2. Welchen rechtlichen und politischen Handlungsbedarf und welche rechtlichen und politischen Handlungsmöglichkeiten sieht die Staatsregierung, gegen die Schließung vorzugehen und so die ambulante Versorgung psychiatrischer Patientinnen und Patienten in der gesamten Region Weißwasser zu gewährleisten?
folgt Stellung: Zunächst möchte ich klarstellen, dass sich die Psychiatrische Institutsambulanz des Sächsischen Krankenhauses Großschweidnitz nicht am Kreiskrankenhaus Weißwasser befindet, sondern an der im vergangenen Jahr eröffneten Tagesklinik des Sächsischen Krankenhauses Großschweidnitz. Die Schließung geht auf einen Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte Sachsen vom 28. Januar 2013 zurück.
Nach einem Urteil des Sozialgerichts Dresden, das sich in der Hauptsache mit dem Einsatz von approbierten Psychotherapeuten befasste, wurde auch der Status der Institutsambulanzen an den Tageskliniken, nicht nur in Weißwasser, betrachtet. Dabei folgte das Gericht nicht der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Da davon auszugehen war, dass dem Zulassungsausschuss die aktuelle Rechtsprechung bekannt war und das Sächsische Krankenhaus Großschweidnitz die Festsetzung des Urteils zum Einsatz approbierter Psychotherapeuten akzeptiert hatte, ging das Krankenhaus von einer weiteren Erteilung der Zulassung für die Institutsambulanzen an den Tageskliniken Löbau; Görlitz, Hoyerswerda und Weißwasser aus. Der Zulassungsausschuss Ärzte Sachsen nahm dies zum Anlass, den Institutsambulanzen die Zulassung zu entziehen. Gleichzeitig wurde angeregt, die
Versorgung durch ermächtigte Krankenhausärzte sicherzustellen. Hierzu sieht § 116 im SGB V eine zeitlich befristete Ermächtigung für unterversorgte Gebiete vor. Diese Form der Versorgung ersetzt zum einen nicht den fachlichen Anspruch einer Institutsambulanz, die als eigenständiger Baustein der ambulanten Versorgung geschaffen wurde und in der ein multiprofessionelles Team psychisch schwerstkranke, oftmals nicht wartezimmerfähige Patienten versorgt. Zum anderen wurde die Unterversorgung durch den Beschluss zur Beendigung der Zulassungen für die Institutsambulanzen erst geschaffen.
Zur zweiten Frage: Das Sächsische Staatsministerium für Soziales wird alle Möglichkeiten des Rechtsweges ausschöpfen, um für die Psychiatrischen Institutsambulanzen an den Tageskliniken des Sächsischen Krankenhauses Großschweidnitz wieder eine Zulassung zu erlangen. Einflussnahme auf die Ausschüsse der kassenärztlichen Selbstverwaltung ist nicht möglich. Es handelt sich dabei um Ausschüsse der Selbstverwaltungspartner die rechtlich selbstständig und unabhängig sind. Ich gehe aber davon aus, dass die Entscheidung des Zulassungsausschusses im weiteren Rechtsverfahren keinen Bestand haben wird und die Psychiatrischen Institutsambulanzen in absehbarer Zeit wieder eröffnet werden können.
Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20.02.2013 (2 BvR 228/12) zur Nichtigkeit von § 22 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) (Frage Nr. 7)
beschlossen, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) vom 10. Oktober 2007 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 422) mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist. Damit existiert keine Rechtsgrundlage mehr für Zwangsbehandlungen in psychiatrischen Kliniken in Sachsen, die bislang auf der Grundlage des
1. Welche konkreten Schritte hat die Staatsregierung bis jetzt in Bezug auf oben genannten Beschluss unternommen?
2. Wie will die Staatsregierung bei der Erarbeitung einer neuen Rechtsgrundlage Betroffene einbeziehen und wann ist mit einer neuen Rechtsgrundlage zu rechnen?
Zur ersten Frage nehme ich wie folgt Stellung: Die SKH und alle Krankenhäuser im Freistaat sind am 1. März 2013 von der Fachabteilung meines Hauses über den oben genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts informiert worden. Er hat Gesetzeskraft und wird demzufolge in der nächst erreichbaren Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes veröffentlicht werden. Der Beschluss wird derzeit geprüft und eine verfassungskonforme Formulierung der nichtig erklärten Norm unter Berücksichtigung notwendiger Folgeänderungen bei den mit der Zwangsbehandlung in Zusammenhang stehenden Normen des SächsPsychKG erarbeitet.
entsprechenden Normen anderer Bundesländer bereits Formulierungen für Neuregelungen entworfen worden, die nunmehr in Kenntnis der konkreten Aussagen des BVerfG zum sächsischen Recht ergänzt werden können. Dies kann im Rahmen der ohnehin noch für diese Legislaturperiode vorgesehenen Novellierung des SächsPsychKG umgesetzt werden. Ohne die Regelung der Zwangsbehandlung im SächsPsychKG kann die Behandlung von Patienten nach wie vor nach den gesetzlichen Vorgaben des Strafgesetzbuches (§ 34 StGB) gerechtfertigt sein.
Zur zweiten Frage: Die Betroffenen werden im Rahmen der Anhörung im Gesetzgebungsverfahren einbezogen. Mit einer neuen Rechtsgrundlage ist noch in dieser Legislaturperiode zu rechnen.
Meine Damen und Herren! Die Fragen sind gestellt und mündlich bzw. schriftlich beantwortet. Damit kann ich die Fragestunde schließen und verkünden, dass die Tagesordnung der 72. Sitzung des 5. Sächsischen Landtages abgearbeitet ist.
Das Präsidium hat den Termin für die 73. Sitzung auf Mittwoch, den 17. April 2013, 10 Uhr, festgelegt. Die Einladung und die Tagesordnung gehen Ihnen rechtzeitig zu.
Ich danke den Damen und Herren der Landtagsverwaltung für die Begleitung am heutigen Tage und erkläre die 72. Sitzung des 5. Sächsischen Landtages für geschlossen.