Protocol of the Session on May 26, 2011

Dazu ist mir nichts bekannt.

Meine zweite Nachfrage: Ist Ihnen bekannt, ob die Nachbarländer, die ja im Dreiländereck von dieser Katastrophe regional gemeinsam betroffen waren – also Polen oder Tschechien –, Anträge auf Hilfen aus dem Europäischen Solidaritätsfonds bewilligt bekommen haben?

Nach meiner Kenntnis ist gegenüber Tschechien eine Bewilligung erfolgt.

Gut, danke schön.

Herr Jurk, Sie können gleich die nächste Frage stellen; Frage Nr. 7.

Es geht um eine geheime Abstimmung im Stadtrat Niesky.

In seiner Sitzung am 2. Mai 2011 fasste der Stadtrat Niesky den Beschluss 20/2011 „Beschluss zur Anpassung des Bahnüberganges Ortsteil See im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens“. Die Abstimmung erfolgte entgegen dem Grundsatz der offenen Abstimmung geheim.

Ich frage die Staatsregierung:

1. Ist der Beschluss 20/2011 des Stadtrates Niesky rechtmäßig und entfaltet damit Wirksamkeit?

2. Welcher wichtige Grund rechtfertigte bei dem von mir benannten Beschluss die Beschlussfassung in geheimer Abstimmung?

Herr Minister Ulbig, bitte.

Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Abg. Jurk! In diesem Fall möchte ich die Antworten auf beide Fragen zusammenfassend geben.

Dem Protokoll der Sitzung des Stadtrates vom 2. Mai dieses Jahres zum Beschluss Nr. 20/2011 ist zu entnehmen, dass es im Vorfeld offenbar zu hoch emotionalen Diskussionen zwischen Bürgern und Stadträten gekommen ist, in deren Folge die mitmenschlichen Beziehungen zwischen Bürgern und Stadträten, aber auch der Stadträte untereinander gelitten haben.

Deshalb hat der Stadtrat zu diesem Tagesordnungspunkt mit großer Mehrheit eine geheime Abstimmung beschlossen. Die Sächsische Gemeindeordnung erlaubt es aus wichtigem Grund, von der offenen Abstimmung abzusehen und in geheimer Abstimmung zu beschließen. Zwischen offener und geheimer Abstimmung besteht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Ein wichtiger Grund für eine geheime Abstimmung kann dann vorliegen, wenn eine offene Abstimmung zu Konflikten im örtlichen Leben der Gemeinde oder zu Schwierigkeiten im Privat- und Geschäftsleben des Gemeinderates führen kann.

In solchen Fällen ist das Interesse an einer freien und unbeeinflussten Entscheidung höher zu bewerten als das an der Erkennbarkeit des Abstimmungsverhaltens. Ob die Voraussetzungen für eine geheime Abstimmung vorliegen, entscheidet der Gemeinderat nach seinem pflichtgemäßen Ermessen.

Aus rechtsaufsichtlicher Sicht sind keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch durch den Stadtrat Niesky bei der Entscheidung über die Form der Abstimmung zu dieser Frage ersichtlich.

Erst einmal herzlichen Dank. – Ich möchte auch hier nachfragen: Ich bin selbst seit 17 Jahren Mitglied in einem Gemeinderat und ich kann mich nicht erinnern, dass wir bei Sachentscheidungen, die teilweise auch sehr kompliziert waren, jemals eine geheime Abstimmung durchgeführt hätten.

Ich denke auch, dass es gerade aus der Kenntnis der Zeit vor 1990 ein wichtiges Gut ist, das Transparenz herstellt. Sie, Herr Staatsminister, haben Teile aus dem Kommentar zur Sächsischen Gemeindeordnung vorgelesen; den habe ich auch gerade vor mir.

Mich hätte schon interessiert, ob es nicht notwendig gewesen wäre, dass der Stadtrat insbesondere noch einmal das Regel-Ausnahme-Verhältnis prüft. Es geht ja darum, dass das Merkmal „wichtiger Grund“ nur in sehr begrenzten, wirklich echt begrenzten Ausnahmefällen möglich ist; denn damit trägt ja die enge Beschränkung auch der

Bedeutung Rechnung, die die offene Stimmabgabe für die kommunale Demokratie hat und daher vom einzelnen Gemeinderat eben auch ein Bekenntnis zu seiner Auffassung auch dann verlangt – jetzt kommt die Passage –, „wenn dies möglicherweise nicht mit der Überzeugung seiner Wählerschaft oder der öffentlichen Meinung im Allgemeinen übereinstimmt“.

Hat der Rat dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis geprüft?

Bei meiner Antwort sollte schon deutlich werden, dass dem Gemeinderat letztendlich die Kompetenz zugemessen wird, ob denn öffentlich oder nicht öffentlich entschieden wird.

In dem hier von Ihnen hinterfragten, konkret vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat, der sich zumindest abstrakt mit diesem Thema auseinandergesetzt hat, am Ende mit großer Mehrheit zu dem Ergebnis gekommen ist, wie ich es vorgestellt habe, und deshalb aus unserer Sicht auch kommunalaufsichtlich eine Beanstandung derzeit nicht vorgesehen ist.

Es ist ganz selbstverständlich, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz für Auseinandersetzungen im Stadt- und Gemeinderat gilt; davon bin ich zutiefst überzeugt und ein eiserner Verfechter. Sie haben aus Ihrer Perspektive gesprochen – ich habe es als Oberbürgermeister über viele Jahre wahrnehmen müssen. Trotz alledem ist für diesen konkreten Fall im Gemeinderat die Entscheidung so gefallen und aus unserer kommunalaufsichtlichen Sicht eine Beanstandung nicht erforderlich.

