Protocol of the Session on November 23, 2011

Herzlichen Dank.

(Beifall bei den GRÜNEN und den LINKEN)

Für die NPDFraktion Herr Dr. Müller, bitte.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Es ist bereits angesprochen worden: Es geht in erster Linie um formale Änderungen, um Rechtsanpassungen. Deswegen werden wir dem Gesetz zustimmen. Weiteren Redebedarf sehen wir in diesem Fall nicht.

Gibt es weiteren Redebedarf vonseiten der Fraktionen? – Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich jetzt für die Staatsregierung Herrn Minister Kupfer.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich spreche in Vertretung meiner Kollegin Clauß, die sich auf der Arbeits- und Sozialministerkonferenz befindet. Sie hat in diesem Jahr den Vorsitz. Deswegen bittet sie ganz herzlich um Verständnis dafür, dass ich heute ihre Vertretung übernehme.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen, das Sächsische Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz und das Landestierseuchengesetz an aktuelle Entwicklungen angepasst werden.

Dazu ein paar kurze erklärende Worte. Ziel der Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen ist die Anpassung der Rechtslage an die veränderten Ausbildungsbedingungen für Amtstierärzte im Freistaat Sachsen. Außerdem wird klargestellt, welche selbstständig tätigen Berufsgruppen im Gesundheitswesen der Anzeigepflicht und der Überwachung durch die Gesundheitsämter unterliegen. Weitere Ziele sind die Aufnahme von Regelungen über die Berufspflichten der Angehörigen der Gesundheitsfachberufe sowie eine Verordnungsermächtigung für das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, das Nähere der Berufspflichten in einer Rechtsverordnung zu regeln.

An dieser Stelle gestatten Sie mir einen Einwand zu den Ausführungen der Kollegin der Fraktion DIE GRÜNEN. Sie wissen, dass die Hebammen im Freistaat Sachsen ein eigenes Gesetz haben. Wir sind das einzige Bundesland, das dafür ein eigenes Gesetz hat. Deswegen ist das, was Sie gesagt haben, für die Hebammen nicht relevant.

(Elke Herrmann, GRÜNE: Doch, es gehört dazu!)

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz wird an das sogenannte Gewebegesetz, ein Bundesgesetz, angepasst.

Die Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz ist lediglich eine redaktionelle Anpassung in der Folge der Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen.

Insofern, meine Damen und Herren, bitte ich Sie sehr herzlich zum Zustimmung zum vorliegenden Gesetzentwurf.

(Beifall bei der CDU und der FDP)

Meine Damen und Herren! Wir kommen jetzt zur Abstimmung. Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales und Verbraucherschutz, Drucksache 5/7416. Es liegt ein Änderungsantrag vor, und zwar die Drucksache 5/7534, ein Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Soll er noch eingebracht werden? – Frau Herrmann, bitte.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir bringen den Änderungsantrag ein, um sicherzustellen, dass beim Erlass der Ermächtigung, die dieses Gesetz für die Staatsregierung vorsieht, die Berufsfachverbände beteiligt werden. Ich möchte erreichen, dass die Ermächtigungsgrundlage, die wir im Übrigen für sinnvoll halten, so ausgeführt wird, dass tatsächlich der Sachverstand der Fachverbände berücksichtigt wird.

Ich möchte aus der Stellungnahme des Arbeitgeber- und Berufsverbandes Privater Pflege e. V. zitieren: „Bei selbstständigen akademischen Berufen wie Ärzten und Rechtsanwälten sind Berufsordnungen Teil der Selbstverwaltung. Die dafür eingerichteten Kammern nutzen die Berufsordnungen zur Bestimmung der Mindestqualität, die von außerhalb stehenden Berufen aufgrund der fehlenden Sachkompetenz nicht diskutiert werden kann. Durch das Diktat einer landesrechtlichen Berufsordnung wird die Wertschätzung des Pflegerberufes mehrfach verletzt. Sowohl die Normgebung als auch die individuelle Überwachung wird von der berufsfernen staatlichen Verwaltung übernommen. Eine eigene Zuständigkeit der Pflegefachlichkeit wird dadurch aberkannt, die Pflegefachlichkeit selbst als allgemein bekannt diskreditiert.“ Auch wenn man nicht hinter jedem Wort dieser Stellungnahme stehen kann, wird doch das Problem recht deutlich, das im Übrigen auch andere geäußert haben. Die Landesärztekammer sagt in ihrer Stellungnahme: „Die Landesärztekammer erklärt bereits jetzt ihre Gesprächsbereitschaft und bittet um enge Abstimmung, wenn von der Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht werden

sollte und Berufspflichten in einer Rechtsverordnung geregelt werden.“

Nichts anderes, als die Staatsregierung aufzufordern, dem tatsächlich Rechnung zu tragen und die Fachverbände einzubeziehen, wenn die Berufsverordnung erstellt wird, und ihnen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wollen wir mit unserem Änderungsantrag erreichen. Wir haben in der Vergangenheit immer wieder

Verfahren erlebt, bei denen sehr kurzfristig eine Stellungnahme abverlangt wurde, die ehrenamtlich geführte Fachverbände einfach nicht leisten können.

Um das sicherstellen zu können, haben wir diesen Änderungsantrag eingebracht, um dessen Zustimmung ich Sie bitte.

