Protocol of the Session on December 15, 2006

Ich möchte zunächst an die gesetzlichen Regelungen erinnern. Die ab 01.01.2004 gültige Vorschrift in § 140e SGB V eröffnet den Krankenkassen erstmals rechtlich die Möglichkeit, zur Versorgung ihrer Versicherten mit ausländischen Leistungserbringern Verträge abzuschließen. Die neue Vorschrift ermöglicht es den Krankenkassen, das Versorgungsangebot im europäischen Ausland nach den vorgegebenen Versorgungskriterien selbst zu gestalten und dann für ihre Versicherten vorzuhalten. Dies verbessert für die Krankenkasse die Wettbewerbschancen im deutschen GKV-Markt, wenn es gelingt, GKVLeistungen zu günstigeren Versorgungsbedingungen, zum Beispiel ohne Wartezeiten, und/oder zu niedrigeren Preisen oder höherer Qualität mit den ausländischen Leistungserbringern auszuhandeln.

Doch verkennen Sie nicht, meine Damen und Herren, das Gesetz enthält zusätzlich die Beschränkung, dass die Verträge nur nach Maßgabe des im Inland geltenden

Leistungsrechts, also nach dem Kapitel 3 SGB V, geschlossen werden dürfen. Damit ist klargestellt, dass die Versicherten keine Leistungen erhalten, die zwar in dem anderen Staat, aber nicht innerhalb der deutschen GKV üblich sind. Ein Vertragsabschluss wird jedoch in den meisten Fällen die Ausnahme sein, weil der deutsche Leistungskatalog in der Regel umfassender ist als der in den anderen EG-Ländern. Allerdings wird über diesen Weg auch ausgeschlossen, dass der Versicherte im Ausland Leistungen erhalten kann, die im deutschen Leistungskatalog aufgrund des GMG gestrichen worden sind. Was soll also der Antrag?

Nach § 18 SGB IX können Sachleistungen im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im grenznahen Ausland auch ausgeführt werden, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind.

Die Vorschrift geht von dem Grundsatz aus, dass Leistungen zur Teilhabe im Inland zu erbringen sind; sie eröffnet aber die Möglichkeit, Sachleistungen bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit im Ausland auszuführen, wenn dies dort wirtschaftlicher möglich ist. Diese Vorschrift ist anmaßend und diskriminierend zugleich.

Zutreffend wurde in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bereits im Urteil vom 12.07.2001 festgestellt, dass auch bei dem in der BRD bestehenden Sachleistungsprinzip die GKV die Kosten für im Ausland erbrachte Gesundheitsleistungen übernehmen muss, um die EU-ausländischen Leistungserbringer im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit nicht zu diskriminieren.

Meine Damen und Herren! Schauen Sie sich die Auslastungszahlen in den sächsischen Rehabilitationseinrichtungen an. Die Zahlen sind leicht rückläufig; das stimmt. Aber sie sind nicht aufgrund der Inanspruchnahme von Leistungen im Ausland, wie uns die Staatsregierung in ihrer Stellungnahme weiszumachen scheint, rückläufig; denn bereits die Antragstellungen und schließlich auch die Bewilligungen sind rückläufig. Die Gründe dafür liegen auf der Hand. Die Zahl der Antragstellungen ist rückläufig, weil die Versicherten um ihren Arbeitsplatz bangen, wenn sie eine Reha-Leistung in Anspruch nähmen oder weil die Versicherten selbst nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen, die nun einmal für eine Reha anfallen; aber auch weil Versicherte leider noch allzu oft von den Mitarbeitern in den Sozialverwaltungen auf ihre Anfragen nicht die erforderlichen Auskünfte erhalten. Die Bewilligungen sind rückläufig, weil seitens der Leistungsträger aufgrund der Sparzwänge eine restriktive Bearbeitung der Anträge praktiziert wird.

Ich möchte zudem daran erinnern, dass mit dem Gesundheitsstrukturgesetz und dem Beitragsentlastungsgesetz seit dem Jahre 1997 unter anderem die Regelkuren von vier auf drei Wochen verkürzt, das Regelintervall von drei auf vier Jahre erhöht sowie die Anrechnung von zwei Urlaubstagen pro Vorsorge und Reha-Woche und die

Erhöhung der Zuzahlung eingeführt wurden, was ebenfalls Auswirkungen auf die Leistungserbringer hat.

Augenscheinlich ist die sehr unterschiedliche Auslastung der Einrichtungen in Sachsen nach Indikation. So sind zum Beispiel bei Herz- und Gefäßerkrankungen, Erkrankungen des Nervensystems bzw. der Bewegungsorgane seit dem Jahre 2003 mit weiter sinkender Tendenz Auslastungsgrade von 23 bis 50 % zu verzeichnen. Anders ist das in den Bereichen der Onkologie und der Psychosomatik. Hier liegt der Auslastungsgrad bei über 100 %.

