So muss dieses Gesetz nur als notwendige Übergangsregelung angesehen werden, bis die damals existenten Leistungen wieder Berücksichtigung im Leistungskatalog der Krankenkassen finden. Deshalb soll das Gesetz mit Ablauf des Jahres 2020 wieder außer Kraft treten.
Des Weiteren wollen wir keine neuen Verwaltungsstrukturen bei den Kreisen und kreisfreien Städten schaffen. Deshalb schlagen wir in unserer Begründung vor, dass zur Durchführung dieses Gesetzes Vereinbarungen mit den gesetzlichen Krankenkassen, die ja bereits über derartige Strukturen verfügen, in Auftragsverwaltung geschlossen werden sollen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass unser Gesetz besonders schwere Fälle von Fehlsichtigkeit erfasst. Sollte sich herausstellen, dass Zuschüsse nach diesem Gesetz nur in geringfügigem Maß in Anspruch genommen werden, so wäre es durchaus denkbar, dass künftig auch Personen mit weniger gravierenden Sehschwächen einbezogen werden können.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Werte Staatsregierung! Dieses Gesetz soll Leistungsbezieher nach SGB II – Geringverdiener, Studenten, Rentner, kurz: finanziell Benachteiligte – unterstützen und damit die vollumfängliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, wir bitten um Überweisung des Gesetzentwurfs – federführend – an den Ausschuss für Soziales und Verbraucherschutz, Gleichstellung und Integration und – mitberatend – an den Haushalts- und Finanzausschuss.
Meine Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf Landessehhilfengesetz an den Ausschuss für Soziales und Verbraucherschutz, Gleichstellung und Integration zu überweisen. Es ist noch beantragt worden, den Gesetzentwurf an den Haushalts- und Finanzausschuss zu überweisen. Wer mit diesen Vorschlägen einverstanden ist, zeigt das jetzt bitte an. – Vielen Dank. Ist jemand dagegen? – Danke. Enthält sich jemand? – Damit ist das
Es liegt keine Empfehlung des Präsidiums vor, eine allgemeine Aussprache durchzuführen. Von daher spricht nur die Einreicherin, die Fraktion DIE LINKE. Es spricht Herr Abg. Stange. Bitte, Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In Zeiten, in denen Parlamente und Regierungen zunehmend an Vertrauen in der Bevölkerung und an Strahlkraft verlieren, in denen die Gesellschaft einem Prozess zunehmender Polarisierung, steigender Aggressivität und tiefer Spaltung unterliegt, kann die Antwort von Politik und rechtsstaatlichen Institutionen nur sein, ein deutliches Mehr an Bürgernähe, Transparenz und Problemlösungsbewusstsein zu entwickeln.
Wenn auch der vorliegende Gesetzentwurf weder in der Regelungsmaterie noch in der politischen Stoßrichtung eine Lösung gegen Polarisierung und soziale Spaltung anzubieten vermag, so beabsichtigen wir mit der Errichtung der Unabhängigen Ombudsstelle der sächsischen Polizei sehr wohl, die Bürgernähe einer wichtigen staatlichen Behörde durch Transparenz und für jede und jeden gesicherte rechtsstaatliche Verfahren in einer unabhängigen Stelle sowie das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Polizei, als den wichtigsten Akteur bei der Aufrechterhaltung und Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, zu stärken.
An dieser Stelle wissen wir uns sogar mit den Koalitionsfraktionen einig, denn Sie, meine Damen und Herren von CDU und SPD, haben in Ihrem Koalitionsvertrag nicht mehr und nicht weniger als Folgendes festgeschrieben:
„Wir wollen das Vertrauensverhältnis zwischen der sächsischen Polizei und den Bürgerinnen und Bürgern weiter stärken und Hinweise, Anregungen und Beschwerden ernst nehmen. Zu diesem Zweck wird eine unabhängige zentrale Beschwerdestelle der sächsischen Polizei im Staatsministerium des Innern eingerichtet. Sie dient als Ansprechpartner für die Bürger und die Beschäftigten der Polizei. Ein solches Beschwerdemanagement bietet der Polizei die Chance, fehlerhaftes Verhalten zu erkennen und abzustellen, und öffnet gleichzeitig die Möglichkeit, Notwendigkeiten des polizeilichen Handelns gegenüber den Bürgern zu erläutern und transparent zu machen.“ – Aus den Zeilen 3 252 bis 3 260 – falls Sie nachlesen wollen – Ihres Koalitionsvertrages.
Darin stimmen wir durchaus mit Ihnen überein, und zugleich wird an genau dieser Stelle offenbar, dass Sie mit der Errichtung der zentralen Beschwerdestelle im Sächsischen Staatsministerium des Innern mit dem für Sie offenbar entbehrlichen Wort „Unabhängige“ nicht nur elf kleine Buchstaben einfach haben unter den Tisch fallen lassen, sondern entgegen Ihrer Absichtserklärung im Koalitionsvertrag, meine Damen und Herren von SPD und CDU, eben einen zentralen Wesensbestandteil, nämlich die Unabhängigkeit dieser Beschwerdestelle, der Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht des Innenministeriums und – moderat formuliert – der politisch motivierten Einflussbefugnis des Ministers geopfert haben.
