Protocol of the Session on June 13, 2012

Wir können auf das Bundesheimgesetz von 1974 zurückgreifen. Die Betroffenen, diejenigen, die in der Pflege tätig sind, kennen die Regelungen dort. Wir haben eine gesicherte Rechtsprechung. Insofern ist es gut gewesen zu sagen: Wir entwickeln dieses bestehende Heimgesetz fort, nehmen es als Grundlage und fangen nicht mit etwas vollkommen Neuem an.

Wir wissen aber auch, dass sich die Welt seit 1974 verändert hat. Es gibt nicht nur Heime, sondern auch viele neue Formen des Zusammenlebens von Senioren. Aktuell müsste die Frage geklärt werden: Wann ist ein Heim ein Heim? Wann brauchen wir den besonderen Schutz für die Bewohner?

Für uns ist klar: Das oberste Interesse ist das Wohl der Senioren. Keine Frage. Aber wir müssen uns eben auch die Frage stellen: Wie viel Staat ist nötig? Wie viel Schutz ist notwendig? Wo sollen Senioren frei entscheiden

können und nicht vom Staat gegängelt werden? – Für uns alle ist klar – wir nehmen das für uns in Anspruch –, dass bei uns niemand in die Wohnung kommt und nachschaut, ob wir unsere Sachen alle schön hingelegt haben. Das Gleiche gilt natürlich auch für jemanden, der über 80 Jahre alt ist. Auch dort kann man fragen: Wo muss der Staat hinter die Wohnungstür schauen? – Diese Frage haben wir mit dem Gesetz recht gut beantwortet.

Wir wollen also mit staatlicher Fürsorge niemanden erdrücken, sondern wir wollen sie dort, wo sie notwendig ist. Wir haben deswegen in dem Gesetzentwurf stehen, dass Betreutes Wohnen nicht unter das Heimgesetz fällt, wenn die Selbstständigkeit gewahrt ist. Bei uns – das ist auch ein Unterschied zu dem Oppositionsentwurf – ist zum Beispiel auch kein Pflegedienst dabei, weil wir glauben, dass wir die nicht reglementieren müssen.

(Dr. Dietmar Pellmann, DIE LINKE: Aber kontrollieren!)

Das macht schon der Medizinische Dienst der Krankenkassen. Der überprüft die Pflegequalität. Da müssen Sie Ihre Nase nicht noch hineinstecken.

(Dr. Dietmar Pellmann, DIE LINKE: Seit wann, Herr Krauß?!)

Schauen wir uns an, was Sie noch vorhaben. Ich bin dankbar dafür, dass die Kommunen in der Anhörung darauf hingewiesen haben: Jeder kleine Seniorenklub, der einmal im Monat eine Kaffeerunde veranstaltet, müsste, wenn Ihr vorgelegter Murksgesetzentwurf gültig werden würde, an 24 Stunden rund um die Uhr sieben Tage in der Woche eine Fachkraft vorhalten, nur weil sie einmal im Monat ein Kaffeekränzchen anbieten. Dass das eine Überbürokratisierung ist, liegt weiß Gott auf der Hand.

Lassen Sie mich zu den Zielen kommen, die das Gesetzgebungsvorhaben verfolgt. Wir wollen mehr Rechte für die Bewohner. Die Bewohner dürfen künftig Unterlagen einsehen. Sie können in die sie betreffenden Unterlagen Einblick nehmen, in die Aufzeichnungen der Pflege-, Hilfe- oder Förderplanung. Sie haben ein Anrecht auf Qualitäts- und Beschwerdemanagement in den Einrichtungen. Die Einrichtungen müssen also ein Beschwerdemanagement vorhalten. Die Bewohner haben auch ein Anrecht auf 50 % Fachkräfte. Das hatten wir derzeit untergesetzlich geregelt.

Jetzt noch einmal die Unterstreichung: Wir wollen fachliche Standards auf einem hohen Niveau für die Pflege im Freistaat Sachsen. Wir wollen weniger Bürokratie und dafür mehr Zeit für die Pflege. Das ist uns auch sehr wichtig, denn klar ist doch: Wenn jemand mit Bürokratie beschäftigt ist, kann er den Patienten nicht pflegen.