Eine letzte Frage: Hat es denn Hinweise auf konkrete Bedrohung einzelner Ratsmitglieder gegeben?

Herr Jurk, das kann ich Ihnen so nicht beantworten, weil ich mich ja auf das Protokoll der Sitzung bezogen habe als Eingangsbemerkung, um diesen Sachverhalt für Ihre Anfrage überhaupt ein Stück weit einleiten und beurteilen zu können. – Dort muss es doch sehr emotional und munter zugegangen sein.

Gut, das gibt es hier im Landtag auch; danke.

Herr Abg. Lichdi, bitte; Frage Nr. 9.

Vielen Dank, Frau Präsidentin! Ich stelle meine Frage zum Zensus 2011 – Aufbaumodul im Studiengang Soziologie.

Im Rahmen einer praktischen Übung im Sommersemester 2011 werden Studenten entsprechend den Hinweisen auf der Homepage als Interviewer für den Zensus 2011 geschult, um im Anschluss daran eigene Interviews durchzuführen (vgl. http://tu-dresden.de/die_tu_dresden/ fakultaeten/philosophische_fakultaet/is/stu/studiengaenge/ ba/modulbeschreibungen/soz_am01). Das Modul ist ein Pflichtmodul.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Wie viele studentische Erhebungsbeauftragte wurden seitens des Statistischen Landesamtes oder örtlicher Erhebungsstellen im Rahmen oben genannten Moduls a) bestellt, b) aus welchen Gründen abgelehnt?

2. Inwiefern ist sichergestellt, dass die durch die Studenten erhobenen persönlichen Daten von Bürgerinnen und Bürgern sowie die Erhebungsbögen nicht zum Leistungsnachweis gegenüber dem Institut bzw. sonstigen Studien- und Eigeninteressen verwendet werden?

Herr Staatsminister Ulbig.

Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Abg. Lichdi, die Antwort zu Frage 1 lautet: Der Bachelor-Studiengang umfasst 80 Studenten. Davon haben 57 eine von zwei Schulungsveranstaltungen wahrgenommen. Drei Studenten haben nach der Schulung auf einen Einsatz als Erhebungsbeauftragte verzichtet.

Bisher haben 40 Studenten einen Auftrag der örtlichen Erhebungsstelle Freital zum Einsatz als Erhebungsbeauftragte angenommen. Es gab keinen Anlass für die Ablehnung eines Studenten. Die örtliche Erhebungsstelle Freital hat vor der Bestellung der Studenten als Erhebungsbeauftragte die Gewähr ihrer Zuverlässigkeit geprüft und sich davon überzeugt, dass keine Ausschlusskriterien vorliegen. Das gilt entsprechend IV. zweitens Satz 3f der Verwaltungsvorschrift des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen zum Sächsischen Zensusausführungsgesetz.

Die Antwort zu Frage 2: Für alle Erhebungsbeauftragten gelten das Verwendungs- und Verwertungsverbot nach dem Sächsischen Statistikgesetz sowie das Gebot der Geheimhaltung nach dem Sächsischen Statistikgesetz und dem Bundesstatistikgesetz; ich verweise auch auf das Zensusgesetz und das Sächsische Zensusausführungsgesetz.

Die Bestellung zum Erhebungsbeauftragten beinhaltet neben dem Erhebungsauftrag auch die Verpflichtungserklärung – in diesem Fall: der Studenten – zur Wahrung der statistischen Geheimhaltung und des Datengeheimnisses. Das ist in Anlage 5 der Verwaltungsvorschrift geregelt. Damit entspricht der Status der studentischen Erhebungsbeauftragten dem aller anderen Erhebungsbeauftragten.

Wie bei allen Erhebungsbeauftragten werden stichprobenartig Interviewerkontrollen von der örtlichen Erhebungsstelle durchgeführt. Sollte bekannt werden, dass ein Erhebungsbeauftragter gegen die rechtlichen Vorgaben verstößt, wird er umgehend von seinen Aufgaben entbunden.

Bitte die Nachfragen.

Ist der Staatsregierung bekannt, dass Studierende, die nicht als Erhebungsbeauftragte teilnehmen, unter Umständen dadurch Nachteile erleiden, dass sie das entsprechende Modul erst in einem späteren Semester nachholen können, dass sich dadurch die Studienzeit verlängert und so indirekt Druck entsteht, sich als Erhebungsbeauftragter zur Verfügung zu stellen?

Mir liegen dazu keine Erkenntnisse vor.

Herr Jennerjahn, bitte; Frage Nr. 11.

Ich frage zum Glücksspielstaatsvertrag. In einer aktuell unter www.netzpolitik.org veröffentlichten Fassung des Glücksspielstaatsvertrages – Stand: 14. April 2011 – heißt es in § 9 Abs. 1 Nr. 5 – ich zitiere –:

„Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann [...] Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes, insbesondere Zugangsprovidern und Registraren, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung am Zugang zu den unerlaubten Glücksspielangeboten untersagen. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Hierdurch sind Telekommunikationsvorgänge im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen.“

Fragen an die Staatsregierung:

1. Inwiefern sieht die Staatsregierung Änderungsbedarf am Vertragsentwurf als Bedingung des Freistaates Sachsen für die Vertragsunterzeichnung bei der Ministerpräsidentenkonferenz am 9. Juni 2011, insbesondere hinsichtlich

a) der Festschreibung der Verwendung von mindestens 5 % der Einnahmen für die Suchtprävention,

b) der oben genannten Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Entwurfes?

2. Schließt die Staatsregierung mit oben genannter Regelung Netzsperren und die Schaffung einer Sperrinfrastruktur aus?

Herr Staatsminister Ulbig.