Protocol of the Session on November 27, 2013

Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts

Drucksache 5/11912, Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP

Drucksache 5/13107, Beschlussempfehlung des Innenausschusses

Den Fraktionen wird das Wort zur allgemeinen Aussprache erteilt. Die Reihenfolge in der ersten Runde lautet: CDU, FDP, DIE LINKE, SPD, GRÜNE, NPD und die Staatsregierung, wenn gewünscht.

Ich erteile der CDU-Fraktion das Wort. Herr Hartmann, bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nach einer sehr langen und umfänglichen Diskussion sind wir heute so weit, dass wir die Fortentwicklung des sächsischen Kommunalverfassungs- und Kommunalwirtschaftsrechts im Hohen Haus abschließend beraten und beschließen.

Die Sächsische Gemeindeordnung, die Landkreisordnung, das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit sind ausnahmslos Gesetze, die wir seit 1993 beschlossen haben, die sich in der praktischen Umsetzung befinden und die immer wieder Veränderungsprozessen unterlegen haben.

Wir haben in den letzten Jahren festgestellt, dass es eine ganze Reihe von Herausforderungen gibt, die wir mit einer Novellierung des Kommunalrechts anfassen müssen. Wir haben darüber nicht nur in dieser, sondern auch in der vergangenen Legislaturperiode schon sehr viel und intensiv geredet.

Die Koalition hat daher einen Gesetzentwurf eingebracht, der Ihnen allen zugegangen ist und der im Wesentlichen folgenden Prämissen gefolgt ist: zum einen keine Zusammenführung von Landkreisordnung und Sächsischer Gemeindeordnung – diese Teilung wollten wir auf der Grundlage der unterschiedlichen Strukturen und Zuständigkeiten beibehalten – und zum anderen eine Beibehaltung der Grundsätze der Süddeutschen Ratsverfassung. Diese Grundsätze – ich glaube, das hat die Vergangenheit gezeigt – haben sich bewährt. Und natürlich ist das wesentliche Ziel der jetzt vorliegenden Novelle eine zeitgemäße Fortentwicklung der Sächsischen Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vor allen Dingen auch auf der Grundlage der Erfahrungen der kommunalen Familie.

Deswegen war es uns wichtig, in den Diskussionen zur Erarbeitung dieses Entwurfs die Hinweise und Anregungen des Landkreistages genauso aufzunehmen wie die des Sächsischen Städte- und Gemeindetages. Herausgekommen sind eine Vielzahl redaktioneller Korrekturen, aber auch inhaltliche Schwerpunkte, auf die ich noch eingehen werde.

Des Weiteren haben wir uns einem Thema gewidmet, das auch schon in den Positionen des SSG und des Landkreistages „Kommunen 2020“ eine besondere Bedeutung hatte, nämlich der Verbesserung der Regelungen des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in den unterschiedlichen Ebenen zwischen Gemeinden und Landkreisen.

Was sind nun konkrete Änderungen, die wir vorgenommen haben? Bevor ich auf diese Änderungen eingehe, gestatten Sie mir, noch einen Grundsatz voranzustellen. Wir werden das heute insbesondere in den Redebeiträgen der Opposition noch einige Male zu hören bekommen. Insofern ist es, glaube ich, wichtig, noch einmal deutlich zu machen, dass es bei dem Kommunalrecht um einen Rahmen für kommunale Selbstverwaltung geht. Wenn Sie das als Leitsatz nehmen, nämlich einen Rahmen für kommunale Selbstverwaltung, kann es nicht sein, dass alles abschließend gesetzlich geregelt wird, sondern ein solches Gesetz muss den Kommunen Ermessensspielraum eröffnen, um in eigener Zuständigkeit entscheiden zu können, welchen Handlungsspielraum sie für sich ausüben.

