Protocol of the Session on September 29, 2009

Wir kommen nun zum § 41. Hier liegen mir keine Änderungsanträge vor. Wir können über diesen Paragrafen abstimmen. Wer ihm zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Die Gegenstimmen, bitte! – Danke. Ich frage nach Stimmenhaltungen. – Damit ist dem § 41 mit einer großen Anzahl von Stimmenthaltungen mehrheitlich zugestimmt.

Meine Damen und Herren! Nun darf ich endgültig über den Abschnitt VII, Ausschüsse, abstimmen lassen. Wer diesem Abschnitt zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gibt es Gegenstimmen? – Die Stimmenthaltungen, bitte! – Damit ist der Abschnitt VII mit Mehrheit beschlossen.

Wir können uns nun dem Abschnitt VIII, Gesetzgebungsverfahren, widmen. Zum § 42 liegen keine Änderungsanträge vor. Wir können also über diesen Paragrafen abstimmen. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Gibt es Gegenstimmen? – Ich frage nach Stimmenthaltungen. – Damit ist dem § 42 mit einer großen Anzahl von Stimmenthaltungen zugestimmt.

Wir kommen zum § 43. Hier liegt uns die Drucksache 5/25 Nr. 1 und 2, Änderungsantrag der NPD-Fraktion, vor. Herr Dr. Müller, bitte.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte gleich für die §§ 43 und 44 sprechen. Wir möchten, dass eine 1. Lesung im Plenum stattfindet und von hier aus die Überweisung von Gesetzesvorlagen in die Ausschüsse erfolgt. Wir möchten nicht, dass eine 1. Lesung nur dann stattfindet, wenn der direkten Überweisung durch die einbringende Fraktion widersprochen wird und dass nach der 1. Lesung das Plenum in Mehrheit entscheiden kann, ob dieser Gesetzentwurf überhaupt weiter beraten wird. Es ist für das Einbringen eines Anliegens einer Gesetzesinitiative wichtig, dass das Plenum von der einbringenden Fraktion informiert wird.

Vielen Dank. – Gibt es weiteren Redebedarf hierzu? – Den stelle ich nicht fest. Wir können also darüber abstimmen. Wer diesem Änderungsantrag der NPD-Fraktion seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Ich frage nach Gegenstimmen. – Ich frage nach Stimmenthaltungen. – Damit ist dieser Antrag mit großer Mehrheit abgelehnt.

Wir kommen zur Drucksache 5/33, Nr. 1, Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE. Kollege Lichdi, bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es geht hier um das Beratungsverfahren des Gesetzgebungsverfahrens – immerhin das vornehmste Recht des Parlamentes. In Nr. 1 unseres Änderungsantrages, betreffend § 43 Abs. 1 der Geschäftsordnung, ist geregelt, dass der Präsident des Landtages mit dem Einverständnis des Antragstellers einen Gesetzentwurf sofort in den Ausschuss überweisen kann. Es ist möglich, dass die Staatsregierung verzichtet und ihren Gesetzentwurf nicht vorstellt. Das ist offensichtlich hier gemeint. Es ist in der Tat so, dass die Staatsregierung hier sehr oft technische Gesetze – Anpassung an Bundes- oder Europarecht – vorstellt, wofür die Aufmerksamkeit doch sehr reduziert ist. Aber es kommt ebenfalls vor, dass die Staatsregierung durchaus auch wichtige Gesetzentwürfe einreicht, und wir wollen natürlich schon, dass ein Widerspruchsrecht – so unser Antrag – für jede Fraktion eingeführt wird, sodass in diesem Fall, wenn eine Fraktion widerspricht, eine 1. Beratung stattzufinden hat.

Wenn wir das nämlich so lassen, wie Sie es vorschlagen, wäre es möglich, dass die Staatsregierung einen wichtigen Gesetzentwurf einreicht, der Präsident sofort überweist und wir keinerlei Gelegenheit haben, uns darüber auszusprechen; und das ist mit der Aufgabe des Landtages als Gesetzgebungsorgan, als erste Gewalt – es wurde hier oft betont – nicht zu vereinbaren, denke ich. Deswegen bitten wir um Zustimmung.

