Dieses Gesetz erweitert und differenziert den Anwendungsbereich gegenüber dem Heimgesetz. Es erweitert und differenziert gleichzeitig die Möglichkeit der zuständigen Behörde zur Überwachung der von stetem Wachstum und Veränderung geprägten Angebote an Wohnformen.
Das führt zu einem abgestuften Ordnungsrecht, das auch den unterschiedlichsten Bedingungen und den verschiedenartigen unterstützenden Wohnformen und Pflege- und Betreuungsdiensten gerecht wird. Es ermöglicht Raum für Neues. Der Gesetzentwurf sichert insbesondere die strukturellen Rahmenbedingungen, die behinderten und pflegebedürftigen Menschen ein ihrer Selbstbestimmung und Würde entsprechendes Leben ermöglichen.
Es sichert auch die Rahmenbedingungen für die rechtmäßige Ausführung von Sozialleistungen durch die von diesem Gesetz erfassten Leistungserbringer. Die Fachkraftquote wird gesetzlich geregelt und eine klare Zuweisung von Aufgaben und Verantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtend vorgenommen. Gleichzeitig werden mit den ordnungsrechtlichen Möglichkeiten unnötige bürokratische Hürden abgebaut und der Verbraucherschutz für die Leistungsbezieher gestärkt.
Die Mitwirkungsrechte der Leistungsbezieher und ihrer Angehörigen werden gestärkt, die Einrichtung eines Beschwerdemanagements verpflichtend bestimmt und für das Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner ein Mitbestimmungsrecht festgeschrieben. Der Verbraucherschutz soll durch die Weiterentwicklung der Transparenz und Informationspflicht ausgebaut werden. Nicht nur die Zusammenarbeit der Akteure im Bereich der Ausführung von Pflege- und Betreuungsleistungen wird verpflichtend geregelt, auch die sonst in Einrichtungen nach anderen Rechtsgrundlagen tätigen Prüfbehörden werden zur Koordination und Zusammenarbeit verpflichtet. Eine bessere Abstimmung zwischen staatlichen Kontrollen und dem medizinischen Dienst der Krankenkassen sowie unangemeldeten Kontrollen ist zu sichern.
Das Gesetz löst damit nicht nur einen sprachlichen, sondern vor allem einen inhaltlichen Modernisierungsschub aus mit dem Ziel, das Prinzip der Lebensnormalität älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen bei der Rechtsanwendung in unterstützenden Wohnformen zu berücksichtigen.
Durch verschiedene wissenschaftliche Studien ist belegt, dass gerade im Bereich der häuslichen Versorgung erhebliche Unterschiede und Abhängigkeiten bestehen, die die Selbstbestimmung der Leistungsbezieher einschränken; denn auch im ambulanten Bereich greifen die Leistungserbringer unmittelbar in die Selbstbestimmung der Menschen ein.
Werte Abgeordnete! Das große Thema Pflege ist ein Thema, mit dem wir demokratischen Parteien keine Parteienpolitik machen sollten. Wir sollten vielmehr die gesamte Pflegeproblematik überparteilich, überfraktionell bearbeiten.
Weil wir seit 2006 darauf warten. – Lassen Sie uns beim Thema Pflege gemeinsam als Mitglieder des Sächsischen Landtages agieren! Lassen Sie uns Parteiengezänk, Herr Krauß, beiseiteschieben.
Das ist gute Politik und kommt besonders unseren Bürgern zugute. Bedanken möchte ich mich bei allen Betei
ligten für die gute Zusammenarbeit bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfes. Es war nicht sehr einfach, alle wertvollen Vorschläge der unterschiedlichen Akteure zu berücksichtigen. Aber mit viel Toleranz und Interesse am Wohl unserer pflegebedürftigen Bürgerinnen und Bürger ist uns das gelungen und wird uns sicher weiter gelingen, Herr Krauß.
Vielen Dank, Frau Lauterbach. – Meine Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf Gesetz zur Sicherstellung der Rechte von Menschen mit Unterstützungs-, Pflege- und Betreuungsbedarf in unterstützenden Wohnformen, wie von den Einreicherinnen beantragt, an den Ausschuss für Soziales und Verbraucherschutz zu überweisen.
Wer diesem Vorschlag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Damit ist das einstimmig beschlossen und dieser Tagesordnungspunkt ist beendet.
Sofort notwendige Konsequenzen aus der „Dresdner Handygate“-Affäre unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Unterrichtung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten ziehen!
Konsequenzen aus dem Bericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten zur Handydatenaffäre ziehen – Verhältnismäßigkeit der Mittel zur Strafverfolgung in Sachsen sicherstellen
Die Fraktionen können wie folgt dazu Stellung nehmen: DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU, SPD, FDP, NPD und die Staatsregierung, wenn gewünscht. Meine Damen und Herren! Wir beginnen mit der Aussprache. Es beginnt die Fraktion DIE LINKE. Herr Abg. Bartl, Sie haben das Wort.