Ich sage das deswegen, meine sehr geehrten Damen und Herren, weil wir das heute insbesondere bei den Änderungsanträgen der Opposition einige Male zur Kenntnis bekommen werden, wenn es um die Frage geht, wie transparent einzelne Punkte in der Sächsischen Gemeindeordnung geregelt werden sollen.

(Zuruf der Abg. Eva Jähnigen, GRÜNE)

Also, es geht um kommunale Selbstverwaltung und um einen Handlungsrahmen, den der Gesetzgeber vorzugeben hat, und es geht eben nicht um die Bevormundung der kommunalen Familie, meine Damen und Herren.

(Beifall bei der CDU und vereinzelt bei der FDP)

Wir haben mit dem vorliegenden Entwurf einige Punkte aufgenommen. Einer ist zum Beispiel der des Sports innerhalb des Wirkungskreises der Gemeinde. Sie wissen alle um die besondere Bedeutung des Sports auch für die Gemeinden. Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf die Bedeutung nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Verfassung und die damit verbundenen Staatsziele.

Wir haben eine verpflichtende Regelung für die Erarbeitung einer Hauptsatzung aufgenommen. Die Hauptsatzung regelt das Binnenverhältnis zwischen dem Hauptorgan, nämlich dem Gemeinde- oder Stadtrat, und dem Bürgermeister, oder, wenn Sie es spiegelbildlich auf die Landkreisordnung übernehmen, zwischen dem Kreistag und dem Landrat. Hier müssen die Regeln klar formuliert sein; denn die Süddeutsche Ratsverfassung, die wir im Grundsatz übernommen haben, formuliert hier ganz klar eine Zweizuständigkeit, nämlich zum einen: Kernträger ist der Gemeinderat oder der Kreistag, und zum anderen: Leiter der Verwaltung ist der Oberbürgermeister oder der Landrat. Das Prä liegt also hier ganz deutlich auf der Zuständigkeit des Hauptorgans. In vielen Punkten, über die wir diskutieren, müssen wir natürlich sagen, dass es in der Verantwortung des Hauptorgans liegt, die ihm gegebenen Rechte entsprechend wahrzunehmen und sie einzufordern. Das ist auch ein Wesensmerkmal kommunaler Selbstverwaltung.

(Zuruf der Abg. Eva Jähnigen, GRÜNE)

Im Weiteren haben wir uns zur Diskussion über die Frage von Minderheiten- und Beteiligungsrechten – ich gehe davon aus, dass unser Koalitionspartner darauf noch intensiv eingehen wird – auch das Thema angeschaut, wie wir mit Bürgerbegehren umgehen. Einen Punkt möchte ich hier herausgreifen.

Wir haben gesagt, ein Bürgerbegehren muss ein zentrales Thema widerspiegeln. Es muss sich also auf einen derzeit wichtigen Diskussionspunkt konzentrieren. Insofern

haben wir die Vorratssammlung von Unterstützungsunterschriften begrenzt und gesagt, dass die Unterschriften für ein Thema innerhalb eines Jahres gesammelt werden müssen. Das implementiert auch die Logik, dass es um Themen geht, die für die Gemeinde von besonderer Bedeutung sind.

In der Praxis hat sich immer wieder gezeigt, dass die Regelung zur Verpflichtung der Verwaltung und des Bürgermeisters zur Beantwortung von Fragen des Hauptorgans innerhalb einer angemessenen Frist in Gemeinden höchst unterschiedlich gehandhabt wird. Wir haben deswegen eine Regelung aufgenommen, die die Bürgermeister und die Landräte verpflichtet, „angemessen“ im Regelfall als vier Wochen zu verstehen, um damit auch die Arbeitsfähigkeit der Hauptorgane sicherzustellen.