Wir wollen in Nr. 2 unseres Änderungsantrages – Herr Präsident, das möchte ich ebenfalls gleich einbringen –, dass auf Antrag einer Fraktion auf jeden Fall eine Beratung stattfinden muss, also nicht nur auf Antrag der antragstellenden Fraktion, sondern auf Antrag jeder Fraktion, selbst wenn sie nicht Antragstellerin des Gesetzentwurfes ist. Das ist unser Änderungsvorschlag zu § 44 Abs. 1. Wir wollen so auch eine Debatte in der 1. Lesung über die Grundzüge eines Gesetzentwurfes ermöglichen. Die Kolleginnen und Kollegen, die in der 4. Legislaturperiode dabei waren, wissen, dass es oft sehr langweilig war, wenn die 1. Lesungen hintereinanderweg kamen; der Saal hat sich geleert. Ich denke, das würde anders werden, wenn wenigstens eine kurze Aussprache über die Grundzüge des Gesetzentwurfes möglich wäre.

In § 44 Abs. 6 Nr. 2b des Änderungsantrages plant die Staatsregierung wahrscheinlich so etwas wie einen Anschlag auf die Oppositionsrechte; denn wenn ich diesen Absatz richtig verstehe, so ist es offensichtlich die Absicht der Staatsregierung, dass ein Gesetzentwurf ohne Ausschussüberweisung unmittelbar vom Plenum abgelehnt werden kann. Auf diese Art und Weise würde nicht nur die Ausschussbefassung entfallen, es würde auch eines der wichtigsten Rechte der Opposition entfallen, nämlich, eine Anhörung zu beantragen. Meine Damen und Herren, ich sage Ihnen ganz eindeutig: Ich habe erhebliche Zweifel, dass das mit den Rechten der Abge

ordneten und der Fraktionen in der Sächsischen Verfassung vereinbar ist.

Herr Kollege Piwarz, ich bin schon sehr gespannt, ob Sie vielleicht an dieser Stelle Ihren Geschäftsordnungsentwurf diesmal begründen wollen und ob Sie meine Bedenken tatsächlich ausräumen wollen, dass hier keine Einschränkung der Oppositionsrechte geplant ist. Wir lesen Ihren Vorschlag so.

Kollege – –

Deswegen bitten wir darum, dass § 44 Abs. 6 gestrichen wird.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Kollege Lichdi, ich weise noch einmal darauf hin, dass sich die Fraktionen auf eine Redezeit von drei Minuten geeinigt haben. Diese haben Sie leicht überschritten, und ich bitte Sie um noch etwas: Sie haben gleichzeitig zu Ihrer Drucksache 5/33 die Nr. 2 begründet, ich wollte sie erst unter § 14 aufrufen.

(Johannes Lichdi, GRÜNE: Das gehört zusammen!)

Aber darüber würden wir dann unter § 44 mit abstimmen und Sie würden dann sicher auf Ihre Begründung bei der Einbringung verzichten.

(Johannes Lichdi, GRÜNE: Ja!)

Das passt besser. – Gut, vielen Dank. Nun sehe ich Kollegen Herbst, der zur Gegenrede ansetzen will.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich werde mich in der Gegenrede auf den ersten Teil beziehen, der hier zur Abstimmung steht. Ich muss zunächst einen Irrtum korrigieren: Herr Kollege Lichdi, Gesetzentwürfe werden nicht nur von der Staatsregierung, sondern auch von Fraktionen eingebracht. Insofern werden die Antragsteller in ihren Rechten gleichbehandelt. Wer die 1. Lesungen in der letzten Legislaturperiode miterlebt hat, hat gesehen, dass das Interesse daran relativ gering ist. Wir haben deshalb eine Form des beschleunigten Verfahrens vorgeschlagen. Das halten wir für sinnvoll, und die Rechte der Antragstellerin sind in jedem Fall gewahrt. Denn wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sagt, wir wollen, dass hier im Plenum die 1. Lesung stattfindet, dann muss dies erfolgen und kann nicht abgelehnt werden. Wir halten es nicht für sinnvoll, wenn es andere Fraktionen beantragen können. Hier geht es um die Rechte des Antragstellers/der Antragstellerin, und diese sind nach unserer Geschäftsordnung, nach der neuen Regelung gewahrt.

