Protocol of the Session on March 12, 2014

Auswertung des jüngsten Hochwassers bei Bedarf ein Artikelgesetz nachschieben, war, dass man dann binnen kurzer Zeit eine große Novelle der Novelle machen müsse.

Was liegt jetzt vor? Eine große Novelle? Nein, wir ändern im vorliegenden Gesetzentwurf kaum etwas am Wassergesetz. Das beweist, dass es richtig war, schnell zu handeln und Ihnen nicht auf den Leim zu gehen. Im Gegenteil, seit Inkrafttreten des Gesetzes im Juli 2013 war diese Novelle beim Wiederaufbau hilfreich und hat die Weichen in Richtung Prävention richtig gestellt. Der Landtag war also wieder einmal gut beraten, nicht auf Ihre Kassandrarufe zu hören, sondern ein Gesetz zu beschließen, nach dem bei der zügig aufgenommenen Schadensbeseitigung und im präventiven Hochwasserschutz bereits seit einem guten halben Jahr gearbeitet werden kann,

(Beifall bei der CDU)

Aus den Erfahrungen des Vollzugs der neuen gesetzlichen Regelungen ergeben sich im Artikel 1 lediglich vier kleinere inhaltliche Änderungen im Wassergesetz, im Wesentlichen Klarstellungen. Die weiteren Änderungen waren rein redaktioneller Art. Die Änderungen betreffen unter anderem – ich will sie nicht alle aufzählen – Entbürokratisierungsmaßnahmen bei der Deichunterhaltung, indem gesetzliche Verbote an den Deichen nicht für die Träger der Unterhaltungslast, also im Wesentlichen die Landestalsperrenverwaltung, gelten. Bisher galt das nur für das Befahren mit Kraftfahrzeugen. Ansonsten waren jeweils Ausnahmegenehmigungen nötig. Diese Maßnahme dient der Gefahrenabwehr und der Beschleunigung von Deichsanierungs- und Deichbaumaßnahmen.

Aus der Anhörung haben die Koalitionsfraktionen noch einige Anregungen zur Verfahrensbeschleunigung bzw. -vereinfachung in einen Änderungsantrag gepackt, der im Ausschuss beschlossen worden ist. Zum Beispiel soll der Vorhabenträger bei Erfordernis auch bei unwesentlichen Änderungen an einem Plan eine Planfeststellung beantragen können. Ebenso soll es auf Anregung des SSG bei unklaren Eigentumsverhältnissen künftig möglich sein, einen Vertreter zu bestellen.

Im Wirkungskreis des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes werden in Artikel 4 Regelungen aufgenommen, die bei der Wiederherstellung von Baudenkmalen nach Naturkatastrophen das Genehmigungsverfahren durch ein Anzeigeverfahren ersetzen. Nach Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und denen des Hochwasserschutzes soll im Genehmigungsverfahren dem Hochwasserschutz ein gewisser Vorrang eingeräumt bzw. der bisher quasi Absolutheitsanspruch des Denkmalschutzes relativiert werden.

Im Landesplanungsgesetz wird in Artikel 5 nunmehr der Hochwasserschutz als Grundsatz der Raumordnung auch gesetzlich verankert. Im Landesentwicklungsplan, den wir im vergangenen Jahr verabschiedet haben, war diesem Kapitel ja schon wesentlich mehr Aufmerksamkeit geschenkt worden. Damit wird der vorbeugende Hochwas

serschutz als eine wichtige Aufgabe bei der Raumordnung gesetzlich fixiert.

Zur Anhörung des Gesetzentwurfs haben mehrere Sachverständige begrüßt, dass bei Maßnahmen des Hochwasserschutzes das Zielabweichungsverfahren zeitlich parallel und in enger Abstimmung mit dem Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden kann.

Bekanntlich ist auch die Sächsische Gemeindeordnung einer Änderung unterzogen worden, und zwar im Hinblick darauf, dass Gemeinden vom Hochwasser betroffenen Bürgern, die umsiedeln möchten, auch unter Wert Grundstücke zur Verfügung stellen können.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Ergebnisse der Anhörung, die Auswertungen der praktischen Erfahrungen seit dem Hochwasserereignis haben gezeigt, dass die Regelungen, die jetzt im Wiederaufbaubegleitgesetz vorgeschlagen werden, zielführend und richtig sind. Ein Sachverständiger hat in der Anhörung im Landtag im Hinblick darauf, dass Katastrophen nicht auf Verwaltungsverfahren warten, gesagt, eine schnelle Regelung sei doppelt gut. In diesem Sinne gibt es, denke ich, auch für die Opposition wenige oder keine Argumente, dem von uns vorgelegten Gesetzentwurf mit den bereits im federführenden Ausschuss und auch in den anderen Ausschüssen beschlossenen Änderungen hier und heute zuzustimmen. Das wäre ein gutes Signal hinaus ins Land, damit die Wiederaufbauarbeiten zügig vorangehen können.

