Meine Damen und Herren! Ich stelle den Entwurf Wiederaufbaubegleitgesetz, Drucksache 5/12953, Gesetzentwurf der Staatsregierung, in der in der 2. Lesung beschlossenen Fassung als Ganzes zur Abstimmung. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einigen Stimmenthaltungen und zahlreichen Gegenstimmen ist dem Entwurf mehrheitlich zugestimmt. Damit ist der Entwurf als Gesetz beschlossen, und dieser Tagesordnungspunkt ist beendet.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Sächsischen Staatsregierung soll der Wiederaufbau nach dem verheerenden Hochwasser im Juni 2013 erleichtert sowie die Hochwasservorsorge im Freistaat Sachsen weiter verbessert werden. Der Gesetzentwurf enthält Änderungen von sechs Landesgesetzen. Diese sind das Sächsische Wassergesetz, das Sächsische Naturschutzgesetz, das Sächsische Straßengesetz, das Sächsische Denkmalschutzgesetz, das Landesplanungsgesetz und die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen. Ich will kurz auf die wichtigsten Gesetzesänderungen eingehen.
Da das im vergangenen Jahr novellierte Sächsische Wassergesetz bereits einen wesentlichen Beitrag für einen nachhaltigen Wiederaufbau leistet, enthält das Wiederaufbaubegleitgesetz in diesem Bereich nur wenige Änderungen. So soll klargestellt werden, dass die gesetzlichen Verbote an Deichen, wie zum Beispiel das Lagern von Gegenständen, nicht für den Träger der Unterhaltungslast an dem Deich gelten. Dies sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, wird aber in der Praxis teilweise anders gesehen.
Weiter wollen wir die Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen für öffentliche Hochwasserschutzanlagen von fünf auf bis zu zehn Jahre verlängern. Damit können neue Planfeststellungsverfahren vermieden
werden, wenn ein Planfeststellungsbeschluss aufgrund von Kapazitäts- oder Mittelengpässen nicht rechtzeitig umgesetzt werden kann.
Als Drittes soll analog einer entsprechenden Regelung im Sächsischen Straßengesetz in Plangenehmigungsverfahren öffentlicher Hochwasserschutzanlagen für Behörden eine Einvernehmensfrist mit Fiktionswirkung eingeführt werden. Das heißt, wenn sich eine Behörde nicht innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist meldet, gilt ihre Zustimmung als erteilt.
Schließlich wird ebenfalls analog dem Sächsischen Straßengesetz eine spezielle Regelung zur vorzeitigen Besitzeinweisung bei Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes eingeführt. Damit sollen Baumaßnahmen für den Hochwasserschutz auch dann erleichtert werden, wenn beispielsweise Enteigungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind.
Im Sächsischen Naturschutzgesetz soll das im Zuge der Novellierung im vergangenen Jahr unbeabsichtigt herausgefallene Bergbauprivileg wieder eingeführt werden. Auf weitergehende Änderungen im Sächsischen Naturschutzgesetz wurde im Ergebnis der Behörden- und Verbändeanhörungen verzichtet. Die Änderungen des Sächsischen Straßengesetzes zielen auf eine allgemeine Verfahrensbeschleunigung und dienen damit auch der Beschleunigung des Wiederaufbaus nach dem Juni-Hochwasser 2013.
Sie beinhalten eine Zustimmungsfiktion, die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Erörterungstermin zu verzichten, sowie erweiterte Duldungspflichten bei der Vorbereitung von Straßenbauvorhaben.
Weiterhin werden Regelungen, die sich mittlerweile inhaltsgleich im Verwaltungsverfahrensgesetz finden,
gestrichen. Auch in das Sächsische Denkmalschutzgesetz sollen einige Regelungen aufgenommen werden, die der Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren dienen. Insbesondere planen wir, für die Wiederherstellung und Instandsetzung von Baudenkmalen nach Naturkatastrophen ein Anzeigeverfahren einzuführen. Bisher ist hier stets eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.
Außerdem wird künftig dem Hochwasserschutz bei der Abwägung mit den Belangen des Denkmalschutzes in Genehmigungsverfahren ein gewisser Vorrang eingeräumt. Im Landesplanungsgesetz soll ein neuer gesetzlicher Grundsatz der Raumordnung eingeführt werden, der dem Hochwasserschutz bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen künftig das nötige Gewicht geben soll.
