Frage an die Staatsregierung: In wie vielen Fällen wurde wegen welcher Straftaten aus dem Phänomenbereich MK Rechts in den Jahren 2013, 2014 und 2015 die Untersuchungshaft von mutmaßlichen Tätern jeweils beantragt, angeordnet und vollzogen?
Die Beantwortung der Frage erfolgt auf der Grundlage der statistischen Erfassung der sächsischen Staatsanwaltschaften von Ermittlungsverfahren wegen rechtsextremistischer Straftaten und der in diesem Zusammenhang erlassenen Haftbefehle.
Hinsichtlich der erfragten Fälle, in denen Untersuchungshaft beantragt wurde, kann die Frage nicht beantwortet werden, da insoweit weder eine statistische Erfassung durch die sächsischen Staatsanwaltschaften noch eine gesonderte Kennzeichnung entsprechender Verfahren in deren Datenbanken erfolgt.
Im Jahr 2013 wurde gegen einen Beschuldigten in einem wegen gefährlicher Körperverletzung geführten Ermittlungsverfahren Untersuchungshaft angeordnet und vollzogen.
Im Jahr 2015 wurden 16 Haftbefehle erlassen, wovon drei außer Vollzug gesetzt worden sind. Von den drei außer Vollzug gesetzten Haftbefehlen erging einer in einem wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und zwei in einem wegen schwerer Brandstiftung geführten Ermittlungsverfahren. Die übrigen 13 Haftbefehle wurden vollzogen. Hiervon ergingen drei Haftbefehle in zwei Ermittlungsverfahren wegen schwerer Brandstiftung, ein Haftbefehl in einem wegen Raubes, zwei Haftbefehle in einem wegen Raubes und Brandstiftung, zwei Haftbefehle in einem wegen gefährlicher Körperverletzung, zwei Haftbefehle in einem wegen Brandstiftung und drei Haftbefehle in einem wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion geführten Verfahren.
1. Inwieweit wirkt sich die Beurlaubung eines Beamten ohne Dienstbezüge zur Pflege eines nahen Angehörigen auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit aus?
2. In welchen Fällen wird die Zeit der Pflege – soweit sie nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gilt – anderweitig in der Beamtenversorgung, etwa durch Zahlung eines Pflegezuschlags, ausgeglichen?
Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die mündliche Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SächsBeamtVG ist die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge keine ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Hier sind auch die Zeiten einer Beurlaubung eines Beamten ohne Dienstbezüge zur Pflege eines nahen Angehörigen umfasst.
Zu Frage 2: Nach § 3 Nr. 1 a SGB VI sind alle Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen und der zu Pflegende Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.
Damit erfolgt auch für Beamte, die ohne Dienstbezüge zur Pflege naher Angehöriger beurlaubt sind, der Ausgleich von Pflegezeiten vorrangig im System der gesetzlichen Rentenversicherung, obwohl Beamte diesem System allein wegen ihrer Rechtsstellung grundsätzlich nicht unterliegen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Beamten die fünfjährige Wartefrist in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Erwerb eines Anspruchs auf eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen (§ 50 SGB VI). Ist dies nicht der Fall, wird neben dem Ruhegehalt für Pflegezeiten nach § 3 Nr. 1 a SGB VI ein Pflegezuschlag gemäß § 58 SächsBeamtVG gewährt.
Die Höhe des Pflegezuschlags wird ausschließlich zum Beginn des Ruhestandes festgesetzt. Sie bestimmt sich nach rentenrechtlichen Vorschriften.
So sind für die Zeit der Pflege die rentenrechtlichen Entgeltpunkte zu ermitteln, in dem die beitragspflichtigen Einnahmen für die Pflegezeit nach § 166 Abs. 2 SGB VI durch das Durchschnittentgelt aller Versicherten nach Anlage 1 SGB VI für das gleiche Kalenderjahr geteilt werden (§ 70 Abs. 1 SGB VI). Die Summe der berechneten Entgeltpunkte ist mit dem maßgeblichen Rentenwert zu vervielfältigen.
Der berechnete Pflegezuschlag wird jedoch nur dann neben dem Ruhegehalt gewährt, soweit die Höchstversorgung nicht überschritten wird. Die Höchstversorgung berechnet sich aus 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Hierfür sind den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen die versorgungswirksame Besoldungsgruppe und die Endstufe zugrunde zu legen.
Herr Staatsminister Prof. Unland hatte im Haushalts- und Finanzausschuss am 20. Januar 2016 berichtet, dass die im Gesetz zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft im Artikel 5 vorgesehenen Investitionspauschalen und Ergänzungspauschalen nicht mehr in 2015 ausgezahlt werden konnten, weil zwei Kommunen den hierfür notwendigen Verzicht auf Rechtsmittel nicht unterschrieben hatten.
1. Für welche Förderbereiche und Zuweisungen, die im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft geregelt werden, sollten die Kommunen einen Rechtsmittelverzicht unterzeichnen und warum?
2. Mit welcher Begründung hatten welche zwei Kommunen bis zum 31. Dezember 2015 den Rechtsmittelverzicht nicht unterschrieben?
Zu Frage 1: Durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft vom 16. Dezember 2015 werden unter anderem folgende finanzielle Zuweisungen an die Landkreise und kreisfreien Städte in Höhe von insgesamt 60,5 Millionen Euro noch für das Ausgleichsjahr 2015 geregelt: Aufstockung der in § 22 Abs. 2 Nr. 8 SächsFAG vorgesehenen Bedarfszuweisungen für die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen um 20 Millionen Euro im Jahr 2015 (Artikel 4 – Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes); Vorziehen der zweiten Tranche der Investitionspauschale nach dem Investitionspauschalengesetz 2015/2016 in Höhe von 17,5 Millionen Euro aus dem Jahr 2016 in das Jahr 2015 (Artikel 5 – Änderung des Investitionspauschalengeset- zes) ; Gewährung einer Ergänzungspauschale in Höhe von 23 Millionen Euro für das Jahr 2015 (Artikel 5 – Ände- rung des Investitionspauschalengesetzes).
Das Gesetz, welches am 24. Dezember 2015 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht wurde, sieht vor, dass die Investitionspauschale (zweite Tranche) und die Ergänzungspauschale für das Jahr 2015 „unmittelbar nach der Verkündung dieses Gesetzes festgesetzt und ausgezahlt“ werden.
Mit den kommunalen Landesverbänden wurde daher vereinbart, dass die Bewilligungsbescheide noch im Jahr 2015 an die Landkreise und kreisfreien Städte ergehen. Damit bewilligte Mittel zeitnah fließen können, kann die jeweilige Gebietskörperschaft durch Rechtsbehelfsverzicht die Bestandskraft des Verwaltungsaktes und somit die Auszahlung der Mittel herbeiführen. Dies ist ein gängiges Verfahren im Bereich der Fördermittelvergabe.
Zu Frage 2: Die Kommunen müssen nicht begründen, warum sie keinen Rechtsmittelverzicht erklären. Der
Bewilligungsbescheid wird nach vier Wochen automatisch bestandskräftig, sofern er nicht durch Rechtsbehelf angegriffen wird. Das heißt jedoch, die Mittel können erst danach ausgezahlt werden.
genehmigung zur Einrichtung des Gymnasiums Prohlis (Standort Boxberger Straße 1 – 3 in Dresden) (Frage Nr. 5)
1. Entspricht es den Tatsachen, dass das Sächsische Staatsministerium für Kultus bzw. die Sächsische Bildungsagentur für das geplante Gymnasium Prohlis in Dresden für die Dauer von drei Jahren eine Ausnahme- bzw. Sondergenehmigung erteilt hat, die es ermöglicht, das Gymnasium, abweichend von § 4 a SchulG, bereits mit mindestens 40 Schülerinnen und Schülern einzurichten?
2. Ist diese Ausnahme- bzw. Sondergenehmigung ausschließlich an den Standort Boxberger Straße 1 – 3 gebunden oder gilt sie auch für andere potenzielle Standorte?
Zusammenfassende Antwort: Diese Ausnahmeregelung ist in der Tat befristet und gilt ausschließlich für die Einrichtung des Gymnasiums Dresden-Prohlis am Standort Boxberger Straße 1. Für andere Gymnasien bestehen keine Ausnahmeregelungen, es gelten dort die gesetzlichen Festlegungen.
Als Hintergrund wird zusätzlich über den Sachstand informiert: Mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 stimmte das SMK der Einrichtung des Gymnasiums DresdenProhlis am Standort Boxberger Straße 1 in Dresden zu. Um den Einstieg zu erleichtern, wurde befristet bis zum Schuljahr 2016/17 eine Mindestschülerzahl von lediglich 40 Schülern festgesetzt.
Im unmittelbaren Einzugsbereich des einzurichtenden Gymnasiums (Wohngebiet Prohlis, Nickern, Niedersed- litz, Lockwitz, Luga) ist das Schüleraufkommen zu gering. Insofern waren bereits bei der Einrichtung des Gymnasiums Prohlis stadtweite Umlenkungen absehbar. Bei der Nutzung des Gebäudes Boxberger Straße 1 bis 3 als Auslagerungsobjekt für zentrumsnahe Schulen hatte sich herausgestellt, dass sich die Hinlenkung von Schülern auf Grund der exponierten Lage am Stadtrand von Dresden schwierig gestaltet. Zwar besteht insbesondere in den Regionen Pieschen und Neustadt ein großer Bedarf an gymnasialen Schulplätzen. Allerdings würde den Eltern nur schwer zu vermitteln sein, ihre Kinder vorbei an mehreren Gymnasien nach Prohlis zu schicken, wenngleich dieses in zumutbarer Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist.
Bis zum Schuljahr 2029/30 werden die Schülerzahlen im Gymnasialbereich weiter ansteigen. In dieser Phase wirkt auch auf die Gymnasien in den zentrumsferneren Wohngebieten ein starker Aufnahmedruck. Mit Blick auf den
Gesamtbedarf an gymnasialen Schulplätzen in der Stadt Dresden bestanden und bestehen keine Zweifel an der grundsätzlichen Notwendigkeit zur Einrichtung eines zusätzlichen Gymnasiums im Südosten der Stadt. Im Übrigen war das Schulgebäude Boxberger Straße 1 schon einmal als Gymnasium in Betrieb: Bis Sommer 2004 bestand hier das Erich-Wustmann-Gymnasium.
Die Schülerzahlenentwicklung für das künftige Gymnasium Dresden-Prohlis ließ sich allerdings nur wenig zuverlässig vorhersagen. Ob die gesetzlich vorgeschriebene Mindestschülerzahl 60 insbesondere in der Anfangsphase erreicht werden würde, war zum Zeitpunkt der Einrichtung nicht hinreichend sicher. In den ersten drei Jahren seines Bestehens sollte am Gymnasium Dresden-Prohlis daher auch ein zweizügiger Schulbetrieb möglich sein. Falls die tatsächlichen Schülerzahlen jedoch selbst eine Zweizügigkeit nicht ermöglicht hätten, sollte sich die Einrichtung der Schule auf das jeweils folgende Schuljahr verschieben.
Falls aber auch die herabgesetzte Mindestschülerzahl von 40 Schülern dreimal in Folge verfehlt würde, wäre dies ein starkes Indiz dafür, dass die Anmeldezahlen dauerhaft hinter den gesetzlichen Mindestvorgaben zurückbleiben würden. Für ein Gymnasium am Standort Prohlis bestün
de dann kein offensichtliches öffentliches Bedürfnis und die Mitwirkung des Freistaates Sachsen an der Unterhaltung dieser Schule wäre zu widerrufen gewesen.
Die befristete Zustimmung zur Einrichtung des Gymnasiums Dresden-Prohlis sollte dem Schulträger insofern die Möglichkeit geben, die Schülerzahlenentwicklung zu verfolgen und sich gegebenenfalls auf die Schaffung alternativer Aufnahmekapazitäten an anderer Stelle einzustellen.
Meine Damen und Herren! Damit ist die Tagesordnung der 28. Sitzung des 6. Sächsischen Landtages abgearbeitet. Das Präsidium hat den Termin für die 29. Sitzung auf Mittwoch, den 16. März 2016, 10 Uhr, festgelegt. Die Einladung und die Tagesordnung dazu gehen Ihnen rechtzeitig zu.
Die 28. Sitzung ist damit geschlossen. Ich wünsche Ihnen eine angenehme Zeit bis dahin, gute Erholung und dann einen guten Start.