Protocol of the Session on September 14, 2011

können und dann mit den vor Ort vorhandenen Daten abgeglichen werden. Wir dürfen es nicht zulassen, dass im Zeitalter der Digitalisierung, in dem Kriminelle längst angekommen sind, der Polizei diese technischen Möglichkeiten vorenthalten werden.

(Beifall bei der CDU – Zuruf von der FDP: Richtig!)

Mein Kollege Volker Bandmann hat darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht diese Art der Kennzeichenerkennung für zulässig hält, wenn die Abgleichung sofort vor Ort erfolgt und die Kennzeichen, die nicht im Datenbestand des Gerätes vorhanden sind, unverzüglich und spurlos gelöscht werden. Diese Kriterien erfüllt unser Gesetzentwurf.

Ferner hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass wir diese Geräte nicht anlasslos oder flächendeckend einsetzen können. Auch hieran haben wir uns orientiert. Wir haben Kriterien vorgegeben, wann man diese Kennzeichenerkennung machen darf, und haben entsprechende Anlässe definiert.

Es ist für mich eine Spiegelseite zu den offenen Grenzen, die wir haben und die ich ausdrücklich begrüße, dass wir gleichzeitig die Vorraussetzungen des Schengener Abkommens nutzen und in einem 30-Kilometer-Bereich diese Geräte einsetzen können, um die Kriminalität zu bekämpfen. Wir machen damit keine neuen Grenzkontrollen auf, sondern suchen nach den Kennzeichen, die zur Fahndung ausgeschrieben sind. Das möchte ich noch einmal betonen.

Wir haben ferner in dem Gesetzentwurf dokumentiert, dass es nicht möglich ist, Bewegungsbilder zu erstellen, da wir nur ein Kennzeichenerkennungssystem und kein Kennzeichenerfassungssystem haben. Deshalb können diese Daten nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden, um entsprechende Bilder zu erstellen.

Diese sehr weitgehende Auseinandersetzung mit den technischen Möglichkeiten, mit denen wir uns im Gesetzgebungsprozess befasst haben, verkennt der Sächsische Datenschutzbeauftragte in seiner Stellungnahme. Wir geben der Polizei ein modernes Einsatzmittel an die Hand und halten gleichzeitig die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein.

Ich möchte noch einige Anmerkungen zu den sogenannten Alkoholverbotszonen machen. Wir sind hierbei dem Wunsch einiger Kommunen entgegengekommen, die solche Verbotszonen einrichten wollen, aber wir haben uns dagegen verwahrt, dass wir hier ein Projekt „Unser Dorf soll schöner werden!“ machen. Das Problem des Alkoholismus im städtischen Bereich bekämpft man nicht dadurch, dass man Alkoholverbotszonen einrichtet. Es ist auch nicht Aufgabe des Polizeigesetzes, den Kommunen entsprechende Möglichkeiten in die Hand zu geben, sondern Aufgabe des Polizeigesetzes ist es, Gefahren abzuwehren. Deshalb haben wir im Gesetzentwurf deutlich formuliert, dass nur dort, wo entsprechende Gefahren für das Leben, für die körperliche Unversehrtheit oder das

Eigentum auftreten, diese Alkoholverbotszonen eingerichtet werden können, wenn zu befürchten ist, dass an diesen Orten solche Straftaten erneut begangen werden.

Wir haben ferner aufgenommen, dass die Alkoholverbotszonen zeitlich zu befristen sind. Es gibt immer wieder Brennpunkte, an denen Probleme auftauchen. Für diese Problemfälle möchten wir diese Regelung haben. Es muss später aber auch geprüft werden, ob man ohne diese Verbotszone auskommt; denn auch das Trinken von Alkohol in der Öffentlichkeit ist ein Ausdruck von Freiheit. Diese darf man nur beschränken, wenn es unbedingt erforderlich ist. Dementsprechend haben wir die Voraussetzungen für diese Alkoholverbotszonen definiert.