(Beifall bei den GRÜNEN und der Abg. Heike Werner, DIE LINKE)

Wer möchte zum Änderungsantrag sprechen? – Frau Abg. Schütz.

Sehr verehrte Frau Präsidentin! Der Änderungsantrag unterstellt förmlich, dass es bereits im bestehenden Gesetz keine Anhörungen gegeben hat bzw. es diese auch zukünftig zur Berufsordnung nicht geben wird. Dem muss ich klar und deutlich widersprechen.

Frau Herrmann, Sie hatten die Möglichkeit, in die Unterlagen und die Antworten der Berufsverbände Einsicht zu nehmen. Ich habe bereits vorhin in meiner Rede angedeutet, dass es bei der Erstellung der Berufsordnung eine enge Zusammenarbeit mit den einzelnen Fachverbänden geben wird. Es handelt sich aber um eine Berufsordnung, in der die Gemeinsamkeit dargestellt werden soll. Deshalb sehen wir keine Notwendigkeit, dem Änderungsantrag zuzustimmen.

Gibt es weiteren Redebedarf zum Änderungsantrag? – Wenn das nicht der Fall ist, lasse ich über diesen jetzt abstimmen. Wer die Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. – Die Gegenstimmen, bitte? – Die Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen und einer Reihe von Stimmen dafür ist der Antrag dennoch mit Mehrheit abgelehnt worden.

Wir beginnen jetzt mit der Abstimmung über den Gesetzentwurf.

Ich beginne mit der Überschrift. Wer möchte die Zustimmung geben? – Die Gegenstimmen, bitte? – Die Stimmenthaltungen? – Der Überschrift ist einstimmig zugestimmt worden.

Wir kommen zu Artikel 1, Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte? – Die Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen und einigen Gegenstimmen ist Artikel 1 mit Mehrheit zugestimmt worden.

Artikel 2, Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Transplantationsgesetz. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte? – Die Stimmenthaltungen? – Bei einer kleinen Anzahl von Gegenstimmen ist Artikel 2 mit Mehrheit zugestimmt worden.

Artikel 3, Änderung des Landestierseuchengesetzes. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte? – Die Stimmenthaltungen? – Hier kann ich Einstimmigkeit sehen, also wurde Artikel 3 zugestimmt.

Artikel 4, Inkrafttreten. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte? – Die Stimmenthaltungen? – Auch hier sehe ich Einstimmigkeit. Damit ist auch Artikel 4 zugestimmt worden.

Meine Damen und Herren! Ich stelle nun den Entwurf Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen, des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Transplantationsgesetz und des Landestierseuchengesetzes in der in der 2. Lesung beschlossenen Fassung als Ganzes zur Abstimmung. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte? – Die Stimmenthaltungen? – Bei einigen Stimmenthaltungen und einigen Gegenstimmen ist dem Gesetzentwurf mit Mehrheit zugestimmt worden.

Meine Damen und Herren! Damit ist der Tagesordnungspunkt beendet.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 5

1. Lesung des Entwurfs

Gesetz zur Umsetzung des verfassungsrechtlichen

Anspruchs auf Lernmittelfreiheit in Sachsen

(Sächsisches Lernmittelfreiheitsgesetz – SächsLFreihG)

Drucksache 5/7234, Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE

Es spricht nur die einreichende Fraktion, und ich bitte, dies nun zu tun.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Sächsische Verfassung garantiert im Artikel 102 Abs. 4 für alle

Kinder und Jugendlichen kostenlose Teilnahme am Unterricht und kostenlose Bereitstellung von Lernmitteln in öffentlichen Schulen in Sachsen.

Daraus ergibt sich ein Rechtsanspruch für Schülerinnen und Schüler. Im geltenden Schulgesetz, § 38 Abs. 2, werden lediglich notwendige Schulbücher – was immer

das auch heißen mag – leihweise zur Verfügung gestellt, und diese nicht einmal in ausreichendem Maße. Jedes Jahr erhalten die Eltern zu Beginn des Schuljahres eine Liste mit nicht unerheblichen Kostenerstattungsforderungen, zum Beispiel für Arbeits- und Schreibhefte, für Zeichen- und Malmaterialien, für Taschenrechner, Tafelwerk, Atlanten und andere Druckwerke sowie die für den Unterricht bereitzustellende Literatur und Kopien. Diese Materialien gehören zu Lernmitteln im Sinne der Verfassung.

Auch das Verwaltungsgericht Dresden sah in seinem Urteil vom 30.06.2011 den Begriff „Lernmittel“ weiter gefasst als die Staatsregierung. Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, sollten wir uns damit befassen. Das Gericht sagt:

„Erstens. Lernmittel im Sinne der Sächsischen Verfassung sind nicht ausschließlich Schulbücher im herkömmlichen Sinne, sondern auch in der Schule hergestellte Kopien, Arbeitsblätter sowie Schulbücher, Arbeits-, Lern- und Übungshefte.

Zweitens. Das Schulgesetz für Sachsen ist dementsprechend im Lichte der Verfassung weit auszulegen.“

Auch das sächsische Kultusministerium ist der Auffassung, dass die Erhebung von Kopiergeld für Materialien, die im Unterricht eingesetzt werden, unzulässig ist. Die Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur wurden gebeten, die Schulen entsprechend zu informieren. Leider reicht die Durchsetzungskraft des Staatsministers für Kultus nicht aus, um dies auch wirklich an den Schulen umzusetzen; denn es wird nicht umgesetzt.