Ein Thema, dass uns sehr intensiv beschäftigt hat und das interessanterweise im Grunde genommen nur noch in zwei Bundesländern geregelt ist, nämlich in Sachsen und in Baden-Württemberg, ist die Frage der Hinderungs

gründe für die Ausübung eines Mandats im Gemeinderat oder im Kreistag. Da galten bisher die Verwandtschaftsverhältnisse. Wenn Kinder, Söhne, Ehegatten einer Person Bürgermeister waren, war ausgeschlossen, dass die betreffende Person im Gemeinderat mitwirken kann. Wir haben uns jetzt der Position von 14 anderen Bundesländern angeschlossen und gesagt, dass beim Vorhandensein eines Verwandtschaftsverhältnisses allein kein Hinderungsgrund vorliegt. Gleichwohl – das will ich deutlich sagen – bleibt es bei der persönlichen Entscheidung bei den Befangenheitsregelungen. Diese sind aus unserer Sicht ausreichend, um mit diesem Thema angemessen umzugehen.

Wir öffnen die kommunalen Verfassungsregelungen, das heißt das Verfahren der Gemeinden gegenüber den Bürgern, auch für elektronische Kommunikation. Es ist, glaube ich, im 21. Jahrhundert zwingend notwendig, dass dieser Themenbereich umfassend aufgenommen wird.

Wir vereinfachen die Vorschriften für die Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse. Wir wissen, dass es in der Vergangenheit gerade in den großen Städten immer wieder ein Problem war, zu entsprechenden Ergebnissen zu kommen. Auch hier gilt der Grundsatz, der sich bei uns wie ein roter Faden durch den Entwurf zieht: Es geht um einen Rahmen für kommunale Selbstverwaltung. Insoweit haben jetzt auch die Hauptorgane in den Gemeinden die Möglichkeit, ein entsprechendes Benennungsverfahren festzulegen, ohne dass wir das verbindlich formulieren.

Wir haben noch einmal klargestellt, dass der Ältestenrat ein beratendes Gremium ist. In einigen Kommunen meint man, der Ältestenrat sei so etwas wie ein kleiner Stadtrat. Der Ältestenrat ist jedoch ein Beratungsgremium. Gleichwohl haben wir es für richtig befunden, dass auch der Ältestenrat bei der Frage des Geschäftsganges innerhalb der Gemeinde und der Ausschüsse des Gemeinde- oder Stadtrates verfahrensleitende Empfehlungen geben soll, sich also nicht auf die Aufstellung einer Tagesordnung beschränken soll. Das ist gerade für die Effektivierung von Beratungsverfahren sehr sinnvoll.

Zum Thema Neuwahl von Bürgermeistern haben wir gesagt: Wir wollen zukünftig keine Neuwahlen. Es soll also nicht mehr so sein wie bisher: Es gibt einen Wahlgang, es findet keiner die absolute Mehrheit, also machen wir eine Neuwahl. – Wir haben uns jetzt dafür entschieden – und das schlagen wir Ihnen vor –, dass ein zweiter Wahlgang durchgeführt wird. Das heißt, nur die Bewerber des ersten Wahlgangs treten auch im zweiten Wahlgang an. Das hat für uns eine gewisse Logik und ist auch für die Bürger in der Sache deutlich nachvollziehbar.

Ein weiterer Punkt ist die Altersgrenze von Bürgermeistern und Landräten. Wir haben in der Sächsischen Gemeindeordnung eine klare Regelung, die besagt, dass jemand mit Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr kandidieren darf. Wir haben eine zweite Regelung, die da lautet, dass man mit 68 Jahren das Mandat abgeben muss. Wir haben jetzt gesagt: Wer noch einmal kandidiert und für sieben Jahre gewählt ist, soll auch die Möglichkeit

haben, diese sieben Jahre seines Amtes auszuüben. Mündige Bürger können das bei Wahlentscheidungen selbst beurteilen. Wenn man also der Auffassung ist, dass der Bürgermeister oder der Landrat, der mit 64 Jahren kandidiert, noch einmal der Landrat oder der Bürgermeister des Vertrauens ist, sehen wir keinen Anlass für eine Regelung, die besagt, dass man seine Amtszeit beschränken muss.

