Protocol of the Session on March 17, 2016

Die Beratungen über die Festsetzung eines Wertes fanden bislang in den Ausschüssen des Bundesrates statt. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates sind die Sitzungen der Ausschüsse nicht öffentlich, und die Verhandlungen sind nach Abs. 2 Satz 2 vertraulich. Die Abstimmung im Bundesratsplenum, bei der sich die Position der einzelnen Bundesländer manifestiert, findet morgen, am 18. März 2016, statt und kann im Internet live verfolgt werden.

Zu Frage 2: In die Neufassung der Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern sollen in Anlage 7 Orientierungswerte für die Allgemeinen physikalischchemischen Qualitätskomponenten aufgenommen werden.

Bislang sind diese Orientierungswerte, die keine Grenzwerte sind, in der Rahmenkonzeption Monitoring, Teil B – Bewertungsgrundlagen und Methodenbeschreibung Arbeitspapier II: Hintergrund- und Orientierungswerte für physikalisch-chemische Qualitätskomponenten zur

unterstützenden Bewertung von Wasserkörpern entsprechend der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie, auch bekannt als RAKON II –, festgelegt und wurden sowohl den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen 2009 sowie 2015 und dem laufenden Gewässermonitoring zugrunde gelegt.

Der im Entwurf der Bundesregierung zur Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern für Chlorid als Orientierungswert angegebene Wert von 200 Milligramm pro Liter als Jahresmittelwert wird bereits seit 1991 im Zusatzprotokoll zum Chloridabkommen zwischen den Rheinanliegern angenommen, seit 1997 von der BundLänder-Arbeitsgemeinschaft Wasser als Anforderung für den guten Zustand im Rahmen der Gewässergüteklassifikation bestimmt und 2007 in die RAKON II übernommen.

Mit der Aufnahme als Orientierungswert in die Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern tritt keine Verschärfung der geltenden Rechtslage ein, da bereits

bisher der Wert von 200 Milligramm pro Liter als Orientierungswert über RAKON II zugrunde gelegt wird.

Chlorid ist ein Parameter, der zusammen mit anderen Parametern die sogenannte Allgemeine physikalischchemische Qualitätskomponente „Salzgehalt“ abbildet. Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten sind – im Gegensatz zu den biologischen Qualitätskomponenten – nicht maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers. Nach Anhang 5 Nr. 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 und 1.4.1 der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie sowie § 5 Abs. 4 Satz 2 des Entwurfs der Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern sind physikalisch-chemische Qualitätskomponenten vielmehr nur „unterstützend heranzuziehen“.

In der Begründung des Regierungsentwurfs der Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern in der Bundesratsdrucksache 627/15 wird dazu ausgeführt, dass die Nichteinhaltung der Werte für Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten als solche keine Zielverfehlung bewirkt, solange alle biologischen Qualitätskomponenten die jeweils erforderliche Qualität haben. „Beim Verfehlen des guten ökologischen Zustands muss geprüft werden, ob und welche der Allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten dafür die mögliche Ursache sind." Das bedeutet in Bezug auf Ihre erste Teilfrage in Frage 2, dass eine mögliche Überschreitung des Chloridwertes von 200 Milligramm pro Liter allein keine Auswirkungen auf die Einstufung des ökologischen Zustandes eines Oberflächengewässers hätte.

Entscheidend sind die tatsächlichen Auswirkungen auf die biologischen Qualitätskomponenten Phytoplankton,

Makrophyten/Phytobenthos, Benthische wirbellose Fauna (wirbellose Fauna am Grunde eines Gewässers) und Fischfauna. Solange diese biologischen Qualitätskomponenten im Bereich des guten Zustands sind, ist der ökologische Zielzustand erreicht.

Am empfindlichsten reagieren Algen auf Chlorid, dann folgen Makrophyten, Wirbellose und schließlich Fische. Innerhalb der Wirbellosen weisen Insekten und Amphipoden mehrheitlich eine hohe Toleranz gegenüber ChloridKonzentrationen bis in den Gramm-pro-Liter-Bereich auf. Andere Wirbellosen-Gruppen wie Oligochaeten – Wenigborster (Gürtelwürmer) –, Kleinkrebse und Muscheln sind empfindlicher.

Für die Beurteilung des chemischen Zustandes der Oberflächengewässer sind die in Anlage 8 der Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern aufgeführten Stoffe maßgebend. Dazu zählt Chlorid nicht.