Ich danke Ihnen.

(Beifall bei der CDU und der FDP)

Wir fahren fort in der Reihenfolge der Redner in der ersten Runde der allgemeinen Aussprache. Frau Dr. Pinka spricht für die Fraktion DIE LINKE.

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Frau Windisch, ich bin nicht ganz so euphorisch wie Sie; denn ein Vertreter öffentlicher Belange hat, aus meiner Sicht zutreffend, Folgendes bemerkt: „Teile des Gesetzes zeugen von einem äußerst verengten Demokratieverständnis, und hier soll ein einziger Aspekt, nämlich der des Hochwasserschutzes, nicht nur vorgehen, sondern alle anderen Aspekte sollen sogar völlig negiert werden.“

Das vorliegende Wiederaufbaubegleitgesetz hat nicht nur zum Ziel, Aspekte des beschleunigten Aufbaus unseres Landes nach dem Junihochwasser im letzten Jahr anzugehen. Das Gesetz versucht, die leidige Situation in Sachsen auszunutzen, um dauerhaft massiv in Grundrechte der Menschen und in unsere Kulturlandschaft einzugreifen.

Ich möchte daher für meine Fraktion die Ablehnung des Gesetzes begründen und darstellen, wo aus unserer Sicht die Lösung von Problemen des Landes konstruktiv hätte angegangen werden müssen.

Dieser Landtag ändert – und das ohne die Stimmen der LINKEN – seit 2010 nun zum fünften Mal das Sächsische

Wassergesetz, um irgendwelche Beschleunigungen oder Erleichterungen herbeizuführen. Mir fehlt, ehrlich gesagt, das Gesamtkonzept, der rote Faden für unser Wassergesetz. Die grundsätzlichen Fragen, beispielsweise die Schwachpunkte in den Gewässerunterhaltungspflichten, werden jedenfalls mit Ihrer jetzigen Gesetzesvorlage auch wieder nicht angegangen.

In der Argumentation vor wenigen Monaten, Frau Windisch, wiesen die Koalitionäre noch darauf hin, dass Aspekte des vorbeugenden Hochwasserschutzes bereits mit der Sommernovelle angegangen werden, und dann nur noch einige wenige Aspekte mit der jetzigen nachfolgenden Novelle geklärt werden müssten. Der große Wurf bei der Beschneidung der Naturschutzgesetzgebung ist zum Glück frühzeitig an den wachen Umweltverbänden gescheitert. Dass Sie aber nach wie vor derart scharf in die Besitz- und Beteiligungsrechte von Bürgerinnen und Bürgern unseres Landes eingreifen wollen, das hätte ich auch im Sommer nicht gedacht.

Mit diesem Gesetz machen Sie den Menschen nach den letzten Hochwässern nicht Mut zum Wiederaufbau, sondern Angst. Sie zeigen keine Perspektive für ein Leben zum Beispiel außerhalb von Überschwemmungsgebieten auf – mit Anreizen zur Umsiedlung zum Beispiel. Eine Absiedlungsstrategie ist nicht zu erkennen. Sie schieben Verantwortung ab, statt sie zu übernehmen. Sie lassen die Kommunen im Hochwasserschutz weiter allein, anstatt bei der dringend notwendigen Aufhebung von Bebauungsplänen in Überschwemmungsgebieten oder von Überschwemmung bedrohten Gebieten steuernd einzugreifen und sie dabei finanziell zu unterstützen.

Die Vorkaufsrechte im Wassergesetz wollen Sie den Kommunen sowieso nicht zurückgeben. Da bleiben wir konsequent dran. Sie haben einen Änderungsantrag von uns vorliegen.

Mein Fazit der vergangenen Novellen lautet: Erstens. Die Handlungsspielräume der Gemeinden im Rahmen des Vorkaufsrechts wurden ohne Sinn und Verstand beschnitten. Zweitens. Es gibt keine konsequente Gesamtstrategie in der Hochwasservorsorge, sondern nach wie vor Stückwerk.

Ich werde zu einigen Aspekten des Wiederaufbaubegleitgesetzes sprechen, obwohl ich schon den Titel des Gesetzes für falsch halte, weil es hier mitnichten um kurzfristig erforderliche Änderungen in den Rechtslagen nach dem Juni-Hochwasser 2013 geht. Dafür käme dieses Gesetz ohnehin zu spät.

