Protocol of the Session on March 16, 2007

Bitte schön.

Die Anfragen von Herrn Hilker und Frau Abg. Roth bitte ich schriftlich zu beantworten.

Abschließend noch zwei Fragen von Frau Simon. Bitte; zunächst Frage Nr. 14.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Es geht um die Kreisreform.

Im Bericht der „Sächsischen Zeitung“ vom 5. März 2007 zur CDU-Mitgliederversammlung des Landkreises Löbau–Zittau ist Ministerpräsident Georg Milbradt mit folgender, dort geäußerten Position wiedergegeben: „Milbradt versuchte zu beruhigen: Die Bürgernähe der Verwaltung würde mit der Kreisgebietsreform erhalten bleiben … Die Kommunen würden in den größeren Einheiten mehr Aufgaben übernehmen, doch hierfür müssten Mindestgrößen gegeben sein. Darüber müsse man nach der jetzigen Reform in Ruhe reden.“

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche der ursprünglich neun Aufgaben, die laut Kabinettsbeschluss vom 20. Dezember 2005 an kreisangehörige Gemeinden verlagert werden sollten, werden aus welchen Gründen im Rahmen der Kreisreform im Zuständigkeitsbereich der höheren Ebenen belassen?

2. Welche Mindestgrößen hält die Staatsregierung für die Städte und Gemeinden für notwendig und wann sollen diese geschaffen werden, um welche Aufgaben an diese übertragen zu können?

Herr Minister Dr. Buttolo, bitte.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Simon!

Zu Frage 1. Bei folgenden der ursprünglich neun Aufgaben, die laut Kabinettsbeschluss vom 20. Dezember 2005 auf kreisangehörige Gemeinden verlagert werden sollten, wird im Rahmen des Gesetzentwurfes zur Neuordnung der sächsischen Verwaltung von einer Verlagerung Abstand genommen. Das ist zunächst die Zuständigkeit als untere Bauaufsichtsbehörde gemäß § 58 der Sächsischen Bauordnung, die Zuständigkeit als untere Denkmalschutzbehörde gemäß § 3 Sächsisches Denkmalschutzgesetz, die Kfz-Zulassung, die Führerscheinstelle, der Vollzug abfallrechtlicher Vorschriften, also Pflanzenabfallverordnung, Zuständigkeiten für Grüngutsammlungen, Recherchen bei der Feststellung von Autowracks, Entsorgung und Beräumung von illegalen Müllablagerungen.

Der Kabinettsbeschluss vom 20. Dezember 2006 stand unter dem Vorbehalt der Ergebnisse der zum damaligen Zeitpunkt noch ausstehenden Aufgabenkritik. Im Rahmen

dieser Aufgabenkritik wurde festgestellt, dass eine Verlagerung dieser Aufgaben auf alle der 500 Gemeinden die Leistungsfähigkeit insbesondere kleinerer Gemeinden übersteigen würde und teilweise auch keine wirtschaftliche Aufgabenerledigung zuließe. Daher haben sowohl der Lenkungsausschuss Verwaltungsreform in seiner Sitzung am 19. Juni 2006 als auch das Kabinett in der Sitzung am 27. Juni 2006 von einer generellen Verlagerung dieser Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden Abstand genommen.

Stattdessen ist im Artikel 24 des Gesetzentwurfs zur Neuordnung der sächsischen Verwaltung eine Bestimmung aufgenommen worden, nach der die Landkreise bestimmte Aufgaben zur Erprobung einer ortsnahen Aufgabenerfüllung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf kreisangehörige Gemeinden übertragen können. Damit ist dem ursprünglichen Anliegen, weitere Aufgaben auf die kreisangehörigen Gemeinden zu verlagern, Rechnung getragen.

Zu Frage 2. Wie ich soeben ausgeführt habe, wollen wir mit Artikel 24 des Verwaltungsneuordnungsgesetzes eine Möglichkeit zur Übertragung von bestimmten Aufgaben von der Landkreisebene auf kreisangehörige Gemeinden schaffen. Dies wird auf die jeweils konkrete Aufgabe und örtliche Situation abgestimmte Lösungen der kommunalen Ebene erlauben. Die Staatsregierung geht dabei davon aus, dass die Landkreise und Gemeinden als Träger der kommunalen Selbstverwaltung in der Lage sind, sachgerechte Entscheidungen im Einzelfall zu treffen, und dass keine staatlichen Vorgaben gemacht werden müssen.

Die notwendige Mindestgröße einer Gemeinde für eine effektive Aufgabenerfüllung hängt wesentlich von der jeweiligen Aufgabe ab, die übertragen werden soll. Daher lässt sich keine pauschale Aussage außer zu den notwendigen Mindestgrößen treffen. Es steht den Gemeinden im Rahmen von freiwilligen Zusammenschlüssen frei, eventuell die für eine solche Übertragung notwendige Mindestgröße zu erreichen. Eine Gemeindegebietsreform, die einheitliche Mindestgrößen für bestimmte Aufgabenbereiche schaffen könnte, ist in dieser Legislatur nicht geplant.

Sie haben noch eine Nachfrage?

Ich habe noch eine Nachfrage, Herr Minister.

Ist es zutreffend, dass bereits erste Überlegungen für eine derartige Gemeindegebietsreform für die nächste Legislatur in Arbeit sind?

Es gibt keine Arbeiten, die gegenwärtig laufen. Dass der eine oder andere sich durch persönliche Meinungen äußert, ist aber ganz normal. Es gibt aber kein Arbeitsgremium, das sich mit der Vorbereitung einer Gemeindegebietsreform für eine nächste Legislatur beschäftigt.

Bitte, Frau Simon.

Ich möchte gern die zweite Frage, die noch offen ist, stellen, und zwar die Frage Nr. 15.

Die Frage Nr. 15, genau.

Hier geht es um die Polizeistruktur.

Im Mai 2007 sollen die Polizeireviere Löbau und Zittau zusammengelegt und gemeinsam von Löbau aus geführt werden.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Wie ist dieser Schritt in die von der Staatsregierung geplanten Veränderungen bezüglich der sächsischen Polizeistruktur einzuordnen?

2. Welche Schritte wird die Staatsregierung wann bezüglich der von mehreren Grenzorten der Oberlausitz seit Jahren geforderten Zusammenlegung der einzelnen Polizeiposten zu einem handlungsfähigeren Polizeirevier im Bereich von Ebersbach und Neugersdorf unternehmen?

Herr Minister Dr. Buttolo, bitte.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Simon! Die Polizeidirektion Oberlausitz-Niederschlesien plant gegenwärtig die Einrichtung eines Pilotprojektes, das die Vernetzung der Polizeireviere Löbau und Zittau zum Ziel hat. Darüber hinaus sollen die bestehende Polizeistruktur im Zittauer Oberland – künftig zusammenliegende Polizeiposten haben wir gegenwärtig gestrafft – und die Kräfte im Sinne eines De-factoPolizeireviers konzentriert werden.

Zum genannten Pilotprojekt liegt bisher eine Grobkonzeption vor, der das SMI kürzlich zugestimmt hat. Für Anfang April 2007 ist die Vorlage des Feinkonzeptes avisiert, auf dessen Grundlage das SMI die Freigabe für das Projekt erteilen wird. Als Starttermin ist der 1. Mai 2007 vorgesehen. Das Pilotprojekt Löbau-Zittau ist neben dem zum 1. Januar 2007 bei der Polizeidirektion ChemnitzErzgebirge eingerichteten Projekt Vernetzung der Polizeireviere Freiberg, Brand-Erbisdorf und Flöha ein weiterer Baustein hin zur angestrebten Optimierung der Struktur der Polizeireviere und Posten im Freistaat Sachsen.

Zu Ihrer zweiten Frage. Wie bereits dargestellt, wollen wir die kleingliedrige Polizeistruktur im Zittauer Oberland auflösen und die Kräfte in einer schlagkräftigeren Dienststelle konzentrieren. Diese Dienststelle wird künftig rund um die Uhr mit Beamten des Streifendienstes besetzt sein. Dazu ist beabsichtigt, die bisherigen Polizeiposten Großschönau, Ebersbach, Neugersdorf, Seifhen

nersdorf und Oppach personell zusammenzufassen sowie die Ermittlungsgruppe Oberland zu implementieren. Darüber hinaus werden die polizeilichen Standorte in Großschönau, Seifhennersdorf und Oppach als Ansprechpartner für die Bürger erhalten bleiben. Die personelle Besetzung dieser Standorte erfolgt im Benehmen mit den Gemeinden lage- und bedarfsgerecht. Wann die Zusammenlegung der einzelnen Polizeiposten zu einer handlungsfähigeren Dienststelle im Bereich Ebersbach bzw. Neugersdorf umgesetzt werden kann, hängt insbesondere von der Klärung der noch offenen Liegenschaftsfrage ab.

Mit dem Start des Pilotprojektes Vernetzung der Polizeireviere Löbau-Zittau erfolgt im Oberland zunächst eine Verstärkung des Streifendienstes. Die Kräfte des Streifen

dienstes im Oberland werden vom Polizeirevier Löbau aus geführt. Sie haben ihren Dienstsitz vorübergehend, das heißt bis zur Klärung der Liegenschaftsfrage, in den bestehenden Polizeiposten.

Herr Minister, ich danke Ihnen.

Bitte.

Meine Damen und Herren! Damit ist die Fragestunde und auch der Tagesordnungspunkt beendet.

Schriftliche Beantwortung weiterer Fragen

Förderung einer zentralen Abwasseranlage (Ortskläranlage) in Kleingießhübel, Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna, Landkreis Sächsische Schweiz (Frage Nr. 4)

Die Gemeinde beabsichtigt, in Kleingießhübel (rund 200 Einwohner, 55 Wohngrundstücke) 2007 eine zentrale Abwasseranlage mit einem Investitionsaufwand von rund 1,4 Millionen Euro zu errichten. Ein entsprechender Antrag auf staatliche Förderung dieser aufwendigen Maßnahme ist beim Amt für ländliche Neuordnung Kamenz gestellt. Der Bürgermeister meint, dass die Gemeinde durchaus mit einer Förderung rechnen kann.

Fragen an die Staatsregierung:

1. In welchem Maße, wenn überhaupt, ist der Bau dieser zentralen Abwasseranlage im Ortsteil Kleingießhübel nach den derzeit geltenden Förderrichtlinien förderfähig?

2. Wann kann die Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna mit der Entscheidung des ALN Kamenz über ihren Förderantrag rechnen?

Zu Frage 1. Die Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna stellte einen Antrag auf Förderung „Ortsentwässerung und Kläranlage“ Ortsteil Kleingießhübel beim Regierungspräsidium Dresden und nicht beim Staatlichen Amt für ländliche Neuordnung Kamenz. Eine Förderung nach der auslaufenden Förderrichtlinie Wasserwirtschaft ist nicht mehr möglich, da es sich um eine Neuanlage und keine sogenannte Abrundungsmaßnahme handelt, die nach bisherigen Förderkonditionen „abgefördert“ werden soll, keine wasserwirtschaftliche Dringlichkeit besteht und die spezifischen Kosten von 4 009 Euro pro Einwohner zu hoch sind.

Der ebenfalls im Regierungspräsidium eingereichte Antrag auf eine Förderung nach der Richtlinie des SMWA zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur wurde noch nicht entschieden, da unter anderem noch Unterlagen fehlen und auch hier im Grundsatz die Wirtschaftlichkeitsgrenze von 3 000 Euro pro Einwohner zu beachten ist.

Ab sofort können auch Anträge nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft bei der Sächsischen Aufbaubank gestellt werden. Aber auch hier werden Abwasseranlagen in der Regel nicht gefördert, wenn die Investitionskosten je neu anzuschließenden Einwohner den Betrag von 3 000 Euro übersteigen.

Erfolgt ausnahmsweise eine Förderung, sind die zuwendungsfähigen Ausgaben auf 3 000 Euro je neu angeschlossenen Einwohner begrenzt.

Zu Frage 2. Da die bisher gestellten Anträge beim Regierungspräsidium eingereicht wurden, erfolgt auch von dort eine Rückmeldung.

Eine Entscheidung durch das Regierungspräsidium erfolgt nächste Woche.