Frau Kollegin Jonas, ich nehme auch mit einer gewissen Verwunderung zur Kenntnis, wenn Sie in der gestrigen Ausgabe der „Sächsischen Zeitung“ mit den Worten wiedergegeben werden, man könne ja Petitionen mit mehr als 50 Unterschriften auf Wunsch ein Anhörungsrecht einräumen.
Ja, was denn nun? Sind Sie gegen ein Anhörungsrecht oder dafür? Wenn ich mir den Werdegang der Diskussion anschaue, befürchte ich allerdings, dass Ihre gestrigen Äußerungen nicht viel mehr als ein medienwirksamer Papiertiger bleiben werden.
(Johannes Lichdi, GRÜNE: Sie sagte, du warst gar nicht dabei! – Anja Jonas, FDP: Genau! Ich erkläre es Ihnen auch individuell!)
Ich bin gespannt auf die Erklärung – gern auch nicht individuell, sondern hier im Plenum, damit auch der Rest der Kollegenschaft an diesen Erläuterungen teilhaben kann.
Abschließend bleibt mir nur der Verweis auf unseren Änderungsantrag, mit dem wir einen redaktionellen Fehler in unserem Gesetzentwurf heilen.
Natürlich möchte ich – entgegen meiner nunmehr vierjährigen Erfahrung hier im Sächsischen Landtag – meiner Hoffnung Ausdruck verleihen, dass Sie sich möglicherweise doch noch überwinden und unserem Vorschlag zustimmen. Das wäre im Interesse der Bürgerinnen und Bürger in diesem Land.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll zum einen eine Legaldefinition über Sammel- und Massenpetitionen im Petitionsgesetz aufgenommen werden. Zum Zweiten soll eine verbindliche Anhörung von Petenten in einer öffentlichen Sitzung bei einer Sammel- und Massenpetition bei mehr als 2 500 Unterstützern festgeschrieben werden.
Als Begründung wird darauf verwiesen, dass das Petitionswesen einen Beitrag zur Integration am Gemeinwesen leistet und dem Petenten die Chance zur aktiven Teilnahme am politischen Geschehen und zur faktischen Einwirkung bietet. Die vorgesehene Anhörung von Sammel- und Massenpetitionen bei mehr als 2 500 Unterstützern soll zum besseren Verständnis der Petitionen beitragen und dem großen öffentlichen Interesse an diesem Thema gerecht werden.
Meine Damen und Herren! Aus meiner Arbeit im Petitionsausschuss ist mir die Wichtigkeit von Bitten und Beschwerden und deren angemessenen Behandlung bewusst. Auch wenn der vorliegende Gesetzentwurf dies noch einmal unterstreichen möchte, muss ich deutlich sagen, dass ich damit meine Schwierigkeiten habe.
So darf bei Sammel- und Massenpetitionen und deren Funktion als Frühwarnsystem – so möchte ich es mal bezeichnen – nie vergessen werden, dass diese nur zwei Möglichkeiten von Bitten und Beschwerden darstellen. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf wird eine Wertigkeit von Petitionen indirekt vorgenommen. Sammel- und Massenpetitionen sollen auf einmal eine höhere Aufmerk
Diese Entwicklung kann ich nicht gutheißen. Ich möchte noch einmal deutlich machen, dass an jede Petition der gleiche Maßstab einer sorgfältigen Behandlung zu legen ist.
Meine Damen und Herren! Zum Zweiten möchte ich darauf hinweisen, dass es im Petitionsgesetz und auch in den Grundsätzen des Petitionsausschusses bereits die Möglichkeit der Anhörung eines jeden Petenten gibt. Darauf hat Herr Jennerjahn schon hingewiesen. Auch erlaubt die Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages eine öffentliche Behandlung von Bitten und Beschwerden. Dazu bedarf es, wie bereits erwähnt, eines entsprechenden Beschlusses durch den Ausschuss. Man kann diese aus Sicht von Petenten passive Herangehensweise kritisieren, aber ich halte dies für ausreichend, und mir ist in meiner praktischen Arbeit bis jetzt keine Situation bekannt, woraus sich eine solche Notwendigkeit ergeben sollte.
Drittens möchte ich noch auf die aktive Teilnahme der Petenten eingehen. Es ist gut, wenn die Bürger sich aktiv in die Gestaltung des demokratischen Gemeinwesens einbringen. Im vorliegenden Fall aber kann das eher zu Irritationen oder sogar zu einer Erwartungshaltung, welche nicht erfüllt werden kann, führen.
Meine Damen und Herren! Das Petitionsverfahren läuft normalerweise folgendermaßen ab: Eine Petition geht ein, es findet eine Vorprüfung statt, die Stellungnahme des zuständigen Ministeriums wird eingeholt, und die Unterlagen der Petition wie die Stellungnahme werden einem oder mehreren Berichterstattern zugeleitet. Der oder die Bearbeiter sind dann Herr des Verfahrens. Sie können weitere Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung beitragen, sie können aber auch die Petition abschließen.
