Bei den vielen Punkten, die wir nachgebessert haben, möchte ich in Richtung SPD sagen, dass es Ihr Gesetz war, das wir nachbessern. Jetzt zu sagen, Sie wollten sich enthalten, finde ich schade.
An meiner Haltung zum generellen Kinderschutz, wie im Gesetz aufgeführt, hat sich – Sie kennen das aus der letzten Legislaturperiode – für mich als Praxisfrau vor Ort grundsätzlich nichts geändert. Für mich ist und bleibt die Unterstützung der Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe und in ihrer Erziehungspflicht das Wichtigste. Ich halte es für wichtig und notwendig, dass ein vertrauensvolles ArztEltern-Verhältnis weiterhin bestehen bleibt. Von hier aus also auch an die Kinderärzte oder die Ärzte, die damit betraut werden, die Maßgabe, das Vertrauensverhältnis zu den Eltern weiterhin auf dem bisherigen hohen Niveau zu halten.
Wie gesagt, wir haben die Überarbeitungspflicht als Chance gesehen, wesentliche Veränderungen und Verbesserungen aufzunehmen. Das ist uns in großem Maße gelungen. Deshalb bitte ich um Zustimmung.
Gibt es weitere Wortmeldungen in der zweiten Runde? – Die Fraktion DIE LINKE? – Die SPD? – GRÜNE? – Das ist nicht der Fall. Auch keine dritte Runde. Dann bitte die Staatsregierung; Frau Ministerin Clauß, bitte.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Lassen Sie mich zu Beginn für die heutige Debatte danken; denn wenn es um die Kleinsten unserer Gesellschaft geht, sind wir auch emotional angesprochen, sei es als Mutter oder Vater, Großeltern oder Verwandte. Sie alle tragen zuallererst Verantwortung für das Aufwachsen unserer Kinder, und sie tun das in ganz überwiegender Zahl gern und mit vollem Einsatz. Dafür danke ich und habe die herzliche Bitte: Machen Sie weiter so!
Warum begrüße ich dennoch das Gesetz zur Förderung der Teilnahme von Kindern an Früherkennungsuntersuchungen? Ich möchte nochmals auf drei Punkte hinweisen.
Erstens. Mit der Umstellung von dem bisherigen Erinnerungs- auf ein Einladungsverfahren folgen wir dem Beispiel einiger anderer Länder, die damit bereits sehr gute Erfahrungen sammeln konnten. Wir erhoffen uns von diesem neuen Verfahren eine weitere Akzeptanz bei den Eltern. Damit soll eine möglichst umfassende Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen gewährleistet werden.
Zentraler Bestandteil des Gesetzes ist nach wie vor das Sächsische Kinder-, Gesundheits- und Kinderschutzgesetz. Es dient direkt dem Kinderschutz, indem es die Voraussetzungen dafür schafft, die Gesundheit und das gesunde Aufwachsen von Kindern in Sachsen zu verbessern. Eltern, die, aus welchem Grund auch immer, mit ihrem Kind nicht an den Untersuchungen teilgenommen haben, werden eine Erinnerung erhalten, um nochmals auf die Bedeutung dieser Untersuchung aufmerksam zu machen; denn die Früherkennungsuntersuchungen sind geeignet, eine mögliche Überforderung von Eltern frühzeitig wahrzunehmen und auch geeignete Hilfsangebote zu unterbreiten.
Ich möchte es an dieser Stelle noch einmal betonen: Es geht nicht um das Misstrauen, sondern um das Unterbreiten von Hilfsangeboten, Angebote, die greifen, bevor es für die Entwicklung des Kindes zu schlimmen Folgen kommt. Die Einladung – Sie haben es schon gehört – und die Erinnerung übernimmt die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, der ich an dieser Stelle für ihre Mitarbeit ebenfalls danken möchte. Wir reduzieren damit auch den Verwaltungsaufwand.
Zweitens. Ich bin mir bewusst, dass wir uns nach wie vor in einem Spannungsfeld zwischen der Wahrung des Elternrechtes auf der einen Seite und der Bedeutung des Wächteramtes des Staates auf der anderen Seite bewegen. Ich habe es schon einmal gesagt: In der Praxis ist und bleibt das familiäre Umfeld verantwortlich für das Wohlergehen jedes einzelnen Kindes. Ich will auch nicht das Signal einer falschen Sicherheit setzen. Nicht jeden Fall von Kindesmisshandlung können wir – leider, muss ich hinzufügen – mit einer gesetzlichen Regelung verhindern, auch wenn wir uns dies wünschen.
Dennoch bin ich überzeugt, dass wir mit den vorgesehenen Maßnahmen unsere Möglichkeiten verbessern, Kindesmisshandlungen und Kindesvernachlässigungen frühzeitig zu erkennen. Wir stellen Eltern nicht unter Generalverdacht, denn die große Mehrheit der Eltern nimmt ihre Aufgaben sehr verantwortungsvoll wahr. Doch in Einzelfällen sind Eltern überlastet und mit der Erfüllung ihrer Pflichten überfordert. In diesen Fällen bin ich entschieden dafür, im Sinne des Kindes ein erhöhtes Maß
Der Staat tritt hier aber nicht an die Stelle der Eltern. Er beschränkt sich vielmehr auf sein verfassungsrechtliches Wächteramt. Er unterbreitet die Angebote zur Hilfe und belässt dabei die Verantwortlichkeit für die Personensorge bei den Eltern. Mit diesem Gesetz machen wir einen entscheidenden Schritt in Sachen Kinderschutz. Allen, die in den Fraktionen, beim Datenschutzbeauftragten und den Vereinen und Verbänden daran mitgewirkt haben, danke ich herzlich. Ich bin überzeugt, dass es auch eine gute Evaluation geben wird.
Drittens. Das heutige Gesetz steht nicht allein und ohne Zusammenhang, denn es passt sich vielmehr in ein bestehendes Konzept zum Kinderschutz ein und ist ein weiterer Baustein. Das Handlungskonzept für präventiven Kinderschutz wurde bereits genannt. Wir fördern Netzwerkarbeit für Kinderschutz in allen sächsischen Landkreisen und kreisfreien Städten. Das Landesprojekt Netzwerke für Kinderschutz unterstützt bis 2011 zwei Kommunen und zwei Landkreise beim Aus- und Aufbau sehr wichtiger Netzwerke.
In diesem Sinne, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, ist das vorliegende Gesetz eine sehr gute Ergänzung.
Meine Damen und Herren! Ich kann keine weiteren Wortmeldungen erkennen. Mir liegt noch ein Entschließungsantrag der NPD-Fraktion zur Drucksache 5/1610 vor, das ist die Drucksache 5/2457.
Meine Damen und Herren! Entsprechend § 46 Abs. 5 Satz 1 der Geschäftsordnung schlage ich Ihnen vor, über den Gesetzentwurf artikelweise in der Fassung, wie sie durch den Ausschuss vorgeschlagen wurde, und gegebenenfalls mit beschlossenen Änderungsanträgen, die wir aber nicht hatten, zu beraten und abzustimmen.
Aufgerufen ist das Gesetz zur Förderung der Teilnahme von Kindern an Früherkennungsuntersuchungen. Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales und Verbraucherschutz, Drucksache 5/2225. Es liegen keine Änderungsanträge vor.
Neue Überschrift: Zweites Gesetz zur Förderung der Teilnahme von Kindern an Früherkennungsuntersuchungen. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einigen Gegenstimmen und einigen Enthaltungen ist die Überschrift einheitlich angenommen.
Artikel 1, Sächsisches Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz – SächsKiSchG. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einigen Gegenstimmen und einigen Enthaltungen ist der Artikel 1 mehrheitlich angenommen.
Artikel 2, Änderung des Landesjugendhilfegesetzes. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einigen Gegenstimmen und einigen Enthaltungen ist Artikel 2 mehrheitlich angenommen.
Artikel 3, Änderung der Sächsischen Meldeverordnung. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einigen Enthaltungen und einigen Gegenstimmen ist Artikel 3 mehrheitlich angenommen.
Artikel 4, Einschränkung eines Grundrechtes. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einigen Gegenstimmen und einigen Enthaltungen ist Artikel 4 mehrheitlich angenommen.
Artikel 5, Inkrafttreten und Außerkrafttreten. Bei Zustimmung bitte ich um Ihr Handzeichen. – Vielen Dank.
Enthaltungen? – Danke. Gegenstimmen? – Bei einigen Gegenstimmen und einigen Enthaltungen ist Artikel 5 mehrheitlich angenommen worden.
Meine Damen und Herren, ich stelle den Entwurf Gesetz zur Förderung der Teilhabe von Kindern an Früherkennungsuntersuchungen, Drucksache 5/1610, Gesetzentwurf der CDU-Fraktion und der FDP-Fraktion, in der in der 2. Lesung beschlossenen Fassung gemäß § 46 Abs. 5 Geschäftsordnung als Ganzes zur Abstimmung. Wer dem Entwurf des Gesetzes zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Bei einigen Stimmenthaltungen und einigen Gegenstimmen ist das Gesetz mehrheitlich beschlossen.