Insofern haben wir gesagt, wir schauen einmal nach – die Staatsregierung hat es als Erstes getan, wir haben es dann unterstützt –, wo man einsparen kann. Ein Punkt ist zum Beispiel, dass wir die Tages- und Nachtpflege herausgenommen haben oder dass gewisse Unterlagen nicht mehr bei der Heimaufsicht einzureichen sind. Zum Beispiel mussten bislang die Namen und die berufliche Ausbildung von allen Mitarbeitern vorgelegt werden.

Es ist natürlich eine deutliche Entbürokratisierung, dass Sie, wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen, nicht jedes Mal einen Brief an die Heimaufsicht schicken müssen, um mitzuteilen, wer das ist und was er vorher gemacht hat. Das ist, glaube ich, auch uninteressant, weil man das ohnehin nicht in dieser Fülle nachprüfen kann. Außerdem müssen die Heimbetreiber nicht mehr Unterlagen zur Finanzierung der Investitionskosten oder ein Muster des Heimvertrages oder die Heimordnung einreichen. Natürlich kann das die Heimaufsicht, wenn sie will, vor Ort prüfen, aber die Einrichtungen werden mit dieser Bürokratie erst einmal nicht beschäftigt.

Den Unterschied, was das Thema Bürokratie betrifft, sehen Sie auch, wenn Sie sich die beiden Gesetzentwürfe anschauen. Das BeWoG, also der Entwurf der Staatsregierung, den wir heute verabschieden, worum ich Sie bitte, hat einen Umfang von 17 Seiten. Demgegenüber haben uns LINKE und SPD ein Bürokratiemonster mit sage und schreibe 35 Seiten vorgelegt, also doppelt so umfangreich. Für den, der wissen will, wo Bürokratie entsteht, haben sie wirklich ein sehr gutes Beispiel geliefert, wo man überall noch etwas machen kann. Mich wundert es, dass sie den Senioren nicht auch noch vorschreiben wollen, wann sie auf die Toilette gehen sollen. Das haben sie bei diesem Gesetzentwurf vergessen, aber das ist dann auch das Einzige, das sie nicht geregelt haben.

(Zuruf der Abg. Hanka Kliese, SPD)

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich möchte kurz durch den Gesetzentwurf gehen, um anhand der einzelnen Paragrafen zu sagen, was wir verändert haben und welche Gedanken wir dazu haben. Ich glaube, das ist auch ganz interessant.

§ 1: Wir als regierungstragende Fraktionen haben bei der Zweckbestimmung des Gesetzes zwei Änderungsvorschläge unterbreitet. Wir haben – und ich bin der Liga der Freien Wohlfahrtsverbände dankbar, dass sie uns die Anregung dafür gegeben hat – Bezug genommen auf die Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen und auf die UN-Behindertenrechtskonvention. Das haben wir aufgenommen.

Zur UN-Behindertenrechtskonvention muss ich nicht viel sagen, die kennen die meisten von Ihnen. Aber ich will

noch etwas zur Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen sagen, die auf Arbeiten des Runden Tisches Pflege zurückgeht. Sie macht zum Beispiel in Artikel 1 deutlich, dass es bei der Pflege um Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe geht, und legt damit einen Schwerpunkt auf das Thema Selbstbestimmung. Deswegen – das sollten wir ernst nehmen – muss der Staat abwägen, wo er in das Selbstbestimmungsrecht der Senioren eingreift und wo nicht. Ich glaube, das ist uns mit dem Entwurf sehr gut gelungen. Wir wollen also nicht, dass die Wohnung eines Senioren beaufsichtigt wird, aber wir wollen, dass derjenige, der Schutz verdient hat, der ein erhöhtes Schutzinteresse hat, weil er selbst nicht mehr in der Lage ist, für sich zu sorgen, diesen Schutz erhält. Da ist der Staat stärker gefordert.

