Protocol of the Session on October 12, 2011

ewig zuwarten, bis vielleicht im Dezember oder wann auch immer Antworten da sind. Dann kann die Drucksache inzwischen behandelt sein, einfach im Bundesrat; inzwischen kann sie in den Ausschüssen beraten werden.

(Unruhe – Glocke des Präsidenten)

Ich bin jetzt nicht in der Lage zu sagen, ob sie bereits in den Bundesratsausschüssen beraten wird, Kollege Schiemann. Deshalb auch die Richtigkeit und Notwendigkeit, es heute zu besprechen. Ich gehe davon aus, dass wir dazu unter Umständen vom Staatsminister des Innern oder vom Staatsminister der Justiz Auskunft erhalten; dann weiß das Parlament, woran es ist, dann wird das Parlament beteiligt. Und dass das Parlament an diesem Prozess beteiligt werden darf, beteiligt werden soll und beteiligt werden muss, hängt einfach mit seiner verfassungsmäßigen Stellung zusammen.

Danke schön.

(Beifall bei den LINKEN)

Vielen Dank, Herr Bartl. – Gibt es weitere Wortmeldungen? – Das vermag ich nicht festzustellen. Besteht der Wunsch nach einer dritten Runde für die Fraktion DIE LINKE? – Auch nicht. Dann frage ich die Staatsregierung, ob das Wort gewünscht wird. – Herr Staatsminister Dr. Martens; Sie haben jetzt Gelegenheit dazu. Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Um es vorwegzunehmen: Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben ist durchaus etwas, was auch dieser Staatsregierung wichtig ist. Die Forderungen des Datenschutzbeauftragten aus seinem Bericht vom 8. September 2011 haben wir intensiv geprüft, und sie enthalten auch etliche hilfreiche Ansätze.

Aber – lassen Sie mich auch das vorweg klarstellen; ich werde es noch im Einzelnen erläutern –: Die Mehrzahl der Forderungen in Ihrem Antrag ist bereits umgesetzt bzw. wird den gesetzlichen Vorgaben entsprechend noch erfüllt.

Eine kleine Anmerkung zur Frage des Zeitablaufes: In Ihrem Antrag vom 12.09. – nur vier Tage nach dem Bericht des Datenschutzbeauftragten vom 08.09. – wird die Staatsregierung aufgefordert, unverzüglich die Forderung des Datenschutzbeauftragten umzusetzen, ohne weiteren Zeitverzug. Es konnte Ihnen gar nicht schnell genug gehen – vier Tage Zeit, das ist schon Zeitverzug; dann müssen wir es unverzüglich umsetzen. Aber gleichzeitig beschwert sich in der ersten Rede Frau Bonk darüber, dass wir gar nicht erst den Bericht des Datenschutzbeauftragten abgewartet hätten, sondern bereits unverschämterweise vorher aktiv geworden wären.

Meine Damen und Herren, Sie müssen sich einmal intern einig werden, welche Linie Sie fahren wollen, was Sie beanstanden möchten: entweder, dass wir zu lange war

ten, oder dass wir zu schnell sind, aber beides gleichzeitig geht nicht.

(Beifall bei der FDP und der CDU – Klaus Bartl, DIE LINKE, steht am Mikrofon.)

Herr Staatsminister, gestatten Sie hierzu eine Zwischenfrage?

Hierzu gestatte ich im Moment keine Zwischenfrage.

Meine Damen und Herren, inhaltlich geht es um die Frage der Beachtung der Kennzeichnungspflicht der Daten. Hier können wir Erledigung vermelden; die Daten aus den Funkzellenabfragen sind gekennzeichnet. Die Sperrung der Rohdaten – auch das ist erfolgt; auf Anweisung der Staatsanwaltschaft sind die Rohdaten, die beim Landeskriminalamt liegen, für die weitere Auswertung gesperrt. Keine Speicherung von überzähligen Funkzellendaten für Gefahrenabwehrzwecke – auch das ist erledigt; die Speicherung überzähliger Funkzellendaten für Gefahrenabwehrzwecke findet nicht statt und ist auch nicht beabsichtigt.

Schließlich die Frage der Entscheidung über die Verwertung von Verkehrsdaten aus den Funkzellenabfragen in anderen Verfahren – auch das ist erfolgt. Die Staatsanwaltschaft Dresden hat festgelegt, die Daten nicht in anderen Verfahren zu verwerten, soweit es sich nicht um Katalogtaten im Sinne des § 103a StPO oder sonstige erhebliche Straftaten entsprechend § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO handelt.

Die Frage der zukünftigen genauen Bezeichnung der Rechtsgrundlagen in Beschlüssen ist eine Selbstverständlichkeit. Aber auch diesem Anliegen soll zukünftig noch mehr Beachtung geschenkt werden.

