Mit dem Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag wird das wichtigste Ziel des Glücksspielstaatsvertrages, nämlich die den Verbraucher schützende Vermeidung und Bekämpfung der Spielsucht, im Freistaat Sachsen sichergestellt.
Das Gesetz enthält notwendige Bestimmungen zur Ausführung zum Glücksspielstaatsvertrag. Das sind unter anderem Art und Umfang der Erlaubniserteilung an den Freistaat Sachsen als staatlicher Anbieter von öffentlichen Glücksspielen mit besonderem Gefährdungspotenzial, daneben Regeln zur gewerblichen Spielvermittlung und zahlreiche Ordnungswidrigkeitstatbestände.
Als zuständige obere Glücksspielaufsichtsbehörde im Freistaat Sachsen hat sich das Regierungspräsidium Chemnitz seit 2004 bewährt. Die entsprechende Regelung wird im Gesetzentwurf beibehalten.
Der Glücksspielstaatsvertrag und die Vorschriften des Ausführungsgesetzes enthalten alle wesentlichen Regelungen des bisherigen Gesetzes über die staatlichen Lotterien und Wetten, daher auch das Außerkrafttreten dieses Gesetzes sowie des entsprechenden Ausführungsgesetzes zum Lotteriestaatsvertrag von 2006 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag.
Die Eilbedürftigkeit, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist deshalb gegeben, weil die Ratifizierung des Gesetzes spätestens bis zum 31.12.2007 mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde abgeschlossen sein muss. Ansonsten kann der Glücksspielstaatsvertrag nicht in Kraft treten.
Die Unterschriften der Ministerpräsidenten aus 14 Ländern liegen bereits vor. Es ist davon auszugehen, dass die parlamentarischen Verhandlungen in den Ländern zügig vorangehen, sodass zum Jahresende die nach dem Staatsvertrag erforderliche Anzahl von mindestens 13 Ratifizierungsurkunden vorliegen wird.
An dieser Stelle möchte ich mich ausdrücklich beim Landtag für die Bereitschaft bedanken, trotz der hohen Belastung durch andere Gesetzgebungsverfahren der Eilbedürftigkeit dieses Gesetzes Rechnung zu tragen.
Danke schön. – Da keine Aussprache vorgesehen ist, kommen wir zu den Überweisungen. Das Präsidium schlägt vor, den Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss – federführend – einzusetzen. Ebenso geht der Gesetzentwurf an den Innenausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
Wer dem zustimmt, der melde sich bitte jetzt. – Wer kann dem nicht zustimmen? – Wer enthält sich? – Eine Stimmenthaltung, ansonsten Zustimmung. Mit den Überweisungen ist der Tagesordnungspunkt beendet.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem heute vorliegenden Gesetzentwurf legen die Koalitionsfraktionen eine umfassende Reform des Abgeordnetenrechts vor. Wir schließen damit an die im Jahre 2005 bereits erfolgten Reformschritte an und setzen dabei im Wesentlichen auf die Vorschläge, die die Expertenkommission an uns überwiesen hat.
Der Sächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 14. Juli 2005 dem Antrag der CDU und der SPD zur Einsetzung einer Expertenkommission zur Erarbeitung von Vorschlägen für die Neuregelung des Sächsischen Abgeordnetengesetzes zugestimmt. Die Erarbeitung von Vorschlägen umfasste laut Beschlussfassung die Regelung der Grund- und Aufwandsentschädigung einschließlich Nebentätigkeit und Altersversorgung.
Ich möchte an dieser Stelle der Kommission unter Vorsitz von Herrn Prof. Oberreuter für die gute Arbeit herzlich danken. Die Expertenkommission hat mit Zitierung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass „ein Anspruch auf angemessene Entschädigung besteht, der die Unabhängigkeit der Abgeordneten sichern muss“. Ich glaube, es ist notwendig, dies zu wiederholen: „… ein Anspruch auf angemessene Entschädigung, der die Unabhängigkeit der Abgeordneten sichern muss“. „Die Entschädigung ist der Höhe nach so zu bemessen, dass der Abgeordnete wirtschaftlich auch dann abgesichert ist, wenn er sich während seines Mandats jeder weiteren beruflichen Einkünfteerzielung enthält, um sich vollzeitlich und mit seiner ganzen Arbeitskraft seiner parlamenta
Außerdem muss bei der Bemessung der Entschädigung der Bedeutung des parlamentarischen Amtes im Verfassungsgefüge einschließlich der mit dem Mandat verbundenen Belastungen und Bedeutung der Funktion als Gesetzgeber und der Kontrolle der Staatsregierung Rechnung getragen werden. Aus dem Gleichheitsgrundsatz hinsichtlich des Zugangs wie auch der Ausübung des Mandats ergibt sich, dass jedem Abgeordneten die gleiche Grundentschädigung zusteht, unabhängig davon, in welcher Weise und mit welchem Zeitaufwand er sein Mandat ausübt. Das heißt, der 18-Jährige, der am Anfang seines Arbeitslebens steht, erhält das Gleiche wie der 60-Jährige, der 40 Jahre hart gearbeitet hat.
Es ist verfassungsrechtlich vorgesehen, dass Abgeordnete über ihre Entschädigung selbst zu entscheiden haben. Es gibt keine Gewerkschaft, es gibt kein Gremium wie in anderen Berufszweigen, in denen die Einkommensentwicklung durch Diskussion von Parteien – das heißt Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite – entschieden wird, sondern der Abgeordnete ist vom Volk in den Landtag entsandt und hat die Verantwortung, darüber selbst zu entscheiden. Diese Entscheidung kann dem Abgeordneten, also uns, niemand abnehmen.
Es ist nicht möglich, ein unabhängiges Gremium abschließend entscheiden zu lassen. Unabhängige Expertengremien können Vorschläge erarbeiten. Das wollen wir mit einem Landtagsbeschluss entsprechend umsetzen. –
Die unabhängige Expertenkommission hat sich bei ihren Vorschlägen von diesen grundsätzlichen Erwägungen leiten lassen. Dasselbe gilt für den von CDU und SPD vorgelegten Entwurf zur Reform des Abgeordnetenrechts. Die Expertenkommission hat sich intensiv mit der mandatsbedingten Belastung und dem Zeitbudget der sächsischen Abgeordneten befasst. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass den Abgeordneten eine umfangreiche Tätigkeit außerhalb des Parlaments in der Öffentlichkeit und vor allem im Wahlkreis abverlangt wird.
Neben den Sitzungen im Landtag und der Wahrnehmung einer Fülle von Repräsentationsaufgaben wird von ihnen die Vertretung der Interessen des sächsischen Volkes in den Wahlkreisen, aber auch der Interessen des gesamten Landes oder einer Region sowie der Einsatz für die Belange einzelner Bürger oder Bevölkerungsgruppen, der kommunalen Ebene oder Sonstiger bei der Verwaltung und den Ministerien erwartet. Die meisten Abgeordneten des Sächsischen Landtages wenden dabei durchschnittlich 60 bis 70 Arbeitsstunden in der Woche für ihr Mandat auf.
Ein Vorschlag der Expertenkommission ist die Einführung eines Versorgungswerkes für die Altersversorgung. Eine derartige Lösung für ein Versorgungswerk ist bereits in anderen Berufsgruppen üblich. Im Falle der Einführung wird die Altersversorgung für die sächsischen Abgeordneten ab dem Jahre 2009 nicht mehr aus dem Staatshaushalt, sondern aus dem Versorgungswerk entnommen. Nach zahlreichen Expertenmeinungen kommt es aufgrund dieser Lösung des Versorgungswerks nicht zu einer Erhöhung, sondern zu einer deutlichen Reduzierung der Summe der Altersversorgung der Abgeordneten.
Wir haben in unserem Entwurf den Höchstsatz der Altersversorgung auf 70 vom Hundert der Grunddiät begrenzt. Der Vorschlag der Expertenkommission hatte diese Begrenzung zunächst nicht vorgesehen. Anhand eines Rechenmodells haben wir nachlesen können, wie sich die Entwicklung der Altersentschädigung darstellt, und uns gemeinsam in den Koalitionsfraktionen für die klare Deckelung auf 70 vom Hundert der Grunddiät entschieden. Dies schlagen wir dem Landtag vor.
Demgegenüber ist ein Beitritt zur gesetzlichen Rentenversicherung bei der Expertenkommission auf erhebliche
rechtliche Bedenken gestoßen, da das gesetzliche Rentensystem in seiner Grundintention für abhängig Beschäftigte konzipiert ist, der Abgeordnete aber wegen seiner Unabhängigkeit und Freiheit des Mandats nicht zu dieser Gruppe zählt. Jeder von Ihnen, der in den letzten Monaten die Gelegenheit genutzt hat, zu diesem Thema mit der Deutschen Rentenversicherung ins Gespräch zu kommen, wird festgestellt haben, dass dem so ist und dass ein Übergang in die gesetzliche Rentenversicherung für Abgeordnete zwar in Reden vorgetragen werden kann, rechtlich aber nicht umsetzbar ist.
Ich wollte das an dieser Stelle wiederholen, weil uns die Expertenkommission das als Grundintention mit auf den Weg gegeben hat.
Mit der Reform 2007 wollen die Koalitionsfraktionen zudem regeln, dass zukünftig der Anspruch auf Altersentschädigung erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres beginnt. Ein Rentenbeginn mit Vollendung des 60. Lebensjahres ist nur noch unter Inkaufnahme von Abschlägen möglich. Damit haben wir parallel das umgesetzt, was der Bundesgesetzgeber für die Altersrentner entschieden hat: nämlich die Rentenanwartschaft ab dem 67. Lebensjahr.
Meine Damen und Herren! Die Redner der CDU und der SPD hatten zusammen 10 Minuten Redezeit. Es bleiben somit für Herrn Dulig noch 59 Sekunden.
In Ordnung. – Da keine allgemeine Aussprache vorgesehen ist, kommen wir zur Überweisung. Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf des Elften Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes, Drucksache 4/8869, an den Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss – federführend – und an den Haushalts- und Finanzausschuss – mitberatend – zu überweisen. Wer diesen Überweisungen folgt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer folgt den Überweisungen nicht? – Keiner. Wer enthält sich? – Bei einstimmiger Überweisung an die beiden Ausschüsse ist dieser Tagesordnungspunkt beendet.
1. Lesung des Entwurfs Gesetz zum Vollzug der Jugendstrafe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz – SächsJStVollzG)
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Zunächst, Herr Staatsminister Mackenroth, bin ich froh, dass die Diskussionen zum Jugendstrafvollzug, die wir hier in den letzten Wochen und Monaten geführt haben, offenbar bei Ihnen zu einem Sinneswandel geführt haben. Auch Sie wollen Jugendstrafvollzug jetzt in einem eigenen Gesetz normieren. Wie dies geschehen kann, möchte ich Ihnen nun anhand unseres Gesetzentwurfes erläutern.
Im Zentrum unseres Gesetzentwurfes zum Vollzug der Jugendstrafe in Sachsen steht das Ziel der Resozialisierung der Jugendgefangenen. Damit schließen wir uns der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes an, das ausführt, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe auf das Ziel ausgerichtet sein muss, dem Inhaftierten künftig ein straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. Dieses Ziel ist leitend für alle Maßnahmen, die in unserem Entwurf enthalten sind. Es kann kein Ziel des Jugendstrafvollzuges sein, in Konkurrenz zur Resozialisierung den Schutz und die Sicherheit der Bevölkerung als Vollzugsziel festzuhalten. Letzteres, Schutz und Sicherheit, folgt, wenn Ersteres, Resozialisierung, gelungen ist. Missverständliche und relativierende Formulierungen dieses einzigen Zieles, also der Resozialisierung, sind der Sache nicht dienlich und stehen in Widerspruch zu der klaren Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes.
Um dieses einzige Ziel, Resozialisierung, zu verwirklichen, lässt sich unsere Fraktion von folgenden Grundsätzen leiten: