Protocol of the Session on July 9, 2014

Die Neufassung setzte das alte Gesetz außer Kraft und erfordert jetzt eine entsprechende Anpassung des sächsischen Gesetzes. Mit dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz erhält sich der Freistaat alle Kompetenzen, die für den Vollzug auf Landesebene notwendig sind. Für die zukünftige Weiterentwicklung der Tierseuchenbekämpfung und -verhütung ist es darüber hinaus ein sehr guter Ansatz, dass in Zukunft vor allem die Förderung der Tiergesundheit stärker in den Mittelpunkt rücken soll.

Mit den Tierseuchenbekämpfungszentren der Landesdirektion stehen effektive Krisenkräfte zur Verfügung. Die Länder sind angehalten, alle Maßnahmen zu ergreifen, um bei Ausbruch einer Seuche unverzüglich einsatzbereit zu sein. Zusätzlich zu den Tierseuchenbekämpfungszentren steht beim Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz eine Einsatzgruppe für die Seuchenabwehr bereit. Ein Gruppenfoto gibt es davon nicht?

Zur neuen Strategie der Vorbeugung gehören die Verpflichtungen des Tierhalters. Ihnen kommt eine besondere Verantwortung zur Pflege der Tiere und zur Vorbeugung von Seuchen zu; denn wer Vieh oder beispielsweise auch eine Fischzucht unterhält, hat zur Vorbeugung von Tierseuchen und zu deren Bekämpfung dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in seinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Bestand verschleppt werden. Diese Pflicht erstreckt sich nicht nur auf die Tierhalter allein, sondern wird auch an deren Vertretung und den weiteren Kreis der Tierhalter, wie Hirten oder Fischereiausübungsberechtigte, adressiert.

Um den Behörden einen Überblick über die Maßnahmen im Rahmen des betrieblichen Vorsorgeplanes zu ermöglichen, sind entsprechende Dokumentationspflichten

unabdingbar.

Schon an diesen Ausführungen zeigt sich, dass das neue Gesetz die Vorbeugung in den Mittelpunkt rückt. Mit diesem Gesetz haben wir alle Instrumente in der Hand, um auf Gefahren zügig reagieren zu können. Deshalb bitte ich um Ihre Zustimmung.

Vielen Dank.

(Beifall bei der FDP)

Frau Herrmann für die GRÜNEN.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Um auf den Vorredner einzugehen: Mich würde schon interessieren, welche Instrumente das genau sind. Das Bundesgesetz heißt ja – die Vorredner sind darauf eingegangen – nicht mehr „Tierseuchengesetz“, sondern „Tiergesundheitsgesetz“. Mit dieser Änderung des Gesetzestitels ist auch ein neuer Anspruch einhergegangen.

Jetzt zitiere ich Alois Gerig von der CDU, der auf Bundesebene bei der Novellierung des Gesetzes gesagt hat: „Das neue Tiergesundheitsgesetz zielt neben der Bekämp

fung von Krankheiten und Seuchen auch darauf ab, diesen wirksam vorzubeugen.“

Die Bedeutung einer wirksamen Vorbeugung, liebe Kolleginnen und Kollegen, wächst in Anbetracht des gestiegenen Handels mit Tieren; Frau Kagelmann ist darauf eingegangen. Im Mai dieses Jahres wurde das Tiergesundheitsgesetz im Bund verabschiedet. Es hat einen eindeutig präventiven Charakter. Er drückt sich unter anderem darin aus, dass eine ständige Impfkommission für Veterinärmedizin eingesetzt wurde und unter anderem das Fritz-Löffler-Institut eine Beobachtung des weltweiten Seuchengeschehens vornehmen wird, um rechtzeitig Warnungen und eventuell auch Beratungen herauszugeben.

Genau das vermisse ich in dem uns heute vorliegenden Gesetzentwurf der Staatsregierung. Wo sind die vorbeugenden Maßnahmen im Gesetzentwurf zu finden? Meiner Meinung nach haben Sie sich nicht die Mühe gemacht, die Intention des Bundesgesetzes überhaupt aufzugreifen. Da hätte die Chance bestanden, mit anderen Ministerien Synergieeffekte auszuloten; denn zum Tierwohl gehören neben der Tiergesundheit noch das Haltungssystem, das betriebliche Management und das Tierverhalten. Die Tiergesundheit spielt also auch eine Rolle bei Fragen der EU-Förderung.

Nach Cross Compliance kontrollieren heute schon die Veterinärämter auf Kreisebene das Tierwohl. Routinemäßig sind das weniger als 5 %. Häufiger jedoch wird anlassbezogen kontrolliert. Diese Kontrolle hätte die Chance zum ressortübergreifenden Denken und auch zum Bürokratieabbau gegeben.

Seit 1. Januar 2014 verpflichtet darüber hinaus § 11 Abs. 8 des Tierschutzgesetzes die Nutztierhalter zur Eigenkontrolle. Abs. 8 lautet: „Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale, Tierschutzindikatoren, zu erheben und zu bewerten.“

Ich frage mich, wie die Tierhalter dieser Eigenkontrolle nachkommen. Hat das SMS bzw. das Landwirtschaftsministerium die Halter über diese neue Aufgabe überhaupt informiert, und wer überprüft das eigentlich? Prüfen also verschiedene Ministerien oder im Auftrag verschiedener Ministerien verschiedene Menschen die Einhaltung des Tierwohls?

Im Gesetz wurde die Möglichkeit, verpflichtende Kontrollen in Ställen und vor allen Dingen auch von Tiertransportern zu regeln, nicht genutzt. Es gibt immer mehr Faktorenerkrankungen. Das heißt, da kommen mehrere Faktoren zusammen, bis ein Krankheitsgeschehen sichtbar wird. Dem kann man mit verpflichtenden Kontrollen durchaus entgegentreten. Das sagt auch der 26. Deutsche Tierärztetag.

Aber dann hätten Sie sich ja die Frage stellen müssen, ob die personelle Ausstattung der Veterinärämter dafür überhaupt ausreichend ist. Meiner Meinung nach kann sich das Sozialministerium nicht damit herausreden, dass über die aufgrund der kommunalen Selbstverwaltung stark differierende Personalausstattung der Veterinärämter in Sachsen keine genauen Zahlen vorliegen würden. Das war nämlich die Antwort auf eine der vielen Fragen, die im Rahmen der Ausschussberatungen die verschiedenen Fraktionen eingereicht haben.

Wenn Prävention, wie sie im Bundesgesetz an die erste Stelle getreten ist, ernst genommen wird, ist es die Pflicht des Ministeriums, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, ob die übertragenen Aufgaben überhaupt fachlich ausreichend auszuführen sind. Die stark differierende Ausstattung der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter führt dazu, dass man beim Ausbruch einer Tierseuche, die bekanntlich nicht vor Kreis- oder Ländergrenzen haltmacht, zumindest den Umgang und die effiziente Bekämpfung erschwert.

Empfehlungen zum Personalbedarf, die es aus dem Ministerium immer wieder gegeben hat, sind nicht bindend, und damit kann auch die Angemessenheit der Ausstattung der Ämter nicht von der Fachaufsicht der Landesdirektion eingefordert werden. In diesem Fall hätte auch im Zusammenhang mit dem heute vorliegenden Gesetz durchaus das Gesetz des öffentlichen Gesundheitsdienstes novelliert werden können. Dort hätten konkrete Zahlen zur Angemessenheit der Ausstattung hineingeschrieben werden können.

Der zweite Kritikpunkt am heutigen Gesetz ist die Qualität bei der Umsetzung dieses Tiergesundheitsgesetzes. Hierzu gehört unter anderem die nicht erfolgte Regelung zu den Tiergesundheitskontrolleuren in § 4 Abs. 6. Der Gesetzentwurf hätte die Möglichkeit geboten, dort Mindestqualifikationen festzulegen. Diese gibt es nicht, und ich frage mich, warum das Ministerium diese Chance nicht genutzt hat, um auf eine qualitativ gute Ausführung der Aufgaben zu drängen.

Gleiches gilt für die Auswahlkriterien der Dienstleister, die im Falle des Ausbruchs einer Tierseuche einzubeziehen sind. Hier bedarf es dringend einer Präzisierung hinsichtlich der Qualifikation des Personals und Einhaltung des Tierschutzes. Auch da kann man sich nicht damit herausreden, dass die Landkreise schon die entsprechenden Dienstleister binden werden. Wenn es die vor Ort nicht gibt, muss das Ministerium zum Beispiel über Weiterbildungsangebote dafür sorgen, dass eine angemessene qualitative Aufgabenausführung gewährleistet ist.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Sozialministerium hat keinen Paradigmenwechsel vorgenommen. Es ist in dem alten Muster geblieben. Damit bleibt die Prävention auf der Strecke.

