Was bietet sich da mehr an, als die Umsetzung in die Hände derer zu legen, die vor Ort sind? Die Neugestaltung des Ökokontos bietet hierfür einen Ansatz. Mit der neuen Regelung für auch durch die Behörden verpflichtete Übernahmen von Kompensationsregelungen können wir das Instrument des Ökokontos qualitativ stärken. Damit bietet sich die Möglichkeit für private Anbieter von Ausgleichsmaßnahmen, den Pool von Maßnahmen zu vergrößern. Das staatliche Ziel naturschutzfachlich übergreifender und qualitativ hochwertiger Maßnahmen lässt sich so mit privatem Engagement verknüpfen. Gleichzeitig kann das neue Ökokonto helfen, die Flächensparstrategie des Freistaates umzusetzen. Indem die Behörden auf die bereits vorgefertigten Ausgleichsmaßnahmen zurückgreifen können, lässt sich zudem die Umsetzung der Vorhaben verkürzen.
Die Rechte der Grundstückseigentümer erhalten mit dem Gesetzentwurf eine stärkere Stellung. So sind Eigentümer und Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen des Naturschutzes auf ihren Flächen zu dulden. Um hier eine Win-win-Situation zwischen den Eigentümern und den Notwendigkeiten des Naturschutzes herbeizuführen, kann den Eigentümern selbst die Durchführung der Maßnahme übertragen werden. Die Koalition hat darauf hingewirkt, dass die Eigentümer auf diese Option durch die Behörden hingewiesen werden.
Die berufsständischen Vertretungen werden mit dem neuen Naturschutzgesetz ebenfalls gestärkt. Es war uns in der Koalition wichtig, die Stellung der Interessenvertretungen innerhalb des Naturschutzes hervorzuheben. Bei Unterschutzstellungen und damit einhergehenden Nutzungseinschränkungen für Flächen sind sie bei der Ausweisung zu beteiligen. Der Verordnungsentwurf zur Unterschutzstellung ist mit einer Übersichtskarte nicht nur den Behörden, sondern ebenso den landesweit tätigen berufsständischen Interessenvertretungen der Land-,
Das Gesetz setzt darüber hinaus auf Entbürokratisierung. Ich mache das nicht so negativ, denn in Fällen von Genehmigungen gibt es jetzt die sechsmonatige Genehmi
gungsfiktion, und das ist ein Fortschritt. Das bringt Entlastungen für die Verwaltung und den Antragsteller. Mit der Beauftragung von Landschaftspflegeverbänden wird deren bereits letztes Jahr im Haushalt festgehaltene finanzielle Unterstützung auch in das neue Naturschutzrecht gegossen. Diese Maßgabe erweitert die Möglichkeiten der Zusammenarbeit auf privater und kommunaler Ebene zusammen mit den Landschaftspflegeverbänden.
Ein weiteres wichtiges Anliegen der FDP-Fraktion war eine zeitgemäße Regelung der Enteignung. Ein Naturschutz, der auf privatwirtschaftliches Engagement setzt, steht im Konflikt mit Regelungen, welche die Enteignung ermöglichen. Verwaltungsrechtliche Vereinfachung, aber auch die Stärkung des privaten Engagements stehen in einem Spannungsfeld mit der Notwendigkeit der Umsetzung gesetzlich zwingender Naturschutzmaßnahmen. Als Kompromiss sieht der Gesetzentwurf nun vor, die Enteignung auf gesetzlich zwingende Maßnahmen und ausgewählte Gebiete zu beschränken. In dieses Gesetz hat die Koalition viele Stunden an Diskussion und naturschutzfachliche Auseinandersetzung gesteckt. Ich möchte deswegen allen Beteiligten meinen Dank für die konstruktive Zusammenarbeit aussprechen. Dabei werden wir als FDP-Fraktion auch in Zukunft darauf achten, dem Engagement der Privaten entsprechend Raum zu verschaffen.
Ich bitte um Zustimmung zum vorliegenden Entwurf und dem Änderungsantrag, der vor allem Anregungen des Juristischen Dienstes umsetzt. Vielen Dank.
Danke, Herr Präsident. Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit der vorliegenden Änderung des Gesetzes zum Naturschutz und der Landschaftspflege ist leider wieder einmal mehr die Chance für eine grundhafte Verbesserung des Schutzes unserer natürlichen Lebensgrundlagen vertan. Alles in allem sind die Änderungen nachteilig für den Naturschutz und höhlen diesen weiter aus. Fast alle Sachverständigen waren darin einer Meinung, und das ist durchaus nicht selbstverständlich. Mit den neuen Regelungen erreicht man auch keine Zustimmung bei den Menschen, die sich vor Ort engagieren. Wenn Sie dem Naturschutz nicht endlich einen höheren Stellenwert einräumen, dann können Sie auch die jungen Menschen nicht von der Naturschutz-Eule mit den großen Augen, die ja „Äugen“ heißt, dauerhaft begeistern.
Angesichts dieser Kritik will ich dennoch ein Lob loswerden. Ich bin sehr froh, dass das Einvernehmen der Naturschutzbehörden bei Eingriffen nicht doch noch gestrichen wurde.
Lassen Sie mich jetzt auf einzelne Vorschläge eingehen, die zum Teil mit Änderungsanträgen im Ausschuss von uns eingebracht worden sind und die die Mehrzahl der Sachverständigen vorgetragen hat, die aber leider von der
Koalition wie üblich in den Wind geschlagen wurden. Im Artikel 9 sind die Eingriffe in Natur und Landschaft definiert. Wir meinen, dass bei einem Grünlandumbruch auch schon bei einer Fläche von 5 000 Quadratmetern negative Auswirkungen zu erwarten sind, und wollten diese Mindestgröße reduzieren. Vergeblich! Die Novelle zementiert auch das schädliche Baum-ab-Gesetz. Obwohl mittlerweile die negativen Folgen landauf, landab sichtbar sind, ist die Koalition zu Korrekturen nicht bereit. So bleibt es dabei, dass die streng geschützte Schwarzpappel oder die Eibe einfach ohne Genehmigung oder Ausgleich gefällt werden dürfen. Aber hier ist Ihnen Ihre gemeinschädliche Freiheitsideologie wichtiger als Gemeinwohlinteressen. Das muss gesagt werden.
Wir haben es heute im Detail gehört, die Unsicherheit ist gewachsen. Die Anzeigen von Baumfällungen müssen durch die Verwaltungen bearbeitet werden. Die Verunsicherung ist groß. Der vielgepriesene Bürokratieabbau wurde leider ins glatte Gegenteil verkehrt. Das haben wir heute mehrfach gehört. Auch die Abschaffung des Vorkaufsrechts kritisieren wir nicht erst heute. Sachsen nimmt sich selbst ein wichtiges Instrument zum Aufbau eines so nötigen Biotopverbundes. Daher unterstützen wir den Antrag der LINKEN zur Wiedereinführung dieses Rechtes. Was wir brauchen, sind deutlich bessere Regeln zugunsten des Naturschutzes, insbesondere auch bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Wir wollen die immer weiter ansteigende Neuversiegelung endlich wirksam beenden und schlagen daher vor, in § 10 vorzusehen, dass Versiegelungen zu 100 % durch Entsiegelungen ausgeglichen werden müssen.
Wir wollen auch die Rechte der Naturschutzvereine stärken. Entgegen der schwarz-gelben Ideologie bewirken die Verbandsklagerechte kein Investitionshindernis,
Wir schlagen vor, dass das Verbandsklagerecht auch in allen Verfahren gelten soll, in denen die Verbände beteiligt sind. Zudem wollen wir eine Klage auf Wiederherstellung der in bestandskräftigen Behördenentscheidungen angeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einführen. Damit können die Verbände nicht mehr Naturschutz durchsetzen als gesetzlich oder behördlich entschieden ist, aber sie können erreichen, dass sich die Verwaltungen an Recht und Gesetz halten. Wie gesagt, es geht um den Abbau eines Defizits. Da müssten Sie eigentlich auch einverstanden sein.