(Beifall der Abg. Hannelore Dietzschold, CDU)

Wir haben in den § 1 auch die Anerkennung der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung für die Bewohner in den Einrichtungen und für deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben aufgenommen. Das ist auch ein sehr wichtiger Punkt.

Lassen Sie mich zum § 2 kommen. Das ist eigentlich der Kern des Gesetzes, denn es geht um die Definition des Anwendungsbereiches, also darum, wann ein Heim ein Heim ist und wann nicht. Manche Dinge sind ganz klar. Nach unserem Gesetz ist ein Heim ein Heim, wenn dort dauerhaft pflegebedürftige Menschen wohnen, die älter sind; wenn dort psychisch kranke oder behinderte volljährige Menschen wohnen. Das ist klar.

Ich habe schon gesagt, dass wir einige Dinge herausgenommen haben, beispielsweise Kurzzeitpflegeeinrichtungen, immerhin 126 an der Zahl. Was sind Kurzzeitpflegeeinrichtungen? Das sind Einrichtungen, die sehr häufig in der Nähe von Heimen untergebracht sind. Sie werden wirksam, wenn beispielsweise pflegende Angehörige sagen, dass sie 14 Tage in Urlaub fahren wollen, oder wenn die pflegende Ehefrau krank wird. In diesen Fällen findet also eine Vertretungspflege statt. Auch dort sagen wir, dass das nicht reglementiert werden muss.

Wir haben auch die Tagespflege herausgenommen. Tagespflege ist, etwas flapsig ausgedrückt, gewissermaßen ein Kindergarten für Senioren, wo also Senioren, die sehr häufig demenziell erkrankt sind, die altersverwirrt sind, früh hinfahren und am Nachmittag wieder nach Hause fahren. Auch bei diesen 180 Einrichtungen, die wir in Sachsen haben, haben wir gesagt, dass wir dort nicht mehr hineinschauen wollen. Das ist ein Beitrag zur Entbürokratisierung. Ich stelle aber auch noch einmal klar, dass die Pflegequalität dieser Einrichtungen weiterhin durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen geprüft wird. Aber wir müssen dort nicht die Heimmindestbauverordnung oder andere Dinge zusätzlich prüfen.

Das Betreute Wohnen fällt auch nicht unter das Heimgesetz. Betreutes Wohnen ist im Regelfall eine selbstbestimmte Form des Wohnens. Voraussetzung ist jedoch, dass die Bewohner Wahlfreiheit haben. Sie müssen selbst

entscheiden können, wie und durch wen sie gepflegt werden wollen. Es muss möglich sein, dass ich einen Pflegedienst vor die Tür setze, wenn er mir nicht mehr passt. Es kann nicht so sein, dass der Pflegedienst sagt, du ziehst aus. Da sieht man ganz deutlich, wo die Trennlinie ist, wo deutlich wird, wann es sich um ein Heim handelt und wann nicht. Es geht um Selbstbestimmung, es geht um Unabhängigkeit in diesem Bereich.

Wohngemeinschaften von pflegebedürftigen Menschen und Behinderten mit psychischen Erkrankungen oder körperlichen Einschränkungen fallen nicht unter das Heimgesetz, wenn die Mitglieder ihre Angelegenheiten in einer Auftraggebergemeinschaft selbst regeln können und ihre Wahlfreiheit im Blick auf die Betreuungsleistungen nicht eingeschränkt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Bewohner zum Beispiel ganztägig eine Hauswirtschafterin, eine Pflegekraft oder bei behinderten Menschen eine Assistenz benötigen. Wichtig ist, dass die Wohngemeinschaft unabhängig von Dritten sein muss und dass die Bewohner frei entscheiden können. Es kann nicht sein, dass ein Pflegedienst oder jemand anderes das Sagen hat und nicht die Bewohner.