Vielen Dank.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Die NPD-Fraktion hat keinen Redebedarf angemeldet. Dann verfahren wir so. Das war die erste Runde der allgemeinen Aussprache.

Meine Damen und Herren, mir liegt keine Wortmeldung für eine zweite Runde vor. Ich frage die Abgeordneten trotzdem, ob es eine Wortmeldung gibt. – Das ist nicht der Fall. Die Staatsregierung? – Frau Staatsministerin Clauß, Sie möchten dazu sprechen? – Dazu haben Sie jetzt Gelegenheit. Frau Clauß.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Ja, Tierseuchen und Tierkrankheiten gab es schon immer, aber mit dem weltweiten Handel und auch dem Reiseverkehr können sich diese heute ganz anders ausbreiten. Das hat nicht nur Auswirkungen auf die Tierbestände, sondern das hat auch wirtschaftliche Folgen für die betroffenen Regionen. Der Bundesgesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. Mai 2014 das Tierseuchengesetz novelliert, um die Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten rechtssicher an die aktuellen Bedarfe anzupassen. Folgerichtig – auch das haben wir gehört – lautet das Gesetz jetzt Tiergesundheitsgesetz; denn die Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit gehört in den Fokus der staatlichen Überwachung.

Das Ihnen nun vorliegende Änderungsgesetz ist die rechtssichere Anpassung der sächsischen Regelungen zur Tierseuchenüberwachung. Es ist wichtig, die zuständigen Behörden mit den entsprechenden Aufgaben zu betrauen und den hierzu notwendigen Kompetenzen auszustatten. Das tun wir mit diesem Gesetz.

Dafür, dass die beteiligten Ausschüsse mit einer zügigen Beratung die heutige Schlussabstimmung möglich gemacht haben, sage ich nochmals ausdrücklich Dank. Denn im Änderungsgesetz schaffen wir zum Beispiel die Möglichkeit, dass im Fall einer Tierseuche die Tierseuchenbekämpfungszentren arbeitsfähig sind. Der Freistaat Sachsen stellt sich dieser Aufgabe, indem wir eine Task Force einrichten. Diese wird eine Krisenplanung vornehmen und im Fall einer Tierseuche die Tierseuchenbekämpfungszentren unterstützen.

Wir halten zugleich an Bewährtem fest. Die Tierseuchenkasse und die LUA sind weiterhin mit wichtigen Aufgaben betraut. Die Tierseuchenkasse wird weiterhin mit ihrem Tiergesundheitsdienst die Tierhalter unterstützen und eventuelle Entschädigungsansprüche der Tierhalter abwickeln. Die LUA untersucht die Proben und stellt die Ergebnisse bei Tierseuchen für die Diagnostik zur Verfügung. Darüber hinaus fördern wir die Zusammenarbeit von Behörden, Tierseuchenkasse und LUA, zum Beispiel, indem die erhobenen Daten allen zur Verfügung gestellt werden; das Bundesgesetz hat umfangreiche Regelungen für den Datenaustausch getroffen, die wir nun umsetzen.

Nochmals: Die Erhaltung der Tiergesundheit ist für unsere Nutztiere wichtig und damit auch mittelbar für uns Menschen. Außerdem erhält sie die wirtschaftlichen Werte, für die wir uns als Staatsregierung einsetzen. Ich bitte um Ihre Zustimmung.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und der FDP)

Meine Damen und Herren, damit ist die Aussprache beendet. Wir kommen jetzt zur Abstimmung. Ich schlage Ihnen vor, dass wir abschnittsweise vorgehen. Gibt es dagegen Widerspruch? – Das ist nicht der Fall.

Aufgerufen ist das Sächsische Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz. Wir stimmen auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales und Verbraucherschutz in der Drucksache 5/14742 ab; es liegen keine Änderungsanträge vor.

Ich beginne mit der Überschrift: Wer die Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei wenigen Stimmen dagegen und einer ganzen Reihe von Stimmenthaltungen ist dennoch der Überschrift mit Mehrheit zugestimmt.

Zur Inhaltsübersicht: Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Auch hier gibt es das gleiche Abstimmungsverhalten. Der Inhaltsübersicht wurde mit Mehrheit zugestimmt.

Abschnitt 1, Zuständigkeit und Aufgaben: Wer gibt die Zustimmung? – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Auch hier gibt es Stimmenthaltungen und Gegenstimmen. Dennoch wurde Abschnitt 1 mit Mehrheit zugestimmt.