Vielen Dank, Herr Präsident! Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Auf der Grundlage der bereits Anfang März 2011 eingebrachten Anträge der demokratischen Opposition haben sich der Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss und der Innenausschuss in einer ersten mehrstündigen Sitzung am 17. März 2011 intensiv mit der Aufklärung des polizeilichen und justiziellen Vorgehens im Umfeld des Versammlungsgeschehens vom 13. und 19. Februar 2011
in Dresden beschäftigt. Hiernach waren die Ausgangs- und weiter hinzukommende Anträge, zuletzt auch der Koalitionsfraktionen, regelmäßig Gegenstand der Befassung im Innenausschuss bzw. im Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss sowie auch im Rahmen aktueller Debatten hier im Plenum.
Erst Mitte Juni 2011, öffentlich erstmals in einem entsprechenden Pressebeitrag der TAZ und diesbezüglichen Agenturmeldungen vom 19. Juni 2011, wie wir jetzt wissen, dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten noch einige Tage vorher, nämlich durch eine Information des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit am 16. Juni 2011, wurde bekannt, dass im Zuge der Proteste gegen die Naziaufmärsche am 19. Februar 2011 in Dresden, zu dem Zeitpunkt noch
beschränkt auf das Gebiet Südvorstadt bekannt gegeben, die Verbindungen von 1 000 Demonstranten, von Anwohnern und sonstigen unbeteiligten Dritten ausgewertet wurden.
Als Reaktion auf die erste Presseanfrage hatte der Sprecher der Dresdner Staatsanwaltschaft, Oberstaatsanwalt Lorenz Hase, laut dpa-Meldung vom 19. Juni kurz erklärt, mit Beschluss des Amtsgerichtes Dresden vom 22. Februar 2011 sei „lokal eine sogenannte Funkzellenauswertung durchgeführt worden.“ Zu diesem Zeitpunkt hatte nur eine überschaubare Zahl von Insidern und Praktikern Ahnung, worum es sich bei diesen sogenannten nicht individualisierten Funkzellenabfragen nach § 100 g StGB handelt. Kaum jemand der außerhalb mit der Sache befassten Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden hat eine Vorstellung, in welchem Umfang, in welcher Intensität und mit welchen Wirkungen selbige und andere Maßnahmen der geheimen Telekommunikationsüberwachung im Zusammenhang mit dem Versammlungsgeschehen am 13., 18. und 19. Februar zur Anwendung kamen.
Die Sache zog, wie es der Volksmund sagt, rasch derartige Blasen, dass sich die Staatsregierung durch einen sanften Druck unserer Fraktion hinsichtlich eines Antrags auf Abgabe einer Regierungserklärung zur rückhaltlosen Aufklärung dieser flächendeckenden Ausspionierung von Telefonverbindungen im Zusammenhang mit dem Versammlungsgeschehen veranlasst sah, schon am 24. Juni 2011 einen diesbezüglichen „Gemeinsamen Bericht des Ministeriums der Justiz und für Europa und das Sächsischen Staatsministeriums des Innern“ vorzulegen. Dieser hat, wenn zunächst auch nur fragmentarisch, erste Tatsachen über Art und Umfang sowie die vermeintliche Veranlassung der geheimen Telekommunikationsüberwachung offenbart.
Damit und mit der Ablösung des Dresdner Polizeipräsidenten Hanitzsch als Bauernopfer meinte die Staatsregierung offensichtlich, die Sache wieder eingefangen und den weiteren Werdegang unter Verweis auf die mit merkwürdiger Betulichkeit laufenden Ermittlungen, die vor dem Parlament und der Öffentlichkeit als genauso geheimzuhalten beachtet wurden wie vorher die Telekommunikationsüberwachung im Griff, zu haben.
Dabei hat die Staatsregierung allerdings die Rechnung nicht nur ohne die demokratischen Oppositionsfraktionen, sondern vor allem auch ohne den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und seine Behörde gemacht. In einem gemeinsamen Antrag der Fraktion DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Erstattung eines „Besonderen Berichtes des Sächsischen Datenschutzbeauftragten zur datenschutzrechtlichen Bewertung von Ausmaß und Zulässigkeit der flächendeckenden Ausspionierung von Telekommunikationsdaten im Vorfeld der Versammlungen und Demonstrationen am 13. und 19. Februar in Dresden“ – das war der Titel – fand am Freitag dem 8. Juli 2011 eine Sondersitzung des Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusses statt. In dieser Sondersitzung haben bemerkenswerterweise auch die
Koalitionsfraktionen einen weithin analogen Antrag eingebracht, als Tischvorlage eben auch einen Antrag, dass der Datenschutzbeauftragte einen solchen „Besonderen Bericht“ erstatten möge. Der Datenschutzbeauftragte, der an dieser Sitzung teilnahm, hat auch ohne Beschlussfassung über diese Vorlagen zugesichert, dass er eine solche Unterrichtung nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes bis spätestens 10.09.2011 vorlegen werde.