Zum Artikel 1. Hier geht es um die Änderungen zum Sächsischen Wassergesetz. Unsere Fraktion hat keine Probleme damit, dass Planfeststellungsbeschlüsse länger Gültigkeit haben sollen. Das ist geschenkt. Was uns aber wirklich widerstrebt, ist die Einführung vorzeitiger Besitzeinweisungen bei Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes und die zu befürchtende Aushebelung von Beteiligungsrechten der Öffentlichkeit. Die nahezu beliebige Feststellung, dass „der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist“, führt aus unserer Sicht

zwangsläufig und unmittelbar zu einer Enteignung. Gegebenenfalls erhalten die Betroffenen erst nach jahrelangem Rechtsstreit eine Entschädigung für die Enteignung.

Die Besitzeinweisung soll sich jetzt an den Regelungen des sächsischen Straßenrechts orientieren. Hierzu darf ich aus einer Kleinen Anfrage, Drucksache 5/12586, meines Kollegen Enrico Stange zitieren, der hinterfragte, warum in einigen Fällen Grundstücke, die für den Bau der A72 benötigt wurden, nach bis zu zehn Jahren noch nicht vom Freistaat bezahlt wurden. „In einigen Fällen sind von der Straßenbauverwaltung nicht vermeidbare behördliche Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsverfahren eingeleitet worden. Ein Enteignungsverfahren wird eingeleitet, wenn zwischen Straßenbauverwaltung und Grundstückseigentümer auch nach langen Verhandlungen keine Einigung über den Eigentumsübergang zu erwarten ist. Ohne eine Einigung über den Eigentumsübergang können aus haushaltrechtlichen Gründen keine Auszahlungen erfolgen.“

Was befürchte ich also konkret? – Für vorbeugende Hochwasserschutzmaßnahmen sind nicht nur ein paar Quadratmeter Fläche zur Umsetzung notwendig, sondern möglicherweise viele, viele Hektar. Im Gesetzentwurf ist die Rede von „für eine Maßnahme des öffentlichen Hochwasserschutzes benötigten Grundstücken“. Wer sagt Ihnen aber, dass zum Beispiel Polderflächen nicht dazugehören sollen? Diese sind für mich Teil einer Anlage, nämlich hinter einem Deich, und in jedem Fall Bestandteil der Maßnahme des öffentlichen Hochwasserschutzes. Ist hier nicht eigentlich der Rechtsstreit schon vorprogrammiert, und haben Sie nicht einmal darüber nachgedacht, das Gesetz umzubenennen, vielleicht in „Rechtsanwältearbeitsbeschaffungsmaßnahmengesetz“ oder so?

Menschen, die sich innerhalb von Bürgerinitiativen gegen überdimensionierten technischen Hochwasserschutz

wehren, bekommen zukünftig von den Hüterinnen des Grundeigentums, der sächsischen CDU, ihren Grundbesitz per Besitzeinweisung weggenommen. Ziehen Sie sich jetzt schon einmal warm an!

Es gibt den in Bezug auf den Naturschutz desaströsen Artikel 2 aus dem Referentenentwurf in der jetzt vorgelegten Fassung Gott sei Dank so nicht mehr. Erstaunlicherweise wurde er dann durch eine vergessene Regelung hinsichtlich bergrechtlicher Verfahren bei Betriebsplänen nach dem Bundesberggesetz gefüllt. Es ist schon irgendwie peinlich, wie hier komplett sachfremde Inhalte in ein Wiederaufbaubegleitgesetz hineinkommen.

Im Artikel 3 – das betrifft das Sächsische Straßengesetz – soll zukünftig auf Erörterungstermine im Planfeststellungsverfahren im Regelfall verzichtet werden. Das lehnt nicht nur unsere Fraktion ab. Der Sachverständige, Herr Janßen, äußerte sich wie folgt dazu: „Die zahlreichen und zunehmenden Proteste deutschlandweit zeigen, dass die bisherige Praxis der Öffentlichkeitsbeteiligung im Planungsverfahren offensichtlich nicht mehr ausreicht, um Akzeptanz seitens der Bevölkerung zu schaffen. Erste

politische Reaktionen auf die Problematik deuten auf eine Stärkung demokratischer Elemente in der zukünftigen Verfahrensgestaltung hin.“

Ich möchte Sie außerdem daran erinnern, dass eine kürzlich veröffentlichte Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes zu dem Ergebnis kam, dass 48 % aller Klagen von anerkannten Umweltverbänden in den Jahren 2006 bis 2012 vor den Verwaltungsgerichten ganz oder teilweise erfolgreich waren.