Ich möchte das an einem Beispiel deutlich machen. Es ist nicht möglich, mit unserer Eingriffsermächtigung ganze Stadtteile zu einer Alkoholverbotszone auszuweisen. Die Dresdner Neustadt könnte man zum Beispiel nicht einfach zur Alkoholverbotszone erklären, egal, ob man es wollte oder nicht. Man kann aber an bestimmten Stellen, an denen es zu Übergriffen auf Personen gekommen ist oder es Situationen gab, dass unbeteiligte Passanten nicht mehr entlanglaufen konnten, für einen bestimmten Zeitraum Regelungen für eine solche Zone schaffen. Ich halte das für eine angemessene Abwägung zwischen den Freiheitsinteressen und den Sicherheitsinteressen.

Ich möchte auf einen weiteren Punkt eingehen, den Kollege Bandmann schon angesprochen hat. Wir haben keine Telekommunikationsüberwachung zur Gefahrenabwehr in das Sächsische Polizeigesetz aufgenommen. Das ist mir als Liberaler besonders wichtig, weil es hierzu einfach kein Bedürfnis gibt. Die Sicherheitslage macht es nicht erforderlich, eine solche Regelung aufzunehmen.

(Zuruf des Abg. Johannes Lichdi, GRÜNE)

Damit gehen wir weiter als andere Bundesländer. Brandenburg hat zum Beispiel mithilfe der SPD eine solche Regelung aufgenommen. In Mecklenburg-Vorpommern hat die SPD gemeinsam mit der LINKEN ebenfalls eine solche Regelung in das Gesetz aufgenommen. Auch das zeigt, wie man mit Telekommunikationsdaten umgeht.

Mit der Zuverlässigkeitsprüfung, die von vielen großen Veranstaltern gefordert wird, haben wir endlich eine gesetzliche Grundlage für das Verfahren geschaffen. Das Verfahren ist eingespielt, praktiziert und verlief bislang ohne eine Grundlage, obwohl polizeiliche Daten entsprechend ausgetauscht wurden. Wir schaffen jetzt auf Anregung des Datenschutzbeauftragten eine solche Grundlage. Wenn der Datenschutzbeauftragte hierzu gern eine restriktivere Regelung gehabt hätte, dann muss man sich vor Augen führen, dass sich damit Sachsen als Standort für Großsportveranstaltungen aus dem Rennen genommen hätte. Wir geben hier nicht die Kriterien vor, sondern das machen die Veranstalter.

So, wie es jetzt im Gesetzentwurf geregelt ist, sind sowohl die Interessen des Datenschutzes als auch die Interessen der Veranstalter an einer Durchführung der Veranstaltung abgewogen und die persönlichen Bedürf

nisse der Betroffenen sind entsprechend gewährleistet. Wir haben mit dem Polizeigesetz einen gelungenen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Rechtsgütern gefunden und Ihnen heute ein modernes Gesetz zur Abstimmung vorgelegt. Ich bitte um Zustimmung zum Gesetzentwurf.

(Beifall bei der FDP, der CDU und der Staatsregierung)

Für die Fraktion DIE LINKE Herr Gebhardt; bitte.

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Das Gesetz, das heute von der Koalition durch das Parlament gepeitscht werden soll, ist ein Gesetz, das weniger der Abwehr neuer Gefahren dient als vielmehr der Einführung neuer Eingriffsbefugnisse. Ein Polizeigesetz hat aber vor allen Dingen die Aufgabe, die Gefahrenabwehr zu regeln.

Der uns nunmehr vorliegende Gesetzentwurf geht in vielen Fällen weit darüber hinaus und greift teilweise in die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft ein. Die umfangreichen Änderungen des Polizeigesetzes durch die CDU/FDP-Koalition haben ein Gesetz hervorgebracht, das einen Zeitgeist bedient, der zu immer mehr Einschränkungen von Bürgerrechten führt, nur um einzelne Straf- und Gewalttaten aufzuklären.

