Was sagen uns die Zahlen zum Beispiel aus den sächsischen Sozialgerichten? – Binnen fünf Jahren stieg dort die Zahl aller Verfahren, für die Prozesskostenhilfe genehmigt wurde, auf rund das Dreifache. 2007 wurden insgesamt 2 834 Prozesskostenhilfeentscheidungen an den vier sächsischen Sozialgerichten getroffen, 2010 waren es 7 669, und im letzten Jahr bereits 8 337.
Das Sozialgericht Chemnitz berichtet über die finanziellen Konsequenzen des Anstiegs von 2010 bis 2011, weil dort eine Steigerung bei der Prozesskostenhilfe um 13 % auf 1,1 Millionen Euro zu verzeichnen war. Im Freistaat insgesamt betrugen die Aufwendungen für Prozesskostenhilfe im Jahr 2010 21 Millionen Euro. Knapp 5 Millionen Euro für Beratungshilfe kommen hinzu.
Angesichts dieser Zahlen ist die Suche nach Sparpotenzialen nicht nur legitim, sondern der Ausschluss von Missbrauch ist aus meiner Sicht, aus Sicht des Steuerzahlers und gegenüber dem Steuerzahler zwingend geboten und unsere verdammte Pflicht und Schuldigkeit.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter. Kollege Mackenroth, geben Sie mir recht, dass die Frage nach der erhöhten Prozesskostenhilfe und den erhöhten Beratungshilfekosten – beispielsweise im Sozialhilferecht – von der Qualität der Bescheide und des Streitpotenzials im Sozialrecht abhängt und letzten Endes kein vordergründiger Vorwurf an den Rechtsuchenden sein kann? Das wäre meine erste Frage.
Meine zweite Frage lautet wie folgt: Ist Ihnen bekannt – so die Stellungnahme der verschiedenen Berufs- und Interessensverbände zum Gesetzentwurf –, dass sich die Ausgaben im Rahmen der Prozesskostenhilfe, bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland, in den Jahren von 2005 bis 2012 um „nur“ 3,91 % erhöht haben? Beziehen Sie dies in Ihre Überlegungen ein?
Das beziehe ich selbstverständlich ein, Herr Kollege Bartl. Zu den Berufsverbänden sage ich nachher noch ein paar Worte.
Ich habe ein Beispiel aus der Sozialgerichtsbarkeit gewählt. Ich hätte ebenso andere Beispiele nennen können. In jedem Fall geht es mir um Folgendes: Die Summe in Höhe von insgesamt jetzt 30 Millionen Euro zwingt uns mit Blick auf den Steuerzahler – es ist nicht Ihr oder mein Geld, sondern das Geld der Steuerzahler – zum Nachdenken, ob wir es ohne die Aufgabe des von Ihnen zu Recht genannten rechtsstaatlichen Ziels, dass die Rechtsdurchsetzung nicht vom Geldbeutel abhängen darf, realisieren können, Steuermittel zu sparen. Vor allen Dingen geht es dabei um den Missbrauch, dem wir vorbeugen müssen. Das rechtfertigt das Vorgehen ohne Wenn und Aber.
Meine Damen und Herren! Worum geht es? In der Koalitionsvereinbarung aus dem Jahr 2009 auf Bundesebene haben die Regierungsparteien beschlossen, das Prozesskostenhilferecht zu reformieren, um der missbräuchlichen Inanspruchnahme entgegenzuwirken. Dabei soll sichergestellt werden, dass der Zugang zum Recht – wir beide sind uns darüber einig – auch künftig allen Bürgerinnen
und Bürgern unabhängig von den Einkünften und dem Vermögen eröffnet ist. Der Umsetzung genau dieser Vereinbarung dient der Entwurf, über den wir heute hier debattieren.
Die ohne Wenn und Aber gestiegenen Ausgaben der Länderhaushalte für Prozesskosten-und Beratungshilfe wollen wir einerseits auf ein sinnvolles Maß begrenzen. Andererseits, auch das möchte ich betonen, stehen wir als Regierungskoalition in Berlin und in Dresden ohne Wenn und Aber dazu, dass der Zugang zum Recht sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich allen Bürgerinnen und Bürgern, unabhängig vom Einkommen und Vermögen, weiterhin eröffnet sein muss.
Was will der Gesetzentwurf erreichen? Die Änderungen im Prozesskostenhilfeverfahren sollen sicherstellen, dass die Gerichte die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfe – die sogenannte Bedürftigkeit – umfassend klären. Allein dieser Gesetzesbefehl lässt den Verdacht aufkommen, dass das bisher nicht immer der Fall war. Ich komme darauf zurück. Ich halte es jedenfalls für richtig, dass umfassend geklärt wird, ob jemand einen solchen Anspruch hat.
Durch die Absenkung von Freibeträgen, die Verlängerung der Ratenzahlungshöchstdauer um zwei Jahre und die Neuberechnung der Raten sollen die PKH-Empfänger im stärkeren Maße als bisher an der Finanzierung der Prozesskosten beteiligt werden. Das ist nicht schön. Aber auch jeden, der keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, trifft die Kostenzahlungspflicht hart. Diejenigen – das ist ein Grundsatz, an dem ich festhalten möchte –, die eine Prozesskostenhilfe aus Steuermitteln erhalten, dürfen nicht besser als diejenigen dastehen, die diese Belastungen aus dem eigenen Einkommen bzw. Vermögen zu tragen haben.
Die geplanten Änderungen – etwa der Vorschriften zur Anwaltsbeiordnung in Scheidungssachen – sind für die betroffenen Anwälte, das möchte ich gern einräumen, ein Einkommensverlust. Derzeit machen die Gegner in den Scheidungsverfahren, in denen sie die Prozesskosten selbst tragen müssen, in 45 % der Fälle von dem Recht Gebrauch, einen eigenen Anwalt zu bestellen. Davon abweichend lassen sich jedoch die Gegner in den Scheidungsverfahren, in denen dem Antragsteller eine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, in knapp 86 % der Fälle durch einen Anwalt vertreten. Hier dient die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe nicht mehr der Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten, sondern führt zu einer Überversorgung, die durch den Änderungsvorschlag abgebaut wird.
Danke schön. – Könnte das vielleicht damit zusammenhängen, dass diejenigen, die in der Lage sind, ihre Prozesskosten selbst zu finanzieren, im Sinne des Prozesskostenhilferechts nicht bedürftig sind? In den sogenannten Scheidungsfolgevereinbarungen lassen sie sich vorher die Vereinbarungen beim Notar notariell beurkunden. Somit gibt es keine Scheidungsfolgevereinbarungen, die bei dem Gericht als Vergleich protokolliert werden müssen, was jeder Anwalt normalerweise macht.
Das kann damit zusammenhängen. Aber genauso wenig hat es mit dem zu tun, was ich gerade sagte. Es gibt einen Unterschied von etwa 36 % im Hinblick auf die Hinzuziehung eines Anwalts in den sogenannten unstreitigen Scheidungssachen.
Ich bedanke mich bei Ihnen, Herr Präsident, und bei Herrn Mackenroth. – Ist es richtig, dass man konstatieren muss, dass sich der bedürftige bzw. einkommensschwache Rechtsuchende, zum Beispiel im Scheidungsverfahren, keine Notargebühren leisten kann und deshalb darauf angewiesen ist, die Scheidungsfolgevereinbarung im Familienverfahren protokollieren zu lassen?
Herr Bartl, Sie können diese Differenzen nicht wegdiskutieren. Es ist nun einmal so, dass wir ein Ungleichgewicht haben. Das habe ich mir nicht ausgedacht.
Weil ich seit einigen Jahren mit der Materie von Amts wegen nicht mehr beschäftigt bin, habe ich mich in der amtlichen Begründung schlau gemacht. Dort wird das genauso gesehen. Lassen wir es einmal so stehen. Wir können diesen Punkt nachher bei einem Kaffee vertiefen.
Ich fahre mit meiner Rede fort. Meine Damen und Herren, im Bereich der Beratungshilfe sollen die Bewilligungsvoraussetzungen konkreter gefasst werden. Ferner soll es ein Erinnerungsrecht der Staatskasse geben, um einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme entgegenzuwirken. Dies zeigt genauso wie das neue Beschwerderecht der Staatskasse, dass die Entwurfsverfasser ihre Pappenheimer bei den Gerichten durchaus kennen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien müssen – wie gesagt – gründlich und sorgfältig ermittelt sowie die Haushaltsmittel im Interesse der Steuerzahler nur zugunsten der wirklich Bedürftigen eingesetzt werden. Genau deshalb sollen die Bezirksrevisoren in die Lage versetzt werden, Fehler bei der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend zu rügen.
Aus meiner zugegebenermaßen zurückliegenden gerichtlichen Erfahrung darf ich aus der Lebenswirklichkeit Folgendes ergänzen: Wenn die Bewilligungsentscheidung über den Erhalt der Prozesskostenhilfe nicht anfechtbar ist und man selbst nichts für die Bestellung bezahlen muss, dann dauert die nicht näher zu begründende Bewilligung im Gerichtsalltag 30 Sekunden. Das ist allemal bequemer und einfacher als die sorgfältig zu begründende Ablehnung, auch wenn dies Steuergelder spart.
Gleiches gilt in einem weiteren Punkt, den Sie, Herr Kollege Bartl, schon ausdrücklich bemängelt haben. Wenn sich die Gegenseite vor der Bewilligung zu der Frage äußern darf, ob derjenige, der PKH beantragt hat, tatsächlich bedürftig ist, ist das – wie ich finde – durchaus eine intelligente Lösung. Gelegentlich hilft das, das absichtliche oder versehentliche Vergessen relevanter Einkommens- und Vermögenspositionen im Antrag zu vermeiden.
Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf enthält, ohne dass ich über seine grobe Richtung etwas Abschließendes sagen möchte, viele sinnvolle Einzelregelungen. Beispielsweise soll die Beratungshilfe künftig in allen rechtlichen Angelegenheiten – auch im Steuerrecht – erteilt werden können. Der Kreis der die Beratungshilfe leistenden Personen soll über die Rechtsanwälte hinaus erweitert werden. Was ist dagegen einzuwenden?
Ich glaube, dass wir in Ruhe abwarten können, was aus diesem Gesetzentwurf in den weiteren Beratungen in Berlin wird. Sie, Herr Kollege Bartl, meinen – damit komme ich zum Schluss –, die Berufsverbände zum Kronzeugen Ihres Antrags zu machen. Ich halte die von Ihnen genannten Zitate für nicht vollständig. Ich darf Folgendes aus der Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zitieren: „In Anbetracht der angespannten Haushaltslage der Länder ist es ein legitimes gesetzgeberisches Ziel, auch die Prozesskosten- und Beratungshilfe auf Einsparmöglichkeiten zu überprüfen und die gesetzlichen Vorschriften anzupassen. Insgesamt dürfte der vorgelegte Gesetzentwurf einerseits der Zielrichtung entsprechen, Einsparungen zu bewirken, andererseits jedoch auch das verfassungsrechtliche Gebot berücksichtigen, hilfsbedürftigen Parteien Rechtsschutz zu ermöglichen. Dem Gesetzesvorhaben wird deshalb grundsätzlich zugestimmt.“
Dem schließe ich mich an. Mehr ist zu Ihrem Antrag nicht zu sagen. Ich empfehle meiner Fraktion die Ablehnung und dem Arbeitskreis meiner Fraktion eine Positionierung unter Berücksichtigung der von mir hier vorgetragenen Gedanken.
Das war Herr Mackenroth für die CDU-Fraktion. Nun die SPDFraktion, Frau Abg. Friedel. Frau Friedel, bitte; Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich habe an einer Stelle von Herrn Mackenroths Redebeitrag geklatscht. Das war ganz am Anfang, als Sie gesagt haben, dass sich der Arbeitskreis der CDU-Fraktion noch nicht abschließend positioniert hat. Daraufhin habe ich geklatscht, weil ich mich darüber gefreut habe. Ich dachte mir, dann kann ja die Gelegenheit noch genutzt werden, Ihnen das eine oder andere Argument mitzugeben, auf dass Sie Ihre Meinungsfindung voranbringen und dann vielleicht, auch wenn Sie den Antrag heute ablehnen, in dem einen oder anderen Punkt doch noch tätig werden.
Der Antrag ist gut. Wir werden ihm zustimmen. Mehr müsste ich dazu eigentlich nicht sagen. Ich will trotzdem noch zwei Dinge anfügen.
Sie haben zum einen – durchaus zutreffend – darüber berichtet, dass die Kosten für Prozesskosten- und Beratungshilfe angestiegen sind. Merkwürdigerweise kommt Ihnen jedoch bei solch einem Kostenanstieg und der Frage, woraus dieser Anstieg resultiert, immer zuerst das Wort Missbrauch in den Kopf. Das verstehe ich nicht. Wie kommen Sie darauf, dass die alleinige, oberste und erste Ursache dieses Kostenanstiegs Missbrauch sei? Es gibt so viele andere mögliche Ursachen, und einige erscheinen mir weitaus naheliegender, wenn man sich die Praxis anschaut.
Wir haben gestiegene Verfahrenszahlen, gerade im Bereich des Sozialrechts, auch im Bereich des Verwaltungsrechts. Wir haben zum anderen schlechtere Bescheide – das muss man so ehrlich sagen. Wir haben eine komplizierte Rechtslage. Wir haben immer öfter – denken Sie an die ganzen Argen – Behörden, in denen nur befristet angestellte Mitarbeiter sitzen, die von Jahr zu Jahr auf anderen Stühlen sitzen, die diese Bescheide erstellen müssen, die mit mehr Fällen belastet sind, als ihnen eigentlich zugemutet werden sollten, und wo es ganz zwangsläufig so ist, dass in die Erstellung eines einzelnen Bescheides nicht mehr so viel Arbeit, Sorgfalt und Zeit fließen kann, als dass diese Bescheide immer hundertprozentig richtig und gerichtsfest sind.
Wäre es nicht klüger, erst einmal oder zumindest gleichzeitig diese Ursachen für den Anstieg der Prozesskostenhilfe wirklich anzugehen und die Rechtslage zu vereinfachen, die Arbeitssituation der Mitarbeiter in den Behörden zu verbessern, damit der Ausgangspunkt – falsche Entscheidungen und der Rechtsweg, der dann beschritten wird – eingedämmt wird?
Zum anderen ist das, was jetzt auf Bundesebene als Gesetzentwurf vorliegt, wirklich sozial unausgewogen. Es geht gar nicht so sehr um die Leute, die überhaupt kein Geld haben, die mittellos sind, die Hartz IV oder andere Sozialleistungen beziehen. Die haben in der Regel nicht die Schwierigkeit nachzuweisen, dass sie so wenig Geld haben, dass sie Prozesskostenhilfe bekommen können. Es geht um die Leute ein kleines Stück darüber. Es geht um Geringverdiener, die mit der Änderung, die jetzt vorliegt, besonders belastet werden.
Es ist gerade für uns als sächsische Parteien eine besondere Verpflichtung, für diese Menschen tätig zu werden. Wir haben schon oft in diesem Haus darüber gesprochen, dass in Sachsen 23 % aller Beschäftigten Geringverdiener sind. Fast jeder Vierte in Sachsen, der normal arbeiten geht, bekommt 8,50 Euro oder weniger die Stunde. Fast jeder Vierte in Sachsen, der Geringverdiener ist, droht mit diesem Gesetz schlechter gestellt zu werden. Der hat dann das Problem, dass er nicht nur so wenig Einkommen hat, dass er nicht berechtigt ist, zusätzliche staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, sondern er hat zusätzlich das Problem, dass ihm nun auch noch, wenn er sich vor Gericht beispielsweise um sein weniges Einkommen streiten muss, die Prozesskostenhilfe versagt werden wird. Das ist eine große Anzahl von Leuten. Das ist ein sächsisches, aber auch ein ostdeutsches Problem. Deswegen gibt es natürlich Kritik an dem Gesetzentwurf. Schauen Sie bitte ins Nachbarland Brandenburg. Dort hat der Justizminister selbst diese Kritik sehr deutlich gemacht und fundiert.
Für die Menschen in diesem Land, die viel arbeiten, die wenig dafür bekommen, die ohnehin schon großen Belastungen ausgesetzt sind, über die Sie heute Vormittag so schöne Worte verloren haben, die in Sachsen ihre Heimat haben sollen, die hier sicher sein sollen, die hier ihr Auskommen haben sollen, wird der Gesetzentwurf, der auf Bundesebene jetzt beraten wird, ohne Änderung ein großes Problem darstellen.
Liebe Kollegen von der Koalition! Ich habe noch einmal in den Koalitionsvertrag auf Bundesebene geschaut. Da steht es ähnlich wie vorn in der Gesetzesbegründung. Sie haben dort beschlossen und versprochen, dass Sie prüfen werden, inwieweit das Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferecht reformiert werden kann. Deswegen gibt es jetzt den Gesetzentwurf. Dann steht da: „Dabei werden wir sicherstellen, dass der Zugang zum Recht auch künftig allen Bürgerinnen und Bürgern unabhängig vom Einkommen und Vermögen eröffnet ist.“ Gerade im Interesse dieses Viertels der Sachsen, die besonders hart arbeiten, besonders wenig Geld bekommen und ohnehin schon von Armut oder dem Armutsrisiko betroffen sind, wäre es gut, wenn Sie sich im Arbeitskreis eine Position zu eigen machen könnten, die zumindest vom Tenor, vom Inhalt her einige Impulse, die jetzt diskutiert worden sind, aufgreift. Das würde den Leuten wirklich helfen.
Vielen Dank, Frau Friedel. Nun spricht für die FDP-Fraktion Herr Abg. Biesok. – Sie haben das Wort, Herr Biesok.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Bartl hat es am Anfang seiner Rede selbst benannt: Die Prozesskosten-
und Beratungshilfe ist ein besonderes Sozialhilferecht. Sie ist keine Rechtsschutzversicherung vom Staat. Das verkennen meines Erachtens die Antragsteller, wenn sie bei dem vorliegenden Entwurf der Bundesregierung vermuten, der Rechtsschutz vor Gericht und der Zugang zum Recht solle zulasten der Bürgerinnen und Bürger eingeschränkt werden. Es ist vielmehr ein Gesetzentwurf, der die Regelungen der Prozesskosten- und Beratungshilfe denen der Sozialhilfe angleicht, ohne sie komplett gleichzusetzen.