verfahren, wonach Gerichte entscheiden müssen und Eltern über Gerichte ihre Rechte einklagen müssen. Diese Staatsregierung und auch Sie als Fraktionen, insbesondere natürlich als Fraktion der CDU, aber auch der SPD, schaffen es nicht, im Rahmen der parlamentarischen Arbeit und natürlich auch in der Diskussion mit den Bürgerinnen und Bürgern die richtigen, guten, positiven Entscheidungen zu treffen, die für die weitere Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sinnvoll und vernünftig sind. Nein, Eltern müssen wieder und wieder vor Gericht ihre Rechte einklagen und damit die Sächsische Verfassung umsetzen.
Das Gericht, das hier in einem Urteil zu den Bildungsempfehlungen entschieden hat, stärkt ganz klar die Rechte der Eltern, die über die Schullaufbahn ihres Kindes zu befinden haben. Sie haben nun in dem neuen § 34 – meine Kollegen haben es gerade ausführlich dargelegt; ich möchte das gar nicht groß wiederholen – neue Regelungen für die Entscheidung für den Weg zur Mittelschule oder aber zum Gymnasium getroffen.