Protocol of the Session on December 17, 2013

Wir haben festgelegt, dass eine Identifikation von Versammlungsteilnehmern durch Übersichtsaufnahmen nicht mehr stattfinden darf. Beispielsweise ist das Heranzoomen von einem Hubschrauber bis auf eine einzelne Person, um diese zu identifizieren, nach dieser Regelung nicht mehr möglich.

Ich möchte an dieser Stelle hervorheben, dass wir in diesem Haus schon häufiger über das Versammlungsrecht gesprochen haben. Ich habe damals das Versprechen abgegeben, dass wir auch Regelungen über die Übersichtsaufnahmen und für Aufnahmen im öffentlichen Raum treffen werden. Ich habe gesagt, dass wir das dann tun werden, wenn wir eine erste verfassungsgerichtliche Entscheidung zu diesem Thema haben. Diese Entscheidung haben wir bekommen, und wir haben jetzt diese Versprechen eingelöst, indem wir das an das Polizeigesetz angekoppelt haben.

Eine weitere Lücke schließen wir mit diesem Gesetzentwurf. Wir haben in diesem Hohen Haus sehr häufig über die Vernichtung von Daten beim Landesamt für Verfassungsschutz gesprochen. Dabei gab es meistens eine etwas bipolare Diskussion gerade vonseiten der politisch Linken. Ging es um die Sammlung und Erhebung von Daten von Linksextremisten, war ganz schnell die Sammlung und Erhebung von Daten ein Skandal. Ging es um die Löschung von Daten von Rechtsextremisten, war die Löschung ein Skandal. Wir benötigten also eine Regelung, die allen Bedürfnissen gerecht wird, die klar ist und es einem Anwender ermöglicht, die entsprechenden Bürgerrechte zu wahren.

Lassen Sie mich eines hervorheben: Jede Sammlung von Daten und das Anlegen von Akten beim Landesamt für Verfassungsschutz bedarf einer klaren gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Ebenso haben aber alle Bürger ein Recht auf staatliches Vergessen, wenn Daten beim Bürger vom Verfassungsschutz erhoben worden sind, sich längere Zeit keine neuen Erkenntnisse ergeben und der Verfassungsschutz diese Daten nicht mehr benötigt. Die Klarstellung, die wir jetzt im Gesetz vornehmen, ermöglicht eine Aktenvernichtung unter klaren gesetzlichen Voraussetzungen, wenn diese Daten nicht mehr für die Aufgaben des Verfassungsschutzes benötigt werden. Es ist der Vorschlag des Datenschutzbeauftragten, den wir Ihnen hier eins zu eins zur Abstimmung vorlegen.

Diese beiden Regelungen haben meine Fraktion zur Bedingung für die Neuregelung der Bestandsdaten gemacht. Ich möchte hier einige Worte zu den Bestandsdaten sagen. In der Diskussion, die wir in den Ausschüssen und auch öffentlich geführt haben, wurde teilweise so getan, als ob hier eine Vorratsdatenspeicherung oder Ähnliches gemacht würde. Wir erleben jetzt bei Änderungsanträgen, dass die Eingriffsvoraussetzungen hier noch weiter hoch gestellt werden.

Beispielsweise versucht die SPD, über ihren Änderungsantrag die Eingriffsvoraussetzungen für die Abfrage von Bestandsdaten zu erhöhen. Ich persönlich habe – das habe ich Ihnen, Frau Friedel, auch schon mitgeteilt – sehr viele Sympathien für diesen Antrag, aber für uns ist das ein Gesamtkomplex.

Allerdings halte ich es nicht für richtig, diese Formulierung so hoch zu setzen und gleichzeitig in einem Koalitionsvertrag mit der CDU der anlassunabhängigen Vorratsdatenspeicherung zuzustimmen und diese in ein Bundesgesetz transformieren zu wollen.