Es ist in Ordnung bei einer Arbeitgebergemeinschaft, dass es Mehrheitsentscheidungen gibt, dass also nicht einer das Sagen hat, sondern dass sich die Menschen zusammenschließen. Bei Demenzkranken wird es so sein, dass da auch ein Angehöriger dabei ist, der das übernimmt. Wichtig ist, dass sich diese Menschen an ihren Wohnzimmertisch setzen und dann zum Beispiel entscheiden, welcher Pflegedienst kommen soll, welches Freizeitprogramm es gibt usw. Das ist, glaube ich, legitim und richtig. Wie gesagt, die Steuerung muss bei den Bewohnern liegen.

Der Gesetzentwurf enthält einige Indikatoren, wann die Unabhängigkeit der Bewohner gewährleistet ist, was dann dazu führt, dass die Wohngemeinschaft nicht dem Gesetz unterliegt. Diese Indikatoren sind Anhaltspunkte. Auch wenn ein Indikator zutrifft, heißt das nicht, dass es sich nicht um ein Heim handelt. Jeder Einzelfall muss betrachtet werden. Das Leben ist sehr vielfältig. Insofern setzt das ein Abwägen durch die Heimaufsicht voraus.

Ich will das an einem Beispiel festmachen. Wenn eine Wohngemeinschaft von den Bewohnern selbst initiiert wurde, ist klar, dass die Unabhängigkeit da ist. Aber es ist natürlich genauso möglich, dass ein Pflegedienst oder ein Wohlfahrtsverband eine Wohngemeinschaft initiiert, die Unabhängigkeit aber den Bewohnern überlässt, sodass diese das selbst steuern können. Dabei muss es dann auch möglich sein, dass der Pflegedienst, der diese Sache initiiert hat, vor die Tür gesetzt wird, wenn die Pflegequalität nicht mehr stimmt und die Bewohner sagen, dass sie sich von diesem Pflegedienst trennen wollen. Das muss möglich sein.

Klar ist auch, dass die Tagesstruktur nicht vorgegeben werden darf. Es geht nicht, dass man den Bewohnern auf die Minute genau vorschreibt, wann sie was zu machen haben. Wenn das gemacht wird, ist natürlich keine Unab

hängigkeit da. Aber es ist legitim, dass die Bewohner selbst die Essenszeiten festlegen. Wenn die Bewohner sagen, wir frühstücken zwischen 7 und 10 Uhr, sind das gemeinsame Regeln, die man sich gibt, und keine Vorgaben, die von außen erfolgen.

Damit Wohngemeinschaften, die wir natürlich haben wollen, besser gelingen können, haben wir Ihnen einen Entschließungsantrag vorgelegt, in den wir auch das Thema eines Leitfadens zur Gründung einer Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Wir unterstützen das Anliegen des Bundes, die Zahl der Wohngemeinschaften zu erhöhen. Ich glaube, wenn wir einen Leitfaden vorlegen, mit dem wir den Senioren sagen können, dass sie nach den und den Schritten eine Wohngemeinschaft gründen können, sind wir auf dem richtigen Weg und stimmen mit der Bundespolitik stark überein, weil sie das gleiche Interesse hat.

Ich sage es noch einmal ganz deutlich: Diese Wohngemeinschaften stehen heimrechtlichen Vorschriften nicht entgegen, und zwar – das sage ich auch ganz deutlich – im Gegensatz zu dem Gesetzentwurf, den uns die LINKEN und die SPD vorgelegt haben. Ich bedanke mich aber noch einmal dafür, dass die LINKEN und die SPD dies erkannt und ihren Gesetzentwurf zurückgezogen haben.

Betreute Wohngruppen für behinderte Menschen oder psychisch Kranke mit bis zu neun Bewohnern fallen nicht mehr unter das Heimgesetz, obwohl sie nicht selbstbestimmt, sondern mit Unterstützung eines Trägers existieren; denn Sinn der Wohngruppen ist es, dass behinderte Menschen auf das Leben in möglichst großer Selbstständigkeit vorbereitet werden. Aus diesem Grund sollen die Wohngruppen zukünftig heimaufsichtsfrei gestellt werden.

