zu verfassen. Bei der Zwischenfrage habe ich gerade schon ausgeführt, dass wir derzeit keinen einzigen Fall für diese Therapieunterbringung haben. Aber das liegt auch mit daran, dass wir seit 1990 hier erst die Sicherungsverwahrung eingerichtet haben und deshalb der Teil der Anwendungsfälle sehr gering ist. Wir müssen vorbereitet sein, falls wir hier einmal einen Fall haben, dass wir dann die entsprechenden Regelungen haben.
Der Bundesgesetzgeber hat sich bei dem Therapieunterbringungsgesetz auch für einen neuen Ansatz bei der Unterbringung entschieden. Er hat sehr deutlich herausgestellt, dass die Sicherungsverwahrung eben keine Strafe für ein begangenes Unrecht ist, sondern ein Sonderopfer, das der Untergebrachte für die Gesellschaft erbringt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht zuvor in seinem Urteil auch ausdrücklich hervorgehoben.
Aus diesem Grund muss sich auch die Unterbringung der ehemaligen Sicherungsverwahrten ganz anders darstellen als der Strafvollzug. Mit der Unterbringung im sächsischen Krankenhaus Großschweidnitz, wo man bereits vielfältige Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie, der Psychotherapie und der Psychosomatik besitzt, wird meines Erachtens ein sehr guter Weg beschritten.
Folgerichtig ist es dann, dass man auf das Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker entsprechend verweist, um so eine einheitliche Rechtsanwendung in dieser Anstalt herbeizuführen, und auf ein eigenständiges Ausführungsgesetz als Vollgesetz verzichtet.
25. Januar 2013 haben wir uns entschieden, die Regelungen über die Besuchskonditionen, den Patientensprecher und die Information der Betroffenen über ihre Rechte und Pflichten als Verweisung mit in das Gesetz aufzunehmen. Es gab meines Erachtens keinen einzigen Grund, einen Therapieuntergebrachten hier anders zu behandeln als einen, der nach dem Sächsischen PsychKG untergebracht ist.
Ebenso haben wir den Hinweis aus der Anhörung aufgenommen, dass die Verweisung auf § 22 des Sächsischen PsychKG, in dem die Zwangsbehandlung geregelt ist, Probleme bereitet. Zwangsbehandlungen dürfen nach dieser Norm nur stattfinden, wenn krankheitsbedingt keine Einsichtsfähigkeit vorliegt. Diese Beschränkung fand sich im Sächsischen PsychKG nicht wieder. Dort war vorgesehen, dass für den Fall, dass der Patient Bedeutung und Tragweite seines Eingriffs nicht beurteilen kann, die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters ausreichen sollte.
Wir haben uns wegen der geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken – Herr Bartl, daran sehen Sie auch, dass wir die Fragen aus der Anhörung differenziert behandelt haben – dafür entschieden, eine ausdrückliche Verweisung auf diesen Paragrafen im Sächsischen PsychKG wieder herauszunehmen.
Dass diese Entscheidung richtig war, hat die erst vor wenigen Tagen veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Sächsischen PsychKG zu dieser Frage gezeigt. Diese Norm ist für verfassungswidrig erklärt worden, und wir müssen hier eine entsprechende Neuregelung schaffen.
Ich halte die Therapieunterbringung für ehemalige Sicherungsverwahrte für einen guten Weg, um sowohl die Gesellschaft in angemessener Weise zu schützen, aber auch der besonderen Situation der Person Rechnung zu tragen, die sich in der Unterbringung befindet.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir haben uns in der Anhörung zu diesem heute zur Debatte stehenden Gesetz ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob es notwendig ist, ein sächsisches Ausführungsgesetz zu erlassen. Ich denke, aufgrund der freiheitsentziehenden Maßnahmen, die damit verbunden sind, ist es gerechtfertigt, auch wenn einige Bundesländer bisher darauf verzichtet haben. Die Diskussion im Ausschuss hat mir gezeigt, dass es der bessere Weg ist, ein eigenes Ausführungsgesetz in Sachsen zu machen.