Bezogen auf den Freistaat Sachsen bedeutet das: Bei der Auswertung für die für Sachsen relevanten Bewirtschaftungspläne Elbe und Oder 2009 bis 2015 nach RAKON II wurde nur für einen von insgesamt 646 FließgewässerWasserkörper in Sachsen der Orientierungswert für Chlorid von 200 Milligramm pro Liter und nur im Jahr 2013 überschritten. Es handelt sich um den Lösegraben

(Landkreis Nordsachsen) im Planungsgebiet Untere Weiße Elster. Der ökologische Zustand des Lösegrabens ist „schlecht“ aufgrund der biologischen Qualitätskomponenten Fische, Makrophyten/Phytobenthos (Makrophyten: Wasser- und Sumpfpflanzen, Phytobenthos: Cyanobakterien und Algen am Gewässerboden) und Makrozoobenthos (tierische Organismen am Gewässerboden, die gerade noch mit dem Auge erkennbar sind).

Die biologische Qualitätskomponente Fisch wurde in die schlechteste Klasse eingeordnet, die biologische Qualitätskomponente Makrophyten/Phytobenthos in die

zweitschlechteste Klasse und die biologische Qualitätskomponente Makrozoobenthos in die mittlere Klasse eingestuft. Ursache ist eine Altlast. Neben Chlorid sind die Orientierungswerte für Orthophosphat und Gesamtphosphor ebenfalls überschritten. Weiterhin wird der gute ökologische Zustand auch wegen Überschreitung von flussspezifischen Schadstoffen nach Anlage 5 der Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern in der geltenden Fassung von 2011 nicht erreicht.

Bei drei weiteren Wasserkörpern wurden im Zeitraum 2009 bis 2013 gelegentliche Überschreitungen des Jahresmittelwertes für Chlorid festgestellt. Es handelt sich hierbei um Teilbereiche des Geberbachs (Stadt Dresden) und des Lobers sowie den Strickgraben (beide Landkreis Nordsachsen), wobei jeweils der entscheidende Jahresmittelwert unter den geforderten 200 Milligramm pro Liter lag (149 bis 167 Milligramm pro Liter). Damit wird der allgemein-physikalische Parameter Chlorid nur bei 0,2 % der Oberflächenwasserkörper überschritten.

Im derzeitigen Entwurf der Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern stellt der Wert von 200 Milligramm pro Liter einen Mittelwert als arithmetisches Mittel aus den Jahresmittelwerten von maximal drei aufeinanderfolgenden Jahren dar. Nach dieser Auswertung läge für Sachsen keine Überschreitung der Jahresmittelwerte für Chlorid vor, da auch am Lösegraben nur im Jahr 2013 der Jahresmittelwert über 200 Milligramm pro Liter lag. Der Mittelwert aus drei aufeinanderfolgenden Jahren von 2011 bis 2013 liegt jedoch unter 200 Milligramm pro Liter.

Urlaubstage und Ansparurlaub der sächsischen Polizei (Frage Nr. 2)

Aus den Antworten der Staatsregierung auf die Kleinen Anfragen in den Drucksachen 6/3670 und 6/4173 ergeben sich hinsichtlich der erfragten Daten Differenzen, die gegebenenfalls aufgrund Bewilligungszeitpunkten zu begründen wären.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Wie viele Urlaubstage mit und ohne Ansparurlaub von wie vielen Beamten der sächsischen Polizei wurden aus den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 jeweils in das darauffolgende Jahr übertragen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Dienststellen, Beamten und Urlaubstagen!)

2. Wie viele Urlaubstage mit und ohne Ansparurlaub von wie vielen Beamten der sächsischen Polizei sind jeweils in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 aufgrund welcher Rechtsvorschrift verfallen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Dienststellen, Beamten, Urlaubstagen und Rechtsvorschrift!)

Antwort auf die Frage Nr. 1: Die Differenzen zwischen den Antworten auf die Frage 4 der Kleinen Anfragen 6/3670 und der Frage 3 der Kleinen Anfrage 6/4173 resultieren aus voneinander abweichenden Datenvolumina zu den unterschiedlichen Abfragezeitpunkten in der Datenbank Dienstzeitplanung, -nachweis und -abrechnung (DPNA), aus der die Antworten generiert wurden.

Gründe für diese Abweichungen liegen im Wesentlichen im Bestätigungsstatus des Urlaubes (bewilligt ja/nein), in der Umverteilung von Datensätzen unter den Dienststellen (zum Beispiel bei Versetzung), in Korrekturen von abgespeicherten Daten (zum Beispiel Eingabefehler, Antrag nachträglich modifiziert oder zurückgenommen) und in der nachträglichen Erfassung von Daten (zum Beispiel, wenn ein Antrag fristgerecht gestellt, jedoch nicht zeitnah ins System eingegeben werden konnte).