Vielen Dank, Kollege Herbst. – Gibt es weiteren Redebedarf hierzu? – Den stelle ich nicht fest. Wir stimmen zunächst, damit keine Verwirrung auftritt, über die Drucksache 5/33 Nr. 1 ab, da sie sich auf den § 43 bezieht. Wer diesem Änderungsan

trag der GRÜNEN seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Vielen Dank.

Damit ist dieser Änderungsantrag in seiner Nr. 1 abgelehnt, und wir können über den § 43 abstimmen. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Danke. Damit ist § 43 in ursprünglicher Form angenommen.

Wir kommen zum § 44. Hierzu liegt uns die Drucksache 5/25, Nrn. 3 und 4, Änderungsantrag der NPDFraktion, vor.

(Dr. Johannes Müller, NPD: Herr Präsident, ich hatte ja gesagt, ich bringe es gleich mit ein!)

Gut, er ist bereits begründet, wir können also darüber abstimmen. Wer dem Änderungsantrag der NPD-Fraktion seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Vielen Dank. Damit ist dieser Änderungsantrag mit großer Mehrheit abgelehnt.

Wir kommen nun zu Nr. 2 der Drucksache 5/33, Änderungsantrag der Fraktion DIE GRÜNEN. Er ist durch Kollegen Lichdi bereits begründet worden. Gibt es dazu weiteren Redebedarf? – Kollege Piwarz, bitte.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Da mich Kollege Lichdi so nett gebeten hat, es kurz zu begründen, möchte ich nochmals darauf verweisen, dass wir eine etwas andere Systematik in der Geschäftsordnung haben. Es gibt die Möglichkeit, dass der Gesetzentwurf direkt in den entsprechenden Ausschuss überwiesen wird und dort behandelt werden kann. Wir alle wissen, wie Abstimmungen bei 1. Beratungen hier im Plenum ablaufen, was die Überweisung betrifft.

Nach meinem Dafürhalten ist es noch nie passiert, dass ein entsprechender Antrag oder Gesetzentwurf nicht überwiesen wurde. Daher ist diese Regelung nur ein „Platzhalter“ für den Fall der Fälle. Es ist bislang noch nicht eingetreten, deshalb halten wir es für sinnvoll, diese Formulierung auch weiterhin in der Geschäftsordnung zu belassen.

Vielen Dank. – Kein weiterer Redebedarf. Ich kann also über die Nr. 2 des Änderungsantrages der Fraktion GRÜNE abstimmen lassen. Wer diesem seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Vielen Dank. Damit ist dieser Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE abgelehnt, und wir kommen zur Drucksache 5/36 Nr. 8, Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. Bitte, Kollege Bartl.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! In diesem Antrag kommen wir auf ein Problem zurück: Herr Herbst sagte vorhin, Gesetzentwürfe können von Fraktionen und

von der Staatsregierung eingebracht werden. Das ist nicht ganz vollständig. Es gibt bekanntermaßen im Freistaat Sachsen – das war einer der wesentlichen Vorzüge der Sächsischen Verfassung – die Möglichkeit, dass auch Volksanträge mitten aus dem Volk eingebracht werden können.

Nun hat Artikel 71 Abs. 4, in dem es um den Volksantrag geht, folgende Formulierung: „Der Landtag gibt den Antragstellern Gelegenheit zur Anhörung.“

Wir wollen nun gern, dass in den § 44, in dem es um die 1. Lesungen geht, die Möglichkeit aufgenommen wird, dass ein Vertreter der Initiatoren – nach dem Gesetz über Volksanträge, Volksbegehren und Volksentscheide in der Regel die Vertrauensperson, die als solche zu benennen ist –, wenn er das will, vor dem Landtag den Gesetzentwurf, der aus der Mitte des Volkes kommt, zu begründen.

Jetzt sieht der Entwurf der Geschäftsordnung zwar vor, dass bei Volksanträgen in der 1. Beratung darüber zu debattieren ist, aber diejenigen, die den Gesetzentwurf eingebracht haben, die bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 000 Unterschriften gesammelt haben, können vor dem Landtag im Widerspruch zu der sehr eindeutigen Formulierung „Der Landtag gibt den Antragstellern Gelegenheit zur Anhörung“ nicht reden. Deshalb wollen wir gern, dass die Möglichkeit eingeräumt wird, dass zur 1. Lesung einer/eine der Vertreter dieser Initiative vor dem Landtag sprechen und den eigenen Gesetzentwurf begründen kann.

Wenn ich das darf, Herr Präsident, würde ich gleich die Begründung zu § 46 abgeben. Das ist also der Abs. 3. Dort wollen wir, dass bei der 2. Lesung ebenso die Möglichkeit besteht, dass vor der abschließenden Beschlussfassung durch den Landtag wiederum ein Vertreter der Initiatoren eines Gesetzentwurfes aus dem Volk vor dem Landtag sprechen kann, also ein Vertreter derjenigen, die quasi als Vertrauenspersonen benannt sind.

(Vereinzelt Beifall bei der Linksfraktion)

Vielen Dank. Gibt es weiteren Redebedarf? – Kollege Herbst, bitte.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Kollege Bartl, Sie haben zu Recht darauf hingewiesen, dass wir mit der neuen Geschäftsordnung den Antragstellern von Volksanträgen schon entgegengekommen sind, indem wir die Möglichkeit der Debatte in der 1. Lesung hier im Parlament eröffnen. Wir gehen davon aus, dass die verschiedenen Fraktionen in solch einem Verfahren mit Sicherheit involviert sind und dass das Interesse besteht, diese Debatte zu führen.

Darüber hinaus kann ich darauf verweisen, was Kollege Piwarz vorhin sagte: Das Rederecht hier im Hohen Haus ist ein hohes Gut. Es ist den Mitgliedern des Hohen Hauses und den Mitgliedern der Staatsregierung vorbehalten. Es ist also keinerlei Einschränkung. Wir gehen davon

aus, dass eine öffentliche Diskussion erfolgt, die natürlich unter den Fraktionen im Hause fortgesetzt wird.

Wie gesagt, es kann erstmals eine allgemeine Debatte, eine 1. Lesung hier stattfinden. Das ist ein großer Fortschritt in der Geschäftsordnung. Wir sehen keine Notwendigkeit, darüber hinaus eine Regelung zu treffen.

Gut. Erneut Kollege Bartl, bitte.

Danke, Herr Präsident. – Herr Herbst, ich darf dagegen ausdrücklich widersprechen unter dem Aspekt, dass der Verfassungsgerichtshof mehrfach darauf hingewiesen hat, dass wir zwei gleichberechtigte Gesetzgeber haben: zum einen das Parlament und zum anderen das Volk.

(Vereinzelt Beifall bei der Linksfraktion)

Nun ist aber das Problem, dass das Volk, wenn es gesetzgeberisch tätig werden will, schon die Mühe hat, treppauf, treppab 40 000 Unterschriften sammeln zu müssen, und dass dann der Präsident noch prüft, ob jede Unterschrift auch stimmt, ob jede Hausnummer richtig ist und dergleichen mehr. Dass das Volk es aber auch noch hinnehmen muss, dass es im Parlament bei einem Volksantrag, bei einem Gesetzentwurf durch jemanden, der sich das anmaßt, vertreten wird, halten wir für nicht sachgerecht entsprechend dem Wortlaut unserer Verfassung: „Der Landtag gibt den Antragstellern Gelegenheit zur Anhörung.“

Ich will noch einen Satz sagen. Herr Herbst, wir hatten Zeiten in diesem Parlament, in denen Menschen, die vor der Tür standen, im Parlament reden durften, zum Beispiel 1991/1992 Vertreter der studentischen Aktion, die vor der Dreikönigskirche standen. Das ist also kein Novum. Das waren Leute, die unten standen und vor dem Parlament reden durften. Das war in der Dreikönigskirche. Da haben wir uns als Abgeordnete des 1. Sächsischen Landtages überhaupt keinen Zacken aus der Krone gebrochen, das zuzulassen. Wenn hier nicht einmal bei der Begründung eines Volksantrages die Betreffenden selbst originär sagen können, was sie gern vortragen wollen, damit die Abgeordneten debattieren können, dann ist das, glauben wir, keine gleichberechtigte Möglichkeit der Gesetzgebung.

(Beifall bei der Linksfraktion und der SPD)

Kollege Lichdi, bitte.