Was schlägt uns die Koalition noch so vor? – Die Änderung des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes in Artikel 4. Ich möchte hier aus einer sehr emotional vorgetragenen Stellungnahme von Prof. Will, Technische Universität Dresden, Institut für Baugeschichte, Architekturtheorie und Denkmalpflege, eine längere Passage zitieren:

„Man hörte nach dem Hochwasser im Sommer in den Medien viele Anschuldigungen gegen Bürgerinitiativen und gegen die Denkmalpflege, die angeblich den Bau von Schutzmauern verzögerten. Sicher gab es einige engstirnige, radikaltraditionalistische oder radikalökologisch eingestellte Bürger, die alles taten, um solche Bauten komplett zu verhindern im Rahmen der dafür auch von übergeordneten Gesetzen vorgegebenen Möglichkeiten. Die wichtigeren Gründe für die Bauverzögerungen wurden aber meistens nicht genannt, zum Beispiel Planungsschwierigkeiten aufgrund der sehr komplizierten Untergrundverhältnisse und anderer technischer Probleme, die nicht vorhersagbar waren. Der Laie hört nur ungern, dass es beim Planen und Bauen Unvorhergesehenes und Unkalkulierbares gibt. Damit ist es einfacher, den Schwarzen Peter dem Natur- oder Denkmalschutz zuzuschieben.“

Weiter äußerte er: „Als Planer technischer Großprojekte können wir nicht selbstgewiss auf unserem Wissen und unserer Vorherrschaft beharren, sondern wir müssen nachdenklich und dialogoffen mit diesen Dingen umgehen. Meinem Eindruck nach spiegelt sich das im Gesetz noch nicht ausreichend wider. Hochwasserschutz wird vorschnell als Gemeinwohl, Natur- und Denkmalschutz aber eher als Privatinteresse Einzelner dargestellt. Eine erstaunliche Unkenntnis oder Geringschätzung der Rechtslage – auch an höheren Stellen – wird dabei deutlich.“

Ich möchte daher zusammenfassen, was die Koalition heute unserem Land antut. Sie greift bewusst in Eigentumsrechte ein, ohne dass sich Betroffene wehren können. Sie schränkt die Beteiligung Träger öffentlicher Belange ein und riskiert damit langwierige Umweltrechtsverfahren. Sie wägt zwischen Hochwasserschutz und Denkmalschutz nicht hinreichend ab und gefährdet für unser sächsisches kulturelles Erbe bedeutende Kulturdenkmale.

Anschließend möchte ich feststellen, dass es auch anders ginge. Auf der Sonderumweltministerkonferenz am 2. September 2013 wurde unter Punkt 15 – im Übrigen auch von unserem Umweltministerium unterzeichnet – Folgendes formuliert: „Die Umweltministerkonferenz ist der Auffassung, dass sowohl die gesetzlich verankerten

verfahrensrechtlichen Regelungen wie auch informelle Formen der Bürgerbeteiligung wesentliche Elemente für eine zügige Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen sind. Dazu gehört insbesondere eine umfassende Information und ergebnisoffene Beteiligung einschließlich begleitender Moderationsverfahren in allen Planungsphasen von der Konzeptionierung bis zur baulichen Realisierung von Hochwasserschutzmaßnahmen. Insbesondere sind dabei die von Flächeninanspruchnahme betroffenen Eigentümer, Besitzer oder Bewirtschafter der Grundstücke, Gemeinden, Bevölkerungsteile, Berufsgruppen und Interessenvertreter einzubinden. Die damit hergestellte Transparenz trägt dazu bei, die Erfahrungen und auch Befürchtungen der betroffenen Bürgerinnen und Bürger frühzeitig zu erfassen und zu berücksichtigen und damit auch eine größere Akzeptanz für die Maßnahmen zu erreichen und Klagen zu vermeiden.“

Meine Damen und Herren! Das von mir Vorgetragene sind keinesfalls die Auffassungen irgendwelcher Randgruppen, sondern Forderungen der Zeit. Aber das müssen Sie, liebe Koalitionäre, dann wohl mit sich ausmachen. Wir lehnen den Entwurf Ihrer Regierung ab.