Wir haben die Grenze von sechs auf neun Bewohner erhöht. Wir wollen also mehr Spielraum für den Träger haben. Auch eine betreute Wohngruppe ist ein Heim, wenn den gesamten Tag und die gesamte Nacht über bei den Bewohnern eine Betreuungskraft da sein muss. Wenn man also den gesamten Tag und die gesamte Nacht Hilfe braucht, kann man, glaube ich, auch nicht mehr sagen, dass da jemand auf das Wohnen in Selbstständigkeit vorbereitet wird. Wenn jemand den gesamten Tag und die gesamte Nacht Unterstützung braucht, muss man, glaube ich, auch so ehrlich sein, anzuerkennen, dass es schwierig wird zu sagen, der Betreffende werde einmal in eigenen Räumlichkeiten leben können. Das wird sehr, sehr schwierig sein. Insofern ist, glaube ich, diese Einschränkung in Ordnung.

In § 3 haben wir das Qualitäts- und Beschwerdemanagement aufgenommen, das die Träger vorhalten müssen. Dazu habe ich schon etwas gesagt.

Bei § 4, Anzeigenpflichten, haben wir das Thema Insolvenz ins Blickfeld genommen. Von einer Insolvenz weiß man meistens ein halbes Jahr vorher nicht. Wenn man sie weiß, muss man schnellstmöglich bei der Heimaufsicht die Einstellung des Betriebes anzeigen.

Wir haben in § 5 – Transparenz- und Informationspflichten – Neuregelungen vorgenommen. Die Bewohner erhalten das Recht auf Einblick in Aufzeichnungen zur Pflege, die beim Träger vorliegen. Das hatte ich auch schon erwähnt.

§ 8 – Heimmitwirkung. Wir bleiben bei dem bestehenden Verfahren, dass die Bewohner einen Heimbeirat wählen können. Wenn das nicht möglich ist – wir wissen, dass die Bewohner häufig schon dement sind oder nicht sehr lange im Altersheim leben –, können ein oder mehrere Fürsprecher eingesetzt werden.

Das im Gesetzentwurf der Staatsregierung vorgesehene Ersatzgremium, welches im Falle einer nicht zu bildenden Bewohnervertretung errichtet werden sollte, wird es nicht geben. Zukünftig sollen in einem solchen Fall ein oder mehrere Bewohnerfürsprecher bestellt werden. Der oder die Bewohnerfürsprecher sollen weiterhin im Benehmen mit der Leitung der Einrichtung von der zuständigen Behörde bestellt werden und unentgeltlich tätig sein. Die Grundlagen für die Bestellung der Bewohnerfürsprecher oder des Bewohnerfürsprechers werden durch Rechtsverordnung geregelt.

Es soll nach § 9 die Prüfung durch die Heimaufsicht grundsätzlich unangemeldet erfolgen. Es bleibt dabei, dass es im Regelfall jährliche Kontrollen gibt. Wir haben in § 16 Ausnahmen von dieser jährlichen Prüfung aufgenommen. Wenn der Medizinische Dienst der Krankenkassen geprüft und festgestellt hat, dass die betreffende Einrichtung eine Einrichtung mit perfekter Pflegequalität ist, dann muss man dort nicht in jedem Jahr prüfen.

Wir haben in den Gesetzentwurf eine stärkere Abstimmung zwischen Heimaufsicht und MDK aufgenommen, weil wir Doppelprüfungen vermeiden wollen. Viele Heime sagen uns auch, dass es schwierig ist, wenn am Montag der MDK kommt, am Dienstag die Heimaufsicht, am Mittwoch die Besuchskommission und am Donnerstag das Gesundheitsamt. Wir wollen, dass dort eine Abstimmung zumindest zwischen denen, die sich um die Pflegequalität kümmern, stattfindet. Deswegen die Pflicht, sich zwischen MDK und Heimaufsicht abzustimmen. Bei den schwarzen Schafen kann man auch mehrmals prüfen. Ich glaube, das ist dann auch angebracht.