(Beifall des Abg. Johannes Lichdi, GRÜNE)

Die anlassunabhängige Vorratsdatenspeicherung ist die größte vorstellbare Datensammlung von Kommunikationsverbindungen. Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof hält diese Form der Datensammlung für nicht mehr gedeckt von den europäischen Grundfreiheiten. Die SPD tauscht diese Freiheit gegen den Dienstschlüssel für Dienstwagen. Das hat es mit Sabine LeutheusserSchnarrenberger nicht gegeben. Das möchte ich an dieser Stelle ausdrücklich hervorheben.

(Beifall bei der FDP)

Um eines klarzustellen: Was wir hier machen, hat mit einer Vorratsdatenspeicherung nichts zu tun. Wir führen hier auch keine präventive Telekommunikationsüberwachung ein. Dagegen haben wir uns als FDP-Fraktion im Sächsischen Landtag immer gewehrt. Mit dem vorliegendem Entwurf haben wir ein abgestuftes System geschaffen. Je nach der Eingriffsintensität in die jeweiligen Grundrechte wurden die Eingriffsschwellen hochgesetzt und ein Ausgleich über Verfahrensregelungen oder entsprechende Richtervorbehalte geschaffen. So ist für ein manuelles Auskunftsersuchen zu Bestandsdaten eine im konkreten Fall vorliegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich. Die Polizei hat auch hierbei den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Die betroffenen Personen sind zu benachrichtigen. Nur aus Gründen der Zweckvereitelung oder zum Schutz von Personen darf im Einzelfall davon abgewichen werden. Das ist die klare Ausnahme. Ich möchte deutlich ins Parlamentsprotokoll geben: Das Nichtbenachrichtigen ist die klare Ausnahme. Die Gründe sind zu dokumentieren und es ist zu belegen, weshalb man diese Benachrichtigung nicht gemacht hat.

Bei der Abfrage einer dynamischen IT-Adresse oder von Zugangssicherungscodes ist aus Gründen des intensiveren Grundrechtseingriffs immer eine richterliche Anordnung erforderlich. Auch dies stärkt den Grundrechtsschutz.

Lassen Sie mich noch kurz auf die Abfrage von Zusatzsicherungscodes eingehen. Wichtig ist, dass es sich dabei nicht um Bestandsdaten handelt, die wir abfragen, sondern PIN und PUK sind ein Schlüssel für eine auf einem Gerät abgespeicherte Information, nicht für Verbindungen. Wir legen Wert darauf, dass die jeweils im Gerät befindlichen Daten der polizeilichen Beschlagnahme

unterliegen, sodass ein Zugriff nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich ist.

Zusätzlich stellen wir höhere Anforderungen an den Gefahrbegriff. Nur falls tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr für Leben, Leib, Gesundheit oder Freiheit der Person oder der Gefährdung von Bestand oder Sicherheit des Staates vorliegen, darf auf das Gerät zugegriffen werden. Dies entspricht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Gewährleistung der Vertraulichkeit und die Integrität informationstechnischer Systeme als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Auch den vom Verfassungsgericht geforderten Richtervorbehalt haben wir in dieses Gesetz aufgenommen.

Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf tariert die Sicherheitsinteressen des Staates und die Interessen des Einzelnen an einer größtmöglichen Freiheit seiner Bürgerrechte meines Erachtens angemessen aus.

Ich bitte Sie daher um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf.

(Beifall bei der FDP, der CDU und der Staatsregierung)

Für die Linksfraktion Herr Abg. Bartl, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Kollege Hartmann, Kollege Biesok, dass Sie den vorliegenden Gesetzentwurf als eine Rechtsstaatswohltat preisen, ist schon atemberaubend. Sie haben berechtigt – das war vor allem Kollege Hartmann – eingangs ausgeführt, worum es in der Eingriffsintensität, in der Reichweite dessen, was geregelt werden soll, eigentlich geht, in welche Grundrechte wir eingreifen wollen, welche Grundrechte wir mit dem Gesetzentwurf tangieren: den Artikel 10, den Artikel 13, den Artikel 2 und die Versammlungsfreiheit.