Insoweit nehmen wir diese Regelung zurück. Das heißt, im konkreten Fall kann ich das Amt bis maximal 72 Jahre ausüben. In der Praxis wird es sicherlich um Einzelfälle gehen. Aber es geht hier um kommunale Selbstverwaltung und freie Entscheidung.

(Beifall bei der CDU, der FDP und der Staatsregierung)

Als Teil der Europäischen Union und verpflichtet auf den europäischen Gedanken und die damit verbundenen Regelungen wird es auch zukünftig so sein, dass in Sachsen ausländische Unionsbürger bei vorliegenden entsprechenden Voraussetzungen nicht nur das aktive Wahlrecht, sondern zukünftig auch das passive Wahlrecht haben. Es besteht also die Möglichkeit, wenn die Mehrheit der Bevölkerung einem solchen Vorschlag die Zustimmung gibt, dass zukünftig auch Unionsbürger Bürgermeister oder Landräte werden.

Wir passen Widerspruchsfristen an. Zurzeit ist es sehr schwierig, wenn ein Gemeinderat einen Beschluss gefasst, der Bürgermeister ihm widersprochen hat, dass dann innerhalb von drei Wochen der Widerspruch zu beantworten war, da die Gemeindeordnung einen vierwöchigen Sitzungsrhythmus für die Stadt- und Gemeinderäte vorsah. Wir haben das harmonisiert. Das heißt, es gibt zukünftig einen Gleichklang zwischen der Sitzungsfolge des Gemeinderates und der entsprechenden Widerspruchsregelung. Das vermeidet unnütze und unnötige Sondersitzungen der Räte.

Klar geregelt wird etwas, das, glaube ich, in der Vergangenheit zu wenig beleuchtet wurde: Wer gewählt werden kann, darf auch abgewählt werden – mit den entsprechenden Hürden. Diese Hürden müssen hoch sein, damit sie nicht einer Tagesstimmung obliegen. Aber es muss die Möglichkeit geben. Interessanterweise hat die Gemeindeordnung keine Regelung für die Abwahl stellvertretender Bürgermeister und Ortsvorsteher vorgesehen. Wer einmal gewählt war, der war gewählt. Auch hier gilt der Gleichklang. Es muss eine entsprechende, mit Zweidrittelmehrheit formulierte Abwahlmöglichkeit geben.

Eine Stärkung der Ortschaftsverfassung sehen wir an der Stelle insofern, als dass wir eine verpflichtende Budgetregelung für die Ortschaften aufgenommen haben. Das heißt, sie müssen auch mit Haushaltsmitteln entsprechend ausgestattet werden. Das ist Teil eines sehr umfänglichen Änderungspaketes. – Ich habe Ihnen die aus meiner Sicht wesentlichen Punkte dargestellt. Es gibt eine ganze Reihe mehr. Aber dafür dürfte die Redezeit nicht ausreichen.

Erlauben Sie mir, jetzt auf den Themenkomplex II einzugehen, nämlich das Gemeindewirtschaftsrecht. Das wird deutlich kürzer sein, aber es enthält einige wesentliche Punkte: Zum einen haben wir gesagt, dass es zukünftig bei der Entscheidung über die Frage, ob eine Gemeinde wirtschaftlich tätig wird und dabei die Beurteilung steht, ob sie es besser oder effektiver regeln kann als die Privatwirtschaft, auch eine Beteiligung der Kammern und der entsprechenden örtlichen Vertretungen geben soll, das heißt, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern.

Es gibt die Diskussion aus der Opposition, dass wir den Gemeinden misstrauen und dass wir damit Blockaden hineinbringen. Meine Damen und Herren, dem ist mitnichten so! Denn – auch das ist die Logik des Kommunalrechts und die Frage des kommunalen Selbstentscheidungsrechts – die Kammerbeteiligung dient nicht der Beurteilung der Rechtsaufsicht, sondern sie ist eine Unterstützung für die Entscheidung von Gemeinde- und Stadträten und Landkreisen bei der Beurteilung des Entscheidungsprozesses.