Ich hätte mir nie träumen lassen, dass eine Regierung mit einem liberalen Koalitionspartner derartige Einschränkungen von individuellen Freiheits- und Bürgerrechten per Gesetz beschließen lassen will. So sollen künftig automatisierte Kennzeichenerkennungen durchgeführt werden, nur weil ein Kfz-Halter seine Pflichtversicherung nicht bezahlt hat, wie uns Herr Biesok gerade erklärt hat – alles kein Problem. Was hat das mit den offenen Grenzen zu tun, die Sie und Herr Bandmann beschrieben haben? Im Innenausschuss wurde uns von einem Vertreter der Liberalen als Begründung angeboten, dass eine KfzErkennung notwendig sei.

Das heißt also: Damit sollen zukünftig in Sachsen einige Tausend Menschen unter Generalverdacht gestellt werden, nur um eine Ordnungswidrigkeit aufzuklären. Wenn Sie Straftaten aufklären wollen, dann bringen Sie doch genügend Polizistinnen und Polizisten auf die Straße!

(Vereinzelt Beifall bei den LINKEN)

Dass es funktioniert, zeigt eine Pressemitteilung in der „Morgenpost“ vom 9. September 2011 – ich zitiere –: „Den Beamten fiel gegen 05:30 Uhr auf, dass zwei Skoda und ein VW-Transporter auf der A17 dicht hintereinander in Richtung Grenze fuhren. Sie stoppen den Konvoi nach kurzer Verfolgungsjagd bei Bahretal und nahmen das Trio fest. Den Wagen hatten die Ganoven in Thüringen geklaut.“

Die polizeiliche Arbeit funktioniert also auch ohne die Kfz-Kennzeichenerkennung, und zwar dann, wenn die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten auf der Straße

stehen, ohne dass sie alle Kraftfahrzeughalter unter Generalverdacht stellen.

Der Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung innerhalb von Wohnungen soll ausgebaut werden. Mein Kollege Bartl wird dazu später noch Ausführungen machen. Zukünftig reicht es aus, wenn es eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gibt, dass Schaden an einem Rechtsgut besteht.

Bei der Beratung im Innenausschuss kam eines besonders zum Vorschein: die uns altbekannte Beratungsresistenz der Koalition. Für die inhaltlichen und gleichlautenden verfassungsrechtlichen Bedenken des Datenschutzbeauftragten und der Opposition zeigten Sie, meine Damen und Herren der Koalition, leider kein Verständnis. Deshalb möchte ich die strittigen Punkte noch einmal anführen. Es geht um die präventive Wohnungsdurchsuchung, das Alkoholverbot auf öffentlichen Straßen und Plätzen, während wenige Meter weiter in Biergärten weiterhin kommerziell Alkohol ausgeschenkt wird. Ferner geht es um die Kfz-Kennzeichenerkennung, die eingeführt werden soll, nachdem sie laut dem Datenschutzbeauftragten in mehreren Bundesländern wegen erwiesener Wirkungslosigkeit wieder abgeschafft wurde bzw. in einigen Bundesländern einer verfassungsrechtlichen Überprüfung unterzogen wird, und die Rasterfahndung.

Beim Alkoholkonsumverbot auf öffentlichen Straßen und Plätzen haben Sie zwei Probleme, liebe Kolleginnen und Kollegen der Koalition. Dabei nützt es auch nichts, was uns Herr Biesok soeben versucht hat zu erklären. Erstens stellen Sie in der Öffentlichkeit diese Regelung so dar, als wenn die Kommunen ohne Schwierigkeiten das Konsumieren von Alkohol auf Straßen und Plätzen einschränken könnten. Herr Kroll, der neue Polizeichef von Dresden, hat in der Anhörung deutlich gesagt – ich zitiere – „Es bringt für die Polizei mehr Probleme als bisher.“