Nun hat der Datenschutzbeauftragte nicht nur Wort gehalten. Er und seine Behörde haben mit dem jetzt zur Drucksache 5/6787 vorliegenden Bericht zu den nicht individualisierten Funkzellenabfragen und anderen Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung durch Polizei und Staatsanwaltschaft in Dresden in Bezug auf den 13., 18. und 19. Februar 2011 dem Landtag eine höchst substanzielle und schlüssige Unterrichtung vorgelegt. Sie beinhaltet zudem klare, im Einzelnen nachvollziehbare Forderungen an die Staatsanwaltschaft Dresden und an die Polizeidirektion Dresden im Hinblick auf die dort geschaffene Soko 19/2 sowie an die Sächsische Staatsregierung betreffs von ihr zu erwartender konzeptioneller Maßnahmen.
Was verwundert: dass der 53-seitige Bericht seit vergangenem Freitag für Aufruhr sorgt, Aufruhr aufseiten der Staatsregierung, aufseiten der Staatsanwaltschaft Dresden und bedauerlicherweise auch bei Teilen der sächsischen Justiz, obgleich in der Unterrichtung ganz vorn hervorgehoben wird, dass der Datenschutzbeauftragte zu richterlichen Beschlüssen aus Gründen eben der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit keine Bewertung abgibt.
Die Reaktion auf den Bericht, die letzten Endes, so wie die Politik und die Macht in diesem Land funktioniert, so überraschend nicht ist, hat schließlich natürlich ihre Ursache in der Klarheit der Aussagen des Datenschutzbeauftragten. Er stellt eingangs in der Zusammenfassung, die dem Bericht vorangestellt ist, fest: „Die Funkzellenabfrage der Soko 19/2“ – Herr Bandmann, Sie sollten zuhören, Sie sind doch Innenpolitiker! – „schoss über das Ziel hinaus. Eine über die zeitliche und örtliche Beschränkung hinausgehende Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist nicht erkennbar. Selbst der in diesen Beschränkungen zum Ausdruck gekommene Ansatz wurde durch die Übernahme der Daten des LKA ad absurdum geführt. Allerdings war im Konzept zum Ziel der erhobenen Daten auf das zur Strafverfolgung erforderliche Maß vorhanden.
Die Funkzellenabfragen des LKA Sachsen am 18. und 19. Februar 2011 in Dresden schossen weit über das Ziel hinaus. Bereits die zeitlichen und örtlichen Ausmaße waren nicht angemessen, und daher war die darüber hinausgehende Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht erkennbar. Ein Konzept zur Reduzierung der Daten auf das erforderliche Maß war nicht vorhanden.
Ich habe deshalb die Polizeidirektion Dresden (wegen Soko 19/2), das LKA Sachsen und die Staatsanwaltschaft
Das war natürlich klar und eindeutig. Was bisher im Raum stand, was bisher bundesweit debattiert wurde, hat jetzt eine in Artikel 57 der Sächsischen Verfassung und durch diese autorisierte unabhängige Institution konstatiert.
Mit nicht weniger Schmerzen haben die Adressaten des Vorwurfs der Rechtsverletzung die sich anschließenden zehn klaren Forderungen des Datenschutzbeauftragten von der Benachrichtigung der namentlich bekannten Betroffenen über die Sperrung der Rohdaten, über die Untersagung der Speicherung der Funkzellendaten für Gefahrenabwehrzwecke bis zur Forderung der Schaffung von Handlungsweisungen und der Präzisierung gesetzlicher Grundlagen zur Kenntnis nehmen müssen.
Auf diesen 53 Seiten sind Prüfungsmaßnahmen anhand der Unterlagen präzise wiedergegeben, die dem Datenschutzbeauftragten natürlich zugänglich waren, und durch nicht weniger als sechs Urteile von Obergerichten – konkret von fünf Landgerichten und einem Amtsgericht – belegt sind. Er setzt sich deshalb mit fünf landgerichtlichen Entscheidungen auseinander, weil die nach Beschwerden über Entscheidungen des Ermittlungsrichters in der ersten Instanz im Zusammenhang mit Funkzellenabfragen befasst waren und eben diese für rechtswidrig befunden haben, bis hin zur Entscheidung, dass sie unverhältnismäßig und unrechtmäßig waren.
Das ist deswegen bemerkenswert, weil die ganze Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass die Vorgehensweise verhältnismäßig war, darauf beruht, dass es der Ermittlungsrichter genehmigt hat. Genau dort liegt nämlich das Problem, und das ist das, was ich als ausgesprochen hinterlistig ansehe, Herr Minister. Sie wissen ganz genau, dass der Datenschutzbeauftragte seine Unterrichtung in der Argumentation an den diesbezüglichen Hinweisen von Landgerichten als Beschwerdeinstanz festgemacht hat. Er hat nichts erfunden, er hat es nicht irgendwelchen Expertisen entnommen und Ähnliches mehr; er hat sich in dieser Unterrichtung mit Entscheidungen von Landgerichten auseinandergesetzt.
Dass sich wiederum die Entscheidungen der Landgerichte – auch das wird zu bestreiten sein; ich habe sie hier und kann sie gern zitieren – in der Argumentation mit Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesgerichtshofes auseinandersetzen, kommt noch hinzu. Aber anstatt sich mit dieser Sache zu befassen, passiert Folgendes: Es werden seit Freitag und offensichtlich schon von längerer Hand vorbereitet, wie ich heute in