Zum Änderungsantrag 03, § 4 Geltungsbereich. Die Einreicher möchten den größtmöglichen Geltungsbereich erreichen. Allerdings ist nicht geklärt, inwieweit die Änderung in die kommunale Selbstverwaltung eingreift.
Änderungsantrag 06, Einstellung und Beförderung. Hier wird dem Artikel 1 § 11 folgender Abs. 6 hinzugefügt: „Solange keine Gleichstellungspläne aufgestellt sind, dürfen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, keine Einstellungen und Beförderungen vorgenommen werden.“ Für uns ist das absurd; denn das führt zu der Konsequenz, dass zulasten völlig Unbeteiligter politische Ziele verwirklicht werden.
Änderungsantrag 08, Frauenförderung in der öffentlichen Auftragsvergabe. In meinem ersten Redebeitrag hatte ich dazu schon entsprechende Ausführungen gemacht. Durch den jetzt vorliegenden Änderungsantrag werden die Regelungen noch kleinteiliger und noch weniger handhabbar.
Frau Präsidentin! Die Vielzahl der Änderungsanträge zeigt, dass wir eine sehr transparente Auseinandersetzung mit diesem Gesetzentwurf im Ausschuss geführt haben und dass viele Anregungen der Sachverständigen aufgenommen worden sind. Ich halte das für einen insgesamt sehr guten Prozess.
Noch ein Hinweis zu dem, was Frau Saborowski-Richter gesagt hat: Die Tatsache, dass Frauenförderpläne die Grundlage dafür sind, dass Einstellungen vorgenommen werden können, halte ich für eine Selbstverständlichkeit. Es ist bei Weitem nicht so, dass auf den Rücken von Unbeteiligten irgendetwas ausgetragen wird, sondern solche Pläne sind verpflichtend.
Gibt es weiteren Redebedarf? – Das ist nicht der Fall. Dann lasse ich über den soeben diskutierten Änderungsantrag abstimmen. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer ganzen Anzahl von Stimmen dafür ist der Änderungsantrag dennoch abgelehnt worden.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf. Ich beginne mit der Überschrift. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer Reihe von Stimmen dafür ist die Überschrift dennoch abgelehnt worden.
Artikel 1, Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Freistaat Sachsen. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Auch hier wieder gleiches Abstimmungsverhalten. Artikel 1 hat trotz Dafür-Stimmen keine Mehrheit gefunden.
Artikel 2, Änderung der Sächsischen Landkreisordnung. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Keine Stimmenthaltungen, aber Stimmen dafür, dennoch hat Artikel 2 keine Mehrheit gefunden und ist abgelehnt.
Artikel 3, Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Auch hier gleiches Abstimmungsverhalten. Bei einer Reihe von Stimmen dafür ist dennoch Artikel 3 abgelehnt worden.
Artikel 4, Änderung des Sächsischen Statistikgesetzes. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Keine Stimmenthaltungen,
Artikel 5, Änderung des Sächsischen Wahlgesetzes. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Es gibt keine Stimmenthaltungen und eine Reihe von Stimmen dafür. Dennoch ist Artikel 5 abgelehnt worden.
Artikel 6, Inkrafttreten und Außerkrafttreten. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Hand
zeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Auch hier wieder gleiches Abstimmungsverhalten. Artikel 6 hat keine Mehrheit gefunden.
Nachdem somit sämtliche Teile des Gesetzentwurfes abgelehnt wurden, findet über diesen Entwurf gemäß § 46 Abs. 7 der Geschäftsordnung keine Schlussabstimmung statt. Der Tagesordnungspunkt ist damit beendet.
Den Fraktionen wird das Wort zur allgemeinen Aussprache erteilt. Es beginnt die Fraktion DIE LINKE. Herr Abg. Bartl, bitte.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren Kollegen! Als wir den heute zur 2. Lesung stehenden Entwurf zur rechtlichen und institutionellen Garantie der unabhängigen Ausübung der Datenschutzkontrolle im Freistaat Sachsen im Oktober 2011 in den Geschäftsgang des 5. Sächsischen Landtages einbrachten, geschah dies aus zwei grundsätzlichen Erwägungen.
Die erste Erwägung bestand darin, dass wir in konsequenter Weiterverfolgung unserer Bemühungen, seit der Verabschiedung der Sächsischen Verfassung im Mai 1992 das dort in Artikel 33 geregelte Grundrecht auf Datenschutz für den Freistaat Sachsen auf einer stets verlässlichen und dem aktuellen Entwicklungsstand entsprechenden rechtlichen Basis auszugestalten, den Standard einführen und für Sachsen sichern wollten, den der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 9. März 2010 – Aktenzeichen C 51807 für jene, die nachlesen wollen – gerade bezüglich der institutionellen Unabhängigkeit der mit dem Datenschutz befassten Kontrollstelle gefordert hat.
Bekanntlich hat die Große Strafkammer des EuGH im besagten Urteil gerügt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 Abs. 1, zweiter Unterabsatz, der EU-Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995 verstoßen hat, indem sie die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch für nicht öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen zuständige Kontrollstellen in den Bundesländern, damit auch in Sachsen, staatlicher Aufsicht unterstellt hat und damit im Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben – so die Datenschutzrichtlinie der
Der Sächsische Landtag hat zwar aus diesem Urteil des Europäischen Gerichtshofes bereits erste Konsequenzen gezogen, und zwar mit der im Juli 2011 erfolgten Annahme des von der Staatsregierung vorgelegten Gesetzentwurfes zur Neufassung des § 30 a des Sächsischen Datenschutzgesetzes, der sich auch auf die Datenschutzkontrolle über den nicht öffentlichen Bereich nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz erstreckt, also die Zuständigkeit für den nicht öffentlichen Bereich unseres Datenschutzbeauftragten geregelt und eröffnet hat. Allerdings wird in diesem am 14. Juli angenommenen und am 31. Juli 2011 in Kraft getretenen Gesetz in § 30 a Satz 2 festgelegt, dass der Sächsische Datenschutzbeauftragte, soweit er bezogen auf nicht öffentliche Stellen tätig wird, weiterhin der Rechtsaufsicht der Staatsregierung unterliegt. Das hielten und halten wir mit der jetzigen Ausgestaltung und der Rechtsstellung des Datenschutzbeauftragten schon nach Artikel 57 der Verfassung für nicht vereinbar und noch weniger mit der Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinie im Maßstab des Urteils vom 9. März 2010 durch den EuGH.
Der zweite Anlass für die Einbringung des Gesetzentwurfes im Herbst 2011 war absolut praxisbezogen. Wir erlebten im Jahr 2011, im Verlaufe der vorangehenden Monate, wie die Sächsische Staatsregierung mit Prüfungen und Beanstandungen des Datenschutzbeauftragten im Zusammenhang mit der massenhaften geheimen Datenerhebung im Wege der Funkzellenabfrage im Umfeld des Versammlungsgeschehens vom 13. und 19. Februar in Dresden umgegangen war. De facto sprachen das Sächsische Staatsministerium des Innern, das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa und der Generalstaatsanwalt dem Datenschutzbeauftragten im Kontext mit polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungen das Recht auf eigenes Agieren ab und brüskieren dessen Beanstandungen im Zusammenhang mit dem 19. Februar und mit der dort massenhaften Datenausspionierung bis heute.
Mit dem Ihnen nach eingehender Beratung im federführenden Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss sowie im mitbehandelnden Innenausschuss jetzt vorliegenden Gesetzentwurf, zu dem wir dann noch insbesondere unter Beachtung der Hinweise von Experten in der Anhörung vom 8. Februar 2012 einen Änderungsantrag einbringen wollen, wollen wir den Status, die Aufgabenwahrnehmung sowie die Struktur und den Aufbau der Datenschutzkontrolle in eine Richtung novellieren, die es gewährleistet, dass der Sächsische Datenschutzbeauftragte künftig tatsächlich in völliger Unabhängigkeit die Datenschutzkontrolle im nicht öffentlichen wie im öffentlichen Bereich wahrnehmen kann.
Wir haben dabei die grundsätzlichen Forderungen aus Artikel 28 der EU-Datenschutzrichtlinie bzw. aus den Erwägungsgründen im Urteil des EuGH vom 9. März 2010 zur Grundlage genommen. Sie lauten:
Erstens. Datenschutzkontrollstellen müssen ihre Aufgabe ohne unmittelbare und mittelbare Einflussnahme seitens Dritter wahrnehmen.
Zweitens. Es darf keine staatliche Aufsicht geben, für keinen Tätigkeitsbereich des Datenschutzbeauftragten.
Drittens. Die Einflussnahme der kontrollierten Stellen – zum Beispiel ist die Sächsische Staatsanwaltschaft hier konkret zu benennen – ist zu unterbinden.
Viertens. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte muss als Institution ausreichende Eingriffs- und Durchsetzungsmöglichkeiten zur Gewährleistung der unabhängigen Aufgabenwahrnehmung haben.