In der Begründung zum Gesetzentwurf steht – ich zitiere wiederum –: „Ziel der Regelung ist es, alkoholbeeinflusste Straftaten im öffentlichen Raum rechtssicher und effektiver zu begegnen.“ – Was wollen Sie damit lösen? Das Vertreiben von unangenehmen, pöbelnden Trinkern von öffentlichen Straßen und Plätzen? Dazu ist die Regelung völlig untauglich und im Übrigen mittels eines Platzverweises durch die Polizei einfacher zu regeln, resultierend aus § 9 des Polizeigesetzes. Aber dazu – ich wiederhole mich – müssten Sie genügend Polizistinnen und Polizisten auf der Straße haben, die aber Ihrer katastrophalen Polizeistrukturreform in allen Punkten entgegensteht.

Zweitens glaube ich, ebenso wie zwei Sachverständige in der Anhörung, dass Sie mit diesem Paragrafen ein verfassungsrechtliches Problem bekommen werden, weil Sie einerseits aus wirtschaftlichem Interesse den gewerblichen Ausschank von Alkohol erlauben, andererseits den Kommunen aber anlassbezogen die Möglichkeit einräumen, in unmittelbarer Nähe den Alkoholkonsum zu untersagen.

Zu § 19a – Kennzeichenerkennung – stellt sich für mich die Frage, wieso Sie bis auf den Abs. 1 in allen anderen Fällen den bloßen Schutz von Sach- und Vermögenswerten in den Mittelpunkt dieser Regelungen stellen. Die Antwort ist einfach: Es geht Ihnen gar nicht um die Gefahrenabwehr, sondern Sie wollen mit dem Polizeigesetz die Strafverfolgung regeln. Das ist aber Aufgabe der Staatsanwaltschaft und gehört nicht in das Polizeigesetz.

Besonders fraglich ist in diesem Gesetzentwurf die Thematik der Rasterfahndung in § 47. Auch hier wird nicht der Gefahrenabwehr Rechnung getragen, nein, der schwarz-gelbe Entwurf greift gleich mehrfach in die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft ein. Des Weiteren gibt es keine Beweise, dass die Einführung bzw. die Ausweitung dieses Paragrafen im Polizeigesetz tatsächlich zu einer Eindämmung von Straftaten geführt hat.

In der Antwort der Staatsregierung auf eine Kleine Anfrage meiner geschätzten Kollegin Friedel konnten wir zur Kenntnis nehmen, dass das polizeiliche Mittel der Rasterfahndung gemäß § 47 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen seit 2005 noch nie Anwendung gefunden hat. Somit stellt sich die Frage: Warum streichen Sie diesen Paragrafen nicht? Gerade Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen von der FDP, sind doch der Meinung, dass Normen, wenn sie nicht gebraucht werden, abzuschaffen sind. Hier hätten Sie die Möglichkeit, meine Damen und Herren der FDP, das mit einem Federstrich zu erledigen.

Wenn ich an die Anhörung im Innenausschuss denke, so muss ich sagen, dass ich selten gesehen habe, wie ein Gesetzentwurf von den geladenen Sachverständigen derart zerpflückt worden ist. Die am häufigsten gebrauchten Termini der Sachverständigen waren: „verfassungsrechtlich bedenklich“, „Streichen“, „Überarbeiten“ und „mit bestehenden Gesetzesnormen abgleichen“ bzw. „ist bereits geregelt“.

Der von der CDU/FDP-Koalition vorgelegte Gesetzentwurf ist schlichtweg handwerklicher Pfusch. Es hätte der CDU/FDP-Koalition doch zu denken geben müssen, wenn ein sachverständiger Polizeipräsident, der kurze Zeit später auch noch belobigt worden ist, nach Dresden zu kommen, einzelne Paragrafen des Gesetzentwurfes als kontraproduktiv bezeichnet. Nicht nur die Rechtstheoretiker, nein, auch die Praktiker haben große Schwierigkeiten mit dem vorliegenden Gesetzentwurf. Das ist insoweit verständlich, da dieser Gesetzentwurf doch lediglich als ein Versuch gewertet werden kann, den fortwährenden Personalabbau bei der sächsischen Polizei durch die Verschärfung des Polizeigesetzes zu kompensieren.