Jetzt kommen wir, meine Damen und Herren, zum Entschließungsantrag der NPD-Fraktion in der Drucksache 5/2457. Ich frage, ob eine Fraktion dazu das Wort ergreifen möchte. – Das kann ich nicht erkennen. Wer gegen den Antrag ist, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Keine. Damit ist der Entschließungsantrag abgelehnt und der Tagesordnungspunkt abgeschlossen.
2. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Anpassung des sächsischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsrecht des Bundes
Den Fraktionen wird das Wort zur allgemeinen Aussprache erteilt. Die Reihenfolge in der ersten Runde: DIE LINKE, CDU, SPD, FDP, GRÜNE, NPD und die Staatsregierung, wenn gewünscht.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit der Schaffung des familienrechtlichen Instituts der Lebenspartnerschaft durch das bereits am 1. August 2001 in Kraft getretene „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften (Lebenspartnerschaften)“ wurde gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit eingeräumt, ihre auf Dauer angelegte Partnerschaft auch formal in einem rechtlichen Rahmen zu leben.
Das Gesetz wollte dem Umstand Rechnung tragen, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften wie Ehe durch gegenseitige Fürsorge, Unterstützung und Verantwortung gekennzeichnet sind.
Heute, nahezu neun Jahre später, werden eingetragene Lebenspartnerschaften im Vergleich zur Ehe noch immer in wesentlichen Lebensbereichen unterschiedlich behandelt. Diese Tatsache hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. Juli vergangenen Jahres klar benannt und beanstandet. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass die familienrechtliche Institution der Ehe und der Lebenspartnerschaft juristisch vergleichbar sind, weil beide eine – Zitat – „auf Dauer übernommene, auch rechtlich verbindliche Verantwortung für den Partner begründen“.
Das Bundesverfassungsgericht hat daraus abgeleitet, dass eine Besserstellung der Ehe etwa in der abstrakten Vermutung, anders als bei der Lebenspartnerschaft würden aus der Ehe Kinder hervorgehen, demnach mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar ist.
Dazu ein Zitat aus der entsprechenden Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. Oktober 2009 zu diesem besagten Beschluss: „Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteilung anderer Lebensformen
einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Es ist verfassungsrechtlich nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind.“
Das Bundesverfassungsgericht hat also festgestellt, dass eine Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Daraus wiederum ergibt sich die Verpflichtung des Gesetzgebers, jegliche ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu beseitigen; und wenn das schon nicht unmittelbar nach der seinerzeitigen Ausregelung durch den Bundesgesetzgeber im Jahr 2001 erfolgt ist, besteht spätestens seit dem Beschluss des Ersten Senats vom 7. Juli vergangenen Jahres akute Handlungsverantwortung auch für den Landesgesetzgeber. Das Bundesverfassungsgericht macht also darauf aufmerksam, dass es derlei Ausregelungen bedarf.
Dem gerecht zu werden, den Regelungsbedarf auszufüllen, ist also das Anliegen unseres Gesetzentwurfes. In Sachsen wurden erst einige wenige Landesgesetze und Verordnungen an das Lebenspartnerschaftsrecht des Bundes angepasst und bei der Mehrzahl der Landesgesetze und Rechtsverordnungen des Freistaates steht diese Anpassung noch aus.
In insgesamt 40 Artikeln schlägt der Gesetzentwurf dazu entsprechende Anpassungsregelungen vor. Der Regelungskreis betrifft das Recht des öffentlichen Dienstes, etwa das sächsische Beamtenrecht, das Sächsische Besoldungsgesetz, das Reisekostengesetz, das Umzugskostengesetz oder auch das Disziplinargesetz – wie zum Aussageverweigerungsrecht und Ähnlichem mehr. Er betrifft diverse Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung in verschiedenen sächsischen Gesetzen, etwa im Rechtsanwaltsversorgungsgesetz oder im Ingenieurkammergesetz; er nimmt in insgesamt 22 Verordnungen entsprechende Anpassungsregelungen vor. Ich will das nicht im Einzelnen aufzählen, nur inhaltlich erörtern.
Fakt ist – das darf ich hervorheben, meine sehr verehrten Damen und Herren Kollegen –, dass es im Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss – wie aus dem hier vorliegenden Bericht des Ausschusses hervorgeht – über die Fraktionen hinweg völlig unstreitig war, dass selbige Regelungen sachgerecht sind, dass sie notwendig und zielführend sind. Ausdrücklich bezieht sich der Bericht dabei auf die öffentliche Expertenanhörung vom 7. Januar 2010 zu dem unserem Gesetzentwurf vorgeschalteten Antrag unserer Fraktion, Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften durch unverzügliche Anpassung des Landesrechts garantieren, Drucksache 5/49, die im Innenausschuss stattfand.
Wir hatten also diesem Gesetzentwurf selbst diesen Antrag vorgeschaltet, hatten gewollt, dass die Staatsregie