Ich habe hiermit gleich unsere beiden Änderungsanträge eingebracht und begründet. Der Verzicht auf weitere Änderungsanträge bedeutet keine Zustimmung zum sonstigen Gesetzesinhalt, sondern ist allein dem zu erwartenden Abstimmungsverhalten geschuldet. Wie wir
Danke. – Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Selbst kritischste Betrachter des Naturschutzes im Freistaat Sachsen können nicht bestreiten, dass es in den vergangenen zwei Jahrzehnten deutliche Fortschritte beim Naturschutz gegeben hat. Zwar gab es in der DDR Naturschutzgesetze, die den internationalen Vergleich nicht scheuen mussten, aber, meine Damen und Herren, was nützt das schönste Biosphärenreservat an der Elbe, wenn der Fluss selbst derart verunreinigt ist, dass das Baden verboten ist und die Fische, sofern überhaupt noch vorhanden, ungenießbar sind? Für ausgekohlte Tagebaue waren ehrgeizige Rekultivierungsmaßnahmen entwickelt und im Falle des Senftenberger Sees sogar umgesetzt worden. In Erinnerung geblieben sind jedoch eher die Mondlandschaften, die der Braunkohleabbau hinterlassen hat. Zahlreiche Mitarbeiter der Forstwirtschaft gaben sich redliche Mühe, den sächsischen Wäldern die notwendige Pflege angedeihen zu lassen. In den Gipfellagen des Erzgebirges jedoch machte der saure Regen alle Bemühungen zunichte. Wer sich dann, ob individuell oder in der Umweltgruppe organisiert, für die Einhaltung der Gesetze starkmachte, erregte oft das Misstrauen staatlicher Stellen oder wurde gar das Ziel von Repressionen.
Luft und Wasser sind mittlerweile sauberer geworden. Gesetz und Wirklichkeit stehen – zumindest in Sachen Natur- und Landschaftsschutz – wesentlich näher beieinander als früher. Das gilt auch für den vorliegenden Gesetzentwurf. Lassen Sie mich dennoch einige kritische Bemerkungen machen. Beginnen möchte ich mit der bereits mehrfach erwähnten Baumschutzordnung, die seit der Einführung des sogenannten Gesetzes zur Vereinfachung des Umweltrechts den Namen eigentlich nicht mehr verdient. Dieses Gesetz, wieder einmal das Ergebnis eines faulen Kompromisses der CDU, die ja der FDP zumindest in einigen wenigen Punkten auch mal entgegenkommen musste, wurde gegen jede Warnung im Vorfeld durchgepeitscht. Es halfen weder der Rat zahlreicher Experten im Rahmen einer Anhörung noch kritische Stimmen von Umweltverbänden und Bürgern. Auch in der CDU-Fraktion selbst dürfte die Zustimmung eher auf Koalitionsdisziplin als auf innerer Überzeugung beruht haben.
Mittlerweile, meine Damen und Herren, sind viele der zuvor geäußerten Befürchtungen wahr geworden. In den Städten hat sich gezeigt, dass sich selbst der angestrebte Bürokratieabbau nicht eingestellt hat.