Die Frage ist allerdings, ob das Bundesgesetz verfassungsrechtlich standhält und ob das Bundesgesetz unter Menschenrechtsgesichtspunkten geeignet ist, diesen
Die GRÜNEN haben sich im Bundestag bei der Abstimmung zu diesem Gesetz enthalten. Wir werden das heute auch tun. Ich möchte nur noch einmal kurz darauf eingehen – Kollege Bartl ist recht ausführlich darauf eingegangen –, was uns insbesondere bei dem Bundesgesetz Bauchschmerzen bereitet.
Wir haben hier die Auseinandersetzung zwischen psychischer Störung und psychischer Krankheit. Ein Straftäter, bei dem während des Strafverfahrens festgestellt wird, dass eine psychische Krankheit maßgeblich zur Begehung dieser Straftat beigetragen hat, wird in der Regel im Maßregelvollzug untergebracht werden. Im Strafverfahren ist das also bei den hier zur Debatte stehenden Personen nicht festgestellt worden.
Jetzt versucht man, im Nachhinein mit dem Begriff „psychische Störung“ eine Auffälligkeit zu bezeichnen und damit die Grundlage zu haben, den Menschen dem Therapieausführungsgesetz zu unterwerfen. Dabei passiert Folgendes: dass Menschen, die psychisch krank sind, die vielleicht auch wiederholt straffällig geworden sind, in einen engen Zusammenhang zu psychischer Krankheit gestellt werden. Das heißt, es findet eine Diskriminierung von psychisch kranken Menschen statt, indem ihnen pro forma unterstellt werden könnte, dass sie diese psychische
Diesen Zirkelschluss kann man nicht machen. Er ist in der Anhörung auch kritisiert worden. Auch im Sächsischen PsychKG, das heute als Verweis herangezogen wird, wird keine Aussage darüber getroffen, wie der Personenkreis einzuschränken ist. Es ist aber eine Tatsache, dass das Gesetz ausschließlich auf die Betreuung psychisch Kranker anzuwenden ist, psychische Störungen aber eine andere Relevanz haben. – Das wäre noch einmal kurz meine Kritik am Bundesgesetz.
Nichtsdestotrotz stehen wir in Sachsen vor der Aufgabe, ein sächsisches Ausführungsgesetz machen zu müssen. Wir sind in einem Zwiespalt. Es gibt noch einen zweiten Kritikpunkt, der in der Debatte auch schon angeklungen ist, und zwar, dass mit vielen Verweisen gearbeitet wird. Es gibt andere Länder, zum Beispiel Schleswig-Holstein, wo ein Vollgesetz gemacht worden ist – die Kollegin hat darauf hingewiesen –, damit auch Menschen, die keine Volljuristen sind, verstehen können, worauf sich das Gesetz bezieht.
Der heute vorliegende Gesetzentwurf beginnt in Artikel 1 mit einem Verweis auf einzelne Paragrafen und spezifische Ansätze des Sächsischen PsychKG. Diese Bestimmungen sollen aber nur gelten, soweit nicht das Therapieunterbringungsgesetz oder die nachfolgenden Regelungen Abweichendes bestimmen. Für Menschen, die keine Juristen sind, ist das sicherlich schwierig zu verstehen. Auch deshalb werden wir uns bei der Abstimmung über den Gesetzentwurf der Stimme enthalten.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Bei dem vorliegenden Gesetzentwurf handelt es sich einmal mehr um ein reines Ausführungsgesetz zu einem Bundesgesetz. Während der Bund den Auftrag, also das Ob vorgibt, bleibt den Ländern allein, über das Wie zu entscheiden, also über die landesinterne Zuständigkeit und die Festlegung des geeigneten Krankenhauses. Das Ob jedoch, also die Frage, inwieweit es des zugrunde liegenden Therapieunterbringungsgesetzes des Bundes überhaupt bedarf, ist wieder einmal Ausfluss der jeder Nationalstaatlichkeit spottenden Omnipräsenz des Europarechts.