Um das tatsächlich zu erreichen, bedarf es unseres Erachtens konsequenterweise einer Neuausgestaltung des Artikels 57 der Sächsischen Verfassung, welcher die Stellung des Datenschutzbeauftragten als Hilfsorgan des Landtages für die Verwirklichung dieses essenziellen Grundrechtes auf Informationsfreiheit regelt. Wir gehen dabei – im Übrigen nach gesuchter und erfolgter Kommunikation und Verständigung mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten Andreas Schurig – vom herkömmlichen, nach unserer Auffassung angesichts der zu bewältigenden komplexen, mannigfaltigen Datenschutzaufgaben überkommenen Bild der in und von der Person des Datenschutzbeauftragten verkörperten Datenschutz- und Kontrollinstitution weg.
Um den europarechtlichen Anforderungen an die sogenannte vierte Generation von Datenschutzgesetzen gerecht zu werden und der tatsächlichen Bedeutung des von der EU-Datenschutzrichtlinie verwendeten Begriffs der Kontrollstelle zu entsprechen, sieht der Gesetzentwurf stattdessen in der Verfassung die Einführung einer unabhängigen Kontrollstelle für den Datenschutz auf Landesebene vor. Die Einrichtung einer Kontrollstelle wird also verfassungsunmittelbar bestimmt.
Die Wahl deren Leiters mit der Bezeichnung Sächsischer Datenschutzbeauftragter erfolgt vorgeschriebenermaßen ausdrücklich durch den Landtag mit klar geregelten Quoren. Der Leiter der Landeskontrollstelle untersteht nur insoweit der Dienstaufsicht des Landtagspräsidenten, als dessen Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Die Landeskontrollstelle soll verpflichtet sein, gegenüber dem Landtag jährlich einen Bericht zu erstatten. Damit ist auch gewährleistet, dass die vom Bundesverfassungsgericht gezogenen Grenzen an die Rechtsförmigkeit beim Tätigwerden der Landeskontrollstellen im sogenannten ministerialfreien Raum eingehalten werden.
Von den in der Gesetzesnovelle getroffenen Neuausgestaltungen im einfachgesetzlichen Bereich will ich vier Aspekte kurz hervorheben:
Erstens, die zu Nr. 8 des Artikels 2 vorgenommene Erweiterung des Anrufungsrechtes gegenüber der unabhängigen Landeskontrollstelle für Datenschutz. Jede Person und ein sie vertretender Verband soll das Recht haben, sich an die unabhängige Landeskontrollstelle für Datenschutz zu wenden, wenn die Ansicht besteht, dass öffentliche oder nicht öffentliche Stellen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder andere datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen haben oder ein solcher Verstoß bevorsteht.
Mit unserem vorliegenden Änderungsantrag ergänzen wir im Übrigen den § 24 Abs. 1 dahin gehend, dass dieses Anrufungsrecht auch für Beschäftigte der öffentlichen Stellen gilt, ohne dass diese dabei den Dienstweg einzuhalten haben. Das war ein Hinweis, der im Rahmen der Expertenanhörung ausdrücklich gegeben wurde. Woraus sich diese Änderung motiviert, ist meiner Ansicht nach unschwer zu erläutern. Wenn man als öffentlich Beschäftigter erst den Dienstweg einhalten muss, bevor man sich an den Datenschutzbeauftragten wenden kann, wird das für den Einzelnen schwierig.
Zweitens möchte ich hervorheben die in Nr. 10 des Artikels 2 der Gesetzesnovelle vorgenommene Neuregelung des vierten Abschnittes des Sächsischen Datenschutzgesetzes zur Errichtung, Aufgabenwahrnehmung, zu Rechten und zur Rechtsstellung der unabhängigen Landeskontrollstelle und ihres Leiters, des Sächsischen Datenschutzbeauftragten. Die hier beinhalteten Regelungen sollen gewährleisten, dass er völlig frei von Druck und Weisung handeln kann, wie es auch die EUDatenschutzrichtlinie entsprechend vorgibt. Nur so kann er Hüter der Grundrechte und Grundfreiheiten im Bereich der Informationsfreiheit sein. Wir streben mit diesem Gesetzentwurf also eine richterähnliche Unabhängigkeit an, weil die Gefährdung der Persönlichkeitsrechte neben der datenverarbeitenden nicht öffentlichen Stelle auch von Behörden ausgehen kann.
Drittens erachten wir für ausdrücklich hervorhebenswert die Neueinführung des § 27 a ins Sächsische Datenschutzgesetz, mit welchem die Staatsregierung die Rechtspflicht erhalten soll, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten vor Entwürfen von Rechts- und Verwal