Es gibt vermehrt Anfragen verunsicherter Bürger zu Problemen des Artenschutzes und zu Fällgenehmigungen. Die Bearbeitungszahlen von Beschwerden und Anzeigen durch Bürger sind gestiegen – und dies nicht nur wegen ein paar Knallerbsensträuchern an Maschendrahtzäunen. Die mit einem überheblichen Lächeln infrage gestellten Kettensägenmassaker sind leider vielerorts eingetreten, und trotz dieser Entwicklung bleibt es bei der fatalen gesetzlichen Lage. Ist es wirklich unmöglich – so frage ich Sie –, die Fehleinschätzung aus dem Jahre 2010 in Sachen Baumschutz zu korrigieren? In den letzten Jahren haben Experten erneut im Rahmen einer Anhörung ihre Meinung zu diesem Thema zu Protokoll gegeben, und wieder fällt die Vernunft billigen Machtspielchen zum Opfer.
Ich komme nun noch zum § 10, der die Zulässigkeit und Kompensation von Eingriffen beinhaltet. Staatliche und kommunale Träger von Vorhaben sind bei Planfeststellungen oder Genehmigungen verpflichtet, zunächst gebuchte Ökokontomaßnahmen oder durch die Sächsische Ökoflächen-Agentur durchgeführte oder durchzuführende Maßnahmen als Kompensationsmaßnahmen zu nutzen. Damit wird von der gleichrangigen Nutzung dieser Maßnahmen und anderen Ausgleichs- und Eingriffsmaßnahmen abgegangen. Es ist zu befürchten, dass die Neuregelung bei der Bearbeitung der Eingriffsregelung für alle Verfahrensbeteiligten zu einem Mehraufwand und zu einer weiteren Verkomplizierung des Verfahrens führt, vermutlich – ja, ganz sicher sogar – auch zu höheren Kosten. Einwände in diese Richtung wurden von mehreren Experten während der Anhörung vorgetragen. Ausreichende Berücksichtigung fanden sie wieder einmal nicht.
Zuletzt noch Folgendes: Es ist erstaunlich, mit welcher Akribie bei Beeinträchtigungen in Natur im Rahmen von Baumaßnahmen Ausgleichsmöglichkeiten nicht nur
erschaffen, sondern regelrecht erzwungen werden. Selbst der Verlust landwirtschaftlicher Nutzflächen und immense Kosten stehen der Durchsetzung der gesetzlichen Ziele nicht im Wege. Aber was nützt es, meine Damen und Herren, eine noch so intakte Natur zu haben, wenn letztlich die Menschen fehlen, die sich an ihr erfreuen können? Ich wünsche mir deshalb auch einmal ein derart konsequentes Handeln für die Erhaltung unseres eigenen Volkes und die Erhaltung des ländlichen Raums.
Trotz der Kritikpunkte halte ich den Gesetzentwurf für weitgehend akzeptabel, weshalb sich meine Fraktion der Stimme enthalten wird.
Meine Damen und Herren, das war die erste Runde. Gibt es Redebedarf für eine zweite Runde? Wortmeldungen liegen mir nicht vor. – Das ist nicht der Fall. Ich frage die Staatsregierung: Wird das Wort gewünscht? – Bitte, Herr Staatsminister
Kupfer. Selbstverständlich haben Sie jetzt die Gelegenheit zu sprechen, und Sie haben das Wort. Bitte.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es ist nicht einmal sechs Jahre her, da haben wir hier ein vollständig überarbeitetes Sächsisches Naturschutzgesetz verabschiedet. Jetzt sind wir schon wieder dabei, der Grund ist bereits genannt worden. Es gab eine Föderalismusreform, und der Bund hat Kompetenzen zugesprochen bekommen, die er vorher nicht hatte. Er hat ein eigenes Bundesgesetz verabschiedet und wir müssen Anpassungsmaßnahmen an dieses Bundesnaturschutzgesetz auch in ein sächsisches Gesetz fassen.
Wir haben 2010 schon einmal in einer „Quasi-Notoperation“ die sächsischen Bestandteile, die wir weiterführen wollten, in gesetzliche Regelungen überführt, zum Beispiel die Regelung zu Gewässerrandstreifen – Herr Dr. Meyer hat das angeführt – oder auch das naturverträgliche Klettern in der Sächsischen Schweiz, das ohne diese Änderung nicht weiter möglich gewesen wäre.