Eine Anhörung ist ein möglicher Bestandteil im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung. Der oder die Petenten können dabei ihre Sichtweise zum Anliegen darstellen und zur Klärung der offenen Fragen beitragen. Darunter ist aber kein stetiger Prozess der Einbeziehung der Petenten bis zum Abschluss der Petition zu verstehen, sondern die Anhörung ist ein einmaliger Vorgang im Rahmen der Bearbeitung der Bitte oder Beschwerde. Auch muss deutlich gemacht werden, dass die Ergebnisse der Anhörung einen Einfluss auf die Bearbeitung der Petition oder gar auf die Beschlussempfehlung haben können, dies aber nicht müssen.
Dies sollte in der Diskussion zum vorliegenden Gesetzentwurf nicht unerwähnt bleiben und kann, wie angedeutet, durchaus zu Missverständnissen führen.
Ich möchte zum Schluss kommen. Die bestehenden Regelungen halte ich für ausreichend und den vorliegenden Gesetzentwurf für nicht notwendig. Wir werden ihn daher ablehnen.
Danke, Frau Präsidentin! Werte Damen und Herren Abgeordnete! Wir haben heute einen Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Diskussion vorliegen. Ich denke, es ist bitter notwendig, dass wir wieder einmal über das Petitionsrecht reden. Das Thema Petitionsrecht beschäftigt uns nun schon die ganze Wahlperiode. Ich glaube, das hätten wir einfacher haben können. Am Beginn der Wahlperiode haben wir mit kühnen Worten eine aus demokratischen Fraktionen zusammengesetzte überfraktionelle Arbeitsgruppe berufen mit dem Ziel, das sächsische Petitionsrecht moderner zu gestalten, den Petenten mehr Rechte einzuräumen.
Die Arbeitsgruppe war angesiedelt im Petitionsausschuss. Sie hat schon schwach begonnen, aber sie hat dann auch stark nachgelassen. So haben sich einige Oppositionsfraktionen auf den Weg gemacht, um selbst die Änderungen des Petitionsrechts im Sächsischen Landtag voranzutreiben, heute nun die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Umsetzung in diesem einen Punkt ist gut, der Gesetzentwurf greift die Verfahrensgrundsätze des Bundestages auf, indem er bei Sammel- und Massenpetitionen ein Quorum bei Anhörung von Petenten einräumt. Das sieht das sächsische Petitionsrecht nicht vor. Hier ist lediglich ein Ermessen des Petitionsausschusses für Anhörungen möglich.
Der vorliegende Gesetzentwurf sollte eine rechtlich verbindliche öffentliche Anhörung ab 2 500 Unterschriften festlegen, also dann, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Dieses öffentliche Interesse bereits bei 50 Unterschriften anzusiedeln – Frau Jonas, Sie werden sicherlich etwas dazu sagen – und dann auch noch im Plenum die Anhörung anzusiedeln, ist nicht ehrlich und auch unrealistisch. Änderungen im Verfahren könnten kurzfristig durchaus auch in den Grundsätzen des Petitionsausschusses geregelt werden. Jedoch hat eine gesetzliche Normierung eine höhere Grundrechtsrelevanz und eine andere Außenwirkung. Der § 7 Sächsisches Petitionsausschussgesetz soll nicht nur ergänzt werden durch eine Verpflichtung zur öffentlichen Anhörung, es sind auch Ausnahmen geregelt, um für die Petenten Rechtssicherheit zu schaffen.
Ja, werte Abgeordnete, die Anzahl der öffentlichen Anhörungen in Sachsen hält sich in Grenzen. Gleichzeitig würden aber Ortstermine, die mit großem Aufwand geplant und durchgeführt werden müssen und durchaus hohe Kosten verursachen können, für diese Petition wohl nicht mehr benötigt. Ich gehe hier von einer relativen Kostenneutralität aus. Sammel- und Massenpetitionen haben aber in den letzten Jahren durchaus zugenommen. Aber ist es nicht genau das, was wir wollen oder wollen sollten, dass Menschen sich aktiv einbringen und teilnehmen am politischen Geschehen? Mal ehrlich gesprochen,
für Regierungsparteien wäre diese Ergänzung viel notwendiger. Es gibt Themen, die viele Menschen bewegen, Probleme, die sie nicht allein bewältigen können, Probleme, die in der Gesellschaft zu klären sind – Aufgaben von Politikerinnen und Politikern.