Insofern, sehr geehrter Herr Staatsminister, lässt auch Ihre Antwort auf meine Kleine Anfrage, Drucksache 6/5204, zu den Rechtsgrundlagen und der inhaltlichen Ausrichtung der im SMI eingerichteten zentralen Beschwerdestelle tief blicken. Offenbar ist Ihnen der Widerspruch zwischen einer unabhängigen Beschwerdestelle und einer Beschwerdestelle unter Ihrem Dach bewusst geworden. In der Antwort wurde im indirekten Zitat aus dem Koalitionsvertrag dann auch der Begriff „Unabhängige“ von Ihnen gleich einmal weggelassen.
Ich kann Sie dabei sogar verstehen; denn was wollen Sie als Innenminister schließlich mit einer unabhängigen Beschwerdestelle, in die Sie gegebenenfalls nicht einmal mehr eingreifen können. Damit allerdings verkommt die jetzige Form der Beschwerdestelle im Grunde schon an dieser Stelle zum lächerlichen Placebo.
Mit einer Kleinen Anfrage wollte ich Folgendes wissen: „Auf Basis welcher konkreten Ermächtigungsgrundlagen und inhaltlichen Leitfäden arbeitet die seit dem 5. Januar 2016 bei dem Staatsministerium des Innern eingerichtete Zentrale Beschwerdestelle für die sächsische Polizei? Bitte jeweils die Rechtsgrundlagen und maßgeblichen Dokumente nennen und die einschlägigen Grundaussagen darstellen. Gegebenenfalls wird Beifügung als Kopie erbeten.“
Ich erhoffte mir, dabei den entsprechenden Ministererlass oder die von der Staatsregierung erlassene Rechtsverordnung in Erfahrung zu bringen, mit denen die zentrale Beschwerdestelle eine konkrete Rechtsgrundlage erhalten hätte. Stattdessen wurde ich auf Artikel 17 Grundgesetz
und den gleichlautenden Artikel 35 der Sächsischen Verfassung verwiesen. Darin wird das Petitionsrecht, also das in die Verfassungsdemokratie hinübergerettete feudalabsolutistische Gnadenrecht, geregelt.
Ein Lob an dieser Stelle auf die Verfassung des Freistaates, denn dort wird in Artikel 35 ein begründeter Bescheid in angemessener Frist zumindest als Anspruch mit formuliert.
Vielen Dank, Herr Staatsminister, dass Sie meiner Bitte um Beifügung in Kopie nicht entsprochen haben.
Dass Sie mir in der Antwort auf dieselbe Frage offenbar als Rechtsgrundlage einen Verweis auf den Koalitionsvertrag bieten, geht allerdings auch nur in Sachsen. Der Verweis auf die §§ 72 und 74 Sächsisches Polizeigesetz ist mehr als zweifelhaft; schließlich hat die Koalition eine unabhängige Beschwerdestelle beabsichtigt, und in § 72 werden Unterstellungsverhältnisse geregelt – toll.
Den sachlich zumindest in Ihrer inneren Logik einzig richtigen Hinweis in § 74 Abs. 4 Sächsisches Polizeigesetz haben Sie ignoriert; dort heißt es: „Im Übrigen kann das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung weitere Regelungen über die Dienst- und Fachaufsicht, über die nachgeordneten Polizeidienststellen und die Ausbildungs- und Beschaffungseinrichtungen für den Polizeivollzugsdienst treffen.“
Wenn eine solche Rechtsverordnung für das Beschaffungswesen und die Ausbildung eingeräumt wird, so wäre sie für ein besonderes Beschwerdewesen, nämlich die zentrale Beschwerdestelle, mehr als geboten gewesen. Auf diese Rechtsordnung mit einem für alle nachvollziehbaren und transparenten Verfahrensgang haben Sie bewusst verzichtet. Sie wollen keine Transparenz, sondern nach Ihrem Willen soll weiterhin das Gnadenrecht bleiben. Als Grundlage für die inhaltliche Arbeit der zentralen Beschwerdestelle dient gemäß Ihrer Antwort eine Konzeption, die allerdings nach wie vor nicht öffentlich ist. So wird wohl Vertrauen nicht wiedererlangt werden.
Die Fraktion DIE LINKE will mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die eben beschriebenen Mängel beheben und eine tatsächlich unabhängige und auf gesetzlicher Grundlage arbeitendende Ombudsstelle schaffen, die von Eingriffen und politischen Einflüssen weitgehend freie Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger sowie Bedienstete der sächsischen Polizei sein kann und soll. Damit greifen wir unsere Initiativen aus der 5. Wahlperiode auf und entwickeln sie fort, um mit dem Vorhaben einen
Die Fortentwicklung beinhaltet auch die Erweiterung der Ausweispflicht auf Verlangen zu einer umfassenden Pflicht zur Kennzeichnung und Legitimation. Es handelt sich bei den vorgeschlagenen Änderungen unter anderem um die landesgesetzliche Umsetzung der Sachverständigenempfehlung des Berichts des NSU-Untersuchungsausschusses auf Bundesebene.
Der vorliegende Entwurf stellt unter anderem die politische Willensbildung sicher, die mit der Errichtung der zentralen Beschwerdestelle der sächsischen Polizei im Staatsministerium des Innern aufgrund des Petitionsrechts und einer Pressemitteilung des Innenministers nicht gewährleistet ist.
anstatt einer Polizeibeschwerdestelle beim Staatsministerium, die Weisungsverhältnissen unterworfen ist, die Ombudsstelle der sächsischen Polizei als unabhängige Anstalt des öffentlichen Rechts,
die Ombudsstelle der sächsischen Polizei in einer Doppelfunktion als Instanz für Streitschlichtung sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für die mit der Wahrnehmung der Gefahrenabwehr betrauten Bediensteten im Freistaat Sachsen.