Insgesamt ist festzustellen, dass bei Antworten auf gleichlautende Fragen, die zu voneinander abweichenden Zeitpunkten aus der Datenbank DPNA generiert wurden, aus den oben genannten Gründen mit Abweichungen gerechnet werden muss. Dabei ist davon auszugehen, dass die aktuelle Antwort den Fragegegenstand auch aktuell beschreibt. Demzufolge verweise ich auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 3 der Kleinen Anfrage 6/4173 vom 7. März 2016.

Antwort auf die Frage Nr. 2: Zum Verfall von Erholungs- bzw. Ansparurlaubstagen wurden lediglich in der Kleinen Anfrage 6/3670 Fragen aufgeworfen. Allerdings bezogen sich diese Fragen nur auf das Jahr 2015. Differenzen zur Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage 6/4173 können aus diesem Grund nicht gesehen werden.

In der Kürze der Zeit ist eine Beantwortung der Frage 2 der Mündlichen Anfrage im Hinblick auf die Jahre 2011 bis 2014 nicht möglich. Bezüglich des Jahres 2015 weise ich auf die Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 1 und 3 der Kleine Anfrage 6/3670 vom 3. Februar 2016.

Die weiteren erhalten Sie im Nachgang der heutigen Sitzung Informationen schriftlich.

Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse 2015 (Frage Nr. 3)

Fragen an die Staatsregierung:

1. Wie viele waffenrechtliche Erlaubnisse wurde 2015 in Sachsen aus welchen Gründen entzogen?

2. Wie viele Rechtsextreme verfügten 2015 über waffenrechtliche Erlaubnisse und wie vielen wurde diese 2015 bzw. 2016 aus welchen Gründen entzogen?

Antwort auf die Frage 1: Im Jahr 2015 wurden 48 Personen die waffenrechtlichen Erlaubnisse durch die örtlich zuständigen Waffenbehörden des Freistaates Sachsen entzogen.

Gründe dafür waren in 31 Fällen die fehlende Zuverlässigkeit der Erlaubnisinhaber und in 17 Fällen das fehlende Bedürfnis für den weiteren Besitz von Schusswaffen. In einem Fall wurde zusätzlich zum fehlenden Bedürfnis auch die fehlende persönliche Eignung des Erlaubnisinhabers festgestellt.

Antwort auf die Frage 2: Zur Beantwortung der ersten Teilfrage, wie viele Rechtsextreme im Jahr 2015 über waffen rechtliche Erlaubnisse verfügten, verweise ich auf die Antwort der Staatsregierung zur Kleinen Anfrage der Abg. Kerstin Köditz, Fraktion DIE LINKE, Drucksache 6/3759.

Nicht in jedem Fall ist die Übermittlung der Personenerkenntnisse durch das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen an die örtlich zuständigen Waffenbehörden gesetzlich zulässig. Die an die örtlich zuständigen Waffenbehörden übersandten Hinweise führten im Jahr 2015 in drei Fällen zum Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit. Diese Entscheidungen sind noch nicht bestandskräftig.

Die vom Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen an die örtlich zuständigen Waffenbehörden übermittelten Erkenntnisse reichen in aller Regel nicht zum Beleg der Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers. Beispielsweise reicht die bloße Mitgliedschaft in einer rechtsextremistischen Partei für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Waffengesetz nicht aus. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat diese Rechtsprechung der Gerichte mit Beschluss vom 14. Mai 2012 bestätigt.

Im Jahr 2016 wurden bisher keine waffenrechtlichen Erlaubnisse durch die zuständigen örtlichen Waffenbehörden widerrufen.

Stand der Verhandlungen über einen Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als

rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Frage Nr. 4)

Fragen an die Staatsregierung:

1. Inwieweit entspricht der auf netzpolitik.org veröffentlichte Entwurf des oben genannten Staatsvertrages dem aktuellen Verhandlungsstand?

2. Wenn dieser nicht dem aktuellen Verhandlungsstand entspricht, aus welchen konkreten Gründen nicht? (Bitte konkrete Angabe der Abweichungen an welchen Punk- ten.)

Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Bei dem im

Internet aufgetauchten Entwurf handelt es sich um eine unautorisierte Veröffentlichung, die ich angesichts des noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses nicht weiter kommentieren werde.

Ich kann aber mitteilen, dass am 21. Oktober 2015 die Staatssekretäre der Innenministerien der beteiligten Länder den Entwurf des Staatsvertrages mit Stand vom 31. August 2015 zustimmend zur Kenntnis genommen haben.

Auf dieser Grundlage erfolgen mit Blick auf die angestrebten Kabinetts- und Parlamentsbefassungen nunmehr in allen beteiligten Ländern die erforderlichen Abstimmungen mit den Finanz- und Justizressorts sowie den Landesdatenschutzbeauftragten und Rechnungshöfen. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Entwurf insoweit einem ständigen Anpassungsprozess unterliegt.

Die Kabinettsbefassungen werden für das IV. Quartal 2016 angestrebt.