Werte Koalition, nehmen Sie doch einfach diesen Gesetzentwurf und den der Fraktion DIE LINKE zur Einführung öffentlicher Petitionen per Internet, machen Sie Ihr Gesetz daraus, wir würden auch zustimmen. Ja, es wäre ganz einfach. Eine gesetzliche Grundlage für die Ermöglichung der Mitzeichnung bei elektronischen Petitionen fehlt in Sachsen ganz. Es reicht nicht, die Anforderungen an die Einhaltung des § 35 Sächsische Verfassung an die Schriftform zu binden. Das beschränkt das Petitionsrecht. Die Einreichung von Petitionen über das zur Verfügung stehende Online-Formular stellt keine hinreichende Rechtsgrundlage dar. Die Möglichkeit, öffentliche Petitionen mitzuzeichnen, besteht weiterhin nicht. Aber so könnten wir sehen, ob wirklich ein öffentliches Interesse besteht und eine Anhörung wirklich notwendig ist. Ungenutzte technische Möglichkeiten bedeuten eine partielle Versagung des in der Sächsischen Verfassung gewährleisteten Petitionsrechts. Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Erst eine gesetzliche Regelung schafft die erforderliche Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Deshalb stimmen wir dem Gesetzentwurf von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die SPD-Landtagsfraktion hat sich mit der Überarbeitung des sächsischen Petitionsrechts sehr intensiv beschäftigt mit dem Ziel, es bürgernäher, moderner und verständlicher zu machen. Weil das Thema in unseren Augen zu wichtig ist, um es dem Streit der Parteien zu überlassen, waren wir sofort dabei, als es darum ging, gemeinsam mit den übrigen demokratischen Fraktionen eine interfraktionelle Arbeitsgruppe zu gründen. Schnell nahm diese Arbeitsgruppe auch ihre Arbeit auf und machte gute Fortschritte bei der Erarbeitung von Vorschlägen für die Modernisierung des Petitionsrechts in Sachsen.
Wir haben Verständnis dafür, wenn bei der Modernisierung des Petitionsrechts Gründlichkeit vor Schnelligkeit geht. Leider haben wir aber seit zwei Jahren Stillstand. Wir haben deshalb großes Verständnis für das Vorgehen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Wir hatten alle lange Geduld. Mittlerweile ist der Geduldsfaden auch bei den LINKEN gerissen – das ist schon eine ganze Weile her. Jetzt haben wir einen weiteren Gesetzentwurf, und das ist ganz einfach verständlich, weil der Geduldsfaden hier gerissen ist.
Die interfraktionelle Arbeitsgruppe hat sehr viele Reformvorschläge der demokratischen Landtagsfraktionen gesammelt, doch nachdem alle demokratischen Fraktio
nen vereinbarungsgemäß ihre Änderungswünsche auf den Tisch gelegt hatten, ließ das Interesse von CDU und FDP an einem gemeinsamen Gesetz merklich nach. Rückblickend scheint es so, als ob Sie nie ein Interesse an einem gemeinsamen Gesetzentwurf hatten, sondern dass es nur um das Hinhalten ging. Dieses Verhalten ist sehr bedauerlich und kein guter parlamentarischer Stil.
Der vorliegende Gesetzentwurf ist nicht der große Wurf, der das Petitionsrecht in Sachsen komplett auf moderne Füße stellt. Das wissen die Einreicher bestimmt auch selbst. Dafür ist er einfach zu kurz, und mit den Massen- und Sammelpetitionen wurde nur einer der zahlreichen reformbedürftigen Aspekte aufgegriffen. Aber der Gesetzentwurf ist besser als gar nichts. Deshalb stimmen wir zu.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beinhaltet zum einen eine Gesetzesdefinition von Sammel- und Massenpetitionen und zum anderen für einen wesentlichen Bereich die Schaffung eines Anhörungsrechtes.
Nach den aktuell beschlossenen Grundsätzen des Petitionsausschusses unterscheiden sich die beiden Arten der Petitionen dadurch, dass als Sammelpetitionen die Petitionen bezeichnet werden, die eine Unterschriftenliste haben und als Massenpetitionen die Petitionen, wo in größerer Zahl, mindestens 50, eingereichte Petitionen mit einem gleichen Anliegen vorliegen.
Die jetzigen Grundsätze sind unserer Meinung nach ausreichend und bedürfen, wenn man sie als Einzelmaßnahme betrachtet, nicht der Übernahme in ein Gesetz.
Im zweiten Anliegen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN geht es darum, dass verbindlich festgelegt wird, dass bei Sammel- und Massenpetitionen, die mehr als 2 500 Unterstützer haben, unter bestimmten Voraussetzungen eine Anhörung der Petenten in einer öffentlichen Ausschusssitzung ermöglicht wird.
Unserer Ansicht nach besteht über die jetzt schon vorhandenen gesetzlichen Normierungen hinaus keine Notwendigkeit einer gesetzlichen Konkretisierung. Dabei können Anhörungen durchaus sinnvoll sein. Zum einen besteht schon jetzt die Möglichkeit einer öffentlichen Anhörung gemäß § 7 des Petitionsausführungsgesetzes, und darüber hinaus können auch von vielen gewünschte Modernisierungen über die Geschäftsordnung festgelegt werden. Dazu könnte auch die Einräumung eines Anhörungsrechtes gehören.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Noch in diesem Jahr wird der neu gewählte Landtag eine neue Geschäftsordnung beraten können.