Abschnitt 2, Tierseuchenkasse: Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte? – Stimmenthaltungen? – Auch hier gibt es wieder das gleiche Abstimmungsverhalten. Abschnitt 2 wurde mit Mehrheit zugestimmt.

Abschnitt 3, Schlussbestimmungen: Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte? – Stimmenthaltungen? – Auch hier gibt es einige Gegenstimmen und eine Reihe von Stimmenthaltungen. Abschnitt 3 wurde mit Mehrheit zugestimmt.

Wir kommen jetzt zur Gesamtabstimmung. Wer möchte die Zustimmung geben? – Die Gegenstimmen, bitte? – Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen und Gegenstimmen wurde der Entwurf mit Mehrheit als Gesetz beschlossen.

Meine Damen und Herren, damit ist dieser Tagesordnungspunkt beendet. – Noch einmal zurück: Mir liegt ein Antrag auf unverzügliche Ausfertigung dieses Gesetzes vor. Gibt es dagegen Widerspruch? – Das ist nicht der Fall. Dann verfahren wir so. Jetzt kann ich den Tagesordnungspunkt schließen.

Erklärung zu Protokoll

Die SPD-Landtagsfraktion wird sich in der Abstimmung der Stimme enthalten, da wir einerseits die Notwendigkeit eines Ausführungsgesetzes anerkennen, der vorliegende Entwurf jedoch Mängel und Unsicherheiten enthält, die sich nicht zuletzt auch für den Haushalt des Freistaates nachteilig auswirken könnten.

Um dies zu verstehen, müssen wir etwas tiefer in die Materie eindringen. Mit dem Inkrafttreten des BundesTiergesundheitsgesetzes zum 1. Mai 2014 und dem damit verbundenen Außerkrafttreten des Bundes-Tierseuchengesetzes bedurfte es eines neuen Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz. Über dieses reden wir heute. Wer in den Kalender sieht, wird sich aber zu Recht fragen, warum das Gesetz erst heute behandelt wird und nicht so rechtzeitig, dass es in Sachsen pünktlich zum 1. Mai 2014 in Kraft treten konnte. Das zugrunde liegende Bundes-Tierseuchengesetz wurde bereits am 27. Mai 2013 verkündet und dennoch dauerte es nochmals bis zum 18. März 2014, bis das jetzt vorliegende Ausführungsgesetz in den Sächsischen Landtag eingebracht wurde.

Als Folge gibt es in Sachsen seit dem 1. Mai 2014 kein Ausführungsgesetz zum Bundes-Tiergesundheitsgesetz und dadurch erhebliche rechtliche Unsicherheit. Es besteht nämlich die ernst zu nehmende Gefahr, dass sich die zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte auf den Standpunkt stellen, dass mit dem Außerkrafttreten des Bundes-Tierseuchengesetzes auch Regelungen in Sachsen entfallen wären, weshalb nun keine Pflichtaufgabe mehr bestünde und mit dem Inkrafttreten des vorliegenden neuen Ausführungsgesetzes eine neue Pflichtaufgabe begründet würde, für die der Freistaat Sachsen ausgleichspflichtig sei.

Daran ändert es auch nichts, wenn das SMS am 25. April 2014 durch eine Informationsveranstaltung und einem Erlass versucht, die Landkreise und kreisfreien Städte vom Gegenteil zu überzeugen. Die Zweifel und damit das finanzielle Risiko bleiben für den Freistaat.

Ob die von der Staatsregierung vorgebrachte Meinung, dass zwischen dem Auslaufen der alten Regel zum 1. Mai 2014 und dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes die Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte durch das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst erhalten bleibt, erscheint zumindest fraglich.

Noch an weiteren Stellen bestehen finanzielle Risiken. Stichwort: EU-konforme Beihilfen. Die geplante Leistungssatzung der Tierseuchenkassen und auch das Ausführungsgesetz selbst sehen explizit die Zahlung von Beihilfen vor. Die Tierseuchenkasse wiederum erhält auch Zuwendungen des Freistaates Sachsen. Damit besteht aber die Gefahr einer wettbewerbsverzerrenden EUrechtswidrigen Beihilfe. Die Freistellung hierfür durch die Europäische Kommission erfolgt bei wesentlichen Änderungen auf Antrag, ansonsten turnusgemäß alle 2. Es wird sich also erst zeigen müssen, ob also eine Freistellung durch die Kommission tatsächlich erfolgt oder eine unzulässige Beilhilfezahlung vorliegt.