Neben diesen Regelungen galten viele Regelungen des alten Sächsischen Naturschutzgesetzes neben dem Bundesrecht insoweit fort, als der Bund diesbezüglich Regelungslücken gelassen hat. Dies war in der Praxis wenig komfortabel, da im Einzelfall aus dem „Steinbruch“ des alten Sächsischen Naturschutzgesetzes herausgelesen werden musste, was neben den Bundesregelungen nun noch gilt.
Deshalb war es unser Ziel, dieses neue Naturschutzgesetz einer umfassenden Rechtsbereinigung zu unterziehen. Wir haben das Gesetz lesbarer machen wollen – wir haben das auch getan –, wir haben es entschlackt und auch in vielen Punkten fortentwickelt.
Schaut man sich den Regierungsentwurf an, wird man im Lichte der vorgelegten Änderungen feststellen können, dass diese Ziele erreicht wurden. Zum Beispiel wurden Vorschriften wie die schwer vollziehbaren Pflegepflichten für Grundstückseigentümer oder die Anzeigepflicht für unbekannte Naturgebilde durch den Entdecker ganz gestrichen.
Beibehalten – zum Teil durch Änderungsanträge noch verstärkt – wurde eine Grundausrichtung des sächsischen Naturschutzes: der kooperative Ansatz. Das, meine Damen und Herren, ist mir sehr wichtig noch einmal zu betonen: der kooperative Ansatz.
Deshalb, meine Damen und Herren, wollen wir auch, dass der Vertragsnaturschutz weiter Vorrang haben soll.
Im Sinne des kooperativen Naturschutzes begrüße ich auch die Initiative der Regierungsfraktionen, die vorsieht, den kürzlich geschaffenen Landesverband der Landschaftspflegeverbände Sachsens in seiner Bedeutung für das Zusammenwirken unterschiedlicher Akteure im Gesetz hervorzuheben.
Ein weiteres Kernthema des sächsischen Naturschutzrechts ist die Weiterentwicklung im Umgang mit der knappen Ressource Boden, ein Thema, das gerade in einer dicht bevölkerten Kulturlandschaft wie der Bundesrepublik Deutschland von entscheidender Bedeutung ist. Aus meiner Sicht sind daher vor allem die neuen Bestimmungen zur schuldbefreienden Übernahme der Kompensationsverpflichtungen nach § 10 Abs. 2 von besonderer Relevanz. Im Interesse von Investoren werden durch die Schuldbefreiung Erleichterungen geschaffen, die Investitionen befördern. Das heißt, der Investor kann sich auf seine eigentliche Aufgabe, nämlich auf die Investition, konzentrieren, und mit der Abwicklung der notwendigen Kompensationsmaßnahme befasst sich derjenige, der in der Regel auch etwas davon versteht.
Das erleichtert auch den Behörden das Geschäft. Sie können in diesen Fällen mit „Kompensationsprofis“ zusammenarbeiten und müssen nicht erst in jedem Einzelfall die Eignung prüfen. Außerdem wird mit den vom SMUL anerkannten Dritten die Möglichkeit eröffnet, landesweit fachlich und höher qualitative Maßnahmen zu generieren, die zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme, insbesondere landwirtschaftlicher Nutzflächen, führt. Das ist schon lange unser Anliegen: dass die Verwendung landwirtschaftlicher Nutzflächen für Ausgleichsmaßnahmen weitestgehend ausgeschlossen wird.
Diese Neuregelung dient im Übrigen nicht nur dem Agrarsektor, sondern auch dem Hochwasser- und dem Bodenschutz. Selbstverständlich darf jeder Vorhabenträger unabhängig von der gesetzlich fixierten Möglichkeit Kompensationsmaßnahmen auch selbst durchführen oder einen anderen damit beauftragen. Er bleibt dann aber auch in vollem Umfang dauerhaft verantwortlich.