Weiterhin möchten wir eine Regelung einführen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes ein vereinfachtes Raumordnungsverfahren durchzuführen ist. Ferner sollen bei raumbedeutsamen Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes das raumordnerische Zielabwei
Durch eine Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung soll den Gemeinden erlaubt werden, vom Hochwasser betroffenen Grundstücks- und Wohnungseigentümern gemeindeeigene Grundstücke vergünstigt zur Verfügung zu stellen. Damit können Umsiedlungen aus Überschwemmungsgebieten erleichtert werden.
Meine Damen und Herren! Wir schaffen mit diesen Gesetzesänderungen weitere wichtige Vorfahrtsregelungen für den Wiederaufbau nach dem Juni-Hochwasser 2013 und für den Hochwasserschutz. Ich bitte Sie daher um Zustimmung zum Gesetzentwurf. Außerdem empfehle ich, den im Änderungsantrag der Regierungsfraktionen enthaltenen Ergänzungen, die von mir ausdrücklich unterstützt werden, zuzustimmen.
Den Fraktionen wird das Wort zur allgemeinen Aussprache erteilt. Die Reihenfolge in der ersten Runde: CDU, DIE LINKE, SPD, FDP, GRÜNE, NPD und die Staatsregierung, wenn gewünscht. Herr von Breitenbuch, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Das Waldgesetz im Freistaat Sachsen stammt vom 10. April 1992, als man sich große Sorgen um Sachsens Wälder machen musste. Die Errungenschaften des Sozialismus hatten zu einer Naturkatastrophe größten Ausmaßes geführt – ohne Gott und Sonnenschein, ohne Achtung vor der Schöpfung oder Rücksicht auf zukünftige Generationen.
Den Parlamentariern der 1. Legislaturperiode war bewusst, wie schnell der zerstörten Natur und den von Rauchgasen kranken, von überhöhten Wildbeständen kaputten Wäldern geholfen werden musste. Daher gehört das Waldgesetz berechtigt zu den ersten Gesetzen im Freistaat, und wir danken unseren Vorgängern in diesem Parlament für die Grundlagen, die sie mit diesem Gesetz gelegt haben. Wer heute durch Sachsens Wälder geht, kann ermessen, welche Leistungen hinter diesem Gesetzeswerk stehen.
„Zweck des Waldgesetzes“ – ich möchte das hier noch einmal bewusst anführen – „ist“ (in § 1), „den Wald in der Einheit seines wirtschaftlichen Nutzens – Nutzenfunktion – und seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinheit der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, die Pflanzen- und Tierwelt, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung – Schutz und Erholungsfunktion – zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, die Forstwirtschaft zu fördern und die Waldbesitzer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen und einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.“
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Vorab zitiere ich den Präsidenten des Sächsischen Waldbesitzerverbandes, Prof. Bitter, aus der Anhörung: „Dank möchte ich auch sagen, dass Sie als Parlamentarier die Initiative ergriffen haben, das Gesetz zu novellieren und damit vorausschauend auf die neuen Herausforderungen zu reagieren, die durch den Waldschutz und für den Waldschutz im Klimawandel gegeben sind. Unsere Hoffnung ist es, dass wir gemeinsam zu einer gleichermaßen sachgerechten wie eindeutigen Regelung der zu regelnden Tatbestände
kommen, sodass wir in letzter Konsequenz unseren Beitrag zu einem effektiven Pflanzenschutz im Wald leisten.“
Erstens. Zuerst ist der Waldbesitzer für den Pflanzenschutz verantwortlich und dann erst subsidiär die Behörde.
Das Pflanzenschutzgesetz des Bundes ist eine Lex specialis zum Waldgesetz der Länder. Der Bund hat sein Pflanzenschutzgesetz geändert. Wir wollen heute Änderungen des Waldgesetzes beschließen und es den neuen Anforderungen des Bundes anpassen. Aber auch landesrechtliche Regelungen werden berührt. Uns wichtig – das war es schon bei den Beratungen zum Naturschutzgesetz – war die Neuregelung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen im Privat- und Körperschaftswald, deren vermehrtes Auftreten im Klimawandel in Sachsen zu erwarten ist. Insofern ist es auch nicht verwunderlich, dass sich das Kreisforstamt Bautzen, insbesondere Dr. Christoph Schurr, hier intensiv mit dem Thema beschäftigt und zugearbeitet hat.
Wir unterscheiden die Bekämpfung von Quarantäne- und Hygieneschädlingen innerhalb und außerhalb des Waldes. Solche Maßnahmen sind jetzt eindeutig von den unteren Forstbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte aufgrund pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften des
Bundes und nicht mehr im Rahmen der Forstaufsicht anzuordnen. Die Fachaufsicht für diese Entscheidungen über die unteren, bei den Landkreisen und kreisfreien Städten angesiedelten Forstbehörden wie auch der oberen Forstbehörde steht im Bereich Pflanzenschutz nun insgesamt dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zu.