Unser erstes Problem ist: Dieser Gesetzentwurf und die Art und Weise seiner Behandlung sind ein ausgesprochenes Beispiel für das Parlamentsverständnis, wie selbst hoch sensible, auch verfassungsrechtlich komplizierte Materien in diesem Hause behandelt werden. Der Gesetzentwurf wurde am 26.09.2013 eingereicht. Am

27.09.2013 wurde er ausgereicht. Heute, keine drei Monate später, behandeln wir ihn in abschließender Lesung. Es war ursprünglich nicht einmal vorgesehen, dass der Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss zu diesem Gesetzentwurf einbezogen wird, obwohl Sie im Vorblatt und auch in der Gesetzesbegründung schreiben, dass Sie verfassungsgerichtliche Rechtsprechung umsetzen wollen.

Wir sehen es als eine Unsitte an, dass es generell keine 1. Lesung mehr gibt. Das ist in der momentanen Geschäftsordnung aber nun einmal so geregelt. Der Gesetzentwurf war ursprünglich nur an den Innenausschuss überwiesen. Erst auf unsere Intervention, dass der Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss wenigstens mit der Angelegenheit befasst wird, hat der Herr Präsident dan

kenswerterweise diesem Anliegen entsprochen, und der Ausschuss, der eigentlich für die Förmlichkeit, für die Verfassungskonformität zuständig ist, konnte sich auch mit dieser Problematik auseinandersetzen.

Dabei ist eines deutlich geworden – das hat sich auch in der Expertenanhörung gezeigt: Wir haben in diesem Gesetzentwurf einen Regelungsgegenstand, der das, was das Verfassungsgericht in seiner Rechtsprechung als „rote Haltelinien“ beschreibt, zum Anlass nimmt, um im Landesrecht exakt an die Grenzen dieser Haltelinien zu gehen. Mehrere Sachverständige – Prof. Aden, Prof. Gusy und weitere Sachverständige – haben Ihnen gesagt: Es war mitnichten daran gedacht, dass diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – nebenbei bemerkt mit einem Aktenzeichen aus dem Jahr 2005 – durch eine Grundrechtsbeschwerde in die Debatte gekommen ist; von 2005 bis zum 24.01.2012 wurde in der Fachgerichtsbarkeit, Strafgerichtsbarkeit und beim Verfassungsgericht erörtert, wie man damit umgeht. Das zeigt auch, wie kompliziert die Materie ist.

Vom Verfassungsgericht wurde gesagt, was beim Eingriff in Telekommunikationsdaten der Bürgerinnen und Bürger gerade noch zulässig ist. Sie nehmen das zum Anlass, mit diesem Gesetzentwurf diese Haltelinien für Sachsen bis zum Ende auszureizen. Die Sachverständigen haben gesagt, dass wir auf dieser Seite sind. Dafür gibt es keine Veranlassung. Sie haben aus dem Grund schon gar keine Veranlassung, weil Sie nie in irgendeiner Form evaluiert haben, ob das Fehlen des Zugriffs auf Bestandsdaten, wie es jenseits des 30.06.2013 durch die Wirkung der Aussetzung des Zugriffs auf Bestandsdaten gegeben war, zu einem Nachteil in der Sicherheitslage im Freistaat Sachsen geführt hat.

Sie haben nirgends evaluiert – es gab keine Positivprobe, es gibt keine Negativprobe –, ob die Erweiterung der Eingriffspläne in diese Problematik der Bestandsdaten überhaupt notwendig ist, ob wir in Zeiten, in denen wir nicht zugreifen konnten, in irgendeiner Form eine erhöhte Nichtaufklärung der Kriminalität, ob wir erhöhte Fälle von nicht aufgeklärten oder verhinderten Suiziden oder Ähnliches hatten. Nichts von dem wurde evaluiert. Sie haben einfach die Möglichkeit genutzt, aus Sicht der Behörden betreffende Anliegen maximal zugunsten des Sicherheitsdenkens auszuregeln. Kollege Biesok, bei aller Anerkennung dafür, dass Sie sich bemüht haben und am Kompromiss letzten Endes gescheitert sind, manches zu begrenzen, haben Sie nicht in einer Zeit, in der es um NSA und Ähnliches geht, auch nur im Näheren adäquat an den Datenschutz gedacht.