Ich denke, dass es einer Stellungnahme, die kein Vetorecht hat, durchaus angemessen ist. Wir erstrecken das Gemeindewirtschaftsrecht auf alle Stufen mittelbarer Beteiligung. Das war in der Vergangenheit gelegentlich eine Schwierigkeit, wenn Kommunen kommunale Unternehmen und in der Folge Tochter- und Enkelunternehmen gebildet haben und der Zugriff auf die Enkelunternehmen nicht mehr gegeben war. Aus unserer Sicht erscheint es wichtig, dass dort, wo die Gemeinde mehrheitlich Verantwortung und Entscheidungsbefugnisse hält, auch das Hauptorgan bis in die letzte Stufe mit entscheiden kann.

Ein Punkt, den ich am Anfang angesprochen habe, dem ich aber noch einmal besonderes Augenmerk widmen möchte, ist das Sächsische Gesetz zur kommunalen Zusammenarbeit. Für uns ist wichtig, dass bei der Aufgabenwahrnehmung zukünftig auch eine Mandatierung notwendig ist. Bisher sieht die Regelung nur vor, dass ich eine Aufgabe einem anderen übertragen kann. Die Übertragung der Aufgabe hatte zur Folge, dass ich diese Aufgabe abgegeben habe, darüber keine eigene Entscheidungsbefugnis mehr hatte und damit quasi auch keinen Einfluss.

Jetzt schaffen wir eine Regelung der Mandatierung. Das heißt, ich kann die Aufgabenwahrnehmung beauftragen, gleichwohl bleibe ich im Entscheidungsrecht. Das ist auch entscheidend für die Frage der Stufenbeteiligung, wenn es nämlich um die Aufgabenwahrnehmung zwischen Landkreisen und Gemeinden geht.

Um das an einem praktischen Beispiel darzustellen: Wenn es zum Beispiel um die Frage von Führerscheinstellen geht, besteht jetzt die Möglichkeit, dass das Landratsamt eine Kommune in der Mandatierung mit Führerscheinaufgaben betraut, die Führerscheinfragen in der Kommune erledigt werden, ohne dass der Bürger jedes Mal zum Landratsamt fahren muss, weil eine Zuständigkeitsregelung das ausschließt.

Ansonsten freue ich mich noch auf den Redebeitrag – ich erspare es mir – zur Sächsischen Abgabenordnung. Frau Junge, ich freue mich darauf, Ihnen erwidern zu dürfen.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. Ich finde, wir haben einen ausgewogenen, guten Entwurf vorgelegt, der den Herausforderungen der sächsischen Kommunen und Landkreise an die Zukunft Rechnung trägt, ohne ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung zu beschränken.

Ich bitte Sie daher um Zustimmung zum vorliegenden Ausschussbericht.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU, der FDP und der Staatsregierung)

Der nächste Redner für die FDP-Fraktion ist Herr Karabinski.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Was lange währt, wird endlich gut! Das kann man mit Fug und Recht vom Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts behaupten. Ich habe einmal nachgesehen: Die ersten Verhandlungsrunden zu einer Novellierung der Gemeinde- und Landkreisordnung fanden bereits im Frühjahr 2011 statt.

Heute, zweieinhalb Jahre später, stimmen wir über die erste vollständige Novellierung der Gemeindeordnung seit ihrem Bestehen ab. Wir haben uns entschlossen, dem Landtag im Rahmen dieser Novellierung auch eine Neufassung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vorzulegen. So ist es uns gelungen, das gesamte Rechtsgebiet zu modernisieren und heute eine Reform aus einem Guss vorzulegen.