Die wissenschaftliche Erforschung von Schadorganismen in allen Wäldern erfolgt wie bisher beim Sachsenforst – § 37 Abs. 1. Das Landesamt übt die Fachaufsicht ungeachtet der Waldeigentumsarten über alle Waldflächen aus. Die unteren Forstbehörden sind handlungs- und entscheidungsfähig.
Die Anhörung zum Gesetzentwurf wurde am 17. Januar hier im Plenarsaal durchgeführt. Die Änderung zu den pflanzenschutzrechtlichen Zuständigkeiten wurde von den Sachverständigen begrüßt und als dringend eingeschätzt. Wenn wir hinaussehen: Die sommerliche Witterung – jetzt schon im März – lässt die Dringlichkeit in unseren Augen noch steigen; es wird Zeit. So weit zum Bundesrecht.
Landesrecht wird mit der Aufhebung der Vorkaufsrechte berührt. Diese halten wir bei der geringen Anzahl der wirksamen Fälle – zwei gegenüber 1 200 Verfahren – zur Vereinfachung der Verwaltungsabläufe für entbehrlich.
Zur Definition „Vorkaufsrecht“. Mit Blick auf die Diskussion im Ausschuss mit den GRÜNEN möchte ich das
Vorkaufsrecht und die Definition hierzu noch einmal eindeutig ansprechen. „Ein Vorkaufsrecht räumt dem Berechtigten die Möglichkeit ein, im Falle des Verkaufs einer Sache an einen Dritten durch eine einseitige empfangsbedürftige Gestaltungserklärung zwischen sich und dem Verkäufer einen Kaufvertrag zu grundsätzlich gleichen Bedingungen abzuschließen.“ – Als Planungsinstrument zum kommunalen Flächenerwerb ist dieses Instrument nicht geeignet.
Aufforstungsentscheidungen möchte die SPD von den Landwirtschafts- zu den Forstbehörden geben – bei gleicher Forderung der Einvernehmlichkeit der Entscheidungen. Durch die Zuständigkeitsänderung wird sich keine Verbesserung ergeben können, und Benehmen ist schon eine hohe Hürde. Einvernehmlichkeit ist bei solch konträren Interessen kaum erreichbar. Deswegen haben wir Ihren Änderungsantrag abgelehnt.
Herr Präsident! Werte Damen und Herren Abgeordnete! Mir scheint, der Paragrafenpranger feiert fröhlich Auferstehung. Noch in der letzten Legislaturperiode offiziell beerdigt, sammelt die Koalition verbliebene Bruchstücke des einstigen Vorzeigeprojektes und holzt – um im Bild zu bleiben – sukzessive die ohnehin nicht üppigen wirtschaftlichen Handlungsfelder von Kommunen ab. Das reicht vom großartigen Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts bis zum Naturschutzgesetz über das Wassergesetz zum Wiederaufbaubegleitgesetz oder jetzt an dieser Stelle zum Waldgesetz.
Was Kommunen und Staat bleibt, sind dann überwiegend wirtschaftlich wenig verwertbare, dafür aber gemeinwohlorientierte und aufwendige Leistungen, die sie zu erbringen haben – im Fall des Waldes beispielsweise die Beratung von Waldbesitzern oder die Koordinierung von Pflanzenschutzmaßnahmen.
Nicht, dass ein solcher neoliberaler Kurs von der derzeitigen Koalition unerwartet käme; deutlich auch die Handschrift des Grundbesitzerverbandes. Dieser hatte bereits 2007 in seiner Stellungnahme zum Verwaltungsneuordnungsgesetz in Bezug auf die damals vorgesehene Streichung des waldgesetzlichen Vorkaufsrechts für den Freistaat erfrischend offen erklärt, worum es geht. Zitat: „… Die neu geschaffenen Privatwaldbetriebe benötigen Zuwachs, um wirtschaftlich sinnvolle und lebensfähige Größen zu erreichen. Ein wesentliches Instrument dazu ist ein Vorkaufsrecht. Im Interesse der Eigentümer und des Waldes muss das Vorkaufsrecht jedoch an erster Stelle dem Privatwaldeigentümer zustehen.“
Nun steigt seit dieser Zeit der Bodenpreis rasant; es steigen die Holznachfrage und damit der Holzpreis.