Gestatten Sie eine Zwischenfrage?

Ja, bitte schön.

Herr Biesok, bitte.

Sehr geehrter Kollege Bartl, geben Sie mir recht, dass im Gesetz eine Evaluierungs

klausel vorgesehen ist? Geben Sie mir ebenfalls recht, dass das Ausprobieren, ob ein Suizid stattfindet oder nicht, ein ungeeignetes Mittel ist, eine nicht vorhandene gesetzliche Regelung zu evaluieren?

Wir haben die Auffassung, Kollege Biesok: Bevor wir in diesem Parlament ein Gesetz verabschieden, das in Grundrechte eingreift, müssen wir vorher wissen, ob es Notwendigkeiten gibt, einen Grundrechtseingriff zu konstituieren. Wir können nicht sagen: Wir nehmen das in den nächsten zwei, drei Jahren einmal in Kauf, und wenn wir uns geirrt haben, wickeln wir das wieder ab, weil inzwischen die Betroffenheit von Hunderten oder Tausenden Bürgern eingetreten ist.

Was hätte uns daran gehindert, uns erst einmal exakt die Sicherheitslage, diese Zeit der Entwicklung, der Praxiserkenntnisse ab dem 30.06.2013 ein Jahr lang anzusehen, ob wir diese Bestandsdatenabfrage in dem Umfang brauchen? Brauchen wir die so weitgehenden Regelungen – ich gehe auf die Bestimmtheit noch einmal kurz ein – oder funktioniert die Arbeit in der polizeilichen Gefahrenabwehr oder beim Landesamt für Verfassungsschutz auch ohne diese Ermächtigungen?

Gestatten Sie noch eine Zwischenfrage? – Bitte, Herr Lichdi.

Vielen Dank, Frau Präsidentin! Kollege Bartl, geben Sie mir recht, dass die Koalitionsfraktionen diesen Gesetzentwurf auch damit begründen, dass angeblich keine neuen Befugnisse geschaffen werden und bisher zur Abwehr von Suizidgefahren oder beispielsweise Amokankündigungen in Sachsen schon die Bestandsdatenabfrage zulässig war, offenbar auch angewendet wurde und es deshalb ein Leichtes gewesen wäre, hier entsprechendes Zahlenmaterial vorzulegen und deshalb die Intervention oder die Frage von Herrn Biesok nicht den Tatsachen entsprechen kann? Stimmen Sie dem zu?

Kollege Lichdi, wir haben – wie nicht selten – wieder eine völlige Übereinstimmung.

(Johannes Lichdi, GRÜNE: Vielen Dank!)

Ich möchte aus unserer Sicht ein weiteres Problem noch einmal hervorheben: Wenn wir schon in diese Materie hineingehen, ist es unter dem Aspekt der Auseinandersetzung gerade in den letzten Monaten – ich nenne noch einmal das Stichwort NSA und dergleichen mehr – beim Zugriff auf Computerdaten, auf Personendaten, auf Bestandsdaten in jedem Fall geboten, sich anzusehen, was die anderen Bundesländer machen, wenn sie die Eingriffsvoraussetzungen in derartigen Landesgesetzen

beschreiben.

Es bleibt bei dem Vorwurf der meisten Sachverständigen, dass im Gegensatz zu Sachsen andere Bundesländer, zum Beispiel Nordrhein-Westfalen, mit ihrer Eingriffsformulierung, mit den Voraussetzungen, wo sie eingreifen

können, eben nicht an der unteren Schwelle geblieben sind. Wenn Sie neben Sicherheit auch die Ordnung als Eingriffsvoraussetzung für Bestandsdatenerfassung

machen, wissen Sie, Kollege Biesok, am allerbesten, dass Sie mit elementaren Auslegungen des Bundesverfassungsgerichtes, wann und wo man in Grundrechte eingreifen kann, kollidieren.