(Beifall bei den LINKEN und den GRÜNEN)

Frau Apostel für die SPD-Fraktion als nächste Rednerin. Frau Apostel, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Bei diesem Gesetzentwurf geht es nach Aussagen der Staatsregierung darum, aus den Erfahrungen des Hochwassers 2013 durch bestimmte Regelungen den Wiederaufbau zu erleichtern. Es geht auch darum, Verbesserungen im Hochwasserschutz zu erreichen. Der Gesetzentwurf weist zwar in einigen Teilen in die richtige Richtung. Auf die möglichen Probleme in der Umsetzung und der Akzeptanz in der Bevölkerung haben meine Kolleginnen und Kollegen bereits hingewiesen. Wider besseres Wissen greift der Gesetzentwurf wichtige Instrumente zur Verbesserung einer nachhaltigen Hochwasservorsorge nicht auf. Eines der Hauptprobleme ist: Wie kommen wir zu mehr Flächen für den Hochwasserschutz?

Wir haben an dieser Stelle schon öfter darüber diskutiert, dass es nach dem Hochwasser 2002 falsch war, fast ausschließlich auf technischen Hochwasserschutz zu setzen. Fairerweise muss man sagen, dass dazu mittlerweile ein Umdenken in der Staatsregierung eingesetzt hat. Allerdings spiegelt sich dieses Umdenken nicht in den gewählten Dokumenten wider. Beispiel: Kommunale Vorkaufsrechte. Das ist ein wichtiges Instrument gerade auch für den Hochwasserschutz; denn hier geht es darum, dass Kommunen notwendige Flächen erwerben können. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass sich mit der Abschaffung der Vorkaufsrechte der verwaltungstechnische Aufwand für Kommunen erhöht hat und wasserwirtschaftliche Maßnahmen erschwert wurden. Aber statt auf die Warnungen der kommunalen Spitzen

verbände zu hören, hält diese schwarz-gelbe Regierungskoalition weiterhin an ihrem Strohmannargument Bürokratieabbau fest.

Die Frage, wie genügend Flächen den Hochwasserschutz sichern und welche Flächen dafür geeignet sind, steht also weiterhin. Dazu müssen alle Partner an den Tisch und vor allem auch die Landwirtschaft. Hierbei geht es zum einen um angepasste Landnutzung, aber auch um die Entschädigungsfrage. Aus den Gesprächen mit den Landwirten weiß ich, dass sie sich am Hochwasserschutz beteiligen wollen. Die Argumentation „Ihr Landwirte habt in der Zeit der Nichtflut einen wirtschaftlichen Vorteil“ läuft auch angesichts der Flächenknappheit ins Leere. An dieser Stelle greift der Gesetzentwurf einfach zu kurz. Man hätte sehr wohl in Sachsen über eine Entschädigungsregelung für Landwirte nachdenken können, statt auf den Bund zu verweisen.

Ein weiterer Punkt ist die Refinanzierung der Wasser- und Bodenverbände oder der Gewässerunterhaltungsverbände. Auch darüber haben wir in diesem Plenum schon oft gesprochen. Im Übrigen wurde dieser Punkt auch schon von der Kirchbach-Kommission angesprochen. Ich verweise hier noch einmal darauf, dass der SSG einen guten Vorschlag gebracht hatte. Warum wurde der im Wiederaufbaubegleitgesetz nicht aufgegriffen?

Ganz problematisch sind die Änderungen im Bereich des Denkmalschutzes. In der im Gesetzentwurf gewählten unklaren Formulierung schwingt die Gefahr einer Klassifizierung durch die Hintertür mit. Es stellt sich die Frage: Wer definiert im Katastrophenfall, welches Denkmal für das kulturelle Erbe bedeutender ist? Per Definition sind alle Denkmale für das kulturelle Erbe bedeutend, denn sonst hätten wir keine Denkmale nach dem Denkmalschutzgesetz. Wir sehen diese Änderung als äußerst problematisch an. Sicher wird es hier auf eine Einzelfallabwägung ankommen.

Abschließend möchte ich zum Denkmalschutz auf einen Aspekt hinweisen, der dankbarerweise auch von den Sachverständigen in der Anhörung angesprochen wurde. Der Gesetzentwurf suggeriert ein Konfliktmodell, das es nicht gibt. Es wird der Eindruck erweckt, dass Hochwasserschutz dem Gemeinwohl entspricht und Denkmalschutz genauso wie Naturschutz von privatem Interesse ist. Dieser Tenor schwingt unterschwellig mit. Aber Denkmalschutz und Naturschutz stehen ebenso im gesellschaftlichen Interesse. Es steht die Frage, wie ein Ausgleich der Schutzgüter erreicht wird.

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf weist, wie ich bereits ausführte, in einigen Teilen in die richtige Richtung, aber es bleiben Fragen offen, und es sind wichtige Instrumente nicht aufgegriffen worden. Meine Fraktion wird sich daher zu dem Gesetzentwurf enthalten.