Im Weiteren wird die Forderung nach einer unverzüglichen Reduzierung der gespeicherten Datenbestände in den Arbeitsdaten sowie Löschung der zur Strafverfolgung nicht erforderlichen Daten gestellt. Hierzu wird ein Konzept zur Reduzierung der Daten beim Landeskriminalamt erstellt. Dieses Konzept ist bereits aufgrund von Anregungen von Mitarbeitern des Datenschutzbeauftragten in mehreren Schritten präzisiert und formuliert worden. Das heißt, die Daten werden dann selbstverständlich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gelöscht werden.

Was die Erstellung eines allgemeinen Reduzierungskonzeptes für künftige Fälle und die Schaffung untergesetzlicher Handlungsanweisungen betrifft, so ist anzumerken: Auch dies ist bereits erfüllt. Es gibt bereits eine allgemeine Handlungsanweisung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, die in Zusammenarbeit mit der Generalstaatsanwaltschaft erstellt wurde. Diese wird den Staatsanwaltschaften durch den Generalstaatsanwalt bekannt gemacht und selbstverständlich dort Beachtung finden.

Meine Damen und Herren! Eine Forderung schließlich betrifft die Benachrichtigung namentlich bekannter

Betroffener. Auch insoweit wird die Staatsanwaltschaft selbstverständlich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben arbeiten. All diejenigen, die sich mit einer entsprechenden Auskunftsbitte an Staatsanwaltschaft bzw. Polizei gewandt haben, werden im Einzelnen unterrichtet. Darüber hinaus wird nach ausführlicher Prüfung durch Generalstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaft von einer individualisierten Benachrichtigung Abstand genommen; denn nach dem Gesetz kann die Benachrichtigung unterbleiben, wenn jemand nur unerheblich betroffen ist, das heißt, keine weitere Auswertung erfolgte, und wenn anzunehmen ist, dass er kein Interesse an einer gesonderten Benachrichtigung hat. Wie gesagt, in den Fällen, in denen nachgefragt wurde, wird ausdrücklich im Einzelnen benachrichtigt, ansonsten nicht. Auch das ist rechtmäßig.

Lassen Sie mich zu der unter Punkt 2 des Antrags erhobenen Forderung, unsere Bundesratsinitiative zu korrigieren, Folgendes anmerken: Die Forderungen, die hier aufgestellt worden sind, sind in der Initiative der Staatsregierung bereits so weit als möglich enthalten. Das betrifft zum Beispiel die gesonderte Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Ist eine örtliche und zeitliche Begrenzung nicht möglich und erscheint das Ausmaß der Betroffenheit Dritter unangemessen, hat die Maßnahme zu unterbleiben; so steht es in der Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung.

Weiterhin ist die Maßnahme unzulässig zur Ermittlung von Zeugen. Dies ergibt sich bereits aus dem Verweis des aktuellen § 100g Abs. 2 Satz 1 StPO auf § 100a Abs. 3 StPO. Damit wird ausgeschlossen, dass die Funkzellenabfrage zur Ermittlung von Zeugen eingesetzt werden kann.

Die Verhältnismäßigkeit und die Subsidiarität der Maßnahme sollen im Hinblick auf die örtlichen, zeitlichen und sachlichen Verhältnisse schriftlich besonders zu begründen sein. Nach dem Gesetzentwurf lautet die Neufassung von § 100g Abs. 2 Satz 5: „Die Verhältnismäßigkeit ist besonders zu begründen.“

In der Begründung heißt es dazu ausführlich: „Die Verhältnismäßigkeitsprüfung soll künftig im Gesetz besonders hervorgehoben werden, um das Bewusstsein bei den Rechtsanwendern für die vorzunehmende Interessenabwägung zu schärfen. Es muss eindeutig feststehen, dass die Maßnahme zu unterbleiben hat, wenn das Ausmaß der Betroffenheit Dritter die Maßnahme unangemessen erscheinen lässt. Die Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit sind aktenkundig zu machen, um die Staatsanwaltschaft bei der Beantragung und das Gericht bei der Anordnung zu einer eigenständigen Bewertung anzuhalten. Maßgebliche Abwägungskriterien sind hierbei die örtlichen und zeitlichen, gegebenenfalls aber auch die sachlichen Verhältnisse sowie, ob andere offene und/oder verdeckte Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung stehen oder eventuell bereits genutzt worden sind.“

Die Subsidiarität ist gemäß § 100g Abs. 2 Satz 3 bereits heute Anwendungsvoraussetzung; aber das wird noch einmal deutlich präzisiert.

Schließlich sollen personenbezogene Daten Dritter anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Abs. 1 unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte und Kartennummern hinaus dürfen sie nicht verwendet werden; sie sind nach Beendigung der Maßnahme zu löschen.

Diese Regelung betrifft ausschließlich die IMSI-Catcher und stellt eine Sonderregelung dar. Dies soll nach dem Willen der Antragsteller jetzt allerdings auf die Funkzellenabfrage übertragen werden. Damit wird verkannt, dass die Instrumente des IMSI-Catchers und der Funkzellenabfrage unterschiedliche Ermittlungsgegenstände betreffen. Der IMSI-Catcher betrifft die gezielte Suche nach dem Standort eines Gerätes oder – bei unbekannter Rufnummer – die gezielte Ermittlung der zum Mobiltelefon gehörenden Rufnummer und des Netzbetreibers. Der geschilderte Rechtsgedanke ist also auf die Funkzellenabfrage nicht übertragbar.