Ich meine nicht nur das Versammlungsrecht, sondern auch alle anderen Rechte, die mit Telekommunikationsbestandsdaten zusammenhängen.

Wenn mehrere Sachverständige sagen, dass Sie in Ihren Formulierungen einen Eingriffspegel festgelegt haben, der von anderen Landesgesetzen ganz maßgeblich abweicht, wenn Sie hier einfach schreiben, dass eine „vorliegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung“ ausreicht, um Bestandsdaten für die polizeiliche Gefahrenabwehr abzufordern, dann möchte ich Ihnen sagen: Prof. Gusy hat darauf aufmerksam gemacht, dass mit dieser Regelung die unterste Gefahrenstufe überhaupt angewandt werden soll, da das Merkmal des „Vorliegens“ gerade keine Einschränkung bedeutet, da Gefahren als Eingriffsvoraussetzung immer vorliegen müssen.

Wenn darauf hingewiesen wird, dass zum Beispiel Nordrhein-Westfalen anstelle des Vorliegens einer Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung normiert hat: „hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadens für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Person“ bzw. „Abwehr einer gemeinen Gefahr“, was BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit dem Änderungsantrag erreichen wollen, dann frage ich Sie: Was hätte uns daran gehindert, wenigstens diesem Hinweis zu entsprechen und die Eingriffskriterien etwas zu verschärfen, um verfassungsrechtlich auf der sicheren Seite zu sein?

Noch dramatischer ist es bei der Problematik der Zuordnung in dem neuen § 11b des Sächsischen Verfassungsgesetzes. Darin sagen Sie mehr oder weniger: Wenn es zur Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz im Einzelfall notwendig erscheint, dann kann der Verfassungsschutz auf Bestandsdaten zugreifen. Was ist denn das für ein unbestimmter Rechtsbegriff? Wie soll das halten, wenn sich Bürgerinnen und Bürger mit verfassungsrechtlichen Schritten dagegen wenden?

Wir sind der Auffassung, dass die Herangehensweise an die Bestandsdatenabfrage eben gerade nicht den Maßstäben entspricht, die das Bundesverfassungsgericht in der von Ihnen selbst herangezogenen maßgeblichen und grundsätzlichen Entscheidung, in diesem richtungsweisenden Beschluss vom 24. Januar 2012 aufgeschrieben hat bzw. dass zumindest die Umsetzung in den Einzelnormen den Maßstäben nicht gerecht wird.

Noch ein Wort zu der Problematik Versammlungen, Übersichtsaufnahmen. Wir haben vielleicht eine Differenz zu den anderen demokratischen Oppositionsfraktionen. Das will ich nicht ausschließen. Wir sind der Auffassung: Es ist richtig, Herr Kollege Biesok, wenn wir in das Gesetz schreiben, dass die Übersichtsaufnahmen bei Versammlungen nur noch unter bestimmten Vorausset

zungen möglich sind, dann verbessern wir einen Zustand, den wir ohnehin für verfassungsrechtlich bedenklich halten.

Die Bürgerin oder der Bürger – damit hat Herr Prof. Aden recht –, die oder der vielleicht auch Beamtin oder Beamter im Freistaat Sachsen ist, wird sich Sorgen machen, dass das bei seinem Dienstherrn landen kann – wenn man weiß, wenn ich zu einer Versammlung gehe, dann dürfen dort auch Übersichtsaufnahmen gemacht werden und diese ermöglichen es nach dem heutigen Stand der Technik, jede einzelne Person heranzuzoomen. Er wird sich also überlegen, ob er an der Versammlung teilnimmt. Genau diese Regelung hält den Bürger davon ab, sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit wahrzunehmen. Deswegen sind wir der Auffassung, dass auch diese Regelung, wie Sie sie jetzt vorgesehen haben, nicht ausreicht. Wir wollen keine Übersichtsaufnahmen bei Versammlungen.