Alles in allem: Der Antrag löst das Problem der RehaEinrichtungen, der Kurorte, der Heil- und Bäderverbände nicht wirklich.

Leiden lindern, Berufsfähigkeit wiederherstellen und Erkrankungen verhindern, sind Eckpfeiler unseres Rehabilitations- und Kurwesens. Im Laufe der Zeit hat sich ein qualitativ hervorragendes Netz an Einrichtungen entwickelt, erfreulicherweise auch bei uns im Freistaat Sachsen. Ich bin mir sicher, dass wir beim Wettbewerb um die beste Qualität ganz oben mitspielen können.

Mit der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie wird auf Wettbewerb gesetzt. Als Liberale halten wir den Wettbewerb zwischen verschiedenen Einrichtungen im Interesse niedriger Preise und höherer Qualität für den richtigen Weg. Auch gegen Wettbewerb im besonders sensiblen Bereich des Gesundheitswesens ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Wir müssen aber darauf achten, dass es keinen Wettbewerb um die niedrigsten Preise mit Verlust an Qualität gibt.

Grundlage eines gesunden Wettbewerbes können daher nur die in Deutschland für unsere Kur- und Rehabilitationseinrichtungen geltenden hohen Qualitätsanforderungen sein. Deutsche und damit auch sächsische Einrichtungen müssen teure und aufwendige Qualitätsmanagementsysteme vorweisen. Dies ist auch berechtigt. Schließlich soll die Kur, die auch mit Steuer- und Beitragsgeldern finanziert wird, der Wiederherstellung der Gesundheit, der Arbeitskraft und der Lebensqualität des Betroffenen dienen und dabei beste Ergebnisse erzielen; denn eine qualitativ hochwertige Rehabilitation ist in der Lage, spätere Kosten im Gesundheitsbereich zu vermeiden oder die Berufsfähigkeit wiederherzustellen.

Insbesondere der Freistaat Sachsen nimmt mit seinen sehr guten Angeboten innerhalb Deutschlands eine wichtige Stellung ein. Unsere sächsischen Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sind zugleich ein wichtiger Standort- und Tourismusfaktor in oft eher strukturschwachen Gebieten. Daher brauchen diese Einrichtungen eine gute Ausgangsposition im Wettbewerb.

Die Öffnung des Rehabilitationsbereiches für ausländische Anbieter darf nicht zu einer Verwässerung der Qualität führen. Insbesondere unsere sächsischen Einrichtungen dürfen nicht Opfer von Entscheidungen der Kostenträger sein, die nur an den Ausgaben für die Rehabilitationsmaßnahme, nicht aber an die Qualität denken.

Die Qualität der Maßnahme muss im Interesse der Versicherten der wichtigste Entscheidungsfaktor sein.

Ich und meine Kollegen der FDP-Fraktion befürworten daher den Antrag der Koalition im Sinne eines fairen Wettbewerbs im Interesse aller Versicherten.

Das Anliegen Ihres Antrages ist unstrittig. Es kann nicht angehen, dass Kostenträger auf Kosten der Patienten sparen. Das tun sie, wenn sie Patientinnen und Patienten an Reha- oder Kureinrichtungen vermitteln, die günstiger wirtschaften, weil sie unter anderem geringere als die deutschen Qualitätsstandards erfüllen. Wird eine Kur- oder Rehamaßnahme finanziert, dann soll sie gesetzlich vorgeschriebenen Standards entsprechen – unabhängig davon, wo die Leistung erbracht wird. Deshalb wird die GRÜNEN-Fraktion Ihrem Antrag zustimmen.

Die Gesetzeslage bei Vorsorge- und Rehamaßnahmen ist an sich klar. Kostenträger und ausländische Leistungserbringer können Verträge schließen, wenn eine Leistung im Ausland zumindest bei gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden kann. Was heißt das? Ein Kriterium ist zum Beispiel, ob der Leistungserbringer im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung zur Versorgung von Versicherten berechtigt ist. Sie sehen, da klafft eine Lücke zwischen gesetzlichem Anspruch und Wirklichkeit, denn um den direkten Vergleich von Qualitätsstandards geht es dabei nicht. Mittlerweile gibt es Reiseveranstalter, die mit Krankenkassen kooperieren und gezielt zuschussfähige ambulante Kuren im Ausland bewerben.

Wer sind die Kostenträger? Die Krankenkassen. Die AOK und die IKK stehen unter Landesaufsicht. Beide haben erklärt, dass sie solche Verträge nicht geschlossen haben. Die übrigen Kassen unterstehen dem Bund, also dem Bundesversicherungsamt. Zwar gibt es eine „Gemeinsame Empfehlung zu leistungsrechtlichen Umsetzungsfragen – Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen im Ausland der Spitzenverbände der Krankenkassen“ vom Februar 2005 –; aber Papier ist geduldig. Hier ist auch die Politik gefragt.

Bei Kuraufenthalten ist die Rechtslage anders, denn leistungsberechtigte Versicherte haben ein Wahlrecht. Voraussetzung ist nur, dass die erforderliche ambulante Vorsorgeleistung in einem anerkannten Kurort erbracht wird. Die Anerkennung von Kurorten ist in Deutschland Ländersache und im Ausland die eines jeden EU-Landes. Der sächsische Heilbäderverband hatte aber im Mai angekündigt, dass europaweit gültige Qualitätsstandards auf der Grundlage deutscher Begriffsbestimmungen kurz vor der Verabschiedung stehen. Ich denke, das ist der richtige Weg. Auf dem parlamentarischen Forum des sächsischen Heilbäderverbandes vom 9. Mai – dem auch der aktuelle Antrag entsprungen ist – wurden noch weitere Punkte angemahnt.

Einen möchte ich aufgreifen. Im Kur- und Rehabereich geht es doch darum, Gesundheit und/oder Teilhabe

wiederherzustellen. Wir finden alle, dass Vorbeugen besser ist als Heilen. Wir finden alle, dass Prävention gut und wichtig ist. Wir finden alle, dass die Prävention eine rechtliche Grundlage braucht; wissen wir doch, dass hier eine der größten Wirtschaftlichkeitsreserven unseres Gesundheitswesens schlummert. Bei so viel Gemeinsamkeit sollten wir endlich ein Präventionsgesetz auf den Weg bringen.

Die Entwicklung der letzten Jahre hat deutlich gemacht, dass wir uns auch im Bereich des Gesundheitswesens auf die Gegebenheiten einstellen müssen, die die Erweiterung der Europäischen Union mit sich gebracht hat. Der Wettbewerbsdruck in Sachsen ist damit enorm gestiegen. Deshalb verstehe ich die Sorge der Betreiber von sächsischen Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sehr gut, dem Preisdruck ausländischer Konkurrenz auf Dauer nicht standhalten zu können, ohne Abstriche an der Qualität der angebotenen Leistungen zu machen.

Die sächsischen Einrichtungen haben ein sehr hohes qualitatives Niveau. Diese – vom Gesetzgeber für ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gleichermaßen geforderten – hohen Qualitätsstandards müssen im Interesse der Versicherten auch beibehalten werden. Allerdings hat die Sächsische Staatsregierung auf die Qualitätsstandards ausländischer Kur- und Rehabilitationseinrichtungen keinerlei Einfluss.

In der Stellungnahme der Sächsischen Staatsregierung zum vorliegenden Antrag bin ich bereits ausführlich auf

die geltende Rechtslage eingegangen. Die europäischen Rahmenvorgaben und die Bundesgesetzgebung lassen ein generelles Verbot von Vertragsabschlüssen mit Leistungserbringern anderer EU-Staaten nicht zu. Allerdings müssen die deutschen Kostenträger darauf achten, dass Verträge mit Kur- und Rehabilitationseinrichtungen anderer EU-Staaten nur dann abgeschlossen werden, wenn diese Einrichtungen auch den deutschen Qualitätskriterien entsprechen.

Die landesunmittelbaren Krankenkassen im Freistaat Sachsen haben mir berichtet, dass sie die qualitativ hochwertigen Angebote der sächsischen Einrichtungen schätzen. Deshalb haben sie auch keinerlei Verträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen anderer EUStaaten abgeschlossen. Wie die bundesunmittelbaren Kassen in der Praxis verfahren, können wir nicht einschätzen. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales hat sich jedoch im Sinne des Antrages an das Bundesversicherungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes gewandt. Dabei haben wir deutlich gemacht, dass auch bundesunmittelbare Kostenträger nur dann Verträge mit ausländischen Anbietern schließen dürfen, wenn die Qualität stimmt. Auf diese Weise möchte ich sicherstellen, dass dem Anliegen des Antrages auch bei den bundesunmittelbaren Kostenträgern Rechnung getragen wird.

Meine Damen und Herren, ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 10

Bundesratsinitiative zur Änderung des § 4a des Tierschutzgesetzes hinsichtlich des Schlachtens ohne Betäubung

Drucksache 4/7146, Antrag der Fraktion der NPD

Die NPD-Fraktion als Einreichende hat das erste Wort und danach die gewohnte Reihenfolge. – Herr Abg. Apfel.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit unserem Antrag zur Änderung des § 4a Abs. 2 des Tierschutzgesetzes streben wir an, das betäubungslose Schlachten von Tieren, auch als Schächten bezeichnet, zu unterbinden. Das Staatsziel des Tierschutzes, wie es 2002 in Artikel 20a des Grundgesetzes festgelegt wurde, entspringt unserem sittlichen Empfinden. Alle Rechtsprechung entspringt schließlich dem sittlichen Empfinden eines Volkes. Generation auf Generation hat dieses Empfinden entwickelt und weitergegeben.

Die Beziehung zum Tier spielte dabei immer eine besondere Rolle. Es war nicht nur Schlachtvieh, nicht nur Nutzvieh, nicht nur Objekt, es war und ist auch immer als ein Mitgeschöpf angesehen worden. Unsere Kultur hat ein tief verwurzeltes Verantwortungsbewusstsein dem Tier gegenüber. Vom gemeinsamen Hausen unter einem Dach bis zum heutigen Haustier waren es immer dieselben Gefühle, die unser Handeln bestimmten. Deshalb wurde

schließlich auch der Tierschutz in das Grundgesetz aufgenommen.

Dieses Verhältnis entspringt, wie gesagt, dem sittlichen Empfinden eines Volkes, es ist gebunden an kulturelle und auch an religiöse Sinngebungen. Dass andere Völker mit anderen Kulturen und anderen Religionen ein anderes Empfinden, in diesem Fall ein anderes Verhältnis zum Tier haben, das verstehen wir durchaus, da wie für die kulturelle Vielfalt der Völker eintreten.

(Lachen bei der Linksfraktion.PDS)

Die Praxis des Schächtens jedoch ist Ausfluss dieses anderen Verhältnisses.

(Dr. André Hahn, Linksfraktion.PDS: Wie kann man nur so schamlos lügen!)

Islamische und jüdische Vorschriften zum Verzehren in ihrem Sinn reiner Speisen sollen bestimmen, dass Schlachtvieh ohne Betäubung ausbluten muss. Ich sage bewusst „sollen“, denn sowohl im Islam als auch beim Judentum gibt es zahlreiche Stimmen, die das genau

anders sehen. So wurde von der Al-Azhar-Universität festgestellt, dass die Betäubung vor dem Ausbluten nicht gegen islamische Vorschriften verstoße. Dies äußern auch die Islamische Weltliga und das Präsidium für Religionsangelegenheiten in Ankara.

Oberrabbiner Dr. Stein äußerte sich in einem rabbinischtheologischen Gutachten über das Schächten, erschienen in der „Israelitischen Gemeindezeitung“, zum betäubungslosen Schächten der Tiere wie folgt – ich zitiere –: „Es ist im mosaischen Religionsgesetz keine Spur zu finden, dass das Töten eines zum Genuss erlaubten Tieres durch einen nach strengen Regeln auszuführenden Schnitt in den Hals zu geschehen habe, ja gar, dass ein Tier, bei dem diese Handlung unterlassen wurde, zum Genusse verboten sei.“

Trotzdem hat das Bundesverfassungsgericht 2002 entschieden, orthodoxen Vertretern des Islam genauso wie denen des Judentums das Schlachten von Tieren ohne Betäubung im Ausnahmefall zu erlauben. Begründet wurde dies mit angeblichen Forderungen der Religion. Diese bestehen aber offensichtlich nicht.

Wir bitten um Zustimmung zu unserem Antrag, da das Schächten unserem deutschen Rechtsempfinden zum Schutze des Tieres widerspricht, einem Rechtsempfinden, das 80 % der Bürger teilen, wie eine Umfrage des „Spiegels“ aus dem Jahr 2001 ergab, einem Rechtsempfinden, das deshalb Eingang in das Grundgesetz gefunden und so eine neue Rechtssituation hervorgebracht hat. Die Rechte des Tieres stehen jetzt nicht mehr hinter denen der Religion. Trotzdem bedarf es noch gesetzlicher Regelungen, wie das Bundesverwaltungsgericht im November festgestellt hat.

Hier hat der Freistaat nun die Möglichkeit, eine eigene Initiative in den Bundesrat einzubringen. Mit dem von uns zur Abstimmung gebrachten Antrag zur Änderung des Tierschutzgesetzes wird sowohl dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als auch dem Staatsziel zum Tierschutz entsprochen.

Meine Damen und Herren! Schützen Sie mit uns das gewachsene Rechtsempfinden unseres Volkes vor fanatischen Glaubensfundamentalisten!

(Zuruf des Abg. Prof. Dr. Peter Porsch, Linksfraktion.PDS)

Das Mindeste, Herr Porsch, was wir doch wohl von den derzeit in Deutschland lebenden Ausländern erwarten dürfen und müssen, ist doch, dass sie unser Werteverständnis akzeptieren. Das gilt eben auch für Juden und Moslems. Unser Werteverständnis stellt nun einmal den Schutz des Tieres über vermeintliche Glaubensregeln. Sagen Sie daher mit uns Nein zum betäubungslosen Schächten und antworten Sie mit Ja zum Schutz unserer Tiere vor unnötigen Qualen.

Vielen Dank.