Nach Einschätzung meiner Fraktion schafft der Gesetzentwurf keinen Ausgleich zwischen dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und dem Schutz der Grundrechte des Einzelnen. Das Gesetz weitet die Befugnisse der Polizei einseitig aus, was meine Fraktion nicht mittragen wird. Artikel 1 Punkt 6, in dem es um den § 21 und die Verlängerung der Höchstfrist von sieben Tagen auf zwei Wochen bei häuslicher Gewalt geht, stimmen wir zu. Das ist im Interesse der Opfer eine vernünftige Regelung.

Kollege Bartl – ich hatte es schon angekündigt – wird sich in einem weiteren Redebeitrag meiner Fraktion zu den geplanten Änderungen des § 25 äußern. Abschließend kann ich den Einbringern des Gesetzentwurfes nur einen Rat geben: Ziehen Sie diesen Gesetzentwurf zurück!

(Beifall bei den LINKEN)

Frau Friedel spricht für die SPD-Fraktion. Bitte schön.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir haben heute noch viel vor und deshalb möchte ich etwas Redezeit sparen. Ich mache es kurz und gehe nur auf die wichtigsten Punkte ein.

Vorab aber noch eines: Manchmal wünschte ich mir, dass wir die freie Rede, die in unserer Geschäftsordnung steht, nicht nur für die Aktuelle Debatte, sondern auch bei der Einbringung von Gesetzentwürfen praktizieren würden.

(Beifall bei der SPD und den GRÜNEN)

Dann wäre man wenigstens sicher, dass die Abgeordneten auch wissen, worüber sie entscheiden.

(Zuruf von der CDU)

Wir werden dem Polizeigesetz nicht unsere Zustimmung erteilen, und zwar aus verschiedenen Gründen, die bereits in den Redebeiträgen meiner Vorredner angeklungen sind. Auch die SPD-Fraktion hält die automatisierte Kennzeichenerkennung grundsätzlich und wie sie im Gesetzentwurf geregelt ist nicht für eine sinnvolle Maßnahme. Diese Maßnahme ist nicht effektiv. Sie ist bedenklich. Das haben wir sowohl von Sachverständigen gehört als auch der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten entnommen.

Wir sehen das auch an den Lernprozessen anderer Bundesländer. Ob das nun Schleswig-Holstein, Bremen oder das Saarland ist: Überall dort ist die Kennzeichenerkennung nach einem kurzen Versuch verschwunden, weil sie als keine sinnvolle Maßnahme erkannt worden ist.

Wir haben ferner Bedenken bei der Zuverlässigkeitsprüfung. Ist es richtig, dass private Veranstalter polizeiliche Daten über potenzielle Arbeitnehmer bekommen, nur weil diese Arbeitnehmer auf einer gefährdeten Veranstaltung eingesetzt werden sollen? Der vorliegende Gesetzentwurf macht keine Aussagen, welche Daten an private Veranstalter übermittelt werden. Wie muss eine Veranstaltung beschaffen sein, damit ein Veranstalter eine solche Datenabfrage machen kann? Was ist eine gefährdete Veranstaltung? Wie groß muss sie sein? Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Polizei solche Daten übermitteln kann? Das alles ist zu unbestimmt und in keiner Weise datenschutzfreundlich.

Ich habe eben einen Schreck bekommen, als der geschätzte Kollege Biesok in freier Rede darauf aufmerksam machte, dass nicht das Gesetz die Kriterien bestimme, sondern die Veranstalter selbst. Wenn dies das Verständnis

von polizeilichem Datenschutz, Gesetzgebungsprozessen und Rechtsstaatlichkeit ist, dann ist das sehr bedenklich.