Es war das europäische Konventionsrecht, das im Jahr 2009 dazu führte, dass die rückwirkende Aufhebung der Zehnjahresfrist für die Unterbringung psychisch gestörter Schwerstverbrecher in der Sicherungsverwahrung für unwirksam erklärt wurde. Vereinfacht gesagt: Europa bestimmte einmal mehr die Rechtswidrigkeit deutschen Rechts.
Die Auswirkungen des europäischen Überrechts waren grotesk. Mehrere deutsche Obergerichte und sogar der
vierte Senat des BGH veranlassten allen Ernstes, dass etwa 20 bis dahin sicherungsverwahrte Schwerstverbrecher aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden. Erst der Fünfte Senat des BGH und später das Bundesverfassungsgericht stellten schließlich fest, dass trotz der europäischen Rechtsprechung der Schutz höchstwertiger Rechtsgüter die Fortdauer der Sicherungsverwahrung rechtfertigen könne, dies allerdings erst, wenn eine verschärfte Verhältnismäßigkeitsprüfung stattgefunden habe.
Um der europäischen Rechtsprechung zu genügen, wurde auf Bundesebene das Kriterium der psychischen Störung eingeführt. Erst wenn diese diagnostiziert worden ist, kann weitere Sicherungsverwahrung vollzogen werden. Kurzum: Um ein volks- und sicherheitspolitisch absolut notwendiges Ziel durchzusetzen – nämlich die rückwirkend geltende langfristige Sicherungsverwahrung von Schwerstverbrechern –, bedurfte es eines Kunstgriffes gleichsam von hinten durch die Brust ins Auge, um dem europäischen Konventionsrecht zu genügen. Die Sicherheit des deutschen Volkes war und ist dabei völlig nachrangig. Berechtigte Ängste betroffener Bürger wie in Insel bzw. vorher in Chemnitz werden als überzogen betrachtet und mit dem Rechtsextremismusvorwurf ins Abseits gestellt.
In dem heute vorgelegten Gesetzentwurf sollen für den Freistaat Sachsen die Voraussetzungen für die Umsetzung dieses allein durch das europäische Konventionsrecht notwendigen Bundesgesetzes geschaffen werden. Da sich die NPD zur grundsätzlichen Souveränität des deutschen Rechtsstaats bekennt und immer wieder vor den traurigen Folgen derartiger Entscheidungen gewarnt hat, werden wir diesem Gesetzentwurf nicht zustimmen.
Gibt es weiteren Redebedarf vonseiten der Fraktionen? – Wenn das nicht der Fall ist, dann bitte ich jetzt die Staatsregierung, das Wort zu nehmen. Bitte, Herr Minister Martens.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Von den anderen Fraktionen in diesem Hause ist der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Therapieunterbringungsgesetz und dem Urteil des EGMR im Großen und Ganzen verstanden worden. Herr Löffler hat aber bewiesen, dass es eine Fraktion gibt, die das nicht einmal im Ansatz versteht. Wenn Sie sich darüber beschweren, dass man der Omnipräsenz des Europarechts gefolgt wäre, dann verkennen Sie, dass die Europäische Menschenrechtskonvention deutsches Recht ist. Mit der Unterzeichnung der Menschenrechtskonvention ist diese Bestandteil der deutschen Rechtsordnung geworden. Jeder hat das Recht, sich gegenüber deutschen Behörden auf die Geltung der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berufen. Der Umstand, dass das
Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf gilt der landesrechtlichen Ausgestaltung des BundesTherapieunterbringungsgesetzes, das im Zuge der Ende des Jahres 2010 beschlossenen Reform der Sicherungsverwahrung mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist.
Mit dem Gesetzesvorhaben soll das Wie des Vollzuges gesetzlich geregelt werden. Insbesondere werden die zuständige Behörde und die zuständige Einrichtung für die Therapieunterbringung bestimmt, die Ziele des Vollzuges präzisiert und die Regelungen dafür normiert. Nicht geregelt wird das Ob der Therapieunterbringung. Einer Diskussion, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine Therapieunterbringung angeordnet werden soll, bedarf es daher nicht.
Der Freistaat Sachsen ist jetzt gehalten, das Therapieunterbringungsgesetz auszuführen. Dafür ist es erforderlich, die Infrastruktur für die Unterbringung so zu gestalten und natürlich auch die hinreichende gesetzliche Grundlage für den Vollzug zu schaffen, insbesondere um die Rechte der Betroffenen nach diesen Normen einschränken zu können. Zudem müssen die Zuständigkeiten innerhalb des Landes geregelt werden. Der Gesetzentwurf nimmt, da der Vollzug in den Maßregelvollzugseinrichtungen bzw. in Großschweidnitz erfolgen wird, die bekannten und bewährten Vorschriften des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten in Bezug.
Noch gibt es zwar keine Fälle in Sachsen, weil eine eigene in Betracht kommende Sicherungsverwahrung noch nicht vor mehr als zehn Jahren angeordnet wurde und sich lediglich ein nachträglich Untergebrachter weiterhin in Sicherungsverwahrung befindet. Es besteht aber die Möglichkeit, dass ein bereits entlassener ehemaliger Untergebrachter nach Sachsen kommt, und für diesen Fall müssen die gesetzlichen Voraussetzungen des Vollzuges und der Zuständigkeiten geregelt sein.
Herr Bartl, anders als Sie bin ich nicht der Auffassung, wir brauchten nicht zu handeln, weil es keinen akuten Fall gäbe. Schauen Sie über die Elbe, schauen Sie auf das Hotel Bellevue! Sehen Sie aus irgendeinem Fenster Rauch quellen? – Nein. Meine Gegenfrage: Wozu haben wir dann eine Feuerwehr?
In diesem Sinne müssen wir uns mit der Frage beschäftigen. Wir können uns nicht den Luxus der Opposition leisten und sagen, wir haben akut keinen Fall und deswegen erkennen wir keinen Handlungsbedarf. Nein, wir sind der Sicherheit der Bürger in diesem Land verpflichtet. Das heißt, wir müssen auch für den Fall Sorge tragen – so unwahrscheinlich er sein mag –, dass jemand in Sachsen
seinen Wohnsitz nimmt, der unter das Therapieunterbringungsgesetz fallen kann, meine Damen und Herren.
Erlauben Sie mir noch einige Ausführungen zum Regelungsgehalt dieses Gesetzesentwurfes. § 1 enthält grundlegende Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung. Der Verweis auf die bewährten Bestimmungen des PsychKG soll die medizinisch-therapeutische Ausrichtung der Therapie sicherstellen. Ein den Unterschieden zwischen der Therapieunterbringung und dem Maßregelvollzug Rechnung tragender Verweis auf die Vorschriften des PsychKG stellte die im Übrigen gebotene Gleichbehandlung der Patienten in der Einrichtung sicher. Dadurch soll eine Behandlung im Einzelfall sichergestellt werden. Sofern die Heilung des Patienten nicht erreichbar ist, ist seine Gefährlichkeit zumindest soweit abzusenken, dass von ihm keine erheblichen Beeinträchtigungen der geschützten Rechtsgüter mehr zu erwarten sind.
In § 2 wird die zuständige Behörde geregelt. Die vom Bundesgesetz abweichende Regelung bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zur zuständigen Behörde.
Meine Damen und Herren! Beim ersten überhaupt verurteilten Sicherungsverwahrten, auf den das Gesetz Anwendung finden könnte, wird dann frühestens im September 2014 zu entscheiden sein, ob die Sicherungsverwahrung fortvollstreckt, Therapieunterbringung angeordnet oder eine Entlassung in die Freiheit in Betracht gezogen werden kann.
Die mit der Übertragung von Aufgaben auf die untere Verwaltungsbehörde verbundenen Schwierigkeiten konnten durch diese Zuständigkeitskonzentration umgangen werden. Darüber hinaus enthält das Gesetz Regelungen für eine Verlegung von Betroffenen, über die Kosten sowie über die Klarstellung von Grundrechtseinschränkungen.