Ein weiterer Formulierungsvorschlag des Datenschutzbeauftragten: „Die durch die Maßnahme erlangten Verkehrsdaten sind nach ihrer Erhebung unverzüglich nach zuvor festgelegten Kriterien um die zur Strafverfolgung nicht erforderlichen Daten zu bereinigen.“ – Auch dies ist nicht notwendig; denn bereits heute regelt § 101 Abs. 8 Satz 1 StPO die Löschung von Daten: „Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen.“

Damit hat auch dieser Vorschlag keinen neuen, eigenständigen Regelungsinhalt. Er ist nicht notwendig, sondern bereits bestehende Gesetzeslage.

Durch die Gesetzesinitiative wird der Richtervorbehalt für die Weiterverwendung von Daten vorgeschlagen. Das hat der Datenschutzbeauftragte in seinem Bericht übrigens ausdrücklich begrüßt.

Der Datenschutzbeauftragte wünscht außerdem die ausdrückliche statistische Erfassung der individualisierten wie der nicht individualisierten Funkzellenabfragen. Künftig wird die Anzahl der Funkzellenabfragen gesondert erfasst. Darüber hinaus verzichtet aber der Gesetzentwurf bewusst auf weitere statistische Unterfragen und Untergliederungen. Eine weitere Feindifferenzierung nur für Funkzellenabfragen würde keine nennenswerten weiterführenden Erkenntnisse zutage fördern, sondern lediglich weitere Statistikpflichten begründen.

Meine Damen und Herren! Wir haben im Gesetzentwurf den Richtervorbehalt für die Weiterverwendung von Daten geregelt. Das ist, wie gesagt, vom Datenschutzbeauftragten ausdrücklich begrüßt worden.

Sie sehen, dass wir mit unserer Gesetzesinitiative all das, was der Datenschutzbeauftragte gefordert hat, entweder bereits umgesetzt haben, oder die Forderungen des Datenschutzbeauftragten beziehen sich auf die bereits bestehende Gesetzeslage. Daher sind wir der Auffassung, dass sich

auch Punkt 2 des Antrags erledigt hat bzw. von weitergehenden Voraussetzungen ausgeht, die nicht notwendig sind. Sie werden verstehen, dass die Staatsregierung diesem Antrag so nicht zustimmen kann.

(Beifall bei der FDP und der CDU)

Vielen Dank, Herr Staatsminister. - Meine Damen und Herren, die Aussprache ist beendet. Das Schlusswort hat nun die Fraktion DIE LINKE.

(Klaus Bartl, DIE LINKE, meldet Redebedarf an.)

Ein Geschäftsordnungsantrag?

Herr Präsident, ich würde gern vom Recht der Kurzintervention Gebrauch machen.

Entschuldigung! Ja, bitte.

Da der Herr Staatsminister mich bedauerlicherweise die Frage nicht stellen ließ, will ich noch einmal darauf eingehen. – Er hat der Fraktion letztlich vorgeworfen, wir hätten der Staatsregierung von vornherein nicht hinreichend Zeit geben wollen, um den Bericht des Datenschutzbeauftragten zu prüfen. Ich habe es schon vorhin gesagt: Der Antrag ist am 12. September eingebracht worden, einen Tag, nachdem am Parlament, das hier tagte, vorbei die Pressekonferenz durch den Innenminister abgehalten wurde, in der erklärt wurde, dass man eine gänzlich andere Auffassung vertrete als der Datenschutzbeauftragte. Daraufhin haben wir den Antrag eingebracht mit der Begründung: So bitte nicht! Sofort prüfen und nicht ungelesen ablehnen!

(Christian Piwarz, CDU: Der Antrag war vorher da!)

Der Antrag ist vom 12. September, ausgereicht wurde er am 13. früh; das steht auch auf dem Antrag, Herr Piwarz.

(Christian Piwarz, CDU: Na ja!)

Wir wollten das erfahren, was ich aus dem Vortrag des Herrn Staatsministers mit durchaus beachtlicher Substanz entnommen habe. Es ist geprüft worden. Weiteres wird zu diskutieren sein, wenn die schriftliche Stellungnahme vorliegt.

Ich bedanke mich.

Das war die Kurzintervention – mit Unterhaltungswert auf meiner linken Seite. Herr Staatsminister, möchten Sie erwidern? – Das ist nicht der Fall.

Damit ist die Aussprache beendet. Die Fraktion DIE LINKE hat nun Gelegenheit zum Schlusswort. Frau Abg. Bonk, bitte.

Vielen Dank, Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es ist bedauerlich, dass sich die Reden der Koalition im Prinzip in der