§ 15 – Erprobungsregelungen. Ausnahmen sind möglich. Wir wollen, weil sich in diesem Bereich derart viel entwickelt, Ausnahmen ermöglichen, wo man neue Dinge ausprobieren und schauen kann, ob sich diese bewähren, wobei man die Heimmindestbauverordnung nicht unbedingt anwenden muss, sondern aussetzen kann. Diese Erprobungen sollen möglich sein. Eine Befreiung soll ganz oder teilweise möglich sein. Das besagt unser Änderungsantrag zu § 15 Abs. 1. Die Erprobung ist dann gutachterlich auszuwerten, nicht unbedingt zu begleiten. Dort haben wir darauf geschaut, dass die Träger weniger Bürokratie und auch weniger Kosten haben. Was wir aber wollen, ist eine Veröffentlichung der Erprobungsergebnisse, sodass man aus diesen Ergebnissen auch lernen kann.

§ 18 – Zuständigkeit. Wie Sie wissen – das haben wir schon in der vorigen Wahlperiode besprochen –, wird ab 01.01.2013 die Heimaufsicht beim Kommunalen Sozialverband, also dem Zusammenschluss der Kommunen, angesiedelt sein. Das hatten wir bereits mit der SPD beschlossen und es gab eine Zusage an die Kommunen. Ich glaube, wir tun gut daran, uns an das zu halten, was wir den Kommunen zugesagt haben. Ich bin mir auch sicher, dass die Unabhängigkeit beim Kommunalen Sozialverband nicht in Abrede stehen wird. Das ist noch einmal deutlich geworden und wir wissen es auch. Wir haben ja auch andere Rechtskonstruktionen in der Verwaltung. Wenn Sie sich die Rechnungsprüfungsämter in den Landratsämtern anschauen, so ist auch dort eine Unabhängigkeit vorhanden und auch dort kann der Chef nicht ohne Weiteres jemanden anweisen, irgendetwas zu tun, was rechtswidrig wäre. Ich bin sehr sicher, dass das beim Kommunalen Sozialverband nicht anders ist. Auch dort hält man sich selbstverständlich an Recht und Gesetz und wenn man etwas anderes unterstellt, dann ist das unredlich.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich bitte Sie, heute dieses neue Gesetz auf den Weg zu bringen. Wir wollen mehr Rechte für die Bewohner, wir wollen Schutz für denjenigen, der ihn braucht. Er soll ihn durch das Gesetz bekommen. Wer selbst entscheiden kann – das sagen wir aber auch ganz klar –, soll vom Staat nicht bevormundet werden. Wir wollen weniger Bürokratie für die Pflegeheime, damit mehr Zeit für die Pflege bleibt und – das ist der dritte Punkt – wir wollen Rechtssicherheit auch bei neuen Wohnformen. Das erreichen wir mit dem Gesetz. Deshalb bitte ich Sie um Zustimmung und auch um Zustimmung zu unserem Änderungsantrag.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU, der FDP und der Staatsregierung)

Das war Herr Krauß für die CDU-Fraktion. – Für die Fraktion DIE LINKE Frau Abg. Lauterbach. Frau Lauterbach, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Damen und Herren! Der nun mit aller Kraft von der Staatsregierung eingebrachte Gesetzentwurf zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Freistaat Sachsen beschäftigt uns schon über viele Jahre. Die Erbringer dieser Dienstleistung, somit die Anwender dieses Gesetzes, warten seit Langem und sehr ungeduldig auf dieses Gesetz. Verständlich! Sie warten seit 2006 und jetzt soll dieses Gesetz ganz plötzlich, ganz schnell durchgewunken werden.

Aber die Träger erwarten mit dem Pflegeneuausrichtungsgesetz auch ein neues Bundesgesetz. Dieses passt so gar nicht zum Gesetzentwurf der Staatsregierung. Hier muss dringend nachgebessert werden. Wir werden dieses Gesetz wohl in Bälde wieder vor uns liegen haben. Deshalb haben wir versucht, die Tagesordnung zu ändern: