Protocol of the Session on March 12, 2014

Frau Kallenbach für die GRÜNEN. Frau Kallenbach, Sie haben das Wort.

Vielen Dank, Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Wir sind also wieder beim Thema Aufhebung eines weiteren kommunalen Rechtes.

(Antje Hermenau, GRÜNE: Richtig! Jawohl!)

Und das bezeichnen Sie als Deregulierung. Angeblich nehmen die Kommunen dieses Vorkaufsrecht – das haben wir mehrfach gehört – ohnehin nicht in Anspruch. Das ist und bleibt eine magere Begründung, da der Sinn eines Instrumentes kaum nach der Häufigkeit seiner Nutzung beurteilt werden kann.

(Beifall bei den GRÜNEN – Antje Hermenau, GRÜNE: Sehr gut!)

Kollege Breitenbuch, ich würde Sie bitten, lesen Sie noch einmal die schriftliche Stellungnahme des Sächsischen Städte- und Gemeindetages. Sie nehmen den Kommunen – er hört nicht zu – ein wichtiges Gestaltungsinstrument, um die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes zu gewährleisten und die Waldstruktur zu verbessern.

Herr Günther, das folgt dem Gemeinwohlprinzip und nicht dem Eigennutz.

(Torsten Herbst, FDP: Was haben Sie für eine Einstellung zum Privateigentum?)

Die zur Rechtfertigung der Abschaffung angeführten Gründe überzeugen uns nicht. Wenn die Kommunen das Vorkaufsrecht nicht ausüben – wir haben es mehrfach gehört –, sind dafür finanzielle Gründe ausschlaggebend. Aber, und auch das haben wir gehört, es versetzt sie in die Lage, überhaupt vom vorgesehenen Eigentümerwechsel zu erfahren und in der Folge genau abwägen zu können.

In der Stellungnahme des SSG wird klargestellt, dass die Aufhebung dieses Rechtes auch aus Sicht der Notare keinerlei Erleichterung bringt und andere Möglichkeiten des Erwerbs zudem mit einem deutlich höheren Arbeitsaufwand verbunden sind. Deregulierung, Vereinfachung? Klientelpolitik wäre die korrektere Bezeichnung.

(Beifall bei den GRÜNEN, den LINKEN und der SPD – Demonstratives Stöhnen bei der CDU und der FDP)

Es gab in der Vergangenheit viele Situationen, bei denen Gemeinden in Kenntnis des Vorkaufsrechtes konkrete Ankaufgespräche geführt und auch realisiert haben. Gerade bei Splitterflächen ist das sehr wichtig, auch bei Insellage und Gewährleistung von Wegerecht. Wir haben das alles schon gehört.

Ein weiterer Aspekt ist von Belang. Wollen sächsische Gemeinden ein Grundstück für die kommunale Weiter

entwicklung erwerben, haben sie im Falle eines geltenden kommunalen Vorkaufsrechts den Verkehrswert des Grundstückes zu zahlen. Entfällt dies jedoch, dann werden bei einem Freihandverkauf ganz andere Summen fällig. Der kommunale Vertreter sprach in der Anhörung von astronomischen Preisen.

(Georg-Ludwig von Breitenbuch, CDU, meldet sich zu einer Zwischenfrage.)

Auch da wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass das nicht nur die Kommunen betrifft, sondern auch den Sachsenforst, dem auch Gestaltungsspielraum und Handlungsoptionen genommen werden. Wie bereits beim Wasser- und Naturschutzgesetz bekannt, begründen Sie den Vorstoß mit den inflationär genutzten Textbausteinen Entbürokratisierung und Minimierung des Verwaltungsaufwandes.

Frau Kallenbach, gestatten Sie eine Zwischenfrage?

Ja, gern.

Herr von Breitenbuch, Sie haben das Wort.

Frau Kollegin, habe ich Sie richtig verstanden, dass das Vorhandensein des Vorkaufsrechtes dazu geführt hat, dass öffentliche Hände auf Private zugegangen sind nach dem Motto „Wir haben sowieso das Vorkaufsrecht“ und das als Verhandlungsgrundlage genommen haben, einen niedrigeren Kaufpreis zu erzielen, als wenn man das über das normale Vorkaufsrecht abgewickelt hätte, sprich: Es hätte einen Kaufvertrag mit einem Dritten gegeben und in diesem wäre dann die kommunale Seite eingestiegen? Habe ich Sie richtig verstanden, dass dieses Vorkaufsrecht aktiv von Kommunen genutzt wird, um Flächen zu erwerben und damit die Eigentümer in ihrem Kaufwert zu drücken?

Herr Kollege Breitenbuch, lesen Sie noch einmal nach. Ich habe davon gesprochen, dass Gespräche geführt wurden und Ankäufe erfolgt sind. In einem weiteren Aspekt beziehe ich mich auf die Aussagen des kommunalen Vertreters zur Anhörung. Er hat eindeutig gesagt, dass bei Existenz des kommunalen Vorkaufsrechts beim Verkauf der Verkehrswert gilt. Müssen sie andere Formen des Erwerbes wählen, wenn das Recht nicht existiert, dann geht es um astronomische Summen. Das habe ich nur wiedergegeben.

Wir waren bei der Entbürokratisierung und Minimierung des Verwaltungsaufwandes stehen geblieben. Das haben die Koalitionäre auch angewandt, als es um das Baum-abGesetz ging. Wer sich heute bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Stadtverwaltungen umhört, weiß, dass die Auswirkungen gravierend sind. Anzeigen wegen Verstößen müssen mit hohem Verwaltungsaufwand bearbeitet werden. Gern zitiere ich abschließend noch einmal aus der Stellungnahme des SSG: „Aus Sicht der Städte beansprucht die Überprüfung des Vorkaufsrechtes

einen durchschnittlichen Zeitaufwand von 30 bis 40 Minuten. Den nehmen die Städte gern auf sich. Sie müssen ohnehin Vorkaufsrechte prüfen, zum Beispiel auch das bauliche Vorkaufsrecht. Insofern hält sich der zusätzliche Aufwand in Bezug auf das Waldgesetz aus Sicht der Kommunen in klaren Grenzen.“ Dem habe ich nichts hinzuzufügen.

Meine Fraktion wird dem vorliegenden Gesetzentwurf die Zustimmung verweigern. – Danke.

(Beifall bei den GRÜNEN und vereinzelt bei den LINKEN und der SPD)

Für die NPD-Fraktion Herr Delle.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf zur Änderung des Waldgesetzes enthält aus Sicht meiner Fraktion wenig Sensationelles. Ich möchte meine Anmerkungen deshalb auf einen Punkt beschränken, den ich für kritikwürdig halte und den wir heute schon öfter gehört haben. Mit der Aufhebung des § 27, der ein Vorkaufsrecht beinhaltet, wird ohne Not ein Gestaltungsmittel aus der Hand gegeben. Die Begründung, die Aufhebung der Vorkaufsrechte dient der Deregulierung und Vereinfachung des Landesrechts, erinnert mich sehr an das Gesetz zur Vereinfachung des Landes- und Umweltrechts, mit der die Baumschutzordnung ausgehebelt wurde. Genau wie damals steckt auch hier der Wunsch dahinter, der FDP doch etwas Mitgestaltung zu erlauben, so lange man sie denn noch braucht.

Was ist aber an dem Vorkaufsrecht falsch, dass man es ganz streichen möchte? Als Begründung muss die Tatsache herhalten, dass es in den vergangenen zehn Jahren kaum ausgeübt wurde und dass der Verwaltungsaufwand zu hoch sei, aber vielleicht liegt gerade hier der Fehler. Es wird doch Wege geben, den Verwaltungsaufwand zu verringern, so zum Beispiel wenn die Splitterflächen neben anderen Ausschlussgründen von vornherein ausgeschlossen werden. So könnte dieses Recht weiter bestehen und bei Bedarf stärker genutzt werden.

Aus diesem Grund wird sich die NPD-Fraktion bei der Abstimmung über das Gesetz zur Änderung des Waldgesetzes in der vorliegenden Form enthalten. – Danke.

(Beifall bei der NPD)

Meine Damen und Herren, das war die erste Runde der allgemeinen Aussprache. Mir liegen keine Wortmeldungen für eine zweite Runde vor. Es gibt keinen Abgeordneten, der das Wort wünscht. Ich frage die Staatsregierung. – Herr Staatsminister Kupfer, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sachsen hatte ein sehr gutes Waldgesetz. Wir haben es bisher nicht novelliert, aber jetzt gibt es die Notwendigkeit, das Waldgesetz zu ändern, und zwar aus

zwei Gründen: erstens aufgrund einer Anpassung an geändertes Bundesrecht, und zweitens haben wir mit dieser Gesetzesänderung auch die Chance zur Deregulierung und zur Vereinfachung unseres Landesrechts ergriffen.

Zum ersten Punkt, dem Pflanzenschutzgesetz des Bundes: Es ist von 1998 und wurde 2012 novelliert. Da die im Sächsischen Waldgesetz noch enthaltenen Verweise auf das vorhandene Pflanzenschutzgesetz ins Leere liefen, musste dringend eine Anpassung des Waldgesetzes erfolgen. Außerdem wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die im Zuge der Kommunalisierung vorgenommene Aufgabenteilung zwischen den sächsischen Behörden wiederhergestellt bzw. eindeutiger geregelt. Danach übernimmt das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie die Fachaufsicht im Bereich Pflanzenschutz für die unteren Forstbehörden in den Landkreisen. Im LfLUG ist der pflanzenschutzrechtliche Sachverstand des Freistaates Sachsen gebündelt.

Die von einigen Sachverständigen und auch von Vertretern der Opposition hier geforderte Übertragung der Verantwortung für Bekämpfungsmaßnahmen gegen

Forstschädlinge an die unteren Forstbehörden für alle Waldeigentumsarten halte ich für nicht sinnvoll. Ich begrüße es daher, dass die Regierungsfraktionen an der mit der Verwaltungsreform geschaffenen Rechtssystematik festhalten. Sachsenforst handelt auf den Flächen des Freistaates als obere Forstbehörde und benötigt für Bekämpfungsmaßnahmen keine Anordnungen der unteren Forstbehörden.

Zum zweiten Änderungsgrund, meine Damen und Herren, der Deregulierung und Vereinfachung des Landesrechts. Dort haben wir in der Tat das Vorkaufsrecht gestrichen. Wir wollen damit einen Beitrag zum Bürokratieabbau leisten. Auch das waldgesetzliche Vorkaufsrecht hat sich nicht als geeignetes Instrument für den Flächenerwerb erwiesen. Staat und Kommunen haben – wie bei den bereits abgeschafften Vorkaufsrechten – keine finanziellen Vorteile. Sie können nur in die bereits zwischen den Vertragspartnern abgeschlossenen Kaufverträge einsteigen und müssen dabei den ausgehandelten Preis, Frau Kollegin Kallenbach, zahlen.

(Beifall bei der CDU)

Es ist sicherlich eine schwierige Materie. Vielleicht verwechseln Sie das mit dem Ankaufsrecht oder dem Enteignungsrecht. Da zieht die Argumentation, die Sie hier anführen. Aber das, was Sie hier vorgetragen haben, ist ganz einfach falsch.

(Zuruf der Abg. Gisela Kallenbach, GRÜNE)

Dafür, meine Damen und Herren, stehen dann, wie ein Sachverständiger in der Anhörung auf Nachfrage einräumte, die notwendigen Mittel für die Kommunen oft nicht zur Verfügung.

Hinzu kommt ein immenser Verwaltungsaufwand. Durch die Forstbehörden werden jährlich 1 200 Fälle geprüft.

Eine Prüfung dauert in der Regel 30 bis 45 Minuten. Nehmen Sie nur einmal die 30 Minuten an, dann sind das 600 Arbeitsstunden, respektive zweieinhalb Monate

Arbeitszeit, die ein Mitarbeiter nur mit der Prüfung des waldgesetzlichen Vorkaufsrechts beschäftigt ist. Ausgeübt wurden, meine Damen und Herren – erinnern Sie sich, was der Kollege Günther gerade gesagt hat –, in den letzten zehn Jahren zwei Fälle. Zweieinhalb Monate pro Jahr ist ein Mitarbeiter beschäftigt, und in den letzten zehn Jahren wurden zwei Fälle in Anspruch genommen. Seitens der Kommunen wird dieses Vorkaufsrecht nur in jedem tausendsten Fall angewandt.

Neben dem Aufwand für die Behörden denke ich aber auch an die Bürger, meine Damen und Herren. Bei jedem Kaufvertrag führt das Vorkaufsrecht zu Verzögerungen beim Eintrag ins Grundbuch und zu zusätzlichen Verwaltungsgebühren – selbst wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird. Ein freihändiger Flächenerwerb – sowohl staatlicherseits als auch vonseiten der Kommunen – ist daher zielgerichteter und auch effizienter.

Meine Damen und Herren! Im Sinne der Entbürokratisierung und Verfahrensbeschleunigung begrüße ich auch die vorgenommene Vereinfachung bei der Benehmensherstellung zwischen den unteren Forstbehörden und den Baubehörden. Bislang war dafür im Sächsischen Waldgesetz keine Frist verankert. Im vorliegenden Gesetzentwurf ist festgelegt, dass das Benehmen als hergestellt gilt, wenn sich die Forstbehörde nicht innerhalb eines Monats äußert. Wir haben damit einen Gesetzentwurf, der unser Sächsisches Waldgesetz an aktuelle Entwicklungen anpasst und dazu beitragen wird, unseren sächsischen Wald vital und die Forstwirtschaft als einen wichtigen Wirtschaftszweig im ländlichen Raum zu erhalten.

Meine Damen und Herren! Da aufgrund der Witterung in diesem Jahr mit einer erhöhten Schädlingspopulation zu rechnen ist und wir davon ausgehen müssen, dass wir damit auch baldmöglichst klare Zuständigkeitsregelungen im Pflanzenschutz brauchen, würde ich eine Verabschiedung des Gesetzes heute Abend sehr begrüßen.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU und der FDP)

Meine Damen und Herren, ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE war schon eingebracht. Frau Kagelmann, wenn sich keine weitere Wortmeldung zeigt, würde ich jetzt den Änderungsantrag auf Drucksache 5/14002 zur Drucksache 5/13725, Änderungsantrag der Fraktion

DIE LINKE, aufrufen. Wer diesem Änderungsantrag seine Zustimmung geben will, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer enthält sich? – Wer stimmt dagegen? – Vielen Dank. Damit ist